sonderbedarf und qu...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

sonderbedarf und quottierung

 
(@outlaw-pete)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
Habe mal wieder Post vom ja bekommen.Es geht um die Berechnug des bereinigten Nettogehalts. ( klassenfahrt,kieferorthopäde,konfirmation  ca 1250€)
Mein bereinigtes Netto beträgt 2030 €,das vo meiner EX 1600€
ich habe dann dem Ja geschrieben das ich für meine kinder monatl 712 € unterhalt bezahle . bin jetzt wieder verheiratet und habe mit meiner Frau noch eine 2 Jährige Tochter für die ich natürlich auch
aufkomme.monatlich mit 238 €
Zusammengerechnet bezahle ich also 950€ monatlich.
Diesen betrag habe ich dann vom Netto abgezogen=1080 €
Das Ja schrieb mir dann das man das nicht anerkennen würde das eine hätte mit dem anderen nichts zu tun.
Fakt ist, ich wüsste gar nicht wovon ich irgendeinen Sonderbedarf bezahlen .
Meine Frage ist kann ich den Kindesunterhalt abziehen oder nicht ?
Gibts es da urteile zu?
Wie kann es sein das meine Ex mehr geld hat als ich und fast alles bezahlen soll?                                                Gruß outlaw

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.06.2012 23:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich bin nicht ganz so sonderbedarfsfest.

M. W. nach ist es so: Von eurem bereinigten Netto wird jeweils der SB abgezogen. Verbleiben bei Dir 1.080, bei ihr 650 Euro. Zusammen sind das 1730 Euro.

Dann trägst Du (1080/ 1730) x 1250 Euro und sie (650/1730)x 1250 Euro.

Habe noch nach Berechnungsbeispielen gesucht, nirgends wird der KU vorher in Abzug gebracht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2012 00:04
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

wobei sich die Frage stellt, ob es sich überhaupt um Sonderbedarf handelt!?

Soweit ich das hier gelernt habe:

Klassenfahrt: weiß KM (lange) im Voraus und kann dementsprechend angespannt werden. ist im KU enthalten.

Kieferorthodopäde: Handelt es sich um Kassenerstattungsfähige Leistungen, geht es nur um eine Vorfinanzierung, die - nach fleissigem Tragen - erstattet wird - also ebenfalls kein Sonderbedarf. Die goldenen Minnie-Mouse-Brackets sind Luxus, denn Du (tw) mittragen kannst, wenn Du es möchtest, aber keinesfalls dazu gezwungen werden kannst  (außer durch du Kinderaugen  :wink:)

Konfirmation: ebenfalls vorhersehbar und deshalb kein Sonderbedarf. Inwieweit Du Dich daran beteiligst, musst Du mE mit KM auskaspern. Ich würde es davon abhängig machen, wie groß Deine Mitwirkung ist...

Wobei ich mich immer wieder frage, warum das JA damit um die Ecke kommt. Es sollte doch Interessensvertreter des Kindes sein. und damit gibt es doch eigentl. keinen Anlass,  Sonderbedarf zur Entlastungnder mütterlichen Haushaltskasse einzufordern...  :puzz:

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2012 00:55
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo outlaw pete,

mal abgesehen von der prinzipiellen Fragwürdigkeit der Geltendmachung für den angesprochenen Sonderbedarf (wie Toto schon schrieb: Konfirmation, nur wenn du dich beteiligen willst; Kieferothopädie sicher nicht; Klassenfahrt wohl kaum):
Zum Thema Anrechnung des Kindesunterhalts (und damit sicher auch den Tabellenunterhalt für die 2 jährige Tochter) gibt es wenig erhellendes in der Rechtsprechung. In irgendeinem früheren Thread (frag mal die Suchfunktion) hat wohl Beppo empfohlen nach der Rechtsgrundlage für die Nichtanrechnung des Barunterhalts zu fragen (die gibt's nämlich genau so wenig wie das Gegenteil). Im deutschen Familienrecht ist zwar alles möglich, aber das wäre dann doch etwas zu viel.
Du kannst dich aber auch auf das hier berufen:
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Mehr-und_Sonderbedarf_beim_Kindesunterhalt_v._07.05.12.pdf
Auszug:

Außerhalb eines Mangelfalls spricht mehr dafür, zunächst den Elementarunterhalt in
Form des Tabellenunterhalts aller gleichrangigen mdj Kinder zu befriedigen, bevor
Mehrbedarf für eines dieser Kinder in Betracht kommt. Auch die oben und nachfol
gend zitierten Fundstellen sprechen insoweit den Tabellenunterhalt an, der den Mehr
bedarf nicht deckt (so  Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der fami
lienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 2 Rn 435):
„Fällt bei einem minderjährigen Kind Zusatzbedarf an, der nicht durch den
Tabellenbetrag abgedeckt wird, so muss sich der betreuende Ehegatte
grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hieran beteiligen. Die
Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils in Höhe des Tabellenbetrages
bleibt grundsätzlich unberührt (Fn. 1: BGH FamRZ 1998, 286; 1983, 689).“

Aber das sollte eigentlich gar nicht erst zum tragen kommen (siehe oben).
Das ist mal wieder ein Indiz dafür, dass einige (viele?) Jugendämter eher "Alleinerziehende Mütter Ämter" mit der Zielsetzung der "Zahlesel muss geschröpft werden" sind :mad:.

Btw: was zahlst du denn Unterhalt? Wenn es weniger als 100% sind, bist du per se nicht leistungsfähig. Wenn es viel mehr ist, dann stellt sich erst recht die Frage, warum so etwas nicht aus dem normalen Unterhalt bestritten werden kann.

Grüßle

PvF

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2012 01:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Selbstverständlich wird der Regelunterhalt vorab abgezogen.
Er ist vorrangig vor Mehr- und Sonderbedarf.

Dem JA würde ich schreiben, dass sie dich mal ... können.
Oder noch besser, schreib ihnen gar nichts mehr.
Du hast schon alles gesagt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2012 09:27