Hallo zusammen,
wie bereits mitgeteilt, hat meine Tochter in 03.2013 ihr Studium (Beginn 09.2012) abgebrochen und besucht seit 09.2013
ein Berufskolleg. In derZeit 05.-08.2013 hat sie ein Praktikum absolviert.
KU habe ich bis 05.2013 gezahlt- für die Zeit 06.-08.2013 habe ich nicht gezahlt. Meine Tochter hatte mch hierzu
weder aufgefordert noch in Verzug gesetzt.
In 08.2013 informiert mich meine Tochter über den Besuch eines Berufskollegs und forderte mich zur Zahlung
von KU ab 09.2013 auf. Nachdem ich von meiner Tochter lediglich Unterlagen zur Prüfujg des KU anforderte,
erhielt ich in 08.2013 bereits ein Schreiben ihres RA. Dieser fordert nunmehr KU ab 08.2013.
Derzeit befindet sich die Prüfung zur Höhe des KU vor Gericht bzw. wird PKH geprüft, weil ich nicht den geforderten
KU zahle, sondern einen gringeren und dies auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, da nicht klar ist, ob für den
Besuch eines Berufskollegs eine Zahlungspflicht von KU meinerseits besteht.
In einer neuen Stellungnahme an das Gericht fordert der RA meiner Tochter nunmehr auch noch auf, den KU für die
Zeit 06.-08.2013 zu zahlen.
Ist die rückwirkende Forderung von KU rechtswirksam bzw. kann ich mich dem entziehen?
Hier der Auszug aus dem Titel, der seinerzeit zwischen der KM und mit notariell beurkundet wurde und bislang nicht verändert wurde.
Der KV verpflichtet sich, zu Händen der KM für die gemeinsame Tochter Unterhalt nach
Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle (DT) in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des OLG Köln zu zahlen, und zwar bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus.
Hinsichtlich der Grundlagen wird ausgegangen von einem jährlichen Bruttoeinkommen
des KV in Höhe von ... Es folgt die Berechnung.
"Der Kindesvater unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Unterhaltsrente in ihrer mtl. Höhe von ...EUR für die gemeinsame
Tochter der KM gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen in der Weise, dass die KM berechtigt ist, die Vollstreckung der für das
gemeinsame Kind bestimmte Unterhaltsrente im eigenen Namen einzutreiben.
Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Nachweis ist gestattet.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter wird der Unterhalt gemäß
der gesetzl. Bestimmungen neu berechnet. Wegen des geänderten Betrages
wird sich der Kindesvater erneut der Zwangsvollstreckung unterwerfen
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sich eine etwaige Abänderung des Kindes-
unterhaltes nach § 323 ZPO richtet.
Für Eure Rückmeldung bedanke ich mich bereits jetzt schon
Freundliche Grüße
zahlmeister
Moin ZM,
für meine Begriffe fehlt in diesem Titel eine Begrenzung, die sinngemäss lauten sollte "sofern ansonsten die Voraussetzungen für einen weiteren Unterhaltsbezug gegeben sind. Diese müssen von der Unterhaltsberechtigten unaufgefordert mindestens alle 6 Monate nachgewiesen werden" o. ä.
In der beschriebenen Form bestand Deine UH-Pflicht zu allen Zeiten weiter und besteht auch weiterhin, ohne dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Das wird auch durch den § 323 ZPO nicht ausgehebelt. Streiten kann man laut Text des Titels lediglich über die Höhe.
Grüssles
Martin
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