Moin,
>Urteil des BGH<, welches zwar für minderjährige Kinder gesprochen wurde, meiner Meinung nach auf volljährige Kinder ebenso anzuwenden ist.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
"Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt"
Also ist die Antwort auf meine Frage NEIN?!
Heisst "auch" dass der Splittingvorteil immer unberücksichtigt bleibt?
Danke und Gruß
NG
Moin,
Also ist die Antwort auf meine Frage NEIN?!
Leider nein, zumindest nicht bedingungslos.
Wenn der neue Ehepartner Unterhaltsansprüche hat (wg. Kinderbetreuung z.B.), diese jedoch, da er im dritten Rang steht, nicht erfüllt werden können, weil erst die Kinder und dann die (erste) Ex an der Reihe ist, dann bleibt der Splittingvorteil in der neuen Ehe und steht somit für den KU nicht zur Verfügung.
Das "Urteil" ist so hohl, wie die Aldi-Schokoladenweihnachtsmänner. Ist aber nun mal so.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!