Hallo LifeIsLife,
Hallo zusammen. Sorry ich war auf Dienstreise unterwegs.
Kein Problem. Irgendeiner muss ja das Geld verdienen ...
:phantom:
Wir sprechen, bzw. kommen aus Bayern.
Bayern: Also neun Jahre allgemeine Schulpflicht; plus drei weitere Jahre Berufschule, oder ersatzweise ein Berufsvorbereitungsjahr. Also wäre es wenn überhaupt die Variante, ihn "an einer Berufsschule unterzubringen (bzw. mangels Ausbildungsplatz in einem Berufsvorbereitungsjahr o.ä.)". Ein Verweis auf ein fiktives Einkommen wird vsl. nicht möglich sein, weil er ja eigentlich an einer Schule sein müsste.
Ja, ich denke iwie das es das Jahr fast nicht wert ist hier einen mords Stress anzufangen. (...) Denke ich werde es mit dem sauren Apfel probieren und dann mit einem lachenden und einem weinenden Auge den Sohnemann an der Realität Abprallen lassen.
Was dich natürlich nicht daran hindern soll, ihm bereits jetzt zu stecken, dass zu seinem 18. Geburtstag die Karten gründlich neu gemischt werden.
Wie du schon sagst, bei manchen könnte so ein Schlag ja was bewirken.
Beachte aber bitte, dass dieses "bewirken" auch darin bestehen kann, dass er relativ bald nach seinem 18. Geburtstag doch wieder an eine Schule zurückkehrt, in einem Berufsvorbereitungsjahr landet, oder eine eher schlecht bezahlte Ausbildung macht - und du in all diesen Fällen für den dann Volljährigen doch wieder mit Unterhaltszahlungen im Boot bist.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo LifeIsLife,
Beachte aber bitte, dass dieses "bewirken" auch darin bestehen kann, dass er relativ bald nach seinem 18. Geburtstag doch wieder an eine Schule zurückkehrt, in einem Berufsvorbereitungsjahr landet, oder eine eher schlecht bezahlte Ausbildung macht - und du in all diesen Fällen für den dann Volljährigen doch wieder mit Unterhaltszahlungen im Boot bist.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Aber das doch nur, wenn er es dann auch selbst bei mir einfordert oder? Nur mal informativ vorausgegriffen. Hab mich da bisher noch wenig damit beschäftigt, das hätte ich jetzt erst zum Countdown in nem halben Jahr gemacht... 😀
Hallo LifeIsLife,
Aber das doch nur, wenn er es dann auch selbst bei mir einfordert oder?
Richtig, den Unterhalt müsste er schon selbst bei dir einfordern und dann auch die Begründung dafür mitliefern (Schulbesuch, berufliche Erstausbildung o.ä.) - du brauchst es ihm nicht in vorauseilendem Gehorsam hinterherzutragen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
@Malachit
Aber es gibt doch auch irgendeine Grenze... Also sagen wir mal er macht jetzt 4 Jahre nichts und fängt dann ne Ausbildung an, ist er dann wieder Unterhaltsberechtigt? Hoffe du weißt was mich interessiert?!
Hallo LifeIsLife,
@Malachit
Aber es gibt doch auch irgendeine Grenze... Also sagen wir mal er macht jetzt 4 Jahre nichts und fängt dann ne Ausbildung an, ist er dann wieder Unterhaltsberechtigt? Hoffe du weißt was mich interessiert?!
Es ist so: Die Unterhaltspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, und § 1601 lautet schlicht und ergreifend:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Also keine prinzipielle Altersgrenze. Zum Beispiel folgt aus genau diesem Paragraphen auch die "umgekehrte" Unterhaltspflicht, d.h. die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern, wenn diese alt und gebrechlich werden.
Allerdings wird es mit zunehmenden Alter deines Juniors für ihn immer schwieriger, noch Unterhalt von dir loszueisen. Dies wiederum ergibt sich aus BGB § 1611, wo es unter anderem heißt:
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, (...), so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.
Heißt also: Wenn er nur deshalb Unterhalt braucht, weil er jahrelang auf der faulen Haut gelegen hat statt sich um eine anständige Berufsausbildung zu kümmern, dann senkt das die Höhe des Unterhalts, ggf. sogar bis auf Null.
Beachte bitte, dass obige Aussage erst ab Volljährigkeit greift, denn laut Absatz (2) dieses Paragraphen dürfen sich Minderjährige gegenüber ihren Eltern wie ein offener Hosenstall benehmen, ohne dass es sich in irgendeiner Weise auf den Unterhalt auswirkt ;-(
Aber auch ab Volljährigkeit gibt es natürlich noch einen Pferdefuß bei dieser Sache: Was "der Billigkeit entspricht", das entscheidet wenn's drauf ankommt erst der Familienrichter anhand des konkreten Einzelfalles. Allgemeinverbindliche Aussagen gibt's da m.E. nicht, wie so häufig im Familienrecht.
Wenn er recht bald nach seinem 18. Geburtstag mit einer Ausbildung beginnt, dann wirst du m.E. höchstwahrscheinlich wieder kostenpflichtig mit im Boot sein; wenn er z.B. weitere drei Jahre herumgammelt und ihm erst zu seinem 21. Geburtstag einfällt, eine Ausbildung zu machen, dann sieht die Sache vielleicht schon wieder ein bisschen anders aus.
Ein Schlusswort noch: Normalerweise gibt es bei einer Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, und diese wird zum großen Teil mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet. In vielen Fällen ist der tatsächlich zu zahlenden Unterhalt während der beruflichen Ausbildung daher deutlich geringer als das, was man in den letzten Schuljahren hat blechen müssen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.