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Rückzahlung Unterhaltsvorschuss / Forderung aus Vorausleistung BAföG

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(@the_force)
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Ein hypothetischer Fall.

Es gibt einen Unterhaltstitel. Es wurde Unterhaltsvorschuss beantragt (Vater hat nur eine kleine Rente). Im Zuge dessen hat der Vater Unterhalt bis runter zum Existenzminimum bezahlt, der restliche Unterhalt kam vom Jugendamt.

Im Rahmen der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses wird eine Ratenzahlung vereinbart. Diese ist so gestaltet, dass der Vater den gleichen Teil (den er zuvor an den Sohn gezahlt hat) monatlich an das Jugendamt abstottert.

Das Kind beantragt BAföG und zusätzlich eine Vorausleistung. Wie verhält es sich in so einem Fall mit der Leistungspflicht des Vaters?

  • Gerät er dann (mit der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses und den Forderungen aus der Vorausleistung) grundsätzlich unter das Existenzminimum?
  • Kann / sollte er beim Jugendamt darauf hinwirken, die Rückzahlung des Unterhalts auszusetzen?
  • Hat er Anspruch darauf, dass das BAföG-Amt die Rückzahlung des Unterhalts beim Einkommen berücksichtigt?

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

 
Geschrieben : 20.02.2024 21:44
(@annasophie)
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Hallo,

 

zum einen, wenn der Vater bis zum existenzminimum/selbstbehalt Unterhalt gezahlt hat, hätte die restliche Unterhaltspflicht jetzt gar nicht eingetrieben werden dürfen, weil keine Mittel da sind. 
Oder gibt es einen Titel?
Hier hat der Vater ab 2024 einen selbstbehalt von 1.200 €. Für frühere Jahre müsste man schauen, wie hoch damals der selbstbehalt war und was er gezahlt hat. Oder lebt der Vater mit leistungsfähigen Dritten zusammen?

Junior hat Bafög beantragt. Wenn Junior studiert hat er Anspruch auf Bafög und Unterhalt von beiden Elternteilen. Allerdings steht Junior nun familienrechtlich im 4. rang. Wenn nichts da ist, bekommt Junior auch nichts. Bafögrecht und Familienrecht sind zwei unterschiedliche Schuhe. Hat Junior den Vater aufgefordert seine Unterlagen bei. Bafögamt einzureichen?

Junior hat Anspruch auf 930€ sofern er nicht mehr zu Hause wohnt und studiert. Davon sind das komplette Bafög und das komplette Kindergeld abzuziehen.

der Vater hat aufgrund des studistatus von Junior eine selbstbehalt von 1750. ist also nichts übrig bekommt Junior von ihm auch nichts. Was verdient die Mutter?

 

insofern das Formblatt ausfüllen und Junior aber auf die familienrechtlichen Bedingungen hinweisen.

 

sophie

 

 

 
Geschrieben : 21.02.2024 08:26
(@the_force)
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Es gibt einen Titel beim Jugendamt.

 

Das Jugendamt hat regelmäßig Einkommensnachweise vom Vater (gemeinsame Steuererklärung mit der Stiefmutter) eingefordert und den Unterhalt entsprechend angepasst.

 

Der Vater lebt mit seiner Frau zusammen die Vollzeit arbeitet und den größten Teil zum gemeinsamen Einkommen beiträgt.

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

 
Geschrieben : 21.02.2024 10:00
(@annasophie)
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Hallo,

 

der Vater sollte Junior auffordern den Titel zurückzugeben bzw. Den Verzicht zu erklären. Denn der Titel ist vermutlich noch aus Zeiten der Minderjährigkeit.

Hier müsste dann ggf. Ein neuer erstellt werden.

was ist mit der Mutter von Junior?
wurde der Unterhalt ab Volljährigkeit für beide Elternteile berechnet?

sophie

 
Geschrieben : 21.02.2024 20:22
(@the_force)
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Den Titel hat doch das Jugendamt. Zumindest haben die mich damals gedrängt, das Ding zu unterschreiben. Wird der mit Erreichen der Volljährigkeit ausgehändigt?

 

Er wohnt noch bei seiner Mutter (die auch arbeitet und "gut verdient") und möchte dort auch wohnen bleiben. Das Verhältnis ist "eher angespannt".

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

 
Geschrieben : 21.02.2024 20:30
(@annasophie)
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Hallo,

 

mit erreichen der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Und das komplette Kindergeld wird vom Unterhaltsbedarf abgezogen.

wenn die Mutter verdient dürfte sie den Hauptteil des Unterhalts zu tragen haben.

ist da keine neue Berechnung erfolgt? Eigentlich müsste Junior nachweisen dass er bedürftig ist, die Unterlagen von beiden Elternteilen anfordern und dem jeweils anderen inkl. Der Berechnung vorlegen.

und deswegen dürfte ein Titel aus der minderjährigenzeit nicht mehr korrekt sein.

 

sophie

 
Geschrieben : 21.02.2024 23:09
(@the_force)
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Wie eingangs erwähnt - es ist noch hypothetisch. Er stellt jetzt einen Antrag auf Schüler-BAföG für ein Jahr. in zwei Monaten wird er 18.

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

 
Geschrieben : 22.02.2024 01:13
(@annasophie)
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Entschuldigung, bei Bafög bin ich nicht von schülerbafög ausgegangen, sondern von einem Studenten.

eigentlich sollte der Vater im eigeninteresse Junior auffordern ab dem 18. Geburtstag zu belegen, dass er weiterhin bedürftig ist. Also eine aktuelle schulbescheinigung. Und ihm mitteilen, dass nun beide Elternteile barunterhaltspflichtige sind. Und er, der Vater, nach Übersendung der schulbescheinigung ihm seine Unterlagen über seine Einkünfte zukommen lassen wird, zur Berechnung beim Jugendamt. Er darum bittet die Berechnung sowie die Unterlagen der Mutter zu erhalten. Ihn aber gleichzeitig darauf hinweist, dass ihm dann auch die Unterlagen der Mutter zu geben sind, damit er die Berechnung g prüfen kann. 
und bei der beistandschaft nachfragt, ob der Titel ab Volljährigkeit Junior oder der Mutter ausgehändigt wird, da sich ja ab Volljährigkeit die berechnungsgrundlagen ändern. Hier müsste der Vater ggf. Auch reagieren und Junior auffordern den Verzicht für die Urkunde zu erklären, da ja neu berechnet werden muss. Denn Junior kann darüber jederzeit pfänden lassen und dann müsste das mühsam aus der Welt geschafft werden.

und er muss Junior sich bitten ihm ein Konto zu benennen, wo der Unterhalt ab 18 drauf gezahlt werden soll.

 

sophie

 
Geschrieben : 22.02.2024 08:17
(@the_force)
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Ja Mist.

 

Das hätte ich mal tun sollen bevor ihn ihm unsere Renten- bzw. Einkommensteuerbescheinigungen geschickt habe. So „Zug um Zug“ halt…

 

Hinterher ist man immer klüger 🙁

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Geschrieben : 22.02.2024 11:20
(@annasophie)
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Das ist nicht das entscheidende. Hier solltest du nur darauf achten, dass die steuererstattung nicht komplett auf dein Einkommen gerechnet wird. Ggf. Über den Steuerberater eine fiktive Berechnung vornehmen lassen.

und natürlich darauf achten, dass die Unterlagen der Mutter ebenso vollständig vorgelegt werden.

 

sophie

 
Geschrieben : 22.02.2024 12:05
(@the_force)
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Danke für die Tipps!

Er beantragt das Schüler-BAföG erst einmal für ein Jahr bis das Abi durch ist.

Wenn er nächstes Jahr etwas Anderes beantragt, muss ich ja eh wieder Unterlagen einreichen und fordere dann Zug um Zug eine Klärung der Situation mit dem Titel.

Und bis dahin habe ich ja zum Einen auch schon wieder einen ganzen Batzen vom Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt und vielleicht spiele ich ja auch noch Lotto und gewinne etwas 😉

Ich habe hier auch noch irgendwelche Schriebe vom Jugendamt, dass die endgültig, aber jederzeit wiederrufbar auf irgendwelche Vollstreckungen verzichten. Aber ich hab' ja auch immer genau das gemacht, was die wollten. Irgendwie ist mir das alles zu kompliziert, ich bin mit so etwas total überfordert 🙁

Oft faellt das Denken schwer; indes - das Schreiben geht auch ohne es! (Wilhelm Busch)

 
Geschrieben : 22.02.2024 15:50