Hallo liebe Vatersein.de Community,
viele Themen habe ich so oft bei euch gefunden und auch tatsächlich auch viele Hilfe bekommen, was in meinem Fall schon echt schwierig ist. Nichts desto trotz habe ich bis Dato immer alles gut meistern können. Zumindest bis die Scheidung kam.... 😉
Ich stelle mich und mein Leben erst einmal vor. Mein Name ist Bernd und bin Vater von drei Kinder aus zwei Ehen. Meine Zwillinge (Jungs) sind 16 und meine Tochter aus zweiter Ehe ist 12. Ich bin voll Berufstätig in der Automobilbranche und lebe nun seit 5 Monaten getrennt von meiner 2. Ex-Frau.
Ich lebe seit 2 Jahren mit einem meiner Zwillinge zusammen in einem Haushalt. Sprich die Zwillinge sind von einander räumlich getrennt, sehen sich aber jeden Tag. Das eigentliche Problem ist meine 2. Ex-Frau!!!!!!
Mit meiner 1. Ex-Frau habe ich mich so geeinigt, dass wir keinen Kindesunterhalt möchten, da es schwachsinnig wäre den gleichen Betrag hin und her zu überweisen. Meine 2. Ex-Frau jedoch fühlt sich benachteiligt und möchte gern Alimente in Höhe von 398€ monatlich...
Mein Netto-Einkommen liegt bei 1600€ und ich bin auch gerne bereit mehr zu Zahlen, damit es meiner Tochter gut geht. Doch fühle ich mich ein bisschen mit den monatlichen Zahlungen überfordert, vor allem weil ich ja noch die Zwillinge habe und die würden dann, nach meiner Berechnung, mit weniger auskommen müssen....
Ich zahle zur Zeit 250€ für meine Tochter ohne wirklich zu wissen ob das überhaupt zu viel ist. Nach meinem Wissen liegt der Selbstbehalt bei 950€. 3 Kinder würden sich dann 650€ teilen müssen.... Ok
Jetzt lebt nun aber mein Sohn bei mir, steigt dann mein Selbstbehalt, weil wir zwei Personen sind und wird dann die Differenz zwischen 2 Kinder aufgeteilt oder wie sieht es das deutsche Rechtssystem in so einer KU-Variante?
Versteht mich nicht Falsch, ich möchte/muss/will Zahlen, aber ich hab auch noch meine Zwillinge, die mindestens genauso viel Rechte darauf haben.
Wie rechne ich nun den gerechten Kindesunterhalt für meine Tochter aus?
Liebe Grüße
Bernd
Hallo Bernd,
kurz gesagt, bei 1.600 Euro und zwei Unterhaltsberechtigten (das bei Dir lebende Kind nicht mitgezählt, denn das hat einen Barunterhaltsanspruch gegen die Mutter), bleiben nach Bereinigung 334 bzw. 356 (Stufe 2) Euro für Deine Tochter als Barunterhalt zu leisten. Ob 334 oder 356 Euro ist abhängig davon, ob Du mit berufsbedingtem Aufwand und privater Altersvorsorge Dein Netto unter 1.500 Euro bekommst. Selbst wenn 1600 Euro bereinigt wären, würdest Du mit zwei Kindern über 12 schon ein Mangelfall sein, weil Dir weniger als 950 Euro verbleiben. Ich würde daher - sofern nicht tituliert - max. 334 Euro zahlen und keinen Cent mehr. Selbst dann wird Dein SB noch unterschritten (wenn auch nur knapp).
Ich würde bei einer Ex wie Deiner auf keinen Fall mehr zahlen, als Du musst, denn dann wird sie immer mehr fordern.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Danke LBM für die rasche Antwort,
Damit ich das besser verstehe....
Der bei mir lebende Sohn ist aus der Berechnung raus, weil ich KU von der Mutter bekommen müsste. Somit bleiben nur noch zwei Kinder, ok! Aber der Selbstbehalt liegt bei mir doch in Höhe von 1050€ oder nicht?
Nun bezieht sich das aber auf eine Person, was ist mit meinem Sohn der bei mir lebt, erhöht sich der Selbstbehalt nicht, weil wir nunmal zu zweit sind und somit mehr Platz brauchen, mehr essen und nunmal generell mehr ausgaben haben als bei einer Person....
Es kann doch nicht sein, dass in meinem Fall mein großer dafür Blüten muss, dass er ne Schwester hat....
Grüße
Hi,
nein, der SB von 1.050 Euro gilt gegenüber den Müttern. Gegenüber den Kindern beträgt er 950 Euro.
Du meinst vermutlich aber auch den Bedarfskontrollbetrag. In diesem Bereich bin ich nicht so fit. Da Du aber ohnehin schon maximal zahlungsfähig für den Mindest-KU bist, wirst Du Dich schwerlich noch darunter mogeln können.
Der bei Dir lebende Sohn erhöht Deinen SB nicht, weil für seinen Unterhalt die Mutter aufkommt. So wie Du für den Sohn, der bei der Mutter lebt. Dass jetzt da keine tatsächlichen Summen fließen ist m. E. unbeachtlich, da es nur ein abgekürzter Zahlungsweg ist.
Die max. 650 Euro sind, da es die gleiche Altersklasse ist, zwischen dem Kind bei M1 und dem Kind bei M2 gleichwertig aufzuteilen, also 325 Euro pro Kind. Die DDT liegt also mit 334 Euro 9 Euro darüber.
Ob Du eine konkrete Mangelfallberechnung durch bekommst, weil noch kein berufsbedingter Aufwand berücksichtigt wurde, kann ich schlecht einschätzen. Ich würde es darauf ankommen lassen. Du könntest dafür konkrete Zahlen liefern, dann kann man rechnen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen,
Der bei Dir lebende Sohn erhöht Deinen SB nicht, weil für seinen Unterhalt die Mutter aufkommt.
Hm, in welchem Paragrafen oder OLG/BGH-Beschluss wurde das denn festgezurrt?!? Angeblich sind doch Betreuungsleistung und Bargeldleistung grundsätzlich zu 100% gleichwertig, also erfüllt Bernd seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Sohn durch Betreuung - und folglich wäre dieser Junior ja wohl ebenfalls mitzuzählen, wenn es um die Anzahl der zu versorgenden Köpfe geht!
Oder denke ich da mal wieder viel zu logisch für das wunderbare System unseres Familienrechts?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin,
so gesehen hast Du Recht. Aber er landet doch sowieso in der untersten Stufe der DDT. Daher ist es - zumindest in diesem Fall - doch egal.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Auch wenn das an Stufe 1 nichts ändert, hat Malachit recht.
Der TO hat 3 unterhaltsberechtigte Kinder.
Egal ob sie bei ihm oder jemand anders leben und egal ober Unterhalt zahlt oder bekommt.
Und der SB bleibt zwar bei 950 der darüber liegende Betrag muss aber durch 2 barunterhaltsberechtigte Kinder geteilt werden.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
Aber er landet doch sowieso in der untersten Stufe der DDT. Daher ist es - zumindest in diesem Fall - doch egal.
Sehe ich anders. Die 650 Euro Abstand zum Selbstbehalt sind durch drei zu teilen, nicht nur durch zwei - und damit würde ich die 250 Euro, die Bernd derzeit zahlt, durchaus als zutreffend bezeichnen. Anders gesagt - rein gefühlsmäßig denke ich, wir reden hier über einen glasklaren Mangelfall. Schließlich hat er nur ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro - und drei Kinder, für die er in der einen oder anderen Weise aufkommt (und die noch dazu alle bereits in der dritten Altersgruppe sind).
Das unsere Freunde in der schwarzen Kutte die Sache mit dem Mangelfall durchaus anders sehen können, ist mir selbstverständlich bewusst. Daher auch meine Frage von vorhin: Kennt irgendjemand eine belastbare Quellenangabe, dass ein Kind nicht in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, wenn man selbst zwar den Betreuungs-, aber nicht den Barunterhalt leistet, während das Kind sehr wohl berücksichtigt wird, wenn es genau andersherum ist?
Und der SB bleibt zwar bei 950 der darüber liegende Betrag muss aber durch 2 barunterhaltsberechtigte Kinder geteilt werden.
Äh, wie jetzt - durch zwei, oder nicht eher doch durch drei? Genau das ist doch die Frage, um die es hier m.E. im Wesentlichen geht ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin BDB,
ich möchte mir Deine Situation mal im Lichte des SGB II ansehen, als Alternative zu diesem OLG-Leitlinien-Quatsch. Dazu bitte einige Infos:
Wie sind die Umgänge der Kinder bei ihren Eltern geregelt?
Welche Fahrtkosten entstehen?
Wie hoch ist Deine Warmmiete, also alles ohne Strom?
VG W.
Moin
Für den einen Jungen erhält er theoretisch Unterhalt. Für diesen Jungen ist daher der Barunterhalt gedeckt und BerndDasBrot wird selber nicht barunterhaltspflichtig. Somit verbleiben 2 Kinder, für die er Barunterhalt zahlen muss. Von daher ist seine Verteilmasse auf 2 Kinder anzuwenden. Unabhängig davon, dass er 3 UH-Berechtigten (ob nun Bar- oder Betreuungsunterhalt) verpflichtet ist, muss auch der Bedarfskontrollbedarf angeschaut werden. Also mehr als der Mindestunterhalt von 334€ ist so oder so nicht drinne. Die geforderten 398€ sind also mehr als "egoistisch" von Madam, sie sind verachtend gegenüber den Zwillingen. Sie mochte diese wohl nicht - zumindest nicht so wie eure Tochter. Sei das nächste mal in der Partnerwahl bitte aufmerksamer. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Äh, wie jetzt - durch zwei, oder nicht eher doch durch drei? Genau das ist doch die Frage, um die es hier m.E. im Wesentlichen geht ...
Nein.
Die Mutter zahlt ja Unterhalt, bzw. verzichtet darauf.
Je nachdem, wie man es betrachten will. Wenn man so tut, als zahlten sie sich gegenseitig Unterhalt muss er den erhaltenen Unterhalt auf seine Einnahmen drauf schlagen und dann alles über 950,- durch 3 teilen oder, wenn man so tut, als zahlten beide keinen Unterhalt nimmt er nur sein eigenes Geld und teilt es durch 2.
Das gilt aber nur für die Betrachtung der Verteilmasse.
Für die Ermittlung der DTR-Zeile hat er in jedem Falle 3 Kinder zu berücksichtigen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
muss er den erhaltenen Unterhalt auf seine Einnahmen drauf schlagen und dann alles über 950,- durch 3 teilen
Dann würden Einnahmen des Kindes mit seinem Einkommen verwurschtelt und dadurch geschmälert. Das geht nicht, die müssen aussen vor bleiben (auch wenn sie Null sind).
nimmt er nur sein eigenes Geld und teilt es durch 2.
So ist es.
Es sei denn - dass die KM nur deswegen keinen KU zahlt, weil sie leistungsunfähig ist und damit den TO eine zusätzliche Barunterhaltspflicht zusätzlich zur Betreuung trifft. Das ist hier aber anscheinend nicht der Fall.
Gruss von der Insel
Natürlich.
Wobei es im Ergebnis dasselbe ist.
(334+334+334)/3=(334+334)/2
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin.
ich habe mal mit den bekannten und einigen angenommenen Werten nach SGB II gerechnet:
Gegeben:
4-Personen-Haushalt, 1 Erw, 3 Kinder
Brutto: 2500 €
Netto: 1600 €
Kindergeld für 1 Kind: 184 €
KU für 1 Kind: 334 €
KU für 2 externe Kinder: - 668 €
Fahrtkosten Umgang: -50 €
Warmmiete: - 750 € (85 qm)
Strom: - 80 €
1. Bedarfsermittlung:
374 € Vater
251 € Kind 1, 30 Tage
50 € Kind 2, 6 Tage/M
50 € Kind 3, 6 Tage/M
50 € Fahrtkosten Umgang
750 €Warmmiete
---
1525 € Bedarf
2. Einkommensanrechnung:
2500 € Brutto
- Standardabgaben
---
1600 € Netto
184 € Kindergeld
334 € KU
-330 € Freibeträge
-668 € KU für zwei externe Kinder
---
1120 € anrechenbares Einkommen
3. Leistungsberechnung:
1525 € Bedarf
- 1120 € anr Einkommen
---
405 € Leistungsanspruch, 'Aufstockung'
4. Ergebnis
2523 € Zufluß
- 1548 € Abfluß (KU, Fahrten Umgang, KdU mit Strom)
---
975 € zum Leben
Nachteil: Nur titulierter KU wird angerechnet!
VG W.
... in fairer Weise muß die Rechnung um die Tage des 'internen' Kindes korrigiert werden, an denen es sich zum Umgang bei der Mutter im anderen Haushalt aufhält.
Oder:
Bei den Zwillingen könnte ich mir gut das Wechselmodell vorstellen. Das hätte auch eine ideal gleichmäßige Nutzung der ohnehin in beiden Haushalten vorhandenen Wohnkapazitäten zur Folge.
W.
Moin Bernd,
Meine 2. Ex-Frau jedoch fühlt sich benachteiligt und möchte gern Alimente in Höhe von 398€ monatlich...
schon eine überschlägige Berechnung mit der ersten oder zweiten Zeile der DDT ergibt, dass Du nach Zahlung des Mindestunterhalts für Deine Kinder für nachehelichen Unterhalt gar nicht mehr leistungsfähig bist. Insofern muss Dich nicht interessieren, was Ex-Frau 2 "möchte", denn Unterhaltsrecht ist kein Wunschkonzert: Ehefrauen stehen im Rang immer hinter unterhaltsberechtigten Kindern; erst wenn deren Ansprüche bedient sind und dann noch Luft zum Selbstbehalt bleibt, kommt nachehelicher Unterhalt überhaupt in Betracht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin BDB,
ich möchte mir Deine Situation mal im Lichte des SGB II ansehen, als Alternative zu diesem OLG-Leitlinien-Quatsch. Dazu bitte einige Infos:
Wie sind die Umgänge der Kinder bei ihren Eltern geregelt?
Welche Fahrtkosten entstehen?
Wie hoch ist Deine Warmmiete, also alles ohne Strom?VG W.
Also die Zwillinge sehen sich ständig und jedes 2. Wochenende schlafen die auch bei der Mutter und abwechselnd bei mir.
Fahrtkosten entstehen kaum, da es in unmittelbarer Nähe ist.
Meine Wammiete beträgt 400€. Kaltmiete 360€ und Nebenkosten 40€. Die Wohnung ist bei uns hier so günstig, weil Sie über Nachtstrom-Heizung laufen...
Des weiteren habe ich ein kleines Auto, was kaum was verbraucht und sonst kaum Zahlungen, da ich ziemlich sparsam lebe....
Hallo,
Unterhalt für die Frau ist kein Thema, da das bei mir nicht der Fall ist.
Laut Gespräch mit meinem Jugendamt hier, teilen sich trotzdem alle drei Kinder den Differenzbetrag in Höhe von 650€, wobei die Jugendämter da alle ihr eigenes Süppchen kochen und auf den Fall individuell berechnet wird.
So eine Aussage bringt mir natürlich nichts, aber Sie konnte mir keine Aussagkräftige Antwort geben, weil ein anderes Jugendamt zuständig für meine Tochter ist und dann kann es sein, dass es andere Regelungen gibt. (Ich lebe in NRW und meine Tochter in Hessen)
Ich glaube das kann echt nur ein RA klären und das obwohl ich eigentlich keinen wollte. Da entstehen mir schon wieder Kosten und die Gefahr ist groß das der sonstwas ausrechnet und wir dann noch dummer da stehen....
Ich glaube das kann echt nur ein RA klären und das obwohl ich eigentlich keinen wollte. Da entstehen mir schon wieder Kosten und die Gefahr ist groß das der sonstwas ausrechnet und wir dann noch dummer da stehen....
hi bernd,
wenn du den mindest-uh (334 €, wo auch immer) titulierst und pünktlich zahlst, muss km klagen.
dann trägt sie ggf. das prozessrisiko.
wenn du eine mangelfallberechnung willst musst du das titulieren was du für richtig hältst.
dann liegt das prozessrisiko bei dir. km kann sich vom ja in hessen kostenfrei vertreten lassen.
titel über mindest-ku dämpft oft den jagdeifer der ja-mitarbeiter. bundesweit flächendecken.
bei vielen ja reicht schon ein betrag über dem uhv-betrag. aber dafür sind eure drei ja schon zu alt.
gruss horst
Moin Bernd,
ich an Deiner Stelle würde jetzt mal einfach aussergerichtlich mit einem Dreisatz rechnen und nicht kompliziert oder gar mit Anwalt:
- Du hast ein Netto von 1.600 EUR, einen Selbstbehalt von 950 EUR und drei unterhaltsberechtigte Kinder in derselben Altersstufe.
- Die Differenz zwischen Deinem Netto und dem Selbstbehalt ist 650 EUR
- macht rechnerisch ca. 220 EUR pro Kind, von denen ein "Satz" in Deinem Haushalt verbleibt, weil ein Kind da lebt.
- diese 220 EUR kannst Du "Ex-Frau Nr. 2" anbieten (inklusive Unterhaltstitel); wenn ihr das nicht passt, muss sie Dich eben verklagen. Das ist nichts Schlimmes; es leckt sich aber auch kein Anwalt die Finger danach, weil nicht viel daran zu verdienen ist.
- Zusätzlich zu 950 SB + 220 KU hast Du auch noch das Kindergeld für das bei Dir lebende Kind.
In jedem Fall musst Du nicht aus vorauseilender Resignation alles haarklein bis auf den Cent ausrechnen wollen oder selbst Anwälte beschäftigen. Vor einer eventuellen Klage kommt erst mal ein Anwaltsschreiben der Gegenseite, das Forderungen auflistet. Die stellst Du hier ein, dann sehen wir weiter.
Grüssles
Martin
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