Hallo,
komme gerade vom Anwalt, der mir rät der Klageeinreichung KU von Exe zuvorzukommen und selbst einen Titel auf Mindestunterhaltszahlung beim Jugendamt
zu erwirken, um nicht auf den Gerichtskosten sitzen zu bleiben.
Zur Erinnerung, erhalte lediglich ALG II und bin im eröffneten Regelinsolvenzverfahren.
So ganz klar ist mir das auch nach mehrfachen Nachfragen nicht geworden.
Exe hätte dann ja einen Titel und könnte munter zwangsvollstrecken, was zwar fruchtlos wäre, aber sicher erste Wahl für Sie wäre.
Und soweit ich weiß, darf ich doch im eröffneten Verfahren, ohne Zustimmung des Verwalters, derartige Rechtsverbindlichkeiten gar nicht eingehen.
Wie seht ihr das?
Moin
Und soweit ich weiß, darf ich doch im eröffneten Verfahren, ohne Zustimmung des Verwalters, derartige Rechtsverbindlichkeiten gar nicht eingehen.
Kindesunterhalt ist da eine Ausnahme. Erstens, war das Kind schon vor der Inso da und zweitens geht KU vor allem.
Auf jeden Fall Unterschreiben. Achte darauf, das er nicht dynamisch ist und bis zum 18ten Geburtstag deines Kindes begrenzt ist. Mag das JA zwar nicht, aber müssen sie machen.
Das einzigste was passieren kann, ist, das du weniger an den INSO-Verwalter zahlen mußt und solange du nicht zahlst, häufen sich Schulden an. Das ist tödlich. Und den Tittel wirst du auf jeden Fall bekommen.
Gruß
Martin
Moin,
dein RA hat in einem Punkt recht: Wenn du jetzt einen Titel zeichnest, verringerst du die Streitgebühr bzw. vermeidest evtl. den Prozess in Gänze.
ABER:
Du beziehst ALG-II. Somit bist du nicht leistungsfähig. Wenn du ausreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen kannst (30 im Monat), so wird das Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf fiktive Einkünfte gehen. Auf den Kosten bleibst du nicht sitzen, da du vollumfänglich PKH ohen Raten bekommen wirst.
Aus diesem Grunde ist es für mich nicht nachvollziehbar, weswegen du eine Schuld einräumen sollst, die du perspektivisch nicht bezahlen können wirst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin Deep
Aus diesem Grunde ist es für mich nicht nachvollziehbar, weswegen du eine Schuld einräumen sollst, die du perspektivisch nicht bezahlen können wirst.
Wieso kann er doch... §11 SGB II Abs. 2 Danach sind titulierte KU-zahlungen abzusetzende Ausgaben. Somit schuldet sich da nix auf. Nur man muß darauf bestehen, vor allem wenn die KM auch SGB II bekommt.
Gruß
Martin
dein RA hat in einem Punkt recht: Wenn du jetzt einen Titel zeichnest, verringerst du die Streitgebühr bzw. vermeidest evtl. den Prozess in Gänze.
...das war auch der Ansatz des RA ...den Prozeß ganz zu vermeiden.
Wenn du ausreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen kannst (30 im Monat), so wird das Gericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf fiktive Einkünfte gehen.
...und das ein weiterer, weil 30 Bewerbungen/ Monat einfach unrealistisch sind und kostenenmäßig aus dem Regelsatz auch nicht zu finanzieren sind.
Max. 10 (echte) Bewerbungen, die im Erfolgsfall auch tatsächlich einen KU über den Selbstbehalt hinaus realisieren würden, kann ich nachweisen.Aus diesem Grunde ist es für mich nicht nachvollziehbar, weswegen du eine Schuld einräumen sollst, die du perspektivisch nicht bezahlen können wirst.
...im Endeffekt wird es aber in beiden Fällen auf einen Titel hinauslaufen, die ich in jedem Fall perspektivisch nicht bezahlen können werde.
Insofern kann ich auch gleich zum JA gehen und möglicherweise einen Prozeß vermeiden.
@phoeniX
...das würde im Umkehrschluß bedeuten, dass mein IV trotz laufenden Verfahrens, den direkten Gang meinerseits zum JA abnicken muß?
(Leider ist mein IV z.Zt. nicht erreichbar)
(Kinder waren ja schon vor der Inso da)
...normalerweise sind Pfändungen während des gesamten Verfahrens inkl. WVP nicht möglich, solange es um Schulden geht, die vor Eröffnung des Verfahrens lagen.
...Bedingung für die Restschuldbefreiung ist u.a. , dass keine Neuschulden gemacht werden, was durch KU-Verpflichtungen, wie in meinem Fall, aber ausgelöst wird.
...dann kann ich mir gleich 'nen Strick nehmen.
sixpack
Moin,
die Perversion des deutschen Rechts zeigt sich auch in der Konkurrenz von Sozialrecht und Familienrecht. Nach Sozialrecht darfst du durch lfd. Unterhaltszahlungen nicht bedürftig werden. Dem Familienrecht ist das leidlich egal und haut dir ein fiktives Einkommen um die Ohren, dass der Knallschaden für die nächsten drei Jahre gut ist.
Von daher kann ich nur davon abraten, einen Titel freiwillig zu zeichnen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
und das ein weiterer, weil 30 Bewerbungen/ Monat einfach unrealistisch sind und kostenenmäßig aus dem Regelsatz auch nicht zu finanzieren sind.
Ist aber so. Da kannst du Deep ruhig glauben schenken.
normalerweise sind Pfändungen während des gesamten Verfahrens inkl. WVP nicht möglich, solange es um Schulden geht, die vor Eröffnung des Verfahrens lagen.
Außnahme KU
Bedingung für die Restschuldbefreiung ist u.a. , dass keine Neuschulden gemacht werden, was durch KU-Verpflichtungen, wie in meinem Fall, aber ausgelöst wird.
Du wurdest in Verzug gesetzt. D.H. du machst gerade neue Schulden.
Ich sage: Titel unterschreiben und bediehnen, dem SB vom Amt das Nachweisen und via §11 SGB II ABS 2 geltend machen. Das bedeutet für dich: Linke Tasche - Rechte Tasche
ABER:
Deep hat sehr viel Erfahrung und deswegen direkt deinen INSO-Verwalter (Schuldnerberater) deswegen auf den Wecker gehen. (und nachher hier mal reinstellen was der gesagt hat)
Gruß
Martin
Moin,
Ich sage: Titel unterschreiben und bediehnen, dem SB vom Amt das Nachweisen und via §11 SGB II ABS 2 geltend machen. Das bedeutet für dich: Linke Tasche - Rechte Tasche
Das geht nur, wenn Einkommen vorhanden ist. Soweit ich verstanden habe, wird aber lediglich ALG II bezahlt, ohne eigenes Einkommen.
Gruß
eskima
Wieso kann er doch... §11 SGB II Abs. 2 Danach sind titulierte KU-zahlungen abzusetzende Ausgaben. Somit schuldet sich da nix auf. Nur man muß darauf bestehen, vor allem wenn die KM auch SGB II bekommt.
das schnall' ich jetzt nicht.
Wenn ich keine Einnahmen, außer ALGII habe, kann ich doch auch keine titulierten KU-Zahlungen als Ausgaben absetzen.
sixpack
Hallo sixpack,
der RA geht also davon aus, dass Du unterliegst? Dann hat er natürlich nicht ganz Unrecht. Der Unterlegene trägt i.d.R. die Kosten des Verfahrens, ggf. auch die Kosten der Gegenseite. Gibt es einen unstreitigen Betrag, kann man die Kosten reduzieren, wenn man der Verurteilung zuvorkommt und selbst einen Titel schafft.
Ich denke nicht, dass die Restschuldbefreiung gefährdet ist, denn eine Verurteilung könntest Du auch nicht verhindern; das muss der Insolvenzverwalter m.E. so hinnehmen. Für KU steht der Selbstbehalt nach Familienrecht (820€ Ost/890€ West) zur Verfügung, sodass die anderen Gläubiger – für die grundsätzlich während der InsO Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind (§ 89 InsO) – .dadurch nicht benachteiligt werden.
Von ALG II kann kein Unterhalt gezahlt werden, es besteht m.W. aber bei der Insolvenz eine Erwerbsobliegenheit, so wie – das kennen wir ja – nach Unterhaltsrecht.
Besprich das doch noch mal mit Deinen Insolvenzverwalter.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Moin sixpack,
was kann dir denn schlimmstenfalls passieren, bekommst du PKH? Wie gut sind deine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, findest du schnell wieder eine Arbeitsstelle? Kannst du Bewerbungen nachweisen?
Ich würde mich nicht freiwillig dem Mindestbetrag unterwerfen, wenn absehbar ist, dass ich ihn nicht zahlen kann.
Gruß
eskima
Moin sixpack,
was kann dir denn schlimmstenfalls passieren, bekommst du PKH? Wie gut sind deine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, findest du schnell wieder eine Arbeitsstelle? Kannst du Bewerbungen nachweisen?
Ich würde mich nicht freiwillig dem Mindestbetrag unterwerfen, wenn absehbar ist, dass ich ihn nicht zahlen kann.
Gruß
eskima
hallo eskima,
PKH bekomme ich für das Scheidungsverfahren.
wie gesagt, sind meine Chancen einen Job, nach 1,5 Jahren ALG II und ca. 10 Bewerbungen pro Monat zu finden realistischerweise als eher gering zu bewerten.
Mit Mitte 50 sollte man das schon unemotional einordnen können.
Ich bin jetzt ziemlich irritiert, was ich nun machen soll.
Werde auf jeden Fall meinen IV noch einmal konsultieren, bevor ich zur "Schlachtbank" gehe.
danke ersteinmal @all
sixpack
Hallo sixpack,
Ich bin jetzt ziemlich irritiert, was ich nun machen soll.
Das glaub ich dir gerne, es ist ja auch nicht wirklich eindeutig.
Meine Überlegungen sind davon geprägt, dass du aus einem freiwilligen Titel nur sehr schwer wieder rauskommst. Wenn du sagst, ja, ich bin bereit und willens, den Mindestunterhalt zu zahlen und dann später feststellst, dass es dir schlichtweg nicht möglich ist(und mal ehrlich, wie willst du das vom ALG II anstellen?), dann musst du einen neuen Unterhaltsprozeß anstreben. Meines Erachtens sind die Hürden dann noch viel höher als heute schon und eine fiktive Berechnung ist noch wahrscheinlicher als während des Scheidungsprozesses.
Wenn du meinst, dass es dir möglich ist, monatlich 20 oder 50 Euro KU zu zahlen, dann lass diesen niedrigen Betrag titulieren, damit du deinen guten Willen zeigst. Oder sag direkt, dass du keinen KU zahlen kannst, je nachdem, was für dich wirklich realistisch und machbar erscheint.
Gegenfrage: arbeitet deine Ex, hast du vielleicht einen Anspruch auf EU wegen Bedürftigkeit? Ist zwar auch nicht das Gelbe vom Ei, aber als Verhandlungsbasis nicht zu verachten.
Und mal so am Rande: Kinder brauchen Zuwendung und Liebe, die kostet nix 😉
Gruß
eskima
Gegenfrage: arbeitet deine Ex, hast du vielleicht einen Anspruch auf EU wegen Bedürftigkeit? Ist zwar auch nicht das Gelbe vom Ei, aber als Verhandlungsbasis nicht zu verachten.
Meine Ex arbeitet, schätze aber dass sie wenigstens z. Zt. mit zwei Unterhaltsberechtigten mit EU nicht zu belangen ist, da sie ebenfalls für den Scheidungsprozeß
PKH bekommen hat. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie demnächst einen Karrieresprung macht und dann möglicherweise unterhaltspflichtig sein
könnte. Jedenfalls strebt sie diesbezüglich einen gegenseitigen Unterhaltserzicht (auch in der Not) im Rahmen des Ehegattenunterhalts an.
gruß
sixpack