Hallo zusammen,
ich bin heute vom Anwalt meiner DEF unter anderem darüber informiert worden, dass sich die SüdL geändert haben und eine zusätzliche Altersvorsorge nur noch in Höhe von 3 % zu erkennen ist.
Nachdem was ich im Netz gefunden habe, heißt es dort unter Punkt 10.1:
"...Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens...".
Bisher waren hier ja 24 % aufgeführt.
Kann es sein, dass diese Änderung lediglich daher rührt, dass der Beitrag zur gesetzl. Rentenversicherung gesenkt wurde?
Dann sollten ja aber weiterhin 4 % für zusätzliche Altersvorsorge ansetzbar sein, oder?
Wie ist Eure Meinung hierzu?
Viele Grüße
Chili
Moin
Der gesetzl. Beitragssatz zur staatl. Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,7%. Nehme daher die Ausführungen in den süddt. Leitlinien von 23% (Brutto) insgesamt wortwörtlich und berücksichtige die Differenz von 4,3% bei Deiner priv. Altervorsorge, vor allem ggü. dem Anwalt - und entschuldige Dich bei ihm wegen Deiner unkonkreten Angabe. 🙂
Du hast das m.E. vollkommen richtig erkannt. Die Rechenschwäche des RA muss Dich nicht kümmern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
23% einschliesslich dem Beitrag zur GRV (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) macht 4,3% für zusätzliche Altersvorsorge - zumindest unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Es kommt immer gut, dem Gericht das in Euro auszurechnen (23% von xx.xxx abzüglich ... abzüglich ... macht ...) und sich nicht mit pauschalen 4% zu begnügen.
Gruss von der Insel
Danke Euch beiden!
...macht 4,3% für zusätzliche Altersvorsorge - zumindest unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze....
Was bedeutet das, wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?
dass auf diesen Teil die vollen 23% ansetzbar sind.
Gerade dann würde ich eine Gesamtrechnung aufmachen.
Gruss von der Insel
Hallo,
Anwalt von DEF hat nun BU gerichtlich beantragt. In diesem Schreiben führt er wieder die 3 % für zusätzliche Altersvorsorge auf.
Weiß jemand, ob sich hierbei tatsächlich etwas geändert hat oder ist weiterhin von dem oben geschriebenen auszugehen, sprich 4 % bzw. 4,3 %?
Grüße
Chili
Moin,
dass auf diesen Teil die vollen 23% ansetzbar sind.
Wie hoch ist denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Zeit?
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Wie hoch ist denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Zeit?
Guckst Du zum Beispiel hier:
http://www.lohn-info.de/beitragsbemessungsgrenzen.html
Für Rentenversicherung:
72.600 € (alte Länder) bzw. 62.400 € (neue Länder)
Das hat jetzt mit meiner Frage aber nichts zu tun, oder?
Hallo Chili,
Das hat jetzt mit meiner Frage aber nichts zu tun, oder?
Es hat mit deiner Frage dann und nur dann etwas zu tun, wenn Du über der Beitragsbemessungsgrenze liegst.
Beispiel: Angenommen, maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze von 72.600 Euro, und du verfügst über ein Jahressalär von 100.000 Euro. Dann werden von den 72.600 Euro zwangsweise 18,7% einbehalten, die restlichen 4,3% zu den in den SüdL genannten 23% kannst du unterhaltswirksam in eine Zusatz-Altersvorsorge stecken. Für die restlichen 27.400 Euro werden keine Zwangsabgaben einbehalten, d.h. du kannst für diesen Teil deines Gehalts die vollen 23% unterhaltswirksam in eine Zusatz-Altersvorsorge stecken. In Summe: 4,3% von 72.600 Euro sind 3121,80 Euro, 23% von 27.400 Euro sind 6302 Euro, insgesamt könntest du also bis zu 9.423,80 Euro einkommensmildernd geltend machen.
Wenn du unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegst, ist die Rechnung einfacher. Angenommen, du hast 50.000 Euro Jahreseinkommen. Dann wird vom gesamten Einkommen zwangsweise 18,7% einbehalten, die restlichen 4,3%, also 2150 Euro, kannst du in der Unterhaltsberechnung geltend machen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
P.S. und ja, insbesondere gegenüber solch einem Schweinchen Schlau von Anwalt würde ich mit dem spitzen Bleistift rechnen, d.h. unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung der SüdL sowie des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
P.S. und ja, insbesondere gegenüber solch einem Schweinchen Schlau von Anwalt würde ich mit dem spitzen Bleistift rechnen, d.h. unter Zugrundelegung der aktuellen Fassung der SüdL sowie des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich auch.
Und ich würde mich auch schriftlich und mit Kopie an die Ex, freundlich für seinen Hinweis bedanken, dass du nun 4,3% ansetzen kannst und nicht nur 4%.
Das hättest du ohne sein Schreiben glatt vergessen!
Wir wollen doch, dass die Ex auch weiß, was sie für einen Fachmann beauftragt hat! 🙂
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Und ich würde mich auch schriftlich und mit Kopie an die Ex, freundlich für seinen Hinweis bedanken, dass du nun 4,3% ansetzen kannst und nicht nur 4%.
Das hättest du ohne sein Schreiben glatt vergessen!
Das heb ich mir für nach der Gerichtsverhandlung auf, sofern das Gericht dies genau so sehen sollte... 🙂