Sachliche Begrenzun...
 
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Sachliche Begrenzung der KU-Titulierung

 
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Experten,

die Unterzeichnung eines geänderten Titels über KU steht vor der Tür (wegen gestiegener Einkünfte des KV), weil von der KM bzw. deren RA gefordert. Generell haben wir damit auch kein Problem.

Nun ergibt sich jedoch die Frage, ob man so einen Titel nicht nur zeitlich konkret (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes), sondern auch zeitlich vage bzw. sachlich begrenzen kann.

Hintergund ist der, daß mit Inkrafttreten der geplanten Unterhaltsrechtsreform der zu zahlende KU (wenn auch nur geringfügig  :wink:) geringer ausfiele als der jetzt berechnete.

Habt Ihr Ideen, Empfehlungen, Erfahrungen?

Vielen Dank und viele Grüße Püppi


Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2006 12:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

was in den Titel hineingeschrieben wird, solange er freiwillig abgegeben wird, bestimmt derjenige der den Titel unterschreibt und sich dieser freiwilligen Verpflichtung unterwirft.

Alles, womit die gegnerische Seite nicht einverstanden ist, kann sie nur auf dem Klagewege verändern. Allerdings sehe ich keinen sachlichen Klagegrund aufgrund einer zeitlichen Begrenzung, wenn die Ansprüche bedient werden.

Will sagen, schreibt es hinein und seht was passiert.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2006 14:47
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo @ all:

update:

Der vor Jahren vor dem JA unterzeichnete, zeitlich unbefristete , ursprüngliche Titel über KU wurde vom KV (nach Aufforderung durch den RA der KM) vor dem gleichen JA abgeändert. Wie vom RA der KM gefordert, wurde die Höhe des KU nach oben abgeändert. ABER: Die beurkundende  SB vom JA hatte kein Problem damit, daß der KV darüber hinaus den Titel bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres des Kindes begrenzt.

Jetzt liegt also ein geänderter Titel über KU vor, und zwar

1. bzgl. der Höhe (wie von der KM bzw. deren RA gefordert) und
2. bzgl. der zeitlichen Geltungsdauer (wie vom KV gewünscht und vom JA akzeptiert)

Ich hätte nicht gedacht, daß Punkt 2 möglich wäre; ist aber nun so  🙂

LG Püppi 


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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2006 21:24
(@caipi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Püppi,

kannst Du mir verraten, wie Punkt 2 genau aussieht? Habt ihr eine sachliche Begrenzung im Titel enthalten?? Ich habe letztes Jahr nämlich auch Jugendamtsurkunden unterschrieben. Auf dem JA wurde mir aber gesagt, dass ich keinerlei Begrenzung (außer bis zum 18. Lebensjahr) darin aufnehmen dürfe. Ich wollte eigentlich auch eine Absicherung reinschreiben lassen. Für den Fall, dass sich mein Gehalt nach unten entwickeln sollte. War aber, wie gesagt, nicht möglich.  ;( Deshalb interessiert mich jetzt natürlich, wie ihr das ganze einschränken konntet.

Vielen Dank & viele Grüße
Caipi


AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 02:23
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Caipi,

die Begrenzung bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Geltungsdauer - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nicht ungewöhnliches also; für uns dann aber doch positiv überraschend. Denn: Der ursprünglich unterzeichnete Titel war zeitlich unbefristet. Und wir hatten auf unsere Nachfragen im Vorfeld der anstehenden Abänderung erfahren, daß ausschließlich die Höhe des KU abänderbar sei; keinesfalls wäre die Neuaufnahme einer zeitlichen Befristung möglich.

Die von mir weiter vorn angesprochene sachliche Befristung (eventuell geändertes Unterhaltsrecht in der Zukunft) ist aber wohl tatsächlich nicht möglich; dem sind wir aber aufgrund der nur marginalen finanziellen Bedeutung dann nicht mehr nachgegangen (wir haben schon genug Hobbies  :wink:).

Deine Befürchtungen zu einem in Zukunft geringeren Einkommen werden sich wohl nicht in einer Urkunde verarbeiten lassen; Dir bleibt im eintretenden Fall meines Wissens nur der Antrag auf Abänderung des Titels.

Liebe Grüße Püppi


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Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 10:12
(@babbedeckel)
Registriert

Hi @all,

kann man/frau nicht auch eine "dynamische" Titulierung mit zeitlicher Begrenzung tätigen !?
Dynamisch heißt, dem Einkommen entsprechend.
Dies hatte mir so mein RA empfohlen.

Gruß
babbedeckel


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 10:41
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo babbedeckel,

ich hatte das mit der "Dynamisierung" von KU-Titeln ganz anders verstanden. Die Dynamisierung besagt lediglich, daß der KU automatisch steigt, wenn das Kind die nächste Altersstufe erreicht.

Die %-Sätze, die ja in Abhängigkeit des Einkommens festgelegt werden, stehen demnach in jedem Titel fest. Ändert sich das Einkommen, werden die Titel geändert; und zwar bzgl. der %-Sätze.

Daß "Dynamisierung" eine flexible Anpassung an veränderte Einkommensverhältnisse bedeuten soll, kann ich mir nicht vorstellen.

Daß DEIN Anwalt einen dynamischen Titel empfielt, ist komisch ... Ich denke eher, daß er Dir die zeitliche Begrenzung ans Herz gelegt hat.

LG Püppi


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Themenstarter Geschrieben : 24.08.2006 11:22
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo deckel,

ich denke auch eher das dir dein Anwalt zu einem dynamischen Titel geraten hat. Der besagt aber nichts anderes als das dort ein %-Satz steht (derdeinem jetztigen Einkommen entspricht) und festgelegt ist, das du den Eurobetrag automatisch an die jeweilige Altersgruppe und die gültige DDT anpasst.

Hat den Vorteil, das du vielleicht drum rumkommst alle 2 Jahre Auskunft zu erteilen, weil ja sowieso alle 2 Jahre etwas mehr Geld auf dem Konto deiner Ex landet und sie so vielleicht nicht immer gleich nachfragt, ob du mehr verdienst, nur weil der KU der aktuellen Tabelle oder dem Alter des Kindes angepasst werden muß.

Außerdem ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sinnvoll.

Beides muß das JA titulieren. Sie dürfen sich nicht irgendwie rausreden, das das nicht geht. Wie meinte der SB meines Mannes: Ja, wenn sie das so wollen werde ich es so beurkunden. Ich muß mich nach dem richten was sie wollen und darf ihnen nicht vorschreiben wie der Titel auszusehen hat.

Allerdings beinhaltet das noch nicht, das sich der Anspruch auch bei Minderjährigen verringert, wenn sie eine Ausbildung machen. Vielleicht kann man das da auch noch irgendwie aufnehmen. Einen Versuch wäre es wert  😉

LG Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 11:45
(@babbedeckel)
Registriert

Hi pueppi und midnightwish,

jetzt wo ihr es sagt ... aha  :redhead:
Ihr habt recht ....

LG babbedeckel
PS: Geh´jetz mal ´nen Kaffee trinken und eine rauchen


Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2006 11:52