Scheinvaterregress:...
 
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Scheinvaterregress: Ist Mehrbedarf anzurechnen?

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(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Es stehen zwar Härtefallregelungen für den leiblichen Vater vermerkt, doch diese kommen nur zum Tragen, wenn er von seiner Vaterschaft nichts gewusst hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall - er wusste es von Geburt an, das er biologischer Vater ist. Also trifft Ihm die volle Wucht es § 1607....

Naja, es gibt da noch eine Sache. Zum damaligen Zeitpunkt wäre es ihm rechtlich ja gar nicht möglich gewesen seine Vaterschaft einzuklagen (wen ner es gewollt hätte). Er durfte nicht in eine bestehende Ehe hineinklagen.
Von daher waren ihm ja die Hände gebunden ,wenn du und die KM sich darauf geeinigt hatten, das das Kind als ehelich gelten sollte. Ich würde da durchaus eine besondere Härte auf Seiten des biologischen KV sehen.

Rein moralisch kann ich deinen Standpunkt verstehen. Und genau dies ist das Dilemma, weswegen ich in solchen Fällen immer dazu rate die Vaterschaft von Anfang an auf die richtigen Füße zu stellen.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 11:10
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hi Tina,
Hinterher ist mann IMMER klüger. Wenn ich das damals gewusst hätte, was ich heute weiss, hätte ich damals auch die Vaterschaftsanfechtung durchgezogen.
Dieses Wissen hatte ich damals noch nicht - und es gab auch kein Forum wie dieses  :).

Nun - die Härtefallregelung. So wie ich die Interpretationen des §1607 Abs. 3 und die Härtefall-Regelungen des §1613 BGB verstehe, ist von einem Härtefall zu sprechen, von wann ab der Unterhaltsschuldner (also der biologische Vater) mit einer Inanspruchnahme rechnen musste. Da er ab Geburt wusste, evtl. irgend wann einmal in Anspruch genommen werden könnte, weil er eben der biologische Vater ist, greift die Härtefallregelung nicht mehr.....
Ob dies dann auch ein Gericht so sieht, weiss man niemals im Voraus......

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 11:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ob dies dann auch ein Gericht so sieht, weiss man niemals im Voraus......

doch, das weiss man sogar ziemlich sicher. Du darfst aus Paragraphen nicht nur das herauslesen, was Du sehen möchtest und die essentiellen Dinge übersehen. In dem von Dir benannten >>>§ 1613 BGB<<< heisst es unter anderem:

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist,

Damit ist dieser Zug für alle Zahlungen aus der Vergangenheit bereits abgefahren, denn der biologische Vater wurde erst jetzt "aufgefordert". Insofern ist es auch müssig, ob Du "nur" Deine geleisteten Unterhaltszahlungen oder auch die Kosten für die Internatsunterbringung zurückfordern kannst; es ist einfach nichts mehr zu holen. Ein deshalb angerufenes Gericht würde Dich - auch wenn es keine wirkliche rechtliche Relevanz hatte - aber vermutlich stirnrunzelnd fragen, warum Du JETZT damit um die Ecke kommst, nachdem Du 19 Jahre lang ja wusstest, was Sache ist.

Auch aus dem von Dir zitierten >>>§ 1607 BGB<<< lässt sich kein Rückforderungsanspruch ableiten; schon gar nicht, wenn der in Anspruch genommene biologische Vater sagen kann "Warum denn - der norbi wusste doch zu allen Zeiten, was Sache ist." Der Tochter wäre ja nichts Schlimmes passiert, wenn ihr Vater für sie Unterhalt geleistet hat. Aber ja: Vielleicht hätte er dann auch ein Umgangsrecht verlangt, was wiederum bestimmten Erklärungsbedarf zur Folge gehabt hätte. So gesehen hast Du einfach das Bild einer heilen Familie teuer bezahlt, um nicht als gehörnter Ehemann dazustehen.

Ohne Zweifel hat die Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen ihren biologischen Vater für die Zukunft; zumindest das Thema Ausbildung/Studium wird Dich also finanziell nicht mehr tangieren, sobald die Vaterschaft rechtsgültig geklärt wurde.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 15:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Norbi,

Deine Argumentationskette ist in meinen Augen zwar nachvollziehbar (bis zur Feststellung der Vaterschaft bestand gem. § 1613 ja ein rechtliches Hindernis an etwaigen Forderungen ggü. biologischem Vater), aber ...

So wie ich die Interpretationen des §1607 Abs. 3 und die Härtefall-Regelungen des §1613 BGB verstehe [...] Da er ab Geburt wusste, evtl. irgend wann einmal in Anspruch genommen werden könnte, weil er eben der biologische Vater ist, greift die Härtefallregelung nicht mehr.....

... ob ein Richter Deiner Interpretation folgen wird, wird in der Tat interessant.

Während der biologische Vater nach Deiner Argumentation wusste, dass er als biologischer Vater in Anspruch genommen werden könnte, wird die Gegenseite argumentieren, dass auch Du von eben dieser wusstest und er sich somit in Treu und Glauben darauf verlassen konnte, dass Du die Unterhaltspflicht aus freien Stücken übernommen hast.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 18:15
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

so sehr ich Brille´s und Untited´s Fachkompentenz in diesem Forum schätze, so sehr muss ich Euch doch hier wiedersprechen.

http://www.kanzlei-hagenloch.de/html/familie.htm
Lest Euch mal diesen Link durch beim Thema "Unterhaltsregress" dort sind alle relevanten rechtlichen Grundlagen hierzu aufgeführt.

Im Open-Threat hatte ich eigentlich gefragt, ob Sonderbedarf auch zum Unterhalt zählt, oder ob es nicht zum Unterhalt zählt.
Da mir diese hier nicht klar beantwortet werden konnte, werde ich doch mal eine Beratungsgebühr bei einem RA anlegen.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 18:44
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo norbi

zu den Grundsätzen des Scheinvaterregresses bin ich überfragt.

Aber allgemein lässt sich sagen, dass man Zahlungen die man aufgrund eines Vergleiches anerkannt hat, ganz sicher nicht oder nur äußerst schwer regressieren kann. Ganz einfach aus dem Verständnis heraus, dass du nicht dazu verurteilt wurdest, sondern dich (aus gerichtlicher Sicht) freiwillig in Form eines Vergleiches (=Vertrag) dazu bereiterklärt hast. Also wolltest du nach deren Logik das ja zahlen  :knockout:

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 22:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

das mit dem selektiven Lesen ist eine vertrackte Sache:

so sehr ich Brille´s und Untited´s Fachkompentenz in diesem Forum schätze, so sehr muss ich Euch doch hier wiedersprechen.

http://www.kanzlei-hagenloch.de/html/familie.htm
Lest Euch mal diesen Link durch beim Thema "Unterhaltsregress" dort sind alle relevanten rechtlichen Grundlagen hierzu aufgeführt.

mal abgesehen davon, dass Anwälte nicht Recht sprechen, steht auch dort nur:

Nicht jeder Mann, der ein Kind als sein Eigenes in der Familie aufzieht, ist auch dessen €rzeuger. Oftmals dauert es Jahre, bis der Scheinvater die Kenntnis erlangt, nicht der leibliche Vater zu sein. In diesem Fall erbringt er Unterhaltsleistungen in enormer Höhe. Korrekterweise hätte der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater bestanden.

Spätestens an diesem Punkt greift die Argumentation von ginnie, dass Du zu allen Zeiten wusstest, dass Du nicht der leibliche Vater bist und Deine Zahlungen mithin wissentlich und freiwillig erfolgten. Auch der biologische Vater konnte sich nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben darauf verlassen; daran ändern viele Jahre später ein paar Chromosomen auch nichts mehr. Aber das soll Dich nicht von einem Besuch beim Anwalt abhalten; wir sind hier alle nur Laien und betreiben keine Rechtsberatung.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 22:58
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ich finde es rechtlich gesehen tatsächlich schwer einzuschätzen.

Aber nehmen wir folgenden fiktiven Fall: Frau A bekommt ein Kind von Herrn C, ist aber mit Herrn B verheiratet. Herr B weiß das er nicht Vater ist, beschließt aber mit Frau B weiterhin verheiratet zu bleiben und das Kind als sein eigenes aufzuziehen. A und B haben also überhaupt keine Lust dier Vaterschaft anzufechten und wollen lieber heile Familie spielen.
Herr C weiß das er als Vater in Frage kommt, kann aber aufgrund des Verbots in eine intakte Ehe hinein eine Vaterschaft feststellen zu lassen nichts unternehmen. Gut, er muß keinen Unterhalt zahlen, darf aber auch nicht am Leben seines Kindes teilnehmen.

Das Ehepaar lebt viele Jahre glücklich zusammen, der 18. Geburtstag naht und sie überlegen, das sie ja auch an ein wenig Geld kommen könnten, wenn sie nun Sohnemann eröffnen, das er einen anderen Vater hzat, was aber nicht so schlimm ist, da man ja die schönen Zeiten miteinander geteilt hat und nun obendrein noch ein wenig Geld bekommen kann, weil Sohn für seine Ausbildung nun ja jemand anderen in Anspruch nehmen kann und sein "Vater" vom tatsächlichen Vater auch noch den bisher geleisteten Unterhalt zurückfordern darf. Einzig und allein der Sohn muß eben mal die vaterschaft anfechten und die des anderen festellen zu lassen.

Und das soll wirklich Recht sein? Ein Vater der vielleicht gerne vater gewesen wäre, aber es nicht durfte, weil der Scheinvater und die KM sich darüber einig waren, das Kind als gemeinsames aufzuziehen soll dann tatsählich irgendwann die Zeche zahlen?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 23:11
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

@ Ginnie: Wenn mein Kindi die Vaterschaft nicht angefochten hätte, wäre es ja beim Vergleich geblieben - und ich wäre nach wie vor Unterhaltspflichtig. Den Vergleich habe ich ja nur aufgrund der Tatsache "schlucken" müssen, da ich zum damaligen Zeitpunkt (vor 10 Jahren) als rechtlicher Vater galt und die Anfechtungsfrist abgelaufen war. Der Vergleich damals hat mit der jetztigen Situation rein gar nichts zu tun. Zwei Paar Schuhe.

@ Martin: Im genannten Link steht nicht nur der eine Satz. Der Scheinvaterregress ist ziemlich komplex, das habe ich mir in den letzten Jahren in diverser Fachliteratur angelesen. Der Link bringt aber die Sachlage auf den Punkt.

@ Tina: Auch wenn es sich moralisch verwerflich anhört - Dein Fiktiver Fall ist so rechtens. Natürlich muss entweder aufgrund § 1598a BGB ein Vaterschaftstest auf freiwilliger Basis durchgefürt werden, oder eben die Vaterschaftsanfechtung und -feststellung mit gerichtich angeordnetem Test. Wenn diese Vorraussetzungen vorliegen, kann Herr B von Herrn C Scheinvaterregress verlangen. Hierbei spielt aber auch die Beruftstätigkeit von Frau A zu berücksichtigen, wenn diese Arbeitet, sind diese Leistungen anteilmäßig nicht durch Herrn C zu erstatten (Naturalleistungen werden in Geld umgerechnet nach Düsseldorfer Tabelle)

Um das ganze noch weiterzuspinnen: Wie sieht es mit Scheinvaters Zukunft aus? Steuerliche Vorteile muss er an das Finanzamt zurückzahlen, evtl. betriebliche Familienzuschläge müssen zurückgezahlt werden - die Vaterschaft wird auch in diesen Feldern "Rückabgewickelt". Und im Alter? Der Scheinvater hat zwar den Unterhalt für Kindi bezahlt - er kann aber sich nicht mehr auf Elternunterhalt stützen.

Alles in Allem eine wirklich schwierige Kiste. Kommt wohl auch nicht allzuoft vor.

Im Moment warte ich nur ab, bis die Vaterschaft des Leiblichen Vaters festgestellt ist. Dies kann nur Kindi machen - mir sind hier die Hände gebunden. Allerdings habe ich einen Auskunftsanspruch gegenüber Kindi, ob die Vaterschaft zum leiblichen Vater festgestellt wurde.
Wenn Dies geschehen ist, werde die den Komplex Scheinvaterregress starten.

Wie hier schon ein paar mal geschrieben, werde ich ich berichten, wie es läuft.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 23:43
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi norbi,

du hast nicht verstanden wie ich es meine. Einen Vergleich musst du nicht schlucken. Ein Urteil musst du schlucken und umsetzen. Ein Vergleich bedeutet dass du zu etwas JA sagst (in dem Fall Zahlung einer Summe x) bei dem es im nachhinein ziemlich egal ist ob es eine rechtliche Grundlage gibt.
Und damit meine ich nicht die Vaterschaft, denn die stand ja damals fest, sondern ich meine zB dass die Summe auf die du dich im Vergleich geeinigt hast, überhaupt nicht deiner Leistungsfähigkeit entsprach udn trotzdem hast du sie dir aufdrücken lassen. Also nochmal: juristisch bedeutet ein Vergleich eine Art freiwillige Verpflichtung. Und dabei ist jedes Argument, dass einem das förmlich aufgezwungen wurde, uninteressant. Klingt komisch, ist aber leider so.

So. Und wenn du jetzt a) über die Hürde kommen solltest, dass der Mehr- oder Sonderbedarf gegen den leiblichen Vater regressierbar ist, dann wird aber vielleicht b) der Richter sagen, aber lieber Herr norbi, Sie haben ja aufgrund eines Vergleiches gezahlt. Den hätten Sie ja nun wirklich nicht abzuschließen brauchen. Was kann denn der leibliche Vater dafür dass sie das gemacht haben? Das braucht er sich ja nun wirlich nicht anzurechnen lassen. Und der leibliche Vater wird das auch sagen. Ich denke aber schon vorher wird dieser sich mit Treu und Glauben aus der Sache ausklinken können.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 23:56




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Und wenn das Kind gar keine Lust hat den  tatsächlichen vater festzustellen? Wenn es ihm reicht festzustellen, das du nicht Vater bist?

Auch wenn es sich moralisch verwerflich anhört - Dein Fiktiver Fall ist so rechtens.

Für mich wäre er nicht rechtens, wenn der tatsächliche Vater eben gerne die Vaterschaft anerkennen möchte, es aber nicht darf, weil der rechtliche vater was dagegen hat. Da müßte doch dann ein Härtefall vorliegen, zumindest wenn er das so nachweisen kann.

Der Scheinvater hat zwar den Unterhalt für Kindi bezahlt - er kann aber sich nicht mehr auf Elternunterhalt stützen.

Die liese sich wiederum durch eine Adoption verhindern. Auch erwachsene Kinder können mit allen Rechten und Pflichten wie minderjährige adoptiert werden, wenn sie zum Adoptivvater eine langjährige Vater-Kind-Beziehung haben.

Beiu dir wohl eher unwahrscheinlich

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2011 00:04
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das OLG Schleswig hat in der Tat in 2007 einen bis zur Geburt rückwirkenden Erstattungsanspruch hier bejaht (und "Treu und Glauben" sowie "Härtefall" trotz Wissen des Scheinvaters verneint).

Der Fall ist ähnlich gelagert ... allerdings ist mir nicht ganz klar, wie es mit der Verjährung steht (wann hättest Du die Vaterschaft anfechten können ?).

Grundsätzlich würde ich auch den Mehrbedarf als regressfähig ansehen (weil es den von Dir getragenen Kindesbedarf abdeckt).
Allerdings wie mehrfach erwähnt, wird der Regressanspruch durch die Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters begrenzt.

Besten Gruß
United
(der dennoch gespannt wäre, ob Dein Gericht sich meinem Lieblings-OLG anschliesst)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2011 14:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nach §1600b kann die Vaterschaft gar nicht mehr angefochten werden, da die 2-Jahresfrist abgelaufen ist. Von daher (zuvor gab es eine andere Gesetzeslage) wird sich das Urteil des OLG Schleswig unter solchen Bedingungen nicht mehr wiederholen.

@norbi08
Wieso führst Du §1613 an? M.E. bist doch nicht Du der Anspruchsberechtigte für Unterhalt, sondern möchtest Regress vom biol. Vater einfordern. §1613 behandelt aber nur (Anspruchs-)Berechtigte für Unterhalt. Diese Regelungen dürften daher in Deinem Fall gar nicht betrachtet werden. Wenn, dann liegt ihr ein allg. Schuldverhätnis vor, lediglich das Kind kann bei Volljährigkeit Forderungen stellen. Ob dem dann entsprochen wird, das erscheint mir unwahrscheinlich, da dem Kind kein Schaden entstanden ist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2011 15:34
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie, Hallo Leute.

Es IST einfach so, wie ich geschrieben habe. Ich beschäftige mich mit diesem Thema sein nun mehr 10 Jahren.

Hier ein paar Urteile dazu: OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 210/06); BGH XII ZR 144/06;

Literatur hierzu: Jens Jacobi - "Der Unterhalsregrss des Scheinvaters"

@ Oldie: Ich führe den 1613 deshalb auf, da er entscheidend für den Regress aus der Vergangenheit ist: Zitat § 1613 BGB:

Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1....... (Sonderbedarfsregelung) - nicht relevant
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründe
n oder b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Der eigentliche Regressanspruch ergibt sich aus § 1607:

Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Zusammengefasst: Die Grundlage für den Regress für Unterhalt ist § 1607 (Gesetzlicher Forderungsübergang) vom Kindi auf mich - und für die Forderung aus der Vergangenheit ist der 1613.

Iss so!

@ Ginnie: Ich war bis dieses Jahr rechtlicher Vater. Ich habe aus guten Gründen die Vaterschaft nicht angefechtet - nach 2 Jahren war es mir ja gar nicht mehr möglich.
Kindi hat aber ein eigenes Anfechtungsrecht - Ab Volljährigkeit - wiederum 2 Jahre. (S. § 1600 Abs. 4 im Zusammenhang mit § 1600b Abs. 3)
Da gibt es keine "Härtefallregelung". Entweder man ist leiblicher Vater (und darauf stützt sich das Familienrecht und auch das Grundgesetz) oder man ist eben ein rechtlicher Vater - also ein nicht-Leiblicher, aber rechtlicher Vater.
Ich bin eben nicht der "leibliche" Vater - sondern ein anderer. Darauf kommt es an. Da gibt es kein "ein bisschen vater".
Der Leibliche Vater hätte ja auch die Vaterschaft anfechten können als die Scheidung gelaufen ist - wenn es ihn damals interessiert hätte. (§ 1600 Abs. 2) Hat es aber nicht. War wohl zu teuer für Ihn. Ich hätte Ihm keine Steine in den Weg gelegt.

Wie schon mehrmals geschrieben - das Thema ist sehr komplex und schwierig.
Ich bin leider kein Jurist und kann diese Zusammenhänge auch nicht so gut ausdrücken - Sorry.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.11.2011 18:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Jetzt bleibt nur noch zu klären, aus welchem Grund bzw. ab wann Du gehindert warst, die wirkliche Vaterschaft feststellen zu lassen. Korrekter Weise müsste die entsprechende Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkten betrachtet werden. Da hat sich ja auch jede Menge getan (01.07.1998, 01.09.2009).

Ein Gericht wird vor allem auch folgenden Punkt berücksichtigen: Du warst bei Geburt des Kindes und viele weitere Jahre damit einverstanden und hast es gebilligt, dass dieses Kind mit Dir als rechtl. Vater aufwächst.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.11.2011 18:40
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

ich habe (immer noch) den Eindruck, Du wirfst ein paar Dinge durcheinander. Die Tatsache, dass "Kindi" mit der Volljährigkeit einen eigenen Anfechtungsanspruch hat, bedeutet keinen rückwirkenden Regressanspruch Deinerseits gegen den biologischen Vater, denn DEINE Anfechtungsfrist ist längst vorbei. Auch die Tochter hat keinen rückwirkenden Anspruch gegen ihren Vater, weil ihr - oldie erwähnte es bereits - ja kein Schaden entstanden ist: Du hast ihr 19 Jahre lang Unterhalt und eine Internatsunterbringung bezahlt. Ändern würde sich nach einem entsprechend abgeschlossenen Verfahren lediglich der Unterhaltsverpflichtete für die Zukunft bei Ausbildung und Studium. Aber bis es soweit ist, muss der biologische Vater erst einmal mitspielen - auch das muss kein Spaziergang werden, wenn er nicht möchte. Jemanden gegen seinen Willen zu einem DNA-Test zu zwingen ist nicht unbedingt einfach. Und so lange besteht Deine Unterhaltspflicht erst einmal fort.

Ja, das ist eine vertrackte Kiste. Zum grossen Teil habt Ihr sie Euch aber selbst eingebrockt; es ist ja nicht die Aufgabe des Familienrechts, für jeden Spezialfall konstruierter Familienverhältnisse einen Spezialparagraphen bereitzuhalten. Wenn da in zehn Jahren kein Jurist eine Rückabwicklungs-Möglichkeit für Dich gefunden hat, könnte das auch ein Zeichen dafür sein, dass es eben keine gibt...

Aber wenn es Dich tröstet: Hättest Du vor 20 Jahren Papiere der Lehman Brothers gekauft, gäbe es auch keine Möglichkeit, jetzt noch etwas rückabzuwickeln oder jemanden für Deine Verluste in Regress zu nehmen, zumal Du die "falschen Aktien" ja sehenden Auges gekauft hast.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 08.11.2011 03:42
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich wollte zu meinem Fall ein update geben:

Die Vaterschaft zum leiblichen Vater wurde inzwichen gerichtlich festgestellt.
Ich habe im Anschluss daran einen Antrag auf Scheinvaterregress gegen den leiblichen Vater beim FamGericht eingereicht.
Nach einigen Schriftsätzen hin und her, nach einigen Terminen bei Gericht mit Zeugenvernehmungen sieht das Gericht es so, einen Regress in Höhe von ca. 50% der Klagesumme aus Billigkeitsgründen zuzulassen.
Hierbei handelt es sich um einen Betrag im mittleren 5-stelligen Euro-bereich.
Wahrscheinlich wird es aber zu einem Vergleich in dieser Höhe kommen.

Zusammenfassend: Es ist möglich, bei "Wissentlicher Scheinvaterschaft" einen Regress nach Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vater diesen auch nach langer Zeit durchzusetzten.

Vielen Dank für Eure Gedanken zu diesem Thema.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2012 14:41
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Norbi,

danke für´s Update.

Wahrscheinlich wird es aber zu einem Vergleich in dieser Höhe kommen.

Das wäre schon beinahe als "schade" zu bezeichnen, weil die Begründung für eine solche Entscheidung doch sehr interessant wäre ...

D.h. also es ist rechtlich unbedenklich, dass der biologische Vater vorsätzlich doppelt gekniffen werden kann ... zunächst verwehrt man ihm jegliches Vaterschaftsanfechtungs- und somit Umgangsrecht (aufgrund fehlender sozial-familiärer Bindung) und wenn das Kind volljährig ist, lässt man dieses die Vaterschaft anfechten und holt sich dann das in das Kind investierte Geld vom biologischen Vater zurück.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2012 13:12
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Logisch - ist doch nur konsequent. Er hätte ja, seit der ihm bekannten Geburt des Kindes, den zu erwartenden KU ansparen können.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2012 18:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Als biologischer Vater wäre ich schön blöd, an einen Vergleich auch nur zu denken. Und Dir, lieber norbi08, sollte Deine Scheinheiligkeit in den Allerwertesten gesteckt werden. Das Gericht wird sich was sehr interessantes ausdenken müssen, solch ein Ansinnen in einen Beschluss zu formulieren.  Und selbst dann wäre es nur ein weiteres Beispiel, wie Recht lt. Gesetz von einem Gericht gebrochen werden kann. Du selber warst nicht verhindert, die aus rechtl. Gründen nach Bekanntwerden der "wahren" Vaterschaft dieselbige feststellen zu lassen. Im Gegenteil, Du hast es gebilligt. Von daher sehe ich auch keinen Grund, nun eine Regressforderung deinerseits ggü. dem wahren Vater zu stellen. Warum das Gericht die Unterscheidung zw. wissentlich unterlassenen und wegen Minderjährigkeit nicht möglicher Anfechtung nicht vornimmt, weiss vermutlich nur es selbst. §242BGB dürfte ebenfalls Zugunsten des wahren Vaters beitragen. Ich an seiner Stelle würde es darauf ankommen lassen. Unbedingt. Ich hoffe nur, er hat genug Eier in der Hose.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2012 00:23




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