Selbstbehalt steige...
 
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Selbstbehalt steigern oder was passiert??????

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(@fruchteis)
Registriert

BDB,

hast Du meine Hinweise zum SGB II und meine Berechnung gelesen und auch verstanden?
Aufstockung kommt nicht infrage?

NRW und Hessen - es fallen also doch erhebliche Umgangsfahrtkosten an.
Wie sind denn nun die Umgänge für das jüngere Kind geregelt?

Ich kann nicht verstehen, wie in diesem Fall noch groß Überlegungen mithilfe von OLG-Leitlinien gemacht werden. Das Sozialrecht bildet die Verhältnisse mE erheblich realistischer und gerechter ab.  

W.

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Geschrieben : 14.08.2012 15:44
(@bernddasbrot)
Schon was gesagt Registriert

Hi Wildlachs,
mehr oder weniger verstanden...  😉

Bleiben also rein rechnerisch 404€ die ich auf zwei Kinder verteilen müsste?
Fahrtkosten entstehen natürlich bei meiner Tochter, wobei die sich nur auf die Ferien beschränken.

@brille,
bei dem einfachen Dreisatz und Logik bin ich schon längst dran vorbei, weil die Mutter das nicht versteht und auch nicht so akzeptieren kann. Es geht ihr um das Prinzip!

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2012 17:19
(@fruchteis)
Registriert

Hi Wildlachs,
mehr oder weniger verstanden...  😉

Bleiben also rein rechnerisch 404€ die ich auf zwei Kinder verteilen müsste?
Fahrtkosten entstehen natürlich bei meiner Tochter, wobei die sich nur auf die Ferien beschränken.

(...)

Grüße

Welche 404 € meinst Du?

Nach meiner Rechnung bezahlst Du den vollen gesetzlichen Mindest-Kindesunterhalt für die beiden  externen Kinder., finanzierst eine angemessene Wohnung für Deinen 4-Personen-Haushalt und kannst Deinen Umgangspflichten nachkommen. 

Siehst Du Deine Tochter nur in den Ferien?

Schau Dir meine Rechnung nochmals genau an.
Im Zweifel frag.

W.

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Geschrieben : 14.08.2012 18:18
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bernd,

bei dem einfachen Dreisatz und Logik bin ich schon längst dran vorbei, weil die Mutter das nicht versteht und auch nicht so akzeptieren kann. Es geht ihr um das Prinzip!

das mag ja sein - nur: Warum sollte Dich die Prinzipienreiterei Deiner Ex interessieren? Die Kröte, dass sie angesichts der von Dir genannten Zahlen keinen nachehelichen Unterhalt bekommen wird, wird sie auch noch schlucken müssen - auch wenn ihr sämtliche scheidungserfahrenen Freundinnen bereits vorgerechnet haben, dass ihr "das zusteht".

Deshalb nochmals mein Rat, einen Unterhaltsbetrag für Dein jüngstes Kind titulieren zu lassen, der Dir angemessen und leistbar erscheint - und danach einfach der Dinge zu harren, die da kommen. Eine klagewütige Ex bringst Du sowieso nicht von einer Klage ab; selbst wenn Du ihr Dein gesamtes Netto überweist.

Grüssles
Martin

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2012 18:54
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bernd,

Deshalb nochmals mein Rat, einen Unterhaltsbetrag für Dein jüngstes Kind titulieren zu lassen, der Dir angemessen und leistbar erscheint - und danach einfach der Dinge zu harren, die da kommen.

Das sehe ich genauso, würde zwecks Berechnung dieses angemessenen Betrags allerdings die Verteilmasse (Netto abzgl. berufsbedingter Aufwand und Altersvorsorge ./. 950 EUR) auf 2 verteilen, da - analog Oldie und Beppo - ja Deine 1.Ex für den Barunterhalt eines Sohnes aufkommt.
Dass die genannten Abzugspositionen per order de mufti unter den Tisch fallen könnten, ist ein anderes Paar Schuhe.

Der Vorschlag von Wildlachs zielt darauf ab, dass Dir bei Titulierung des Mindest-KU aufstockende Hartz-IV Leistungen zustehen ... der Haken an der Sache ist halt, dass Du einen KU titulieren müsstest, den Du rechnerisch nicht zu leisten im Stande bist (und das kann im Falle sich ändernder Verhältnisse ggf. zu Deinem Nachteil ausgelegt werden) ...
... aber auch bei Titulierung eines etwas geringeren Betrags, mag ein Anspruch auf aufstockende Sozialleistungen bestehen.

Besten Gruß
United

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Geschrieben : 14.08.2012 19:08
(@bernddasbrot)
Schon was gesagt Registriert

@Wildlachs,
mit Deiner Berechnung komme ich im Nachhinein gar nicht klar, weil die Warmmiete das doppelte ist. Heißt es jetzt, dass ich noch mehr ausgeben muss da mein Abfluß geringer ist?

Zwingt man mich jetzt eine größere Wohnung zu nehmen dienteurer ist, damit mein Selbstbehalt steigt?

Ich wohne zur Zeit in einer 3 1/2 Zimmer DG-Wohnung mit Nachtspeicher-Heizungen und wollte eh (aufgrund der hohen Stromnachzahlung) umziehen... Nur wie teuer darf sie sein, dass es für mich nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann?

Versteht mich nicht falsch, meiner Ex geht es finanziell sehr gut, aber ich muss zusehen jeden Cent doppelt und dreifach zu drehen. Für mich sicherlich eine Sache der Gewöhnung, aber das ich da eine Unschuldige Person (Sohn-der bei mir lebt) somit rein ziehe, beschäftigt mich schon eher...

Ich möchte einfach nur eine gute Lösung für alle und das wenn möglich ohne RA.

Grüße

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Themenstarter Geschrieben : 14.08.2012 21:35
(@bernddasbrot)
Schon was gesagt Registriert

Vielleicht findet jetzt die Geschichte ein Ende. Meine 2. Ex zeigt sich gnädig und erlässt mir vom geforderten Betrag 98€... Wir haben uns auf 300€/monatlich geeinigt.

Nachdem was ich jetzt nun von euch gelernt habe, bin ich der Meinung, daß der Betrag ok ist. Könnte schlimmer sein. 😉

Ich möchte das aber schriftlich festhalten. Wie kann/muss so ein Schriftstück aussehen, damit ich mir "sicher" sein kann, dass sie nicht nach ein paar monaten wieder mit so ner Geschichte kommt. Gibt es sowas als Vordruck?

Grüße

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Themenstarter Geschrieben : 15.08.2012 00:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sicher sein kannst du nie.

Mehr Unterhalt fordern geht immer.
Nur weniger ist schwierig bis unmöglich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2012 00:29
(@fruchteis)
Registriert

(...)aber ich muss zusehen jeden Cent doppelt und dreifach zu drehen. Für mich sicherlich eine Sache der Gewöhnung, aber das ich da eine Unschuldige Person (Sohn-der bei mir lebt) somit rein ziehe, beschäftigt mich schon eher...

Ich möchte einfach nur eine gute Lösung für alle und das wenn möglich ohne RA.

Grüße

... und offenbar willst Du an dieser Enge nichts ändern und Lösungen nicht in Anspruch nehmen, die der Gesetzgeber Dir in Form des SGB II anbietet. Statt dessen läßt Du Dich mit ängstlichem Blick auf windige OLG-Leitlinien unter Druck setzen.

Ich habe in die Rechnung einen Wert für die Kosten der Unterkunft (KdU) eingesetzt, wie er in einer großen Stadt für einen 4-Personen-Haushalt für angemessen gehalten wird. Erkundige Dich einfach nach den ortsüblichen Mieten in Deinem Fall. Den setzt Du in die obige Bedarfsrechnung einfach ein.
Wenn Du ohnehin jetzt nach einer neuen Bleibe für Dich und Deine Kids suchst, dann könntest Du das gleich mit berücksichtigen.

Dir, Deiner Familie mit Deinen drei Kindern steht angemessener Wohnraum zu. Den bist Du vor allem Deinen Kindern schuldig.

Leider hast Du noch immer nichts zum Umgang Deiner Tochter gesagt. Die Umgangsfahrtkosten großer Entfernungen können erheblich sein. Auch diese Umgangskosten fließen nach Rechtslage in Deinen Bedarf ein, während das nach OLG-Richtlinien nicht interessiert.

Der gesetzliche Mindest-KU Deiner Tochter liegt bei 334 €! 'Nur' 300 € sind kein allzu großes Entgegenkommen, wenn Du ansonsten für alle anderen Folgen der Trennung aufzukommen hast.

W.  

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2012 11:11
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