Rückzahlung Unterha...
 
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Rückzahlung Unterhaltsvorschuss mit Zinsen und Strafen wenn ich in den USA lebe?

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(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

Ich lebe seit jeher getrennt von der deutschen Mutter meiner Kinder (5 und 8 Jahre) in den USA (New York City).

Die Mutter (mit der ich nie verheiratet war) lebt mit den Kindern in Deutschland und bezieht Kindergeld. Ich habe die Vaterschaft anerkannt und wir haben gemeinsames Sorgerecht. Ich bin selbständig, zahle meine Steuern in den USA und nicht in Deutschland, da ich kein Einkommen in Deutschland habe. Ich besuche die Kinder oft in Deutschland und habe einen deutschen Aufenthaltstitel.

Die Mutter wird nun (aufgrund eines Wohngeld-Antrags) erstmals Unterhalt von mir einfordern. Ich selber habe seit März 2020 Corona-bedingt nicht genügend Einkünfte, um dieses Jahr Unterhalt zahlen zu können sodass die Mutter Unterhaltsvorschuss beantragen wird.

Welche Unterlagen fordert die Unterhaltsvorschusskasse beim mir ein, um festzustellen, ob ich fähig bin, Unterhalt zu zahlen? Ich habe gelesen, dass in der Regel das besteuerbare Einkommen (aus dem Steuerbescheid des letzten Jahres = 2020) herangezogen wird. Ist das richtig??
Wenn mein besteuerbares Einkommen (in Deutschland = 0) und in den USA unter 1.160 Euro im Monat liegt, bin ich von einer Rückzahlung befreit, richtig?
Oder muss ich diesen Unterhaltsvorschuss zu einem späteren Zeitpunkt zurück zahlen, wenn ich wieder besser verdiene?
Wenn z.B. die Unterhaltsvorschusskasse ihre Forderungen für das Jahr 2020 erst in ein paar Jahren an mich heran trägt, wenn ich wieder gut verdiene und den Kindern Unterhalt zahle, muss ich die bisher nicht geleisteten Unterhaltsleistungen dann zurückzahlen?

Und wenn ja, kommen auf diese Rückzahlungen noch Zinsen und Strafen hinzu, oder beschränkt sich die Summe auf genau die Summe, die die Unterhaltsvorschusskasse in dem Zeitraum an die Mutter gezahlt hat, in dem ich keinen Unterhalt zahlen konnte?

Und kann wohlmöglich rückwirkend auch der Unterhalt eingefordert werden, den ich seit der Geburt der Kinder hätte zahlen müssen, obwohl die Mutter ihn nie eingefordert(aber auch nie schriftlich darauf verzichtet) hat?

Vielen Dank für Eure Einschätzung!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2021 14:58
(@maxmustermann1234)
Registriert

I.A. sind grenzüberschreitende Unterhaltsforderungen schwierig, insb. in die USA.

Ich weiß gar nicht, ob Deutsches Recht anwendbar ist (haben USA HKÜ ratifiziert?) und ob die UVK sich überhaupt die Mühe machen wird dich anzuschreiben. Falls doch, Leistungsfähigkeit wird hier fast immer erzwungen. Man drückt dir fiktives Einkommen durch einen Zweitjob auf's Auge, schon hast du mehr Geld (zumindest auf dem Papier).

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 15:10
(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

I.A. sind grenzüberschreitende Unterhaltsforderungen schwierig, insb. in die USA.

Ich weiß gar nicht, ob Deutsches Recht anwendbar ist (haben USA HKÜ ratifiziert?) und ob die UVK sich überhaupt die Mühe machen wird dich anzuschreiben. Falls doch, Leistungsfähigkeit wird hier fast immer erzwungen. Man drückt dir fiktives Einkommen durch einen Zweitjob auf's Auge, schon hast du mehr Geld (zumindest auf dem Papier).

danke für die schnelle Antwort! Aber bevor mir irgend etwas auf's Auge gedrückt wird, muss doch erst einmal überprüft werden, was ich tatächlich verdiene! Wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte, wäre das super!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2021 15:20
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

knifflig durch den Auslandsbezug...

Wichtig ist: Unterhaltsvorschuss ist zurückzahlen wenn du leistungsfähig aber leistungsunwillig bist. Da es bei Dir genau andersherum ist, musst Du den UHV nicht zurückzahlen. Du musst Dir die Leistungsunfähigkeit von der UHV-Kasse bestätigen lassen.

Die Frage ist, ob Du Dich mit der Vaterschaftsanerkennung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hast. Das ist dann unter Umständen einem Titel gleichzusetzen und damit sieht die ganze Sache dann wieder ganz anders aus.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 17:38
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das Unterhaltsrecht ist nicht immer klar definiert, vor allem wenn es noch Nationalübergreifend stattfindet.

1) Unterhalt muss erst ab Aufforderung gezahlt werden.
Rückwirkend geht nur, wenn deutliche Hinderungsgründe vorlagen.

2) Es gibt die Erwerbsobliegenheit, d.h. dass du alles unternehmen musst, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. In wie weit solch ein Titel in den USA überhaupt durchsetzbar ist, das kann ich Dir nicht beantworten.

2) UHV (Unterhaltsvorschuss) wird ab Antrag gewährt. Sollten diese Dich prüfen, dann kannst Du darauf bestehen, dass sie die Nicht-Leistungsfähigkeit feststellen, dann muss auch nichts zurück gezahlt werden. Die Drohungen der Rückzahlungen schwingt immer mit, aber die ist nicht durchsetzbar, wenn Du nicht Leistungsfähig bist. Denn genau dafür wurde der UHV geschaffen.
Interessant finde ich, wie sie dich auffordern wollen. Üblicherweise schreiben die den Unterhaltsschuldner an und fordern die Auskünfte. Spannend wird es mit den Nachweisen, da diese den US Recht unterliegen und auch in einer englischen Sprache sein werden. Da gibt es mit Sicherheit auch unterschiedliche fiskalische Ansätze und NewYork City ist ja nun auch nicht gerade für seine günstigen Mieten bekannt. Ob da überhobt die Selbstbehaltsätze anrechenbar sind, stelle ich mal in Frage. Weiterhin hast Du hohe Umgangskosten, die Du nicht zu tragen hast (Flug nach Deutschland), da die KM den Abstand geschaffen hat (nehme ich jetzt mal an). Da gibt es Umrechnungstabellen die auch einen evtl. höheren Lebensbedarf darstellen, oder einen niedrigeren ... was in Deinem Fall vermutlich nicht der Fall sein wird.

Da wirst Du vermutlich nur mit einem Fachanwalt mit Bezug zum Ausland weiterkommen.

Hast Du denn schon ein Schreiben der UHV Kasse erhalten? Bist Du in irgendeiner Form zum Unterhalt aufgefordert worden?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 17:41
(@maxmustermann1234)
Registriert

Er kann aber, wenn er gar nicht zahlt und ihm die UVK eins auswischen will, wegen Verletzung der UNterhaltspflicht angezeigt werden. Das gibt dann Probleme bei der Einreise.

Vollstreckt werden könnte nur, wenn USA HKÜ ratifiziert haben. Haben sie aber glaube ich nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 17:55
(@risiko)
Rege dabei Registriert

https://www.dijuf.de/unterhaltsrealisierung-im-ausland.html

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 18:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus dem interessanten Material von Risiko noch einmal die Seite zu den <a href="https://www.dijuf.de/files/01_UHR/L%C3%A4nderinformationen/USA%20-%20L%C3%A4nderinformation_Stand%20April%202017.pdf>USA</a>"

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 19:39
(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

@Kasper Nein, ich habe noch kein Schreiben der UHV Kasse erhalten, denn die Mutter hat den Unterhaltsvorschuss noch nicht beantragt.

Nun habt Ihr mir noch ein paar weitere Dinge zu bedenken gegeben: mögliche Anrechnung eines fiktiven Einkommens, mögliche Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht @MaxMustermann1234, mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung und damit verbunden mögliche Probleme bei der Einreise @DeepThought

Aber müsste bei alledem nicht zuerst festgestellt werden, dass ich zahlungsfähig bin? Denn wie @DeepThought schreibt, ich bin ja zahlungswillig, aber zurzeit nicht zahlungsfähig.

@Risiko und @Susi64 vielen Dank für den sehr hinfreichen Hinweis auf dijuf, aber auch darin kann ich leider nichts zu meinen oben genannten Fragen finden:
Welche Unterlagen fordert die Unterhaltsvorschusskasse beim mir ein, um festzustellen, ob ich fähig bin, Unterhalt zu zahlen? Das besteuerbare Einkommen (aus dem Steuerbescheid des letzten Jahres = 2020) ??
Wenn mein besteuerbares Einkommen unter 1.160 Euro im Monat liegt, bin ich von einer Rückzahlung befreit, oder muss ich diesen Unterhaltsvorschuss zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen, wenn ich wieder besser verdiene?
Wenn z.B. die Unterhaltsvorschusskasse ihre Forderungen für das Jahr 2020 erst in ein paar Jahren an mich heran trägt, wenn ich wieder gut verdiene und den Kindern Unterhalt zahle, muss ich die bisher nicht geleisteten Unterhaltsleistungen dann zurückzahlen?
Und was ich vor allem befürchte (!): kommen im Fall einer Rückzahlungsaufforderung noch Zinsen und Gebühren hinzu, oder beschränkt sich die Summe auf genau die Summe, die die Unterhaltsvorschusskasse in dem Zeitraum an die Mutter gezahlt hat, in dem ich keinen Unterhalt zahlen konnte?
Weiß jemand dazu eine Antwort.

Vielen Dank an Euch alle!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2021 20:17
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn mein besteuerbares Einkommen unter 1.160 Euro im Monat liegt, bin ich von einer Rückzahlung befreit, oder muss ich diesen Unterhaltsvorschuss zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen, wenn ich wieder besser verdiene?
Wenn z.B. die Unterhaltsvorschusskasse ihre Forderungen für das Jahr 2020 erst in ein paar Jahren an mich heran trägt, wenn ich wieder gut verdiene und den Kindern Unterhalt zahle, muss ich die bisher nicht geleisteten Unterhaltsleistungen dann zurückzahlen?
Und was ich vor allem befürchte (!): kommen im Fall einer Rückzahlungsaufforderung noch Zinsen und Gebühren hinzu, oder beschränkt sich die Summe auf genau die Summe, die die Unterhaltsvorschusskasse in dem Zeitraum an die Mutter gezahlt hat, in dem ich keinen Unterhalt zahlen konnte?
Weiß jemand dazu eine Antwort.

Nein, wenn der Unterhalt nicht tituliert ist, wird der UHV nicht zurückgefordert. Deswegen ist es wichtig, dass diese eine Nichtleistungsfähigkeitsbescheinigung erstellen. Dann kann und wird auch nichts zurückgefordert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 20:54




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage ist so einfach nicht zu beantworten. Zum einen wird die UHV-Kasse Dich, soweit möglich, kontaktieren und Dein Einkommen abfragen. Das ist aber nicht so einfach wie Du denkst. Es ist klar, dass die UHV-Kasse nicht mehr fordern kann als sie zahlt. Die Bewertung des Selbstbehalts ist aber schwierig, weil dies von den Lebenshaltungskosten abhängt. Ob und wie das konkret gehandhabt wird, kann ich nicht sagen. Nach <a href="https://www.scheidung-online.de/unterhalt/auslandsfaelle/unterhaltspflichtiger-lebt-im-ausland/>Information</a>" würden die USA wie Deutschland behandelt, d.h. der Selbstbehalt wäre 1160 Euro = ? Dollar.

Wie Dein Einkommen erfasst wird weiss ich auch nicht, in Deutschland gibt es dafür einen Fragebogen zum <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/antwortbogen.pdf>Rückgriff" UHV</a>.
Bei Dir handelt es sich um einen "Rückgriff" und nicht um eine "Zurückzahlung". Zurück zahlen muss man, wenn man UHV zu Unrecht bekommen hat. Bei Dir heißt es Rückgriff, weil man auf Dich bzw. Dein Einkommen zurück greift um die Kosten des UHV zu decken.
Solange UHV gezahlt wird, kann auch immer wieder eine Auskunft zu Deinem Einkommen gefordert werden und ggf. muss auch nur ein Teil des UHV gezahlt werden.

Meines Wissen wird nach Ende der Zahlung des UHV noch 4 Jahre lang Dein Einkommen geprüft, danach nicht mehr. Das weiss ich aber nicht so genau.

Ob eine ggf. angestrebte Zwangsvollstreckung in den USA überhaupt möglich ist, ist eine Frage, die ich auch nicht beantworten kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 21:05
(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

@Susi64, danke für die Erklärung mit dem Rückgriff. Angenommen nach Ende der Zahlung des UHV wird noch 4 Jahre mein Einkommen geprüft und 4 Jahre danach verdiene ich also sehr viel: wir dann auf mein Einkommen  rückwirkend zurück gegriffen, auch wenn ich in der Zeit, in der UHV gezahlt wurde, zu geringes Einkommen hatte? Und auch noch wichtig wäre: spielen neben dem Einkommen auch "Grundvermögen, Geld, Guthaben, Wertpapiere und andere Sachwerte" in die Berechnung mit ein? In dem Formular "Information" wird danach ja gefragt! Ich war davon ausgegangen, dass die Berechnung allein auf versteuerbarem "Einkommen" basiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2021 22:34
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin nochmal,

Angenommen nach Ende der Zahlung des UHV wird noch 4 Jahre mein Einkommen geprüft und 4 Jahre danach verdiene ich also sehr viel: wir dann auf mein Einkommen  rückwirkend zurück gegriffen, auch wenn ich in der Zeit, in der UHV gezahlt wurde, zu geringes Einkommen hatte?

Nein, wenn Du Dir von der UHV-Kasse die Leistungsunfähigkeit hast bescheinigen lassen - siehe Ausführungen oben.

Und auch noch wichtig wäre: spielen neben dem Einkommen auch "Grundvermögen, Geld, Guthaben, Wertpapiere und andere Sachwerte" in die Berechnung mit ein?

Nein. Eszählt nur das Einkommen.

In dem Formular "Information" wird danach ja gefragt!

Ja, die versuchen alles. Auch unerlaubte Informationen zu erlangen gehört dazu. Aus diesem Grunde wirst Du den Erhebungsbogen nicht ausfüllen. Du schickst denen Deinen Einkommensnachweis und gut ist. Dieser Erhebungsbogen ist nicht verpflichtend und Du schadest Dir mit dem Ausfüllen mehr als es Dir nützt.

Ich war davon ausgegangen, dass die Berechnung allein auf versteuerbarem "Einkommen" basiert.

Nicht ganz. Auch Geldzuwendungen, Sachvorteile usw. gehören dazu.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2021 23:43
(@risiko)
Rege dabei Registriert

Und auch noch wichtig wäre: spielen neben dem Einkommen auch "Grundvermögen, Geld, Guthaben, Wertpapiere und andere Sachwerte" in die Berechnung mit ein?

Die Erträge daraus sowieso, unter Umständen sogar der Vermögensstamm, siehe

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/vermoegen-and-kindesunterhalt-leistungsfaehigkeit.html

Und das solltest du auch kennen:

https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/finanzielle-leistungen/unterhaltsvorschuss/uvg_rl_2016.pdf

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2021 00:13
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

in,

auch wenn hier mit allerlei Bestimmungen herumgeredet wird, auch die UHV Kasse weiß, dass sie an keine Auskünfte von Dir in den USA herankommt bzw. nur unter erheblichen Mehraufwand. Wei sollen die Dein Vermögen prüfen?
Hier in Deutschland gibt es zwar die Möglichkeit Bankauskünfte zu erlangen, dies wird aber bei Dir nicht möglich sein. Dein Einkommen ist in Englisch. Und auch die Bedarfssätze in New York City wesentlich höher, da gibt es keine einheitliche Tabelle für die USA.

Erstelle eine Exceltabelle, liste alles auf und teile denen dies mit Anlagen mit. Aber auch erst, wenn Dich die Aufforderung erreicht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2021 16:05
(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für Euche viele hilfreichen Aussagen. In den USA ist es nicht unüblich, dass auf Nachzahlungsaufforderungen horrende Zinsen und Gebühren aufgeschlagen werden. Daher möchte ich mich vergewissern, ob mir das auch passieren kann. Nehmen wir mal an, die UVK kommt in 3 Jahren zu dem Beschluss, dass ich momentan doch zahlungsfähig bin. Muss ich dann "nur" die Summe nachzahlen, die die UVK an die Mutter gezahlt hat? Oder werden in Deutschland auf diese Nachzahlungsaufforderungen noch Zinsen und Gebühren aufgeschlagen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2021 21:30
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

UHV ist nicht rückwirkend zurückzuzahlen. Jedenfalls dann nicht, wenn Du alle notwendigen Angaben zu Deinem Einkommen gemacht hast UND die UHV-Kasse Deine Leistungsfähigkeit anerkannt hat. Wird später im Rahmen der 2-jährig möglichen Einkommensüberprüfung festgestellt, dass Du nun doch leistungsfähig bist, musst Du ab dem Moment der Feststellung den UHV, den die Mutter erhält, an die UHV-Kasse zahlen. Du wirst aber nicht rückwirkend zurückzahlen müssen, weil Du da ja noch Leistungsunfähig warst.

Die Frage nach Zinsen und all dem stellt sich dadurch erst gar nicht.

Solltest Du aktuell doch Leistungsfähig sein, musst Du nur den UHV zurückzahlen. Zinsen u.ä. fallen nicht an.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 20.02.2021 23:26
(@scott-drew)
Schon was gesagt Registriert

Genau das wollte ich wissen, vielen Dank für Deine Antwort!!!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.02.2021 23:35
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi (@DeepThought)

Moin,

UHV ist nicht rückwirkend zurückzuzahlen. Jedenfalls dann nicht, wenn Du alle notwendigen Angaben zu Deinem Einkommen gemacht hast UND die UHV-Kasse Deine Leistungsfähigkeit anerkannt hat. [...]
DeepThought

Stehe ich gerade (verstehenderweise) auf dem Schlauch, oder hätte bei dem Fettmarkierten nicht Leistungsunfähigkeit stehen müssen?
Aber vielleicht bin ich auch noch nicht ganz wach....- dann sorry...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2021 13:55
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*ups* Du hast recht!

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 22.02.2021 14:32




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