Hallo zusammen,
nach etwas Ruhe in den letzten Monaten steht nun das Nächste im Raum.
Es handelt sich um meine derzeit 16 jährige zweitgeborene Tochter die nach ihrem Abi (sofern es geschafft wird :wink:) für ca. 12 Monate in die USA will (nicht möchte). Es ist kein Studiengang oder irgendwas zur Vorbereitung auf ein Studium oder Beruf im klassischen Sinne.
Vielmehr wird sie 1 Jahr an irgendeiner US Highschool aufgenommen und zusammen mit der Gastfamilie wird man an Sportprojekten arbeiten. ?!? M.E. dient der ganze Spuk wohl eher der Persönlichkeitsentwicklung und natürlich die Aufbesserung der Sprachkenntnisse. Grundsätzlich begrüße ich ein Auslandsjahr, sofern es der beruflichen Ausrichtung dienlich ist. Das Ganze soll wohl so um die 14t Euronen kosten + Taschengeld natürlich. Diverse Anbieter im Netz werben mit bunten Seiten und tollen Erfahrungsberichten wie z.B: EF
Meine Tochter hatte mich die Tage per Telefon informiert, dass sie das unbedingt machen und danach ein Studium beginnen will. Auf meine Rückfrage wer dies finanzieren bzw. sein Go dafür geben wird (sie ist noch unter 18) hieß es, dass wäre kein Problem. Ein Angebot wäre auf dem Weg und die "Anderen" fänden das gut. Meine Tochter hat mich nicht gefragt, ob ich was beisteuere, im Gegenteil, sie sagte: Ich habe dich nicht angerufen um Geld zu pressen. Warten wir´s mal ab .... 😉
Sie wird, wenn sie das Abi im nächsten Jahr fertig macht, erst 17 Jahre alt sein und tritt theoretisch die Reise auch mit 17 Jahren an.
Mein Standpunkt ist nach Recherche dem grundsätzlich nicht zuzustimmen. Ich sehe keinen Mehrwert für die berufliche Ausrichtung (welche ist eh noch offen) und halte diesen Aufenthalt für nicht wirklich notwendig. Für mich fällt das in die Kategorie: Entspannen und erstmal sehen .... leider ist meine Ex da anderer Meinung. Abschließend möchte ich es nicht unerwähnt lassen, dass ich mir das eh nicht leisten kann.
Wie ist denn da grundsätzlich die rechtliche Lage .... hat da jemand Erfahrungen die er teilen möchte ?
Danke und Gruss RP
P.S. Da ist noch ein studierender Erstgeborener mir 21 Lenzen im 3 Semester der nach DDT Stufe 4 Unterhalt erhält. KM = Zero. Kein Titel für beide Kids. KM erhält für die privilegierte Tochter
Unterhalt DDT Stufe 5
Hallo,
hier ist doch die Frage, ob sie ab dem zeitpunkt des Abiturs noch als priviligiert gilt und einen Unterhaltsanspruch hat.
Und wer den Mehrbedarf zahlen soll.
Und ob diesem Vorhaben nicht beide Eltern zustimmen müssen, weil das Kind noch nicht volljährig ist und die Verträge auch von den Eltern unterzeichnet werden müssen.
Erreicht sie dadurch einen höheren schulischen Abschluss? - So wie ich das sehe nicht.
Wann wird sie 18?
Warum macht sie nicht ein Jahr als Au-Pair? Dann hat sie Kost und Logis frei und bekommt auch noch einen Sprachkurs?
Ein Highschoolabschluss ist ja kein höherwertigerer Abschluss als das deutsche Abitur.
Sophie
Hallo,
solange sie 17 ist, ist sie minderjährig und Du damit zu Unterhalt verpflichtet. In aller Regel wird der Besuch einer Schule in den USA und so weiter als vorübergehender Aufenhalt in den USA angesehen und Du bist zum Unterhalt verpflichtet.
Die entscheidende Frage ist, wer die Mehrkosten des Auslandsaufenthalts trägt. Diese wären nach Einkommen gequotelt zu bezahlen, außerdem hat jeder Elternteil und damit insbesondere Du einen Selbstbehalt von 1300 Euro beim Mehrbedarf. Ob es Mehrbedarf ist wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Ich denke aber, dass der Unterhalt reichen sollte um den Auslandsaufenthalt zu bestreiten.
Wird sie 18 wird die Rechnung anders, vermutlich aber nicht besser. Jetzt steht ihr das volle Kindergeld zu und der Unterhaltsbedarf ist zu quoteln, sie "wohnt" noch zu Hause, ist aber nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung. Deshalb dürfte sich am Unterhalt nicht viel ändern. Bis zum Studienbeginn geben die Gerichte auch eine Übergangsphase und sie will ja dann auch studieren.
VG Susi
Moin,
ganz ehrlich? Ich würde hier der Tochter mal ganz ordentlich was erzählen.
Hast Du dich dazu schon mal in Ruhe mit der KM unterhalten? Ihr sollt doch hier ausgespielt werden. Was "andere" dazu meinen, kann ja auch herzlich egal sein, insbesondere bei solchen Kosten.
So ein Aufenthalt ist weder Pflicht noch ein Garant für irgendetwas. Wenn man sich sowas leisten kann, gerne. Wenn nicht, geht es nicht. Und das würde ich Tochter und auch KM ganz klar verdeutlichen. Wenn die KM das möchte, kann sie das gerne abschließen und alles über dem normalen Unterhaltssatz selber zahlen.
Wie will Tochter denn die ganzen anderen Sachen bezahlen, die dann so als junger Mensch noch so kommen (Führerschein, etc.)? Auch da würde ich mal das Gespräch suchen. Gruß Ingo
Hallo,
der Unterhalt für die Tochter ist ja erstmal fällig bis zur Volljährigkeit, wobei ich irgendwo auch mal gelesen habe, dass es zugemutet werden kann, jobben zu gehen, wenn keine Schule und nichts mehr ist, auch bei Volljährigkeit. Vielleicht weisst jemand anderes etwas genaueres.
Wenn sie also keine Zukunftsperspektive in petto hat, die exellente Sprachkenntnisse voraussetzen um ein spezielle Studium zu beginnen/oder Ausbildung, dann dürfte dies doch erst einmal mit dem 18. beendet sein oder (ich meine deine Unterhaltspflicht).
Zumal, wenn du keinen dieser Verträge unterzeichnest und erklärst, dich in keiner Weise daran finanziell zu beteiligen.
Auch weil dadurch kein höherer Schulabschluss erreicht wird und Sprachkenntnisse auch durch eine Au-Pair-Tätigkeit erworben werden können.
Und ab dem 18. Lebensjahr kannst du das komplette Kindergeld vom Unterhalt abziehen.
Sophie
Hallo,
natürlich ist es eine wesentliche Frage wer den ganzen Spass bezahlen soll!
Trotzdem stehe ich einem solchen Auslandsaufenthalt sehr wohlwollend gegenüber. Es ist DIE Chance ein anderes Land und eine andere Kultur zu erleben und auch einmal von außen auf Deutschland zu schauen. Ein anderes Bildungssystem zu erleben, einen anderen Alltag. Man lernt dabei auch, dass es tausend kleine Dinge des Lebens gibt, die in einer anderen Kultur anders geregelt sind, ohne, dass die Welt untergeht, aber auch, dass man sich entscheiden muss und wenn Dinge eben so geregelt sind, dann ergeben sich daraus eben auch Schlussfolgerungen.
Das ist in keiner Weise mit Urlaub zu vergleichen.
Später kann man vieles auch noch machen, aber es wird komplizierter. Mal einfach ein "Freijahr" zu bekommen. Vielleicht noch im Studium als Auslandsaufenthalt, aber sobald man berufstätig ist, dann wird das nichts mehr. Mit Kindern und Familie ist es i. Allg. vorbei.
Wenn die Kostenfrage geregelt werden kann, dann würde ich mich nicht gegen den Auslandsaufenthalt stemmen.
VG Susi
Moin,
Hallo,
der Unterhalt für die Tochter ist ja erstmal fällig bis zur Volljährigkeit,
Und ab dem 18. Lebensjahr kannst du das komplette Kindergeld vom Unterhalt abziehen.
Sophie
und der Unterhalt wäre von beiden Elternteilen (wie bei Volljährigen) aufzubringen bei einem Auslandsaufenthalt. 🙂
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Servus zusammen,
Danke für die Wortmeldungen.
In aller Regel wird der Besuch einer Schule in den USA und so weiter als vorübergehender Aufenhalt in den USA angesehen und Du bist zum Unterhalt verpflichtet.
Mhmm, also ein Aufenthalt für 12 Monate sehe ich nicht als vorübergehend an. Klar kommt sie wieder aber sicher ist das theoretisch auch nicht ... Worauf stützt du deine Aussage?
Wenn sie also keine Zukunftsperspektive in petto hat, die exellente Sprachkenntnisse voraussetzen um ein spezielle Studium zu beginnen/oder Ausbildung, dann dürfte dies doch erst einmal mit dem 18. beendet sein oder (ich meine deine Unterhaltspflicht).
Ist das wirklich so ? sturkopp ist da anderer Meinung
Hast Du dich dazu schon mal in Ruhe mit der KM unterhalten?
Kontakt zur KM ist eher bescheiden, da ist außer Forderungen ihrerseits nichts weiter zu erwarten. Soll heißen, da wird in naher Zukunft eine Email in die Inbox flattern um für diese Sache Kohle einzutreiben.
hier ist doch die Frage, ob sie ab dem zeitpunkt des Abiturs noch als priviligiert gilt und einen Unterhaltsanspruch hat.
Wann wird sie 18?
Sie wird im November 2018 volljährig, also erst weit nach dem Abitur.
Dank an alle.
Gruss RP
Hallo,
ich stütze meine Aussage darauf, dass es zum einen nur den Unterschied vorübergehend und dauerhaft gibt. Dauerhaft ist definitiv nicht angestrebt.
Außerdem gibt es das Urteil des <a href="http://femokratie.com/wp-content/uploads/2011/02/olg-koln-4-uf-16_10-voller-kindesunterhalt-trotz-auslandsaufenthalt-des-kindes.pdf>OLG" Köln</a> zu dieser Frage und einige Erläuterungen dazu <a href="http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/auslandsaufenthalt/>hier.</a>"
VG Susi
Hallo rp,
ich bin da nicht anderer Meinung.
Ich wollte nur darauf hinweisen das der Unterhalt auch vor Volljährigkeit geteilt wird, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt.
Ein Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit setzt entweder Schul oder Berufsausbildung voraus.
Ich würde dem Auslandsaufenthalt widersprechen und eine Kostenübernahme ablehnen. Eine Mehrbedarfsforderung dürfte schwer zu begründen sein.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Moin
Ich wollte nur darauf hinweisen das der Unterhalt auch vor Volljährigkeit geteilt wird, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt.
Das sieht das OLG Köln allerdings anders: Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10:
Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen.
Allerdings reicht im hiesigen Fall die Betrachtung der Volljährigkeit. Da muss nicht auf nicht gegebene Umstände eingegangen werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
Das sieht das OLG Köln allerdings anders: Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10:
Zitat
Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallenAllerdings reicht im hiesigen Fall die Betrachtung der Volljährigkeit. Da muss nicht auf nicht gegebene Umstände eingegangen werden.
Ich habe gerade ein Verständnisproblem ....... Tochter würde die Reise antreten, wenn sie noch minderjährig ist aber das Abi hoffentlich erfolgreich abgeschlossen hat. Sie strebt definitiv mit dieser
Maßnahme keine Berufsausbildung, Studium oder Sonstiges an. Schule ist es wohl in USA aber wie ist der zu bewerten?
Klar ist mir, dass ich, bis sie 18 Jahre wird, an die KM den Unterhalt zu berappen habe.
Bin ich meiner Tochter auch dann zum Unterhalt verpflichtet wenn sie sozusagen ein Jahr zur Persönlichkeitsentwicklung oder anders gesagt ein Jahr Pause einlegt? Fällt sowas unter die berüchtigte Orientierungsphase oder wie????
Wenn dem so ist, kann ich also erstmal 1 Jahr Pause bezahlen und dann fängt sie (natürlich nach einer entsprechenden weiteren Orientierungsphase) ein Studium an und darf das auch noch voll finanzieren ?
ich stütze meine Aussage darauf, dass es zum einen nur den Unterschied vorübergehend und dauerhaft gibt. Dauerhaft ist definitiv nicht angestrebt.
Außerdem gibt es das Urteil des <a href="http://femokratie.com/wp-content/uploads/2011/02/olg-koln-4-uf-16_10-voller-kindesunterhalt-trotz-auslandsaufenthalt-des-kindes.pdf>OLG" Köln</a> zu dieser Frage und einige Erläuterungen dazu <a href="http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/auslandsaufenthalt/>hier.</a>"
Das bezieht sich m. E. auf eine privilegierte minderjährige Person. Liegt mein Fall hier nicht anders ? Es geht darum, dass sie nach ihrer abgeschlossenen Schulausbildung das machen möchte will. 😉
Danke schön.
Gruss RP
Hallo,
eine minderjährige Person ist immer privilegiert. Die Unterscheidung privilegiert (=Minderjährigen gleichgestellt) / nicht (mehr) privilegiert gibt es nur bei Volljährigen.
Sprich solange die Tochter minderjährig ist, steht die Unterhaltszahlung außer Frage. Erst ab Volljährigkeit kann über die Unterhaltszahlung diskutiert werden, insbesondere auch über die Grundlage dafür (und die Höhe).
VG Susi
Klar ist mir, dass ich, bis sie 18 Jahre wird, an die KM den Unterhalt zu berappen habe.
Das würde ich nicht so einfach hinnehmen, nur weil das OLG Köln vor sieben Jahren so entschieden hat.
Da geht es um ziemlich viel Geld und ich würde schon mal versuchen abzuschätzen, wie das heute am zuständigen OLG ausgehen könnte und ob sich das Risiko einer Klage (Ersparnis - Abhängig vom Einkommen der Mutter) überhaupt lohnt.
Gruss von der Insel
Moin
Sprich solange die Tochter minderjährig ist, steht die Unterhaltszahlung außer Frage.
Dies gilt allerdings nur, wenn für das Kind noch eine Schulpflicht besteht. Mit Abschluss der 9./10. Klasse entfällt diese. In Ergänzung zu @Inselreif zwei weitere Beschlüsse:
OLG Brandenburg: 9 WF 157/04
OLG Frankfurt am Main: 5 UF 50/15
Über den Anlass, wieso Tochter keine Ausbildung tätigt (im Gegensatz zu den Verweigerern in den beiden Beschlüssen) kann freilich gestritten werden.
Gruss oldie
PS: Das OLG FaM greift sogar zum Aspekt der fiktiven Anrechnung von Einkommen beim Minderjährigem.
Edit: Link korrigiert. Danke Kakadu59.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo @oldi,
bei beiden Links erscheint der Brandeburger Beschluß.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
die Frage ist doch hier eher, ob das unter Mehrbedarf fällt und wer diesen (über die Unterhaltszahlungen hinausgehenden Bedarf) zahlt. Die zweite Frage, die sich stellt, ist, ob die Minderjährige das überhaupt machen darf, wenn ein Elternteil nicht einverstanden ist.
Da sollte man m. E. einen Fachanwalt zu Rate ziehen....
Hallo,
sehe ich genauso. Wenn gSR besteht, dann kann die Tochter ohne Einwilligung des Vaters nicht fahren (oder erst, wenn sie 18 ist).
Allerdings ist es wie in jeder guten Familie, man muss auch einen Grund haben warum die Tochter nicht fahren darf, insbesondere wenn die Mutter dafür ist.
Da der Unterhalt nicht am unteren Ende der Skala liegt, sollte er eigentlich ausreichen um das Jahr zu finanzieren.
Wenn sich die Eltern nicht einigen können und es sich um eine Sache von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, dann kommt der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1628.html>§" 1628</a> ins Spiel, wo dann ein Gericht entscheiden müsste ob der Aufenthalt dem Kindswohl entspricht.
Die andere Frage, zu der oldie Hinweise gegeben hat ist, inwieweit der Aufenthalt "notwendig" ist und damit eine Unterhaltspflicht auslöst. Mit Sicherheit dient er nicht direkt einer Ausbildung. Andererseits könnte man argumentieren, dass sie das Auslandsjahr ja auch vor dem Abitur hätte machen können und dann gäbe es bestimmte Fragen gar nicht.
Eine definitive Antwort wird es vermutlich nur von einem Gericht geben. Ich denke aber, dass man den Mehrbedarf verneinen sollte bzw. den Aufenthalt mit dem Verweis auf zusätzliche Kosten ablehnen sollte. Wird allerdings kein Mehrbedarf gefordert, dann ist es nicht so einfach die Zustimmung zu verweigern.
VG Susi
Hallo,
sehe ich genauso. Wenn gSR besteht, dann kann die Tochter ohne Einwilligung des Vaters nicht fahren (oder erst, wenn sie 18 ist).
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Hallo,
Bestandteil des SR ist immer das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn also die Eltern dagegen sind, dann kann Kind nicht fahren. Bei gemeinsamen Sorgerecht geht es hier schon um eine Sache von erheblicher Bedeutung für das Kind und damit müssen beide zustimmen, schliesslich soll Papa ja auch zahlen.
Ein Urlaub in den USA mag eine Sache des Alltags sein, ein Jahr (oder auch nur 8-10 Monate) sind wesentlich mehr.
Sicher ist das ein schmahler Grad, aber er wird ja auch gefragt, eben weil es eine so wichtige Sache ist.
VG Susi