Ich hab da mal ne Frage.
Letzes Jahr wurden im Feburar Gehaltsnachweise angefordert und mit allem drum und dran im Mai eine Unterhaltsurkunde erstellt. Nun habe ich 2 Fragen.
1. Wie wird die Befristung (bis zum 18. LJ) kenntlich gemacht? Drinnen steht, dass die Festsetzung des dynam. Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vorgenommen wird. UNd gem. § 1612 b Abs. 1 BGB hälftig für 1 Kind.
=> Ist das schon eine Befristung bis zum 18. Lj?
2. Da die ganze Sache über einen Beistand lief, ist mir jetzt nicht klar, ob er automatisch nächsten Feburar neue Einkommensnachweise fordert.
=> Machen die das automatisch, oder kann man sich zurücklehnen und warten bis die KM beim Beistnad auftaucht und eine Neuberechnung fordern will?
Danke für eure Antworten.
LG Burzel
Moin.
1. Nein. Eine Befristung ist daraus nicht abzuleiten und wird auch nur auf hartnäckiges Drängen des Pflichtigen aufgenommen.
2. Eine neue Auskunft darf erst nach 2 Jahren verlangt werden.
Ob die das dann automatisch tun oder von KM angestupst werden liegt in deren Hand.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke dir.
Was muss denn genau drinnen stehen, damit eine Befristung bis zum 18. Lj erkennbar ist?
Das ist mir leider noch nicht ganz klar.
Wenn das nun noch nicht drinnen steht, kann man das auf irgend einem Weg noch nachholen?
Hallo zusammen,
rein interessehalber:
1. Nein. Eine Befristung ist daraus nicht abzuleiten (...)
Auch wenn ich das immer wieder höre (und bis zum Beweis des Gegenteils auch glaube), würde mich doch mal interessieren, auf welch spitzfindige Art und Weise die Herren Advocati dies nun wieder begründen:
Drinnen steht, dass die Festsetzung des dynam. Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vorgenommen wird. UNd gem. § 1612 b Abs. 1 BGB hälftig für 1 Kind.
Das Ding bezieht sich hinsichtlich der Alterstufen ausdrücklich auf BGB §1612a und nicht auf die allseits geliebte Düsseldorfer Tabelle - aber während die Düsseldorfer Tabelle eine Alterstufe "ab 18 Jahre" kennt, kennt §1612a diese Altersstufe eben nicht, sondern regelt ausdrücklich nur den Unterhalt minderjähriger Kinder! Schließlich heißt es dort: "Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil ..." (Hervorhebung ist von mir).
Während dieser Titel, basierend auf §1612a, also glasklar aussagt: Für Kinder unter 6 sind es 87% der Bezugsgröße, für Kinder zwischen 6 und 12 sind es 100% der Bezugsgröße, und für minderjährige Kinder über 12 sind es 117% der Bezugsgröße - wie zum Henker soll man aus diesem Paragrafen für ein volljähriges Kind einen Prozentsatz ableiten, aus dem sich dann ja erst der titulierte Zahlbetrag in Euro ergeben würde?!?
Fragende Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
und genau so denke ich auch.
Laut den §§ die da angegeben sind, bin ich auch der Meinung, dass man das so als Befristung sehen kann - aber immer noch nicht sicher.
Deshalb - was muss drinnen stehen, um zu wissen, dass es wirklich bis zum 18. Lj geht, oder drüber hinaus???? - heul -
Vielleicht ist noch ein schlauer unter uns.
Hi Burzel,
die Befristung muss ausdrücklich in dem Titel drinstehen. In meinem Fall wurde der KU, da ich mich mit
einer Beistandschaft rumgeschlagen habe, vor dem FA verhandelt. Die Befristung auf 18 Jahre habe ich
nur im Rahmen eines Vergleichs durchbekommen (vorher außergerichtlich nicht!) und ergibt sich mitnichten
aus dem BGB.
Die Unterhaltspflicht endet nicht mit 18 Jahre, deshalb ist diese Befristung ausdrücklich aufzunehmen.
Dies kann ich nur aus meiner praktischen Erfahrung berichten.
Es ist einfach so, dass bestimmte Gesetze oder Urteile, wie sie juristische Laien lesen, klar erscheinen. Die Profis
machen dann allerdings was ganz anderes draus.
LG,
Mux
Hallo zusammen,
Es ist einfach so, dass bestimmte Gesetze oder Urteile, wie sie juristische Laien lesen, klar erscheinen. Die Profis machen dann allerdings was ganz anderes draus.
Tja. Ich begehe wohl immer noch den Fehler, Juristerei ab und zu am gesunden Menschenverstand messen zu wollen. Nehmen wir also an, ein Titel bezieht sich auf einen Paragrafen, in dem (nur!) das Folgende drin steht:
- Wenn der Monatserste in den kalendarischen Frühling fällt, dann zahlen Sie 225 Euro.
- Wenn der Monatserste in den kalendarischen Sommer fällt, dann zahlen Sie 272 Euro.
- Wenn der Monatserste in den kalendarischen Herbst fällt, dann zahlen Sie 334 Euro.
Und obwohl über den Winter gar nichts ausgesagt wird, leiten die Juristen hieraus die Verpflichtung ab, dass von Januar bis März gefälligst 304 Euro zu zahlen seien?!?
Gratulation an die Damen und Herren Juristen - auf so einen Sch.eiß muss man erst mal kommen!
Nix für ungut,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
@Mux: neugierige Frage:
Klar kann man ueber die Auslegung diverser Paragraphen (fast) immer unterschiedlicher Meinung sein. So wie ich das hier bei Dir lese, war die Gegenseite der Meinung, dass es eben einer ausdruecklichen Befristung bedarf und war deshalb wohl nicht bereit, dies außergerichtlich zu lösen. Aber was hat denn Dein RA - als Fachmann - dazu gemeint? Und ohne jetzt die Details deines Vergleichs zu kennen, scheint die Gegenseite es ja auch nicht auf einen Richterspruch hat ankommen lassen wollen!
@Burzel: Klar wäre eine explitzte Befristung sicherer, aber vom Grundsatz sehe ich es wie Malachit.
gruss toto
Moin,
@malachit:
Als phantastischen Ansatz für die Gültigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus, schlage ich vor, den § 1603 (2) heranzuziehen:
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Das wäre aber zumindest eine Befristung bis 21 (findet so in der Rangfolge der Berechtigten Anwendung) ...
Nur sonne Idee am Rande.
Phantasievolle Grüße,
United
Hallo ihr Lieben,
die geführte Grundsatzdiskussion über diverse Paragraphen ist zwar richtig, aber im Zweifelsfall wird es wohl darum gehen, wie man den Gerichtsvollzieher vor der Türe wieder los wird.
Wenn auf dem Titel direkt steht "... bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs" wird es sicher einfacher sein eine drohende Pfändung ab zu wehren, als mit einer Paragraphenerläuterung. :exclam:
Ich glaube es ging dem Opener auch darum, wie man diese Berfristung am besten auf dem Titel unterbringt. Vielleicht hat ja jemand eine bessere Formulierung, als oben angeführt.
Grüßle aus dem Schwarzwald
PvF
Moin,
man kann sich evtl. darauf stützen, falls man doch den titel befristen lassen möchte: AG Obernburg
auf das, was ein Amtsgericht ausgeurteilt hat, kann man sich nirgends stützen; nicht einmal beim selben Gericht. Mindestens OLG muss schon draufstehen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi
*mal mitmisch* ich finde Malachits Idee seeeeehr charmant, dass ein Titel, der sich auf § 1612a bezieht, sozusagen von Hause aus eine Befristung mitliefert, weil eben §1612a nur die minderjährigen Kinder betrifft. Hut ab! Ich würde sogar sagen, bei einer entsprechenden Formulierung, könnte man das durchaus interpretieren.
ABER - dies hier
Drinnen steht, dass die Festsetzung des dynam. Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vorgenommen wird. UNd gem. § 1612 b Abs. 1 BGB hälftig für 1 Kind.
ist keine Formulierung, die einen Titel gem. §1612a errichtet, sondern diese Formulierung sagt nur, wie der Unterhalt für XXX berechnet wird. Als Berechnungsgrundlage kann man ja auch § 4711 nehmen, wenn ihr versteht wie ich es meine.
Somit kommt es durchaus auf die konkrete Formulierung an!!!
was mich stört an der Formulierung ist - hälftiges Kindergeld... denn wenn dann irgendwann mal das Kindchen 18 ist, wäre ja normalerweise das volle Kindergeld anzusetzen, der Titel sagt jedoch hälftig... das ist schon blöd.. Bei meinem Mann, der leider zu den unglücklichen gehört mit unbefristeten Titel, steht ja wenigstens noch im Titel drin: anteiliges Kindergeld...was den Juristen scharfsinnig interpretieren lässt, dass ab 18 dann der Anteil 100 % ist.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
ich finde Malachits Idee seeeeehr charmant, dass ein Titel, der sich auf § 1612a bezieht, sozusagen von Hause aus eine Befristung mitliefert, weil eben §1612a nur die minderjährigen Kinder betrifft. Hut ab! Ich würde sogar sagen, bei einer entsprechenden Formulierung, könnte man das durchaus interpretieren.
Ich auch.
Ich fürchte nur, dass sich kein Richter finden lässt, der diesem Charme auch erliegt, denn das Familienrichter nur die Gesetze beachtlich finden, die der Unterhaltsmaximierung dienlich sind, haben sie ja schon dadurch bewiesen, dass sie die Düsseldorfer Tabelle erfunden haben die dem §1612 BGB diametral entgegen steht.
Juckt aber auch keinen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo,
es hat ja schon ein Richter so gesehen wie wir.
Schau mal paar Beiträge weiter oben, da hab ich ein interesanntes Az. vom AG Oldenburg gefunden. Hab ja schon gelernt, dass man sowas leider nicht verwenden kann, aber immerhin ist es eine Argumentationshilfe.
Ich bin sicher der Letzte der sich darüber nicht freuen würde, nur fürchte ich, dass es nicht reicht, mich zu überzeugen.
In der Regel entscheide nicht über so etwas sondern ein außerirdisches Wesen im schwarzen Kleid.
Aber gut. Versuch macht kluch.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Man kanns ja mal probieren 😉
Na mal schauen, ich glaube es ist gerade wieder eine andere Baustelle offen, als der Unterhalt.
Ich dachte nur, du hast es nicht gesehen gehabt :o)
Nicht für ungut, schönen Abend noch.