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Steuerrückzahlung wenn gemeinsam veranlagt ?

 
(@watol)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich bin neu hier und nach Monaten des Durchlesens möchte ich selber eine Frage stellen.
Habe gestern das Schreiben des RA meiner EX. Es geht um Unterhaltsberechnung von zwei minderjährigen Kindern die noch bei Ihr wohnen.
Der RA hat die Steuerrückzahlung von 2013 in voller Höhe mitberechnet um mein bereignigtes Nettoeinkommen festzulegen.
Aber die Rückahlung in der Höhe geht aus der gemeinsamen Veranlagung mit meiner "neuen" Frau die auch dafür arbeiten geht . Ist das so richtig ?

Danke

Danny

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.12.2014 23:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Danny,

richtig ist, dass eine Steuererstattung i.d.R. das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht. Richtig ist auch, dass dabei irrsinnigerweise auch der Vorteil aus dem Ehegattensplitting einer neuen Ehe einbezogen wird. Falsch ist allerdings, dass der saubere Herr Rechtsverdreher mal eben die komplette gemeinsame Steuererstattung dir allein zugerechnet hat.

Einerseits muss man nämlich darauf schauen, woher die Steuererstattung wirklich kommt. Wenn die Steuererstattung z.B. daher käme, dass deine Frau hohe berufsbedingte Kosten, oder Kosten für eigene Fortbildungsmaßnahmen, oder ähnliches geltend macht (also etwas, was eindeutig ihr zuzuordnen ist und nicht dir), dann wäre die Steuererstattung erst mal um diese Dinge zu bereinigen - nur der Rest kommt in Betracht, um dein unterhaltsrelevantes Einkommen zu erhöhen. Und andererseits, bei den Dingen, die euch beide betreffen (also insbesondere den Vorteil aus dem Ehegattensplitting) - nun, auch da wäre die Steuererstattung eigentlich aufzuteilen in "dein Anteil" und "ihr Anteil", und nur dein Anteil geht in dein unterhaltsrelevantes Netto ein. Wobei man sich natürlich endlos darüber streiten kann, wie hier der "Verteilungsschlüssel" aussehen soll.

Bevor wir aber lange weiterdiskutieren: Wenn ich dich richtig verstehe, geht es um den Unterhalt für zwei Kinder, aber nicht um Unterhalt für deine Ex. Dann solltest du uns bitte sagen, um welchen Betrag der Rechtsverdreher dich hochschrauben will, und ob das derzeit überhaupt einen Einfluss auf die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts hat. Beispiel: Wenn du, sagen wir mal, 2.000 Euro "reines" Nettoeinkommen hast, durch eine korrekt berechnete Steuererstattung auf 2.100 Euro kommst und durch eine, äh, unterhalts-optimierte Berechnung durch den gegnerischen Anwalt auf 2.200 Euro, dann ändert dies am Unterhalt derzeit - genau gar nichts, denn all dieses ist Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle (die reicht nämlich von 1.901 Euro bis 2.300 Euro).

Ernst wird die Sache erst, wenn du durch eine falsch berechnete Steuererstattung in die nächsthöhere Zeile der Düsseldorfer Tabelle rutschen würdest. Wenn dem nicht so ist, solltest du m.E. zwar trotzdem eine Klarstellung anstreben, um zukünftige Begehrlichkeiten bereits im Keim zu ersticken - direkten Handlungsbedarf hättest du in diesem Fall allerdings eigentlich nicht.

Aber, etwas anderes: Wenn der gegnerische Anwalt bereits die Steuererstattung derart unterhalts-optimierend verarbeitet, dann ist es sehr gut möglich, dass er in seiner Berechnung noch ein paar weitere kreative Zauberkunststückchen zu deinen Lasten drin hat. Wenn du magst, dann stell' doch einfach mal sein Gesamt-Kunstwerk hier ein (anonymisiert, versteht sich), dann nehmen wir nämlich den Rest auch gleich mal etwas genauer unter die Lupe 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2014 15:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

obwohl Machalit eigentllich schon alles gesagt hat, gibt es auch noch die Möglichkeit einen Aufteilungsantrag zu stellen, dann ermittelt das Finanzamt wer wieviel bekommt, d.h. insbesondere wäre klar welcher Anteil in die Unterhaltsberechnung einfliesst und welcher nicht. (Aufteilung der Steuererstattung gemäß § 37 (2) AO, siehe auch http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2013-01-31-erstattungsanspruch-nach-%C2%A737Abs2-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Allerdings kann der Antrag nur solange gestellt werden wie die Steuererstatung noch nicht erfolgte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2014 16:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die stellen die Erstattung m.W.n. aber auch nur ins Verhältnis der Einnahmen.

D.h. wenn er 1.000,- verdient hat und sie 500,-, dann wird die Erstattung einfach 2 zu 1 aufgeteilt.
Auch wenn seinen Einnahmen absetzbare Kosten von 900,- gegenüberstehe sollten und bei ihr 0,-, so bliebe es trotzdem bei der Quote von 2 zu 1.

Das kann man sich also eigentlich sparen.

Zumindest, wenn ich mich nicht irre.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.12.2014 17:05
(@watol)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für die sehr qualifizierten Antworten. Ihr sied einfach spitze.
Nun meiner ersten Frage: ich muss noch angeben dass meine neue Frau im 2013 zuhause geblieben ist und  bis Februar 2013 Elterngeld bekommen hat. ca 1000 € was ich auch in der Steuererklärung für 2013 angegeben habt. Damit geht von wohl der größte Anteil der Steuerrückzahlung an mich zurück. Trotzdem werde ich meine RA fragen ob an der Stelle was zu machen ist. Was meint Ihr ?

2. Daten meiner Lohnabrechnungen der von 12 Monaten die ich an  den Anwalt der Gegenseite geschickt habe. (Lohnsteuerklasse 3)

        Nettoverdients DirektVersicherung Jobticket     PV             KV         VVL                 Ausgezahlt
Sep 13 3390,88                                     53,49         40,36       287,44   39,88                       2928,55
Okt 13 3390,88                                       53,49         40,36       287,44   39,88                       2933,97
Nov 13 6074,71                   1533,88       53,49         40,36       287,44   39,88                       5653,54
Dez 13 3569                                           53,49         40,36       284         39,88                     3285
Jan 14 3585,65                                         0           41,51         295,65      39,88                     3172,15
Feb 14 3585                                             0           41,51           295,65       39,88               3172,15
Mrz 14 3585                                               3x55,9 41,51           295,65       39,88                 3004,45
Apr 14 3612,2                                               55,9       41,51     295,65     39,88                     3104,14
Mai 14 3609                                             55,9       41,51             295,65     39,88              3139,9
Jun 14 3609,11                                             55,9          41,51       295,65     39,88                      3139,71
Jul 14 3609,11                                                 55,9 41,51             295,65 39,88                     3139,71
Aug 14 3609,11                                                 55,9       41,51     295,65        39,88                     3139,71
Steuer-Rückzahlung 2013                                                                                                   2399,72

Summe-Jahr: € 42212,7
Monatlich € 3517,725

3. Darstellung des  Anwalts der Gegenseite

Nach den erteilten Auskünften :
Jahresnettoeinkommen : 45449,72 €
Steuerrückzahlungen: 2399,72 €
Gesamteinkommen: 47,849 €
monatlich: 33987,46 €
abzügl. berufsbedingter Pauschale Höchstbetrag : 150 €
Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen: 3837,46 € 
Damit 7. Gruppe in der DDT

Nun haben ich weitere Fragen

1. Wo ist die verdammte Kohle hin ?  ;(
2. Was kann ich noch angeben um den Betrag zu reduzieren ? Habe ne Fahrstrecke von 71 km zur Arbeit. Finanziere gerade unser Haus durch Riester-Rente und habe keine Idee was ich da als Betrag  nehmen kann ? Die Abtragungsrate dieses einen Riester-Vertrages ? BTW, muss leider hierbei feststellen dass ich die Kinderzulage nicht bekommen kann weil die Kinder nicht bei mir wohnen. Lustig gelle ?
3.Bisher zahle ich für beide Kinder je 272 € als Mindestunterhalt. Werde wohl was nachzahlen müssen. Der RA der Gegenseite hat schon rückwirkend bis Januar 2013 Summen angegeben nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 1. Dezember 2014. Schulde meinen Kindern Kohle und das hat mich sehr hart getroffen. Das Schreiben der Gegenseite kam übrigens pünktlich am 24.12.  :thumbup:
4. Was ist mit meiner Kapitallebensversicherung ?
5. Wie wird die DV berücksichtigt ?  Das Geld fliesst direkt zur Bank so schnell werde ich es auch nicht sehen. Erst bei Rentenantritt. Keine Ahnung ob der RA der Gegenseite dies in seiner Aufstellung hat. Wie kam er auf fast 48.000 € Netto für die 12 Monate ??

Danke für Eure Rückmeldungen

Danny

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2014 01:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Danny,

mit Blick auf die fortgeschrittene Uhrzeit hier nur die wichtigsten und offensichtlichen Dinge. Detailberechnung mit genauen Zahlen können wir dann später machen, dafür brauche ich auch noch ein paar weitere Informationen von dir.

3.Bisher zahle ich für beide Kinder je 272 € als Mindestunterhalt. Werde wohl was nachzahlen müssen. Der RA der Gegenseite hat schon rückwirkend bis Januar 2013 Summen angegeben nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 1. Dezember 2014.

Bist du im Januar 2013 bereits wirksam zur Einkommensauskunft zwecks Unterhalts(neu)berechnung aufgefordert worden? Januar 2013 ist schließlich schon fast zwei Jahre her!

Wenn nein, dann kann der Herr RA diese Forderung getrost knicken. Wenn du Unterhalt gezahlt hast (und wenn's auch "nur" der Mindestunterhalt war), und die Mutter der Kinder nicht selbst oder durch einen Beauftragten (Jugendamt, Anwalt) nach mehr verlangt hat, dann gibt's zumindest juristisch keine Grundlage für diese Nachforderung: Rückwirkend geht das nicht, sondern erst ab dem Monat, wo das Unterhaltsbegehren sozusagen "offiziell" bei dir aufgeschlagen ist. Wenn du also, sagen wir mal, erstmals Ende September 2014 zum Einreichen deiner Unterlagen aufgefordert wurdest, dann kann ab einschließlich September 2014 gefordert werden, aber nicht für die Zeit davor.

Dass der Herr Anwalt dies auch genau weiß, erkennt man daran, dass er die Verzinsung der angeblichen Schulden erst ab Dezember 2014 ansetzt, d.h. erst ab jetzt und nicht schon für die Zeit davor - wobei mir ehrlich gesagt auch nicht klar ist, auf welcher Rechtsgrundlage er eine Verzinsung fordert. Eventuell ist das auch nur Drohgebärde - ich bin mir nicht sicher, aber ich habe das vage Gefühl, der Herr Anwalt kocht hier mit recht dünnem Wasser ...

abzügl. berufsbedingter Pauschale Höchstbetrag : 150 €
(...)
Habe ne Fahrstrecke von 71 km zur Arbeit.

Gib' mir mal bitte das zuständige Oberlandesgericht am Wohnort der Kinder (falls du nicht weißt, welches OLG zuständig ist, einfach mal bei http://gerichtssuche.org/ die Postleitzahl des Wohnortes der Kinder eingeben). Die Regelung für die Anerkennung von beruflichen Fahrtkosten unterscheidet sich von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht in den Details; aber rechne mal überschlägig damit, dass deine 71 Kilometer zur Arbeit eine Bereinigung deines Einkommens von ca. sechshundert Euro anstelle der pauschalen hundertfünfzig Euro bedeuten - und das allein ist schon mal eine Stufe niedriger in der Düsseldorfer Tabelle!

Nun meiner ersten Frage: ich muss noch angeben dass meine neue Frau im 2013 zuhause geblieben ist und  bis Februar 2013 Elterngeld bekommen hat. ca 1000 € was ich auch in der Steuererklärung für 2013 angegeben habt. Damit geht von wohl der größte Anteil der Steuerrückzahlung an mich zurück. Trotzdem werde ich meine RA fragen ob an der Stelle was zu machen ist. Was meint Ihr ?

Wenn der Löwenanteil des Einkommens bei dir anfällt, dann wird die Gegenseite wohl argumentieren können, dass auch der Löwenanteil der Steuererstattung dir zuzurechnen ist. Ich fürchte, hier ist wenig zu machen.

Aber: Wenn deine neue Frau Elterngeld bekommen hat - äh, das heißt doch vermutlich, ihr habt (mindestens) ein gemeinsames Kind?!? Nun, das ändert auch den Unterhalt für die älteren Kinder, siehe dazu Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1: Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Standardfall mit zwei Kindern aus - wenn du aber für zwei Kinder Unterhalt zahlen sollst, und du ein weiteres Kind mit deiner neuen Frau hast, dann sind's bei dir insgesamt nicht zwei sondern drei Kinder, und die übliche Regelung besagt in diesem Fall, dass du beim Unterhalt um eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft wirst! (Bei vier Kindern wäre es zwei Zeilen niedriger, und so weiter).

Finanziere gerade unser Haus durch Riester-Rente und habe keine Idee was ich da als Betrag  nehmen kann ? Die Abtragungsrate dieses einen Riester-Vertrages ? BTW, muss leider hierbei feststellen dass ich die Kinderzulage nicht bekommen kann weil die Kinder nicht bei mir wohnen. Lustig gelle ?
4. Was ist mit meiner Kapitallebensversicherung ?
5. Wie wird die DV berücksichtigt ?  Das Geld fliesst direkt zur Bank so schnell werde ich es auch nicht sehen. Erst bei Rentenantritt. Keine Ahnung ob der RA der Gegenseite dies in seiner Aufstellung hat. Wie kam er auf fast 48.000 € Netto für die 12 Monate ??

Riester-Rente, Tilgung für Wohneigentum und Direktversicherung gehören allesamt in die Rubrik "zusätzliche Altersvorsorge" und sind allesamt abzugsfähig, allerdings "nur" bis zum Höchstbetrag von insgesamt 4% deines Brutto-Einkommens. Grob gepeilt bedeutet das bei deinem Einkommen und bei den diversen Formen deiner Altersvorsorge aber mutmaßlich, dass es nochmals um eine Zeile in der Düsseldorfer Tabelle abwärts geht.

Alles in allem sehe ich dich daher eher in Zeile 4 als in Zeile 7 der Düsseldorfer Tabelle.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. übrigens, Herr Anwalt - Chapeau! So rotzfrech und dummdreist wird man üblicherweise erst durch jahrelange Übung im Fachgebiet der Unterhaltsabzocke ...

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2014 03:42
(@watol)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malichit,

ich habe leider festgestellt dass ich noch einige Fehler in meinem Posting von gestern drin habe.

1. Nach der Berechnung des Anwalts der Gegenseite komme ich auf ein monatliches Nettoeinkommen von 3987,46 €  (und nicht 33987,46 €  :luxhello:)

2. Die Forderungen gehen rückwirkend bis Januar 2014 und nicht wie ich geschrieben habe bis 2013. Die Auforderung zur Neuberechnung kam auch im Januar. (über JA). Damit geht es in Ordnung denke ich. Verstehe jedoch die Verzinzung nicht. Das ist aber auch der Teil des Schreibens was mich emotional am schlimmsten getroffen und mich Heiligabend versaut hat.

3. Ich habe mit meiner neuen Frau einen 2 Jährigen Sohn.

4. Das Haus das ich gerade finanziere hat mit meiner alten Beziehung nicht zu tun. Es gehört mir und meiner neuen Frau (gut, der Bank auch noch). Das war übrigen der Grund warum ich plötzlich ein Schreiben vom JA bekommen habe zur Neue-Berechnung, pünktlich zum Baubeginn. Davor hatte ich mich ohne Antwalt und ohne JA auf einen Betrag mit meiner Ex-Frau geeignit und es lief. Sie gönnt mir die Kinder nicht aber auch kein Haus. Ich komme mit der Tatsache nicht zurecht dass ich die Kinder nicht bei mir habe und wie selbstverständlich  meine Ex-Frau sich zum besseren Elternteil selber ernannt hat. Aber das ist ein anderes Thema.

5. Ergänzend möchte ich noch zu meiner Tabelle sagen, in der Spalte "ausgezahlt" ist das was ich überwiesen bekomme wenn die Sozialversicherungsbeiträge und noch ein paar Sachen wie VVL und Jobticket abgezogen sind.

Gruß & Danke

Danny

Das Verfahren läuft über das LG-Duisburg und ich denke damit wäre das es das OLG Düsseldorf.

Meine RA hatte mir beim Beratungsgespräch gesagt dass die KapitalLebenversicherung nur dann  Unterhalt mindernd eine Rolle spielt, wenn diese zum Schluss nicht einmal sondern  monatlich als "Rente" ausbezahlt wird. Habe den nächsten Termin am 6. Januar bei ihr und hoffe dass ich ganz viele Infosf von Euch mitnehmen kann.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2014 10:57
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Danny,

dann fangen wir mal an, die Sache zu sortieren. Es setzt zwar ein jeder seine eigenen Prioritäten, aber deutlich wichtiger als die genaue Einsortierung in der Düsseldorfer Tabelle wäre mir persönlich dieses hier:

Ich komme mit der Tatsache nicht zurecht dass ich die Kinder nicht bei mir habe und wie selbstverständlich  meine Ex-Frau sich zum besseren Elternteil selber ernannt hat. Aber das ist ein anderes Thema.

Mach für dieses verdammt wichtige (!) andere Thema ggf. einen neuen Beitrag im Unterforum "Umgangsrecht/-pflicht" auf.

Und wenn ich gerade schon bei den nicht-monetären Themen bin:

Das Schreiben der Gegenseite kam übrigens pünktlich am 24.12.

(...) Das ist aber auch der Teil des Schreibens was mich emotional am schlimmsten getroffen und mich Heiligabend versaut hat.

Pass auf, dass deine neue Familie nicht an solchen Dingen kaputt geht (und ich hoffe, deine neue Frau weiß, auf was sie sich eingelassen hat). Es gibt hier im Forum übrigens ein paar Leute, die wegen genau solcher Geschichten unmittelbar vor dem Wochenende und unmittelbar vor Feiertagen grundsätzlich nicht mehr in den Briefkasten schauen, sondern erst am Montag danach bzw. wenn die Feiertage vorbei sind ...

Andererseits: Wenn die Sache bereits seit Januar, d.h seit fast einem Jahr vor sich hin köchelt - dann bist du selber allerdings auch einigermaßen naiv mit dem Problem umgegangen. Dass es bei deinem Einkommen nicht beim Mindestunterhalt oder knapp darüber bleiben würde, sobald deine Ex dir die freiwillige Vereinbarung aufkündigt, hätte dir eigentlich bereits nach einer ziemlich kurzen Recherche klar sein müssen. Ach so, und falls du es noch nicht kennst - bitte mal gründlich die TrennungsFAQ durchlesen!

Dann, zum finanziellen Teil.

Nach der Berechnung des Anwalts der Gegenseite komme ich auf ein monatliches Nettoeinkommen von 3987,46 € 

Faszinierend. Wenn ich deine Monatszahlen addiere (Spalte "Nettoverdienst"), dann komme ich auf 45229,65 Euro, im Monatsdurchschnitt also 3.769,14 Euro. Die Steuererstattung von 2.399,72 Euro erhöht den Monatsdurchschnitt auf 3969,11 Euro, also sogar noch etwas weniger als das, was der Anwalt berechnet. Die Direktversicherung ist außen vor, das ist Altersvorsorge, d.h. man kann sie entweder hier beim Einkommen berücksichtigen und nachher wieder abziehen, aber da der Anwalt das nicht gemacht hat und es eh' ein Nullsummenspiel ist, kann man's auch gleich bleiben lassen (man muss halt nur nachher bei der Berücksichtigung der zusätzlichen Altersvorsorge beachten, dass man einen Teil des zulässigen Höchstbetrags bereits ausgeschöpft hat). Analog wahrscheinlich bei "VVL" und "Jobticket" (zu beiden komme ich weiter unten noch).

Das heißt aber, so weit ich es im Moment sehe: Dieser Wahnwalt hat es nicht einmal für nötig befunden, deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen!!!

Oder gibt es einen Teil der Berechnung, den du mir noch nicht mitgeteilt hast? Immerhin, du wohnst im eigenen Haus, und da kommt gerne so etwas wie ein sogenannter Wohnvorteil ins Spiel (die "ersparte Miete" wird sozusagen als zusätzliches, unterhaltssteigerndes Einkommen betrachtet). Bitte gib mir mal ein paar überschlägige Zahlen, wie viel dieses Haus auf dem freien Markt an Miete kosten würde, wie hoch die Zinslast, und wie hoch die Tilgung ist. Möglicherweise droht von dieser Seite her nämlich auch noch Ungemach.

Ergänzend möchte ich noch zu meiner Tabelle sagen, in der Spalte "ausgezahlt" ist das was ich überwiesen bekomme wenn die Sozialversicherungsbeiträge und noch ein paar Sachen wie VVL und Jobticket abgezogen sind.

Was ist "VVL"? Meinst du ggf. "VWL", d.h. vermögenswirksame Leistungen? Das wäre dann zwar als geldwerter Vorteil ebenfalls dem Einkommen zuzurechnen, dürfte aber andererseits ebenfalls als zusätzliche Altersvorsorge durchgehen, und dann ist es wieder ein Nullsummenspiel.

Jobticket ist ebenfalls geldwerter Vorteil, aber wie der Name schon sagt ist diese Fahrkarte für deinen Job nötig, also wird's in der Rubrik "berufsbedingte Kosten" wieder abgezogen. Also ebenfalls ein Nullsummenspiel. Was ich nicht ganz verstehe: Einerseits redest du von "71 Kilometer zur Arbeit", andererseits von einem Jobticket, das bei einem Preis von knapp sechzig Euro m.E. einen Radius von vielleicht gerade mal 10 Kilometern abdecken kann. Kannst du bitte mal etwas genauer sagen, wie du denn nun tatsächlich zur Arbeit kommst? Ich nehme an, teilweise öffentlich, teilweise mit dem eigenen Auto? Dann müssen wir für die berufsbedingten Kosten einerseits den Anteil mit dem öffentlichen Nahverkehr betrachten (Jobticket als geldwerter Vorteil entspricht den tatsächlichen Kosten, also Nullsummenspiel), und andererseits die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den Pauschalen des OLG Düsseldorf (d.h. je 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 30 Kilometer der Hinfahrt und der Rückfahrt, und 0,20 Euro pro Kilometer für die restlichen Strecke der Hinfahrt und der Rückfahrt - wie du siehst, die unterhaltsrechtlichen Pauschalen sind deutlich freundlicher als es die steuerlichen Pauschalen jemals waren).

Für die zusätzliche Altersvorsorge kommen in Betracht: Deine Direktversicherung i.H.V. 1533,88 Euro jährlich - ist das identisch mit der Kapitallebensversicherung, von der du an anderer Stelle gesprochen hast? Die Tilgung für das Haus. Die vermögenswirksamen Leistungen - ist das identisch mit dem Riester, von dem du an anderer Stelle gesprochen hast? All dies im Rahmen des Höchstbetrags von 4% deines Bruttoeinkommens (wobei, bei deinem Netto bist du vielleicht sogar bereits oberhalb der Beitragsbemessnungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung, und für den Teil deines Bruttos, das oberhalb liegt, gehen sogar 24%, eben weil es dort keine gesetzlichen Rentenbeiträge, sondern nur noch zusätzliche Altersvorsorge gibt). Bitte hier mal die nötigen Zahlen liefern, dann können wir das detailliert berechnen.

Meine RA hatte mir beim Beratungsgespräch gesagt dass die KapitalLebenversicherung nur dann  Unterhalt mindernd eine Rolle spielt, wenn diese zum Schluss nicht einmal sondern  monatlich als "Rente" ausbezahlt wird.

Selten so einen Blödsinn gehört. Es steht dem Unterhaltspflichtigen weitgehend frei, auf welche Art und Weise er fürs Alter anspart, und eine Kapitallebensversicherung sollte da normalerweise locker durchgewunken werden. Ja, es mag Amtsrichter geben, die das zum Zwecke der Unterhaltsmaximierung anders sehen (und in so einem Fall kann man sich dann überlegen, ob's die Sache wert ist, damit vors Oberlandesgericht zu ziehen) - aber wenn deine Anwältin dieses Feld bereits in vorauseilendem Gehorsam verloren gibt, dann sollte deine Anwältin sich einen anderen Job, und du dir einen anderen Anwalt suchen. Ist sie Fachanwältin für Familienrecht, oder kümmert sie sich normalerweise eher um die Abwehr ungerechtfertigter Strafzettel fürs Falschparken?!?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2014 13:41