mal wieder, ich frage für einen internetlosen Menschen (ja, sowas gibt es *g*). Kann man den Ausgleich, den man im Vorjahr leisten musste, im Folgejahr bei einer anstehenden Neuberechnung des Unterhaltes als Abzugsposition berücksichtigen lassen? Z.B. wenn in 2009 (für 2008) ein Ausgleich von 3000€ gezahlt wurde, kann man dann bei einer Neuberechnung in 2010 verlangen, deshalb das Netto pro Monat um 250€ zu bereinigen? Quellen wären dazu Klasse! Dass der Ausgleich im Folgejahr steuerlich gem. §33a Absatz 1 steuerlich geltend gemacht werden kann habe ich selbst damals jedes Jahr erfolgreich durchgezogen. Unterhaltsrechtlich aber nie, das wäre mir neu.
/elwu
Ich habe mich mit dieser Frage auch schon recht intensiv beschäftigt und mir damals auch die ISUV Broschüre zum Thema steuerlicher Nachteilsausgleich geholt.
Gefunden habe ich dazu nichts.
Nirgendwo etwas, was den Abzug erlaubt.
Andererseits auch nichts, was ihn verbietet und schließlich wird die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dadurch ja eindeutig geschmälert.
Insbesondere dann, wenn der steuerliche Vorteil bereits in die Berechnung eingeflossen ist.
Insofern kann man aus meiner Sicht nur einfach in diese Richtung argumentieren und hoffen.
Ich persönlich sehe es so:
Wenn der steuerliche Vorteil alleine beim Pflichtigen bleibt, hat er auch den Nachteil alleine zu tragen.
Wenn der steuerliche Vorteil geteilt wird, so muss auch der Nachteil geteilt werden.
Ein vernünftiger Richter wird das vermutlich auch so sehen und was ein nicht vernünftiger Richter macht, ist sowieso nicht vorhersehbar.
Sollte der Vorteil aber bisher nicht in die Rechnung eingeflossen sein, so würde ich das nicht durch den Nachteilsausgleich zum Thema machen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wenn der steuerliche Vorteil alleine beim Pflichtigen bleibt, hat er auch den Nachteil alleine zu tragen.
Wenn der steuerliche Vorteil geteilt wird, so muss auch der Nachteil geteilt werden.
Hallo,
genau meine Ansicht. Und wie du auch habe ich keinerlei Urteil, Gesetze, Leitlinie etc. dazu finden können.
/elwu
Und wie du auch habe ich keinerlei Urteil, Gesetze, Leitlinie etc. dazu finden können.
Das liegt vermutlich daran, dass das so absolut logisch ist.
In Urteilen, Gesetzen und Leitlinien steht aber nur das, was unlogisch ist und dem gesunden Menschenverstand total widerspricht.
Nur deswegen wird das aufgeschrieben, denn da käme von alleine niemand drauf.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Bei der Auskunft wird doch immer der letzte Steuerbescheid verlangt. Erfolgt dadurch nicht "automatisch" eine Berücksichtigung bei einer Neuberechnung, wenn er dann auch hinzugezogen wird? Falls keine Neuberechnung ansteht fällt mir nur noch die Wesentlichkeitsgrenze bei einer EK-Änderung ein, die hier wohl kaum greifen dürfte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.