Hallo...könntet ihr bitte mal überprüfen, ob die Berechnung vom Jugendamt stimmt. Mein durchschnittliches Netto beläuft sich auf 1656,93 Euro. Desweiteren wurde mir ein Wohnvorteil von 292, 72 Euro angerechnet. Ich habe Mieteinnahmen in Höhe von 522,00 Euro Kaltmiete - abzüglich Zinsen in Höhe von 431, 79 Euro jeweils Hälfte als Einkommen zu berücksichtigen da ich Miteigentümer bin. Da wurde ein anrechenbarer Betrag von 45, 11 Euro berechnet. Ich wurde in Stufe 3 zugeordnet und soll 274, 00 Euro KU bezahlen. Ist das richtig? Wieviel BU muss ich nun zahlen. Die Mutter hatte nur Elterngeld in Höhe von 477,00 Euro als Einkommen. Mein Kind ist jetzt 1 Jahr alt. Die Mutter ist nach 1 Jahr Elternzeit wieder arbeiten gegangen und wurde wohl gekündigt wegen dem Kind. Sie hat vor der Schwangerschaft 2346 Euro brutto verdient. Jetzt hat sie Alg 1 und Elterngeld da sie das gesplittet hat. Also 1095 Alg 1 und 477 Elterngeld. 190 Kindergeld und 274 Unterhalt Kind. Muss ich da überhaupt Betreuungsunterhalt zahlen? Ist doch eigentlich ausreichend? Falls ja wieviel kommt da auf mich zu? OLG Hamm ist zuständig. Die Arge hatte auch Auskunft über mein Einkommen gefordert da sie wohl in dem Jahr elternzeit Alg 2 Leistungen bezogen hat. Muss ich da was zurück zahlen und wenn wieviel? Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.
Hallo Neo,
Mein durchschnittliches Netto beläuft sich auf 1656,93 Euro.
Davon wären dann aber m.E. noch berufsbedingte Kosten und/oder zusätzliche Altersvorsorge abzuziehen - oder ist das bei diesem Betrag schon berücksichtigt worden? Wie auch immer, es geht dabei um Folgendes:
Wenn ich die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des männerfeindlichsten Oberlandesgerichtes der Republik richtig verstehe, dann erlauben diese Armleuchter die 5%-Pauschale für berufsbedingte Kosten allenfalls dann, wenn das Gericht selbst ein fiktives Einkommen festsetzt, was hier ja nicht der Fall ist. (Off topic - und das ist mal wieder so ein mieser Taschenspielertrick der Hammer Gesinnungsjustiz: Die 5%-Pauschale wird nur dann gewährt, wenn das Gericht mehr oder weniger willkürlich ein fiktives Einkommen festsetzt; und da das zuständige Gericht diese Regelung kennt, kann es das fiktive Einkommen natürlich auch gleich so festsetzen, dass sich nach Abzug eben dieser 5% das "gewünschte" Ergebnis ergibt. Man gauckelt also dem flüchtigen Leser der Leitlinien eine Großzügigkeit vor, die sich bei näherer Betrachtung in feuchte Luft auflöst.)
Hilft also alles nix - du musst deine berufsbedingten Aufwendungen per Einzelnachweis geltend machen. Bitte insbesondere an die Fahrtkosten zur Arbeit denken; d.h. soweit zutreffend, die Monatskarte für den öfffentlichen Nahverkehr, oder die Fahrt mit dem eigenen Auto, die laut Punkt 10.2.2 der Leitlinien zu Buche schlägt (Überschlagsrechnung: jeder Entfernungskilometer zwischen deiner Wohnung und deiner Arbeitsstätte mindert dein unterhaltsrelevantes Netto um 10 Euro).
Desweiteren wurde mir ein Wohnvorteil von 292, 72 Euro angerechnet. Ich habe Mieteinnahmen in Höhe von 522,00 Euro Kaltmiete - abzüglich Zinsen in Höhe von 431, 79 Euro jeweils Hälfte als Einkommen zu berücksichtigen da ich Miteigentümer bin.
Wo Wohnvorteil, Mieteinnahmen und Zinsen sind, da ist i.d.R. auch Tilgung, und Tilgung kannst du als zusätzliche Altersvorsorge von deinem Einkommen abziehen (die Hammer Leitlinien reden hier abweichend vom sonst üblichen Sprachgebrauch von "sekundärer Altersvorsorge", aber gemeint ist damit offenbar dasselbe; d.h. Altersvorsorge, die über die Zwangsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus geht).
Also bitte mal ausrechnen, wie hoch der Tilgungsanteil für die Wohnungskredite ist; für die vermietete Wohnung, bei der du "nur" Miteigentümer bist, kannst du von der Gesamttilgung natürlich analog zu den Einnahmen und den Zinsen nur "deine" Hälfte bei deiner zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigen. Obergrenze für zusätzliche Altersvorsorge, die bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, beträgt übrigens 4% deines Brutto-Einkommens, d.h. nachgewiesene Altersvorsorge dürfte in deinem Fall bis ca. hundert Euro im Monat anrechnungsfähig sein.
Falls du außerdem noch einen Riestervertrag, eine Lebensversicherung o.ä. hast - auch diese Beiträge würden als zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der Obergrenze dein unterhaltsrelevantes Netto mindern.
Und schau bitte nach, ob beim Wohnvorteil und bei den Mieteinnahmen nicht nur die Zinsen, sondern auch jene Nebenkosten gegengerechnet wurden, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
Hallo...könntet ihr bitte mal überprüfen, ob die Berechnung vom Jugendamt stimmt.
Also, wenn wir ein Nettoeinkommen haben i.H.v. 1656,93 Euro, plus Wohnvorteil i.H.v 292,72 Euro, plus Mieteinnahmen i.H.v. 45,11 Euro, dann sind das in Summe 1.994,76 Euro und somit Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle. Du bist unterhaltspflichtig für das Kind sowie für die Kindesmutter (aber für niemanden sonst, nehme ich an?) - dann hast du zwei Unterhaltsberechtigte, es erfolgt damit keine Herauf- oder Herabstufung gemäß Anmerkung 1 zur Düsseldorfert Tabelle.
So betrachtet ist die Einstufung in Zeile 3 und somit der Zahlbetrag von 274 Euro für ein einjähriges Kind zunächst korrekt; beachte aber meine obigen Anmerkungen zur Abzugsfähigkeit von berufsbedingten Kosten und zusätzlicher Altersvorsorge. Falls du damit statt auf diese 1.994,76 Euro auf 1.900 Euro oder weniger kommst (dafür reichen also z.B. eine Fahrtstrecke von 5 Kilometern zur Arbeit plus eine Tilgung von 50 Euro pro Monat), dann bist du in Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle mit einem Zahlbetrag von 257 Euro.
Für die Abschätzung des BU nehme ich jetzt mal an, du hast nur wenig Abzüge und landest deswegen bei einem unterhaltsrelevanten Netto von 1.950 Euro. Davon abgezogen wird erst mal der Kindesunterhalt von 274 Euro, es bleiben dir 1.676 Euro. Die Kindesmutter hat 1.095 Euro Arbeitslosengeld; wenn ich Punkt 2.5 der Hammer Leitlinien richtig verstehe, dann bleiben von ihren 477 Euro Elterngeld 300 Euro anrechnungsfrei, anrechenbar sind somit nur 177 Euro und sie hat rechnerisch 1.272 Euro, also 404 Euro weniger als du. Hiervon hast du 3/7 an die KM abzuliefern, soweit es sich auf Erwerbseinkünfte bezieht, bzw. die Hälfte, soweit es sich auf deine sonstigen Einkünfte (Wohnvorteil, Mieteinnahmen) bezieht. Letztlich also etwas weniger als zweihundert Euro. Genaues Rechenbeispiel findest du in den Hammer Leitlinien in Anhang III ("Additionsmethode"), aber ich schlage vor, du wartest erst mal ab, was Jugendamt bzw. Arge ausrechnen, stellst deren Berechnung hier ein, und dann schauen wir mal zusammen drüber, was sie diesmal wieder für einen Bock geschossen haben.
Die Arge hatte auch Auskunft über mein Einkommen gefordert da sie wohl in dem Jahr elternzeit Alg 2 Leistungen bezogen hat. Muss ich da was zurück zahlen und wenn wieviel? Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.
Eigentlich kann Unterhalt nicht rückwirkend gefordert werden, sofern der Unterhaltsberechtigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter nicht daran gehindert war, diesen Unterhaltsanspruch geltend zu machen (das wäre z.B. dann der Fall, wenn sich die Vaterschaftsfeststellung hinausgezögert hat, in dem Fall könnte auch rückwirkend gefordert werden). Wann genau bist du denn von wem und in welcher Form erstmalig zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert worden?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.