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Start Betreuungsunterhalt - Wann?

 
 TomB
(@tomb)
Schon was gesagt Registriert

Tag zusammen,

"Meine" Kindsmutter fängt gerade an, beim Thema Geld konsequenter ihre Positionen zu vertreten. Sie erzählt mir nun häufig, dass ich schon 4 Monate (da Zwillinge) vor der Geburt  (betreuungs)unterhaltspflichtig sei und verweist dabei auf das Mutterschutzgesetz. Vor der Geburt hat sie nicht gearbeitet, sondern ihre vier grösseren Kinder erzogen.
Meine Beiden sind am 28. März 2007 geboren. Ab wann hat sie denn dann einen Rechtsanspruch auf BU? Weiss das zufällig jemand? 

Grüße T.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2008 02:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der BU wird ab 6 Wochen vor der Geburt fällig und wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren fällig.

Da sie nicht erwerbstätig war liegt ihr Bedarf bei 770 €.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 08:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Wenn deine Zwillinge jetzt 20 Monate alt sind, ist es sowieso etwas spät rückwirkend BU zu fordern.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 08:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

die Jungs sind schon 20 Monate alt, da ist es zu spät! BU kann nicht rückwirkend gefordert werden.

LG LBM

edit: Ups, der Beppo war mal schneller als ich

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 08:56
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hab ich ganz überlesen.  :redhead:

Na ja für ein paar Monate kiann dann ja noch gefordert werden.

Interessant wäre allerdings, ob es inzwischen, analog zu Kuckuckskidnern, möglich ist ,das der zahlende Vater Schadensersatz verlangen könnte, für Unterhaltsleistungen, die er ja eigentlich gar nicht mehr hätte bringen müssen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 09:02
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Tina,

habe den TO so verstanden, dass er bereits zahlt. Von daher.... wird sich der Ex die Kohle wohl von seiner Gattin holen müssen, wenn sie doppelt kassiert hat.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 09:03
 TomB
(@tomb)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

Lausbackesmama hat recht, ich zahle schon. Die Ursprungsfrage stellte sich mir, als ich von KM zu hören bekam dass ich eigentlich verpflichtet sei, BU ab 4 Monate vor Geburt zu zahlen (Das habe ich nicht getan .... Dazu habe ich auch nix gefunden was mich sagen lässt "Die Frau hat Recht")

Wenn der Geburtstag der Süssen am 28. war, wie wird das dann gerechnet? Einfach 6 Wochen zurückrechnen, also hat sie ein Anrecht auf BU für den Monat davor?   

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.12.2008 10:42
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tom,

Die Ursprungsfrage stellte sich mir, als ich von KM zu hören bekam dass ich eigentlich verpflichtet sei, BU ab 4 Monate vor Geburt zu zahlen

wie die Vorschreiber schon sagten: Diese Frage ist so akademisch wie die Diskussion über Weihnachtsgeschenke, die man letztes Jahr nicht bekommen hat. Die BU-Pflicht beginnt mit der so genannten Inverzugsetzung, also zu dem Zeitpunkt, zu dem Du schriftlich aufgefordert wirst, einen Betrag von X mit Begründung Y auf Konto Z zu bezahlen. Rückwirkend funktioniert das nicht; insofern ist es heute egal, ob die Ex der Ansicht "4 Monate" (falsch) oder "6 Wochen" (richtig) vor Geburt anhängt; der Zug ist in beiden Fällen abgefahren.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 11:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi TomB

Ich vermute mal, die KM stützt sich auf  >> §1615l Abs.2 <<. Hier speziell der Satz "Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Geschickt, die Frau - doch "leider" missverstanden. Aber mal den Satz etwas untersuchen. Die Rede ist hier von "des Kindes" und nicht "eines anderen Kindes". Darum ist es wohl unmöglich, schon vor der Geburt das bald das Licht der Welt erblickende Kind zu pflegen und zu erziehen. Die 4 Monate können sich daher nur auf folgendes beziehen:

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist,

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2008 11:53