Hi
@united
Absolut richtig. Dann kommen auch 112% heraus.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
:thumbup:
Nachrechnen ist doch interessant...trotzdem Dank!
Hi
Dennoch, hast Du nachgeschaut wegen einer potentiell möglichen Herabstufung um vermutlich eine Stufe? Die Anzahl Deiner UH-Verpflichtungen ist doch gleich geblieben, oder?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Seit Erstellung der Urkunde sind 2 neue Unterhaltsberechtigte dazu gekommen.... aber das gilt ja erst ab Erstellung eines neuen Titels, oder?
Plötzlich noch 2 neue U-Berechtigte? Die gelten gewissermaßen teilweise seit sie existieren. Da du sie aber bisher für die Änderung nicht geltend gemacht hast, mußt du sie umgehend jetzt geltend machen.
Da wird sich mit den bisher hier erhaltenen Infos und diesem Sachverhalt wohl schon die Ausgabe für die beratung und schriftliche sic!) Auskunft von einen RA durchaus mal lohnen.
Mal das vorläufige Ergebnis, für den, den es interessiert: Habe die vom JA gewünschten Einkommen und Kosten übermittelt, meine volljährige Tochter schriftlich gebeten, dasselbe von ihrer Mutter einzuholen, und dann meldete sich die KM bei mir! Sie hatte zuvor vom JA den Rat bekommen, sich mit mir zu einigen und wolle dies auf jeden Fall gütlich tun! Nanu???
Na dieser Einigung bekam ich nun vom JA folgendes Schreiben:" Als gesetzlicher Vertreter des Kindes erkläre ich folgende jederzeit widerrufliche Minderung des Unterhalts der Urkunde des JA (.... v. 2004) mit der Auflage, mir jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen." Es folgt die neue monatliche Unterhaltsverpflichtung.
"Die Minderung ändert den obengenannten Schuldtitel hinsichtlich des zu leistenden Unterhaltsbetrages ab. Sie erfolgt, weil Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse nur in o.g. Höhe leistungsfähig sind. Gleichzeitig wird nach Rücksprache mit der Kindesmutter auf die Geltendmachung des per 29.02.2012 bestehenden Unterhaltsrückstandes verzichtet."
Es tun sich 2 Fragen auf: 1) Was kann passieren, wenn ich der Auflage nicht nachkomme? In 1,5 Jahren wird das bezeichnete Kind volljährig. 2) Wie rechtsverbindlich und beständig ist der Verzicht auf Geltendmachung des Unterhaltsrückstandes zu werten?
Nochmal präziser: Könnte das JA, falls irgendwie festgestellt werden würde, dass ich ab einem bestimmten Datum mehr Einkommen zur Verfügung hatte, auch rückwirkend die Forderungen lt. abgeändertem Titel geltend machen??? Oder kann es nur alle 2 Jahre mein Einkommen feststellen und dann in Verzug setzen??