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Selbständig und Probleme - Wie weiter?

 
(@andreadd)
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Hallo zusammen,

ich möchte euch mal gerne nach eurer Meinung fragen.

Ich bin Zweitfrau, verheiratet, lebe mit geschiedenem Vater von 2 Kindern zusammen. Meine beiden Kindern aus 1. Ehe leben bei uns.

Mein Mann ist selbstständig. Er zahlt momentan Unterhalt für seine Kinder. Die Exfrau bezieht 580 EUR Unterhalt für die beiden Kinder, ist nicht berufstätig. Die Kinder sind jetzt 9 und fast 12 Jahre alt.

Seit diesem Jahr haben wir erhebliche Probleme in der Firma. Der Umsatz ist eingebrochen. Lt. Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts liegt mein Mann voraussichtlich bei 1500 EUR brutto im kommenden Jahr. Wir steuern dem entgegen wo es nur geht, ich mache neben meiner Arbeit jetzt die Buchhaltung in der Firma usw. Ich sehe aber kurzfristig keine weiteren Möglichkeiten, mehr Geld zu verdienen, weil wir Schulden aus der Firma tilgen müssen, um nicht in die Insolvenz zu steuern.

580 EUR Unterhalt sind unter diesen Voraussetzungen überhaupt nicht leistbar, ohne gleich wieder privat in die Kreide zu gehen. Ich weiß langsam auch nicht mehr, wie ich uns alleine über Wasser halten soll. Da ich schon in der Firma helfe, habe ich ja auch nicht großartig die Möglichkeit, noch weiter Geld zu verdienen. (Kosten sparen durch Umzug z.B. geht auch nicht, weil kostet ja auch wieder) Die Finanzierung des ganzen Schlamassels geht langsam so weit, dass ich auch Bauchschmerzen bekomme, weil ich meinen Kindern inzwischen vorenthalte, um auf der anderen Seite zu retten. Aber ganz in Ordnung ist das eigentlich auch nicht und auch nicht dauerhaft die Lösung.

Der Unterhalt ist nicht tituliert. Wir müssen lediglich Einkommensnachweise beim Arbeitsamt abgeben. Danach kamen auch in der Vergangenheit keine weiteren Ansprüche der Ämter (früher Sozialamt).

Gleichzeitig hat sich die Situation ergeben, dass sich die Exe von ihrem langjährigen Lebensgefährten getrennt hat und permanent nach Geld schreit.

Ich denke schon, dass es sinnvoll und auch wirklich gerechtfertigt wäre, wenn wir unter den gegebenen Umständen den Unterhalt kürzen würden. Meine Befürchtung ist allerdings, dass mit der Exe da überhaupt nicht zu reden ist (war noch nie) und wir dann wieder in einem Rechtsstreit enden.

Und dann? Besteht die Möglichkeit, dass der Richter in die Insolvenz zwingt?

Ich weiß einfach nicht weiter. Immer beißt sich die Katze irgendwie in den Schwanz. Was würdet ihr mir raten?

Liebe Grüße
Andrea


Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2005 14:04
 sky
(@sky)
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Hallo Andrea,

was für eine Berufsausbildung hat Dein Mann?
Wie lange ist er schon selbständig?

Zur Insolvenz guckst Du mal >HIER<

Schon mal ein Rat vorab: Es besteht zwar kein Titel über den Unterhalt, jedoch ist die ARGE involviert. Deshalb erstmal nicht eigenmächtig kürzen, sondern der ARGE die neuen Umstände mitteilen und eine Kürzung verlangen.

Unterhaltsrechtlich sind die Anforderungen an den Pflichtigen sehr hoch, aber das weißt Du ja.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2005 19:16
(@andreadd)
Registriert

Hallo sky,

danke für deinen Rat.

Mein Mann hat 2 Meistertitel und ist 15 Jahre selbständig. Wir haben noch 3 Leute beschäftigt. Ich frage mich, ob die ARGE gerne sehen würde, wenn wir die Leute nach Hause schicken. Wir machen doch alles, damit es wieder besser läuft. Die Tendenzen sind ja auch erkennbar, nur leider geht das nicht von heute auf morgen.

Liebe Grüße
Andrea


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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2005 21:29
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Andrea,

ich würde das ganz pragmatisch angehen:

Bei 2 Meistertitel setze ich eine "ordentliche" Berufsausbildung voraus, die es dem Pflichtigen ermöglichen würde den vollen Regelbetrag zu zahlen. Also würde ich es auf ein Zivilverfahren erstmal nicht ankommen lassen.

Die ARGE wird den Unterhaltsbetrag zunächst nach sozialhilferechtlichen Vorschriften, danach nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausrechnen.

Also wie schon oben geschrieben: Mit der ARGE "Verhandlungen" aufnehmen und dann gucken was bei rauskommt. Wenn Eurer Meinung nach dann der Unterhaltsbetrag zu hoch ausfällt, könnt Ihr immer noch kürzen (eine Zahlungsauffordurung der ARGE ist und bleibt "nur" eine Aufforderung und löst keine Zahlungspflicht aus), die ARGE muss dann vor dem zuständigen Zivil/Familiengericht den Unterhalt einklagen.

Gruss
sky

[Editiert am 5/12/2005 von sky]


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Geschrieben : 05.12.2005 23:34
(@andreadd)
Registriert

Hallo Sky,

ich denke, den Versuch ist es allemal wert. Schlimmer kann's ja eigentlich nicht werden. Wir haben unseren Steuerberater gebeten, den Durchschnitt der letzten 3 Jahre auszurechnen. Meiner Meinung nach liegen wir da ohnehin einiges unter dem, was wir tatsächlich zahlen.

Inwieweit muss ich denn damit rechnen, dass mein Einkommen angerechnet wird?

Gruß
Andrea


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Dalai Lama

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Themenstarter Geschrieben : 05.12.2005 23:58
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Inwieweit muss ich denn damit rechnen, dass mein Einkommen angerechnet wird?

Angerechnet wird Dein Einkommen überhaupt nicht. Der ARGE bist Du auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Dem Kindesvater könnte allerdings bei "Richtung Mangelfall" der Selbstbehalt bis zu 25% gekürzt werden.

Gruss
sky

[Editiert am 7/12/2005 von sky]


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Geschrieben : 07.12.2005 16:33
(@andreadd)
Registriert

Hallo zusammen,

wir haben nun einen Fragebogen der ARGE bekommen. In diesem steht "Gemäß §§ 60 SGB II, 1580, 1605 BGB sind Sie und Ihr nicht getrennt lebender Ehegatte verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben".

Also doch - mein Einkommen wird auch erfragt. Wäre es ratsam, Auskunft zu erteilen, oder soll ich mich weigern z.B. wegen Datenschutz?

Was würdet ihr mir raten? Habt ihr Erfahrung damit?

Liebe Grüße
Andrea


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Themenstarter Geschrieben : 08.02.2006 22:51
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Andrea,

in Bezug auf § 1605 BGB kann ich Dir nur sagen, dass da steht, dass VERWANDTE IN GERADER LINIE einander verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen, aber DU bist ja nicht mit den Kindern in gerader Linie verwandt.

Nach BGB betrifft das Dich also nicht.

Ich hoffe, dass Dir jemand was auf die SGB § sagen kann. Aber eigentlich steht das BGB da drüber, meine ich.

Auf dem Wisch vom JA, den Männe alle 2 Jahre kriegt, steht auch drauf, dass ich Auskunft erteilen soll. Aber da können die lange warten. *schimpf*

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 09.02.2006 00:19
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo Andrea,

ich würde zu "zivilem Ungehorsam" raten: Dein Mann erteilt die Auskunft über sein Einkommen. Kommentarlos, Punkt. Sollte das der ARGE nicht reichen, werden die sich von selbst wieder melden. In diesem Fall machst du einen auf "ahnungsloser Bürger" und verweist auf § 1605 BGB mit dem Hinweis auf den Text von @Lausebackesmama. Vielleicht hat die ARGE ja eine andere Auffassung von "geradliniger Verwandtschaft", wenn es ums Zahlen geht?

Sollte sich die ARGE dann wieder melden, würde ich mich freuen, wenn du deren Begründung, warum du Auskunft erteilen sollst, mal hier im Forum einstellst.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2006 00:33
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Andrea,

§ 60
Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter

Text ab 01.01.2005

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner oder

2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,

beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, haben

1. dieser Partner,

2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,

der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Da weder Du noch Dein Mann Leistungen beantragt haben und Du dem Kind des Mannes nicht unterhaltspflichtig bist, meine ich immer noch, dass Du keine Auskunft erteilen musst.

Gruss
sky


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Geschrieben : 09.02.2006 01:04




(@andreadd)
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Hallo zusammen,

erstmal Danke für eure Hilfe.

Ich habe auch noch etwas gefunden:

§ 33
(2) Der Dritte ist gemäß § 60 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem zuständigen Träger auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen. Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist, erstreckt sich der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch auf Art und Umfang der Leistungsverpflichtung des Dritten sowie auf damit in Zusammenhang stehendes Einkommen und Vermögen.

(3) Bei der Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ergibt sich der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruches dagegen aus § 1605 Abs. 1 BGB (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

(4) Danach sind auskunftspflichtig:
- Verwandte in gerader Linie untereinander in den Unterhaltrechtsverhältnissen zwischen Eltern/Elternteilen und ihren minderjährigen und volljährigen Kindern (§ 1605 Abs. 1 BGB);
- getrennt lebende Ehegatten (§ 1605 i. v. mit § 1361 Abs. 4 BGB);
- geschiedene Ehegatten (§ 1605 i. v. mit § 1580 Abs. 1 BGB);
- Eltern im Verhältnis zueinander im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Vater und Mutter wegen Geburt eines Kindes (§ 1605 BGB i. V. mit § 1615l Abs. 3 BGB);
- Partner der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft während des Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 1605 BGB i. V. mit §§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 2 LPartG).
Kein Auskunftsanspruch besteht gegen die (neuen) Ehegatten/Partner dieser Auskunftspflichtigen.

Das ist doch genau, was ich gesucht habe. Danke Ingo!

Liebe Grüße
Andrea


Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2006 10:03
(@andreadd)
Registriert

Hallo zusammen,

könnt ihr mir sagen was ein Unterhaltsschuldner, der EU und KU für 2 Kinder (9 u 12 Jahre) leisten muss, nach Insolvenz an Einkommen verbleibt? KU und EU dürfen nicht gepfändet werden, richtig?

Ich habe langsam das Gefühl, dass das für uns schon paradiesische Zustände wären und die Ehe hier wackelt langsam. Ich kann das so nicht mehr dauerhaft mit tragen.

Bitte helft mir! ;(

Gruß
Andrea


Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

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Themenstarter Geschrieben : 25.02.2006 13:39
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin AndreaDD,

nach Insolvenz an Einkommen verbleibt? KU und EU dürfen nicht gepfändet werden, richtig?

Im Thema Privatinsolvenz bin ich gar nicht fit. Guck mal >hier<.

und die Ehe hier wackelt langsam. Ich kann das so nicht mehr dauerhaft mit tragen.

Och menno, macht jetzt keinen Bödsinn. Es ist liegt doch nicht an euch beiden. *knuddel* :troesti:

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.02.2006 21:39