Selbstbehalt bei St...
 
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Selbstbehalt bei Steuererstattung

 
(@eduard)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

gleich mal meine Frage als Neuling:

Ich (verheiratet, 2 kleine Kinder) bin zum Unterhalt für ein minderjähriges, außereheliches Kind verpflichtet, mein Einkommen (Minijob) liegt jedoch deutlich unter dem Selbstbehalt.
Für das zurückliegende Jahr habe ich nun eine Steuerrückzahlung von knapp 1.000€ erhalten, die fast vollständig vom Jugendamt des Kindes gepfändet wurde. Selbst mit dieser Rückzahlung wäre mein Einkommen im Jahr dieser Rückzahlung jedoch immer noch unterhalb des Freibetrages.

Daher meine Frage, ob die Pflicht auch Steuerguthaben zur Zahlung des Kindesunterhaltes zu verwenden, schwerer wiegt als der mir zustehende Selbstbehalt zur Existenzsicherung und die Pfändung des Steuerguthabens somit rechtens war?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2015 16:28
(@Mrs_Mima)

hi,

du bist 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet und sollte es vor Gericht gehen wirst du sicherlich unsanft aufgefordert werden mehr zu arbeiten, um den Mindestunterhalt sicher stellen zu können.
Und ja: auch Steuererstattungen gehen ins Einkommen ein...auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Abfindungen...
Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2015 17:35
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

gibt es einen Titel für den Unterhalt dieses Kindes?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2015 18:07
(@eduard)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

gibt es einen Titel für den Unterhalt dieses Kindes?

LG LBM

Ja, gibt es.

@Mima: Das ist schon klar, aber genauso wie es den Anspruch auf Unerhalt gibt, existiert auch ein Freibetrag der als Existenzminimum gedacht ist, oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2015 20:00
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Eduard,

was gedenkst Du denn zur Steigerung Deines Einkommens zu tun? Kinder kosten Geld und von einem Mini-Job wird das schwerlich möglich sein. Der Selbstbehalt als Erwerberstätiger liegt bei 1080 Euro.

Ein FamGericht kann diesen Selbstbehalt übrigens noch absenken, wenn Du nicht gewillt bist, den Unterhalt aufzubringen. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2015 20:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, gibt es.

Dann ist die Pfändung wohl dem nicht bedienten Titel geschuldet und wenn Rückstände bestehen, darf natürlich gepfändet werden.

Das Problem ist, dass Du nicht Vollzeit arbeitest. Dein Minijob wird kein Argument sein, um den Titel herab zu setzen. Wieso hast du nur einen Minijob?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2015 21:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt hier verschiedene Freigrenzen zu beachten. Offensichtlich besteht ein Titel über den Unterhalt des Kindes. Andererseits liegt Dein Einkommen unter dem Selbstbehalt und vermutlich auch unter der monatlichen Pfändungsfreigrenze.

Für die Pfändung gilt aber das Zuflussprinzip, d.h. in dem Monat, wo Du die Steuererstattung bekommen hast, lag Dein Einkommen über der Pfändungsgrenze und konnte deshalb bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Wäre die Steuererstattung gleichmäßig verteilt gewesen, dann wäre vermutlich eine Pfändung nicht erfolgt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2015 22:07
(@Inselreif)

Die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO interessiert nicht, da die Steuererstattung kein Arbeitseinkommen ist.
Aber auch sonst - die Forderung ist privilegiert, es könnte also auch das Einkommen aus dem Minijob zunächst einmal komplett gepfändet werden.

Es sind hier drei Dinge zu tun:
1. Prüfen, ob eine Absenkung oder Aufhebung des Titels in Frage kommt
2. Bei jeder Massnahme der Zwangsvollstreckung prüfen, ob ein Schutzantrag in Betracht kommt
3. Alles tun um mehr Geld zu verdienen

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2015 09:23
(@eduard)
Schon was gesagt Registriert

Die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO interessiert nicht, da die Steuererstattung kein Arbeitseinkommen ist.
Aber auch sonst - die Forderung ist privilegiert, es könnte also auch das Einkommen aus dem Minijob zunächst einmal komplett gepfändet werden.

Es sind hier drei Dinge zu tun:
1. Prüfen, ob eine Absenkung oder Aufhebung des Titels in Frage kommt
2. Bei jeder Massnahme der Zwangsvollstreckung prüfen, ob ein Schutzantrag in Betracht kommt
3. Alles tun um mehr Geld zu verdienen

Gruss von der Insel

Danke für die konstruktive Antwort!
Was für ein Schutzantrag könnte das unter 2.) sein?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2015 15:08
(@Inselreif)

das kommt darauf an, wohinein vollstreckt wird. Bei einer Kontenpfändung zB käme ein Antrag nach § 850l ZPO in Betracht.
Aber alles immer nur in Reaktion auf irgendwelche Aktionen des Gläubigers...

Es ist übrigens zulässig, die unbeschränkt pfändbare Steuererstattung durch Eintragung eines Freibetrags zu vermeiden, auch wenn das dann höhere Arbeitseinkommen gar nicht oder nur beschränkt pfändbar ist. Hilft Dir beim Mini-Job jetzt nichts aber nur mal als Tip am Rande.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2015 19:44




(@eduard)
Schon was gesagt Registriert

So, jetzt gab es Antwort von der Behörde. Die behaupten es handelte sich nicht um eine Pfändung des Steuerguthabens, sondern um eine Aufrechnung.

Weiß jemand zufällig, wie es sich mit einer "Aufrechnung" verhält (gesetzl. Grundlage, etc.)?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2015 17:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hier geht es um <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/226.html>Aufrechnung</a>."

Wie es konkret läuft kann ich nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2015 17:41
(@psoidonuem)
Registriert

Das JA kann einfach so Steuerguthaben mit Unterhaltsschulden "aufrechnen"? Ich weigere mich, das zu glauben.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 12:45
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber natürlich geht das. Das ist nicht unüblich, dass das Jugendamt offene Forderungen (s. o., es existiert ein Titel!) eintreibt, indem es ein Steuerguthaben einfordert. Das Finanzamt fungiert dann als Drittschuldner. Vergleichbar einer Kontenpfändung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 12:52
(@Inselreif)

Das JA kann einfach so Steuerguthaben mit Unterhaltsschulden "aufrechnen"?

Es geht sicherlich nicht um Unterhaltsschulden sondern um Schulden betreffend die Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen. Das ist ein kleiner Unterschied.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 13:17
(@eduard)
Schon was gesagt Registriert

und dieser Unterschied legitimiert es?

Gibt es Abwehrmöglichkeiten dafür, mal abgesehen davon keine Steuern mehr zu zahlen... 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2015 15:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, der UHV ist eine staatliche Leistung. Deshalb verrechnet der Staat seine Schulden = Steuererstattung an Dich mit den Unterhaltsschulden = UHV, die Du beim Staat hast. (Deshalb heißt es Aufrechnung.)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2015 15:55
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Eduard,

Gibt es Abwehrmöglichkeiten dafür, mal abgesehen davon keine Steuern mehr zu zahlen... 😉

Da Du eine lustige Abwehrmöglichkeit anführst, kriegst Du noch eine lustige Abwehrmöglichkeit:
Die Aufrechnung von Forderung mit Verbindlichkeit verhindert man, indem man Verbindlichkeiten zuvor befriedigt oder von vornherein vermeidet.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2015 10:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mir fällt noch eine ein:

Steuerentlastende Sachverhalte auf der Steuerkarte eintragen lassen und damit die monatliche Vorauszahlung und die Erstattung reduzieren.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2015 13:15