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Rechtsgrundlage für 5% Pauschale für Arbeitsaufwand bei Unterhaltsberechnung

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(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo liebes Forum,
heute bekomme ich eine Frage meines RA, mit der ich mich noch nie auseinandergesetzt habe.

Vor Unterhaltsberechnung zieht man doch normalerweise 5% des Nettolohns pauschal für Arbeitsaufwand ab. Warum eigtentlich? Wer sagt, dass man sowas machen kann (war bei meinem AG Urteil nicht berücksichtigt und wollte ich in die Berufung einschieben.

Dann noch eine Frage: Kann man parallel dazu dann noch Fahrtkosten geltend machen?

Danke,
Michael

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 15:27
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

In der DT steht:

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Aber wie führe ich den Nachweis, dass ich 'nach objektiven Merkmalen' eindutig abgrenzbare Kosten habe?

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 15:30
(@Platt)

Hi,

in der Pauschale sind die Fahrtkosten enthalten. Sollte mehr anfallen, dann über Einzelnachweis.

Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 15:37
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

In den Hammer Leitlinien steht:

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie
konkret dargelegt werden.

Ja wat denn nu? Pauschale, keine Pauschale? Hat jemand Urteile, wenn möglich ein Hammer-Urteil?

Rechtschaos as usual. Ich geh ein!

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 15:44
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Michael,

liste alles auf, was auch steuerlich als Werbungskosten gilt: Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Fachliteratur zur beruflichen Weiterbildung, Lehrgangskosten etc.

Deine Frage wirft bei mir eine neue Frage auf:

Ab 2006 werden als Werbungskosten im Einkommensteuerrecht nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt, die ab dem 21. Entfernungskilometer anfallen. Die ersten 20 Kilometer gelten dann steuerlich als zum Privatbereich zugehörend. Damit steigt für viele zur Arbeit pendelnde Unterhaltspflichtige die Steuerbelastung (weil ja weniger Werbungskosten anerkannt werden). Hoffentlich greifen die Familiengerichte nicht auch auf diese (im übrigen verfassungsrechtlich bedenkliche) "Privatisierung" von Erwerbsaufwendungen zurück und erkennen in Zukunft weniger berufsbedingte Aufwendungen an - was ja dann zwangsläufig zur Erhöhung des Unterhalts führen würde .... Mir wird ganz schlecht ...

LG Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 15:51
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mein Problem:
Ich wohne direkt neben der Firma. Zusätzlich habe ich einen Fahrzeugkredit geltend gemacht. Damit wurden die Fahrtkosten glattgebügelt.
Arbeitszimmer wurde nicht angerechnet, genausowenig wie DSL, das ich auch für meine Firmenkommunikation benutze. Dann muss ich Anzüge tragen. Nur ich weiss schon jetzt, dass mir dann gesagt wird: Ja, aber die kannst du doch auch privat tragen  :thumbdown:. Ausserdem habe ich wirklich keine Bons dafür gesamelt.

Wie kriege ich eine vernünftige Argumentation zusammen, dass ich Arbeitsaufwendungen habe, wenn ich bei 60h/Woche und abgebügelter Heimarbeit als höherer Angestellter schaffe?

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 15:57
(@Platt)

Hi,

ich kenne nur Urteile zu Gunsten der Kinder bzw. der KM.

Selbst wenn Dein Arbeitsplatz 100KM entfernt ist und Du bedingt durch andere berufsbedingte Kosten Dein Einkommen gewaltig runterschrauben könntest, gibt es Urteile, die besagen, dass Du ja auch mit der Bahn fahren kannst.

Fakt sind die Leitlinien der einzelnen OLG`s. Schau doch da mal mach.

Sollten Deine Werbungskosten nicht allzu hoch sein, dann nimm die 5%. Hast Du keine Diskussionen.

Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 16:03
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich glaube, ich drücke mich unklar aus:

IN MEINEM LETZTEN URTEIL WURDE WEDER DIE PAUSCHALE NOCH EIN ANDERER ARBEITSAUFWAND ANERKANNT.

Jetzt versuche ich gerade mir eine Argumentation zusammenzubasteln.
Ohne Diskussion, wird das nicht von statten gehen. Nun bräuchte ich gerade mal Urteile.

Danke,
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 16:15
(@Platt)

Hi,

Du brauchst keine Urteile. Für die einzelnen OLG Bereiche gibt es Leitlinien zum Unterhaltsrecht. Darauf muss man vor Gericht nur hinweisen.

Leider kann ich nicht verlinken. Daher so

Klick Aufsätze / Urteile
Klick Unterhaltsleitlinien
und dann such Dein OLG und da steht genau drin wie diese verfahren.

Gruß Platt

PS. Weiss das Dein Anwalt nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 16:25
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Habe ich schon gemacht.
Schau mal in der Antwort #3 dieses Threads.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 16:32




(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Michael,

offenbar hast Du tatsächlich keine großartigen berufsbedingten Aufwendungen.

Selbst sieht man das natürlich immer ganz anders, aber ein Anzug dient (und ich zitiere aus einem Urteil eines Finanzgerichtes in einem Fall, in dem ein Dirgent seinen Frack als Arbeitskleidung anerkannt haben wollte, allerdings scheiterte) "überwiegend dem Bekleidetsein". Und dieses ist zweifelsfrei privates "Vergnügen" ;-).
Was sollen denn wir Frauen sagen, die wir doch alle ausschließlich deswegen zum Friseur, zur Kosmetik, ins Nagelstudio, in den Schuhladen, die Boutique und ins Fitneßstudio rennen und unser ganzes Geld dort lassen, weil wir "im Büro" eben nach was aussehen müssen. 😉

Und jetzt mal ehrlich: Würden die 5% tatsächlich so einen großen Unterschied bei der Berechnung des Unterhaltes ergeben, weil Du nach deren Abzug in eine niedrigere Tabelle rutscht?

LG und nichts für ungut Püppi  😉

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 17:07
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

in Ergänzung zu puppie's Antwort unter #4:

Die Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter und sind somit für die Gerichte nicht bindend. Selbst für das OLG nicht, das seine eigenen Leitlinien aufgestellt hat.

Im Steuerrecht würde ich mit dem Grundsatz der einheitlichen Besteuerung argumentieren, wenn bei mir etwas nicht anerkannt würde, bei meinem Nachbarn hingegen doch.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 17:12
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Also gibt es nur eine virtuelle Pauschale?

Die meisten von euch zahlen Unterhalt. Bei wem wurde eine 5% Pauschale anerkannt und warum?

Danke
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.07.2006 18:22
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Michael,

diese Angabe, da zudem reiner Durchschnittswert, hilft dir nicht ein Stück weiter.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 18:29
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

bei mir (bzw. wurde von gegnerischer Anwältin anerkannt, was diese nur macht, wenn sie sicher ist, dass es auch vor Gericht bestand hätte).
Ich habe eine Jahreskarte, die 41,70 x 10 für ein Jahr kostet. Die OLG-Richtlinie Oldenburg besagt, 5%, Minimum 50 €, daher 50 €. Eine auch nachweisbare niedrigere Ausgabengestaltung hat ihr vermutlich bereits eine blutige Nase gebracht.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 18:40
(@suffering_d)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

bei mir (bzw. wurde von gegnerischer Anwältin anerkannt, was diese nur macht, wenn sie sicher ist, dass es auch vor Gericht bestand hätte).
Ich habe eine Jahreskarte, die 41,70 x 10 für ein Jahr kostet. Die OLG-Richtlinie Oldenburg besagt, 5%, Minimum 50 €, daher 50 €. Eine auch nachweisbare niedrigere Ausgabengestaltung hat ihr vermutlich bereits eine blutige Nase gebracht.

Gruß, Xe

Das ist alles? Ist ja nicht Dein ernst, oder? Irgendwas machst Du falsch, Xe.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 19:00
(@Platt)

Hi,

Die meisten von euch zahlen Unterhalt. Bei wem wurde eine 5% Pauschale anerkannt und warum?

Bei mir. Warum? Weil mein Anwalt gemäß Leitlinien OLG Celle das einfach so angesetzt hat. Merkwürdigerweise, war das der einzige Punkt den der gegnerische Anwalt nicht zu bemängeln hatte. Und ganz wichtig, auch schon bei seiner eigenen Berechnung so eingerechnet hat.

Gruß

Platt

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 20:32
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Das ist alles? Ist ja nicht Dein ernst, oder? Irgendwas machst Du falsch, Xe.

Nicht wirklich. Sagt mein Schweizer Bankkonto...

Gruß, Xe
*europaweit*

AntwortZitat
Geschrieben : 04.07.2006 21:41
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das verstehe, wer will:

OLG Celle = Düsseldorfer Tabelle:
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom
Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt
werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im
einzelnen darzulegen.

OLG Hamm <> Düsseldorfer Tabelle:
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.

Mein Problem ist also nicht, dass ich Aufwendungen habe, sondern, dass unser Sohn im Bereich des OLG Hamms wohnt. Iss klar.

Sei es so.

Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2006 02:35
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Vollständigkeit halber

Pauschalen Arbeitsaufwand erkennen an:

Pauschalen Arbeitsaufwand erkennen nicht an:

Da stellt sich bei mir wieder die Frage: Warum ist bei Unterhaltverpflichteten in Hamm, Köln, Rostock, Schleswig und Thüringen davon auszugehen, dass sie nur dann einen Arbeitsaufwand haben und anrechnen können, wenn sie ihnen nachweisen können und bei den anderen geht das pauschal?
Bin ich weniger glaubwürdig dadurch, dass ich im Hammer Bezirk bin? - Ich denke

Genug geärgert.
Gruss,
Michael

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.07.2006 02:59




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