Moin,
ich denke, die versuchen es auf den letzten Drücker:
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach §§ 194 ff. sinngemäß.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deutschland%29#Verj.C3.A4hrungsfristen
Da die Ansprüche 2010 entstanden sind, und 2014 noch nciht um ist, ist die Forderung noch nicht verjährt. Überleitungsanzeige und Forderung wurde angezeigt, ich sehe daher wenig Möglichkeiten, sich um diese Zahlung zu drücken. Bevor man jetzt sinnloses Geld einem Anwalt hinterher wirft, würde ich über eine moderate Rückzahlungsrate nachdenken.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin,
Da die Ansprüche 2010 entstanden sind, und 2014 noch nciht um ist, ist die Forderung noch nicht verjährt.
Das gilt für sozialrechtliche Ansprüche.
Eine Unterhaltsforderung ist ein familienrechtlicher Anspruch.
Im Hinblick auf Auskunftsforderungen setzen sich Jobcenter zwar teilweise über die zweijährige Auskunftsfrist hinweg, ansonsten wüsste ich aber nicht, dass hier irgendwelche Sonderregelungen hinsichtlich der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gelten (wenn es so einfach wäre, müssten Jobcenter nicht mit einer UH-Klage drohen, sondern könnten schlicht pfänden).
Laufender Unterhalt unterliegt der Dreijährigen Verjährungsfrist (Beginn Ende 2010, Ende 2013).
Aber selbst bei tituliertem Unterhalt wird in der jüngeren Rechtsprechung häufig für Forderungen, die weiter als 12 Monate zurückliegen, eine Verwirkung angenommen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich überhaupt keinen Anlaß zu Resignation ...
Die wollen was, also sollen sie kommen. Einen Anwalt braucht es aktuell nicht.
Ausschliessen kann man im Familienrecht (fast) nichts.
Aber wenn Sadi nicht regelmäßig rechtswahrend aufgefordert wurde, die potenziellen Rückstände zu begleichen, dann halte ich es für ziemlich unwahrscheinlich, dass es hier tatsächlich zu einer Klage kommt.
Grund aktuell irgendetwas mit irgendwem zu besprechen sehe ich jedenfalls nicht, geschlampt hat in erster Linie das Amt.
Gruß
United
Moin,
das kann man von beiden Seiten aus betrachten.
Richtig ist, dass Unterhalt nach drei bzw. (wenn nicht gefordert) nach einem Jahr verjähren kann. Hierbei handelt es sich aber um einen sozialrechtlichen Anspruch, das die Überleitung scheinbar angezeigt wurde und (meiner Meinung nach) damit die Verjärhungsfristen nach SGB laufen.
Es wird ja hier auch expliziet nicht nach laufendem Unterhalt gesprochen, sondern einer Vorleistung aus dem Jahr 2010. Von daher stimme ich Dir zu, dass bei einem Gerichtsverfahren alles passieren kann ...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi Sadi,
Zeitschiene:
Anfang 2010: räumliche Trennung, gemeinsames Konto
Mai 2010: Ex geht zum Sozialamt und bezieht Sozialhilfe ( ich weiss von nichts, immer noch gemeinsames Konto)
August 2010: Jugendamt kontaktiert mich und sagt mir, was ich an Unterhalt für die Kinder zahlen muss (Konto jetzt getrennt)
September 2010: Ich zahle erstmals Unterhalt gem. Berechnung Jugendamt
September 2010: Sozialamt schaltet sich ein und berechnet Unterhalt neu und teilt mir mit, was ich ab Oktober zahlen muss und dass ich den Betrag rückwirkend ab Juni hätte zahlen müssen
Du hast bist jetzt ja immer noch nichts Schriftliches. Halt die Füße still. Je länger nichts kommt, desto unwahrscheinlicher wird die Sache. Wie von @United erwähnt, unterscheiden sich Sozialrecht und Zivilrecht.
Nach der zeitlichen Abfolge, war schon damals fraglich, ob Du den Unterhalt nachzahlen musst, da die Überleitungsanzeige ja erst im September erfolgte und damit Forderungen, die sich auf Zeiträume davor
beziehen, ausgeschlossen sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
LG,
Mux
Moin,
Hierbei handelt es sich aber um einen sozialrechtlichen Anspruch, das die Überleitung scheinbar angezeigt wurde und (meiner Meinung nach) damit die Verjärhungsfristen nach SGB laufen.
Die Überleitungsanzeige (SGB II - §33) bedeutet lediglich, dass die Rechte des Leistungsbeziehers als Unterhaltsberechtigter auf das Jobcenter übergehen.
Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Es bleibt ein Anspruch nach bürgerlichem Recht, den die Arge anstelle des Unterhaltsberechtigten einklagen kann.
Zuständig bleibt das Familiengericht. Alles andere wäre mir neu.
Gruß
United
Das Sozialamt hat gem. SGB an die Ex geleistet und will das Geld nun zurück. Dass das familienrechtlich auf der Seite des TO Unterhalt heißt ist mMn subsidiär. Die Diskussion geht aber mMn schon deshalb fehl, weil das Geld ja bereits gefordert ist. Die einjährige Frist bei nicht gefordertem Unterhalt gilt halt nur wenn nicht gefordert wurde.
Es reicht im Übrigen, einmal in Verzug gesetzt zu sein. Das müssen die nicht jedes Jahr neu machen
Moin,
United hat zwar Recht, dass der Unterhaltsanspruch ein familienrechtlicher Bedarf nach BGB ist, die Zahlung an die Ex aber ein Anspruch nach dem SGB ist.
Letztendlich kann ich es aber nicht mit Bestimmtheit sagen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit über einen Beratungsschein sich beraten zu lassen?
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Es bleibt ein Anspruch nach bürgerlichem Recht, den die Arge anstelle des Unterhaltsberechtigten einklagen kann.
ganz genau so. Und auch für die Damen und Herren Jobcenters gelten die drei Jahre Verjährungsfrist bzw. das eine Jahr Zeitmoment bei der Verwirkung (das im Übrigen -@pseudonuem- nichts mit einmaligem Fordern sondern schlichtweg mit laufender Untätigkeit, egal was zuvor war, zu tun hat)
@Sadi:
Falls hier wirklich eine Diskussion nötig / sinnvoll ist, weise die Herrschaften mal auf die fachlichen Hinweise der BA zum SGB II hin. Dort steht unter RdNr 33.13 alles, was sie wissen müssen:
(5) Die Leistungspflicht des oder der Verpflichteten besteht grds. bis zum Eintritt der Verjährung (z. B. §§ 194 ff BGB) fort.
(6) Bei Unterhaltsansprüchen ist jedoch zu beachten, dass sie bei Untätigkeit des Gläubigers verwirkt werden, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden. Nach Rechtsprechung des BGH ist im Allgemeinen als längere Zeit ein Zeitraum von einem Jahr, im
Einzelfall aber auch früher oder später, anzusehen. Eine zeitnahe Geltendmachung ist daher geboten.
(7) Kann der Anspruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zeitnah geltend gemacht werden, ist spätestens nach 6 Monaten eine Zwischennachricht zu erteilen.
(8 ) Kein sachlicher, die Verwirkung beeinflussender Grund ist nach der Rechtsprechung fehlendes Personal der Träger.
(9) Ist die Verwirkung eingetreten, muss der Unterhaltsanspruch für die Folgezeit erst wieder neu geltend gemacht werden.
Gruss von der Insel
Dann wäre das ja wohl erledigt, danke Inselreif
Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen. Ich war die Tage beruflich unterwegs. Bis jetzt habe ich noch nichts vom Amt bekommen. So wie der Sachbearbeiter sich anhörte, hatte icheigentlich Post im Briefkasten erwartet... Ich werde euch auf dem Laufenden halten, sobald ich etwas Neues weiss.
Vielen Dank aber auf jeden Fall für eure Mithilfe. Habe mich bis vor kurzem so alleine und schwach gefühlt.
PS. So einen Beratungsschein habe ich mal beantragt, liege mit 14 euro drüber 😉
