Sonderbedarf zu las...
 
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Sonderbedarf zu lasten Unterhalt der Geschwister

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(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen
an die Unterhalts-Spezialisten eine für mich verzwickte frage:

Ein Kind lebt bei KV (17)= KV erhält keine Unterhalt von KM
Zwei Kinder leben bei der KM (14 & 15) = Vater zahlt Unterhalt.

Das JA hat vor 10 Tagen die Gehaltsscheine des KV verlangt. Diese hat er eingereicht mit den Abzugberechtigten Unterlagen (Zahnarztkosten, Steuern etc.) Wir leben in der Schweiz.
Da Kind 1 in den letzten Zwei Jahren wiederholt Straffällig wurde & dabei einen höhren Schaden verursachte, wollte mein Mann diesen Schaden von seinem Einkommen in Abzug bringen (ca. 6`000.- Euro Wer es genau haben möchte, dem kann ich die Berechnung gerne nachreichen) Diese kosten hat KV selbstverständlich selbst getragen.

Wie sieht es mit diesem "Sonderbedarf" aus? Mein Mann ist doch haftbar für den Schaden den Kind 1 verursacht hat und da dies keine Versicherung zahlt, sollten diese Kosten doch abziehbar sein.
Mein Mann zahlt den Mindestunterhalt von 105% und 100% für die Kinder welche bei der KM leben.
Das JA will jedoch neu je Kind 110%.

Könnt Ihr mir mit diesen Angaben bereits weiter helfen oder sollte ich die Zahlen reinstellen?

Herzlichen Dank und liebe Grüsse aus der Schweiz
engelherz

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2013 20:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Ich kenne so einen Fall bisher nicht, kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass er damit Gehör findet.

Schließlich wird der Bedarf der Kind gegenüber dem Pflichtigen nicht konkret sondern nur pauschaliert, in Form von Auf- oder Abstufungen berücksichtigt.

Hinzu kommt, dass das sicher als einmaliges Ereignis angesehen wird und er eben Sorge zu tragen habe, dass so etwas nicht wieder vorkommt.

Allerdings sollte ihn das nicht daran hindern, dass in seine Rechnung mit aufzunehmen.
Zumindest um eine evtl. Heraufstufung zu verhindern.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:16
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Hi Beppo

Genau das will das JA aber, meinen Mann heraufstufen um ganze 2 Stufen.
Ich werde das ganze nun im Detail noch mal nachechnen und euch das gerne hier reinstellen zum drüberschauen.

Danke schon mal für deine Einschätzung.

Lieber Gruss
engelherz

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2013 20:31
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hallo allerseits,

Ein Kind lebt bei KV (17)= KV erhält keine Unterhalt von KM
Zwei Kinder leben bei der KM (14 & 15) = Vater zahlt Unterhalt.

Mein Mann ist doch haftbar für den Schaden den Kind 1 verursacht hat [...]

Das ist so allgemein nicht richtig. "Eltern haften für ihre Kinder", wie es immer heißt, gilt nicht ohne Einschränkungen. In der Regel müssen Eltern haften, wenn der Schaden in einer gewissen Form auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen ist. Ob in eurem Fall wirklich der Vater für Folgekosten des straffällig gewordenen Kindes haftet kann man nicht allgemein beantworten. Bei einem 17 jährigen würde ich sogar eher vermuten, dass er nicht haftet, es sei denn der Schaden wurde z.B. mit Gegenständen verursacht, die der Vater fahrlässig zugänglich gemacht hat. Um das genauer zu beurteilen, wird wohl einer anwaltliche Beratung nötig sein.
In vielen Fällen werden Eltern trotzdem einspringen, um das Kind vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu bewahren. Dies ist aber im weiteren Sinne "freiwillig". Eine "freiwillige" Kostenübernahme wird dann allerdings unterhaltsrechtlich wahrscheinlich irrelevant sein und nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden können.
Dies auch zu Recht. Wenn ein Elternteil möchte das hier im Sinne des Kindes freiwillige Zahlungen von beiden Eltern vorgenommen werden, muss er den anderen Elternteil hiervon überzeugen. Das ist schließlich das Wesen von freiwillig.

Wir leben in der Schweiz.

Wie es in der Schweiz ist, weiß ich nicht, da rechtlich gesehen die Schweiz eines der rückständigsten Länder Europas ist.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das JA kann nicht heraufstufen.
Auch wenn sie gerne so tun als ob sie das könnten.

Das kann nur ein Gericht oder er selbst.

Nur kann es eben auch passieren, dass er vor Gericht scheitert.

Ich würde den Betrag auf 2 Jahre verteilen und dann selbst rechnen.
Den Betrag der da raus kommt, würde ich dem JA anbieten, mit dem Hinweis, dass sie in 2 Jahren ja sowieso nochmal klopfen können.
Wenn der Betrag dann abgetragen ist, gibt es ja vielleicht mehr.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Engelherz,

Schultze war schneller.

trotzdem aus meiner Sicht ist das Problem, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Wie die Sache in der Schweiz ist weiss ich nicht. Umso älter ein Kind ist umso größer seine Einsicht über die Folgen seiner Handlungen und haftet deshalb selbst.
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/eltern-haften-fuer-ihre-kinder.htm

Das Papa gezahlt hat, ehrt ihn. Da es aber nicht notwendig ist, dürfte ein Abzugsmöglichkeit nicht gegeben sein. Dagegen spricht auch, dass eine vorsätzliche Tat nicht noch honoriert werden darf, auch wenn hier nicht der Verursacher gezahlt hat.
Wäre die KM einsichtig, könnte sie auf die Forderungen verzichten, aber wie ich sehe sieht es damit auch nicht gut aus.

Vielleicht weiss jemand anderes ja besser Bescheid, ich kann Dir aber leider keine Hoffnung machen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:45
(@schultze)
Rege dabei Registriert

P.S.:
Selbst wenn eine Pflicht zur Übernahme des Schadens besteht, wird dies nicht zu einer Herabsetzung des Unterhalts anderer Kinder führen.
Ich weiß nicht mehr wo ich das gelesen habe, aber KU geht Sonderbedarf und Mehrbedarf vor. Das macht außnahmsweise sogar einen gewissen Sinn. Wenn ein Kind aus welchen Gründen auch immer einen sehr hohen Sonderbedarf hat, kann das nicht sinnvollerweise dazu führen, dass die anderen Kinder leer ausgehen. Genau das wäre aber der Fall, wenn man Sonderbedarf bei einem Kind vom KU anderer Kinder abziehen könnte.

Es ist genau umgekehrt: zuerst wird KU geschuldet. Nur wenn dann im Rahmen der Leistungsfähigkeit noch Geld vorhanden ist, wird Sonderbedarf oder Mehrbedarf geschuldet.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:49
(@Inselreif)

Selbst wenn es Sonderbedarf wäre - Sonderbedarf käme in der Berechnung erst nach dem Barunterhalt aller vor- und gleichrangig Berechtigten. Erst muss der Barunterhalt gedeckt sein, dann kann man schauen, ob für Sonderbedarf noch was übrig ist. Von daher ist der Abzug vor Ermittlung des Barunterhalts nicht sachgerecht.

@Vorredner:
Dass kein Anspruch gegen den Papa besteht ist ja klar. Aber wie wäre es, wenn das Kind haftet, zahlt und daraus tatsächlich einen eigenen Anspruch auf Sonderbedarf gegen den Papa konstruiert?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:49
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie es in der Schweiz ist, weiß ich nicht, da rechtlich gesehen die Schweiz eines der rückständigsten Länder Europas ist.

Ein weitere Dumpfbeitrag aus der Abteilung "Meine Vorurteile stehen fest, bitte verwirren Sie mich nicht mit Fakten"

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:55
(@schultze)
Rege dabei Registriert

@Vorredner:
Dass kein Anspruch gegen den Papa besteht ist ja klar. Aber wie wäre es, wenn das Kind haftet, zahlt und daraus tatsächlich einen eigenen Anspruch auf Sonderbedarf gegen den Papa konstruiert?

Wer mit einem solchen Ansinnen kommt, sollte sich mal Fieber messen lassen. Eine Folge einer strafbaren Handlung kann niemals einen Unterhaltsanspruch auslösen. Das würde den Sinn der Strafbarkeit vollkommen unterlaufen.

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 20:59




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Inselreif und Engelherz,

soweit ich weiss, muss Kind nur zahlen, wenn es zahlungsfähig ist.
Außerdem entsteht durch den Schadenersatz kein Unterhaltsanspruch, da den das Kind nur für den eigenen Unterhalt hat.

Aber wie wäre es, wenn man dem Kind mal klar macht, dass Geld nicht vom Himmel fällt, selbst wenn Papa gezahlt hat. Könnte das Kind nicht (zumindest einen Teil) durch einen Job (z.B. auch in den Ferien) erarbeiten und damit Papa entschädigen?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn ich auch nicht glaube, dass es hier viel zu gewinnen gibt, so halte ich das Argument, dass KU dem Sonderbedarf vor geht, dennoch hier für nicht zutreffend, denn das gilt meiner Meinung nach nur für den Mindestunterhalt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wen es interessiert,

ich kenne mich (im Gegensatz zu anderen) tatsächlich nicht aus, wer wann wofür haftet und damit kann ich auch eine Haftung von Papa (Eltern) nicht ausschliessen! Alle Länder haben "ihre" Gesezte, die manchmal eben erstaunlich verschieden sein können.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:05
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hallo Martin,

Ein weitere Dumpfbeitrag aus der Abteilung "Meine Vorurteile stehen fest, bitte verwirren Sie mich nicht mit Fakten"

Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Wieviel in dem von dir verlinkten Artikel über die Schweiz bezieht sich auf das aktuelle Jahrhundert?
Direkte Demokratie ist historisch keineswegs neuer als repräsentative Demokratie. Ob sie besser ist, ist eine andere Frage.

Ach ja: Wann wurde nochmal das Frauenwahlrecht in allen Schweizer Kantonen eingeführt?
Das schweizer Familienrecht ist auch als besonders fortschrittlich bekannt.  :rofl2:

Wenn man keine Ahnung hat, kann man auch einfach mal....

Beste Grüße,
schultze

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wir sollten Schweiz aus der weiteren Diskussion schliessen, anerseits ist ja such schon alles gesagt.
Bei Bedarf werden die Spezialisten gerne rechnen, ob das JA zumindest ansonsten richtig gerechnet hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:11
(@schultze)
Rege dabei Registriert

Hallo,

wir sollten Schweiz aus der weiteren Diskussion schliessen, anerseits ist ja such schon alles gesagt.

Da stimme ich dir vollkommen zu. Leider gibt es hier im Forum Teilnehmer, die immer wieder Beiträge Anderer in beleidigender Weise abqualifizieren, obwohl sie gar nicht angesprochen waren.

Beste Grüße,
schultze, der sich immer wieder wundert wie vorhersehbar manche Teilnehmer sind  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin schultze,

Wieviel in dem von dir verlinkten Artikel über die Schweiz bezieht sich auf das aktuelle Jahrhundert?

ja, schon gleich im ersten Satz (für Leute, die keine langen Texte lesen können):

Die direkte Demokratie ist in der Schweiz nicht nur eine Staatsform, sondern vor allem eine Volksgesinnung. Sie ermöglicht den Stimmbürgern, auf allen Staatsebenen (Gemeinde, Kanton, Bundesstaat) als oberste Gewalt (Souverän) mitzubestimmen und über ihre eigenen Angelegenheiten abschliessend zu entscheiden. In keinem anderen Staat der Welt gibt es auf nationaler Ebene auch nur annähernd so weitgehende direkte Volksrechte.

Ach ja: Wann wurde nochmal das Frauenwahlrecht in allen Schweizer Kantonen eingeführt?

nur wenige Jahre, nachdem in Deinem und meinem Heimatland Menschen vergast wurden, weil sie der falschen Rasse angehörten (sofern sie es nicht schafften, vorher in eines der wenigen neutralen Länder wie die Schweiz zu fliehen). Nein, wir Deutschen haben nicht wirklich Veranlassung, verächtlich auf die Rechtssysteme unserer Nachbarn herunterzublicken.

Das schweizer Familienrecht ist auch als besonders fortschrittlich bekannt.  :rofl2:

das ist dem deutschen FamR sehr ähnlich und weniger fortschrittlich als anderswo. Im aktuellen Fall ist das aber vollkommen unerheblich, da im Fall des TO das deutsche Familienrecht massgeblich ist.

Wenn man keine Ahnung hat, kann man auch einfach mal....

dann mach das doch einfach.

Leider gibt es hier im Forum Teilnehmer, die immer wieder Beiträge Anderer in beleidigender Weise abqualifizieren, obwohl sie gar nicht angesprochen waren.

ich habe die dumpfe Stammtischparole, nach der die Schweiz rechtlich eines der rückständigsten Länder Europas sei, richtiggestellt.

Grüssles
Martin
(direkt auf der Schweizer Grenze wohnend und mit beiden Systemen hinlänglich vertraut)

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 21:35
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Ob und wie Rückständig die Schweiz ist spielt hier m.M.n keine Rolle, denn ich kann das System nicht ändern selbst wenn ich wollte & das tut auch nichts zur Sache - also muss ich mich mit dem arrangieren was ich habe.
Danke für die Informationen der andern. Das es nicht als "Sonderbedarf" geltend gemacht werden kann, sehe ich ein. (Also dann freiwillige Zahlung abtun & gut).
Die Rechnung des JA stimmt trotzdem nicht. Sobald ich weis was die überhaupt gerechnet haben stelle ich dies hier ein zur Überprüfung derer und meiner Berechnung 🙂

Herzlichen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2013 21:52
(@engelherz)
Rege dabei Registriert

Also, mal Rudimentär... Die Dame vom JA hat folgendes errechnet:
Unterhaltsrelevantes Einkommen 2`492,78 = 4. Stufe der DDT
Grosszügig wie Sie ist Stuft Sie eins runter, da 3 Unterhaltsberechtigte

Kind 1 = Unterhalt fiktiv = ?
Kind 2 = Unterhalt 469 - 92 = 377
Kind 3 = Unterhalt 469 - 95 = 374

Davon ausgehend, dass für Kind 1 auch 377 veranschlagt wurden, komme ich auf ein Total von euro 1128.
Die Dame hat das ganze aber nur in der Kaufkraftparität angepasst und nicht erst in Euro umgerechnet und anschliessend die Kaufkraftparität hinzugerechnet.
Da ich vom JA keine wirklich aussagekräftige Berechnung habe sondern nur ein bla bla wisch, werde ich erstmal eine genaue Berechnung verlangen.

Für mich ist nämlich schon das Unterhaltsrelevante Einkommen nicht nachvollziehbar...

Immer wieder sehr überraschend diese Rechnerei des JA & ich bin nun weis Gott unterdessen auch nicht mehr ganz unerfahren:-)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2013 22:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Dame hat das ganze aber nur in der Kaufkraftparität angepasst und nicht erst in Euro umgerechnet und anschliessend die Kaufkraftparität hinzugerechnet.

Wie meinst du das?

Wie kommt der Betrag von2.492,78 zustande?
Wer hat das errechnet?
Ist da jetzt schon die Kaufkraft berücksichtigt oder nicht?

Entspricht das schon einem deutschen Netto, also KV, RV, AV, PV abgezogen und versteuert?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2013 22:37




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