Hallo liebe Gemeinde!
Ich bin neu in diesem Forum und hoffe, mein Anliegen verständlich vorbringen zu können. 😑
Meine Tochter ist am 15.01. 18 geworden. Der UH wurde vom Jugendamt monatlich von meinem Arbeitgeber abgeführt.
Vor 2 Tagen hat mein Arbeitgeber Post vom JA bekommen dass die geführte Beistandschaft durch Eintritt der Volljährigkeit beendet wurde.
Was mich jetzt eigentlich ärgert, ist die Tatsache, dass die Dame diesen Brief erst knapp 1 1/2 Monate später zusendet. Ich persönlich habe noch nichts bekommen. Auf Nachfrage sagte mir die Dame leicht genervt, sie wäre 3 Wochen nicht da gewesen.
Was kann ich davon halten? Wäre der Unterhalt im Januar nur anteilig abzuführen gewesen? Hätte ein solches Schreiben nicht schon im Dezember bei meinem Arbeitgeber oder mir eingehen sollen?
Vielen Dank schon Mal...
Wusstest du nicht, dass deine Tochter zu dem Datum volljährig wird und ab dann der Unterhalt nur gezahlt werden muss, wenn eine Ausbildung läuft bzw. das beide Eltern zur Zahlung herangezogen werden können?
Hallo,
zwar hätte das JA Deinen Arbeitsgeber durchaus auch eher hätte informieren können ist es so, dass die Beistandschaft immer mit der Volljährigkeit des Kindes endet.
Deine Unterhaltspflicht endet damit aber nicht. Prinzipiell sind Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Es ändern sich aber die Bedingungen für den Unterhalt.
1. Das Kind hat nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in der allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium befindet. Die Bedürftigkeit ist durch das Kind nachzuweisen (Schulbescheinigung, Lehrvertrag, Studienbescheinigung).
2. Der Unterhalt ist neu zu berechnen. Sowohl die KM als auch Du sind jetzt barunterhaltspflichtig und der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern gemäß der 4. Stufe der DDT (wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt) oder ist pauschal 735 Euro (eigener Hausstand, auch WG). Dabei ist das Kindergeld an das Kind weiter zu leiten und das volle KG mindert den Unterhaltsanspruch. Außerdem ist eigenes Einkommen des Kindes sowie Bafög auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
3. Der Unterhaltsanspruch ist von den Eltern gequotelt nach Einkommen zu bezahlen. Deshalb muss das Kind eines Einkommensauskunft von beiden Eltern anfordern, den Unterhaltsanspruch ausrechnen (lassen) und dann von jedem Elternteil den entsprechenden Unterhalt fordern, dazu gehört, dass die Einkommensauskunft des anderen Elternteils zur Verfügung gestellt wird.
4. Ist das Kind nach privilegiert (in der allgemeinen Schulausbildung, unverheiratet, unter 21 und wohnt zu Hause), dann bleibt der Selbstbehalt bei 1080 Euro. Ist das Kind nicht mehr privilegiert (weil es nicht mehr zur Schule geht sondern eine Berufsausbildung macht oder studiert oder nicht mehr zu Hause wohnt), dann steigt Dein (und auch der KM) auf 1300 Euro. Ist das Kind nicht mehr privilegiert, dann gibt es auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und wenn kein bzw. nicht genug Geld für den KU vorhanden ist, dann ist das eben so.
Wenn der Unterhalt gepfändet wurde, dann gehe ich davon aus, dass ein Titel über den Unterhalt besteht. Ist dieser Titel befristet oder unbefristet?
Ist der Titel unbefristet ist er weiterhin gültig und es kann daraus auch vollstreckt werden, allerdings nur vom Kind. Der Titel müsste abgeändert werden. Dazu muss entweder der Titel herausgegeben werden oder eine Verzichtserklärung über den zu hohen Anteil des Titels abgegeben werden.
Es wäre sinnvoll sich mit dem Kind in Verbindung zu setzen und den Unterhalt gemäß der neuen Bedingungen zu bestimmen. In aller Regel ist der Unterhalt den Du zu zahlen hast dann geringer als bisher.
Den Unterhalt für Januar würde ich nicht ändern. Auch eine Rückforderung für Februar wird schwierig, da Unterhalt im Allg. als verbraucht gilt.
VG Susi
