Hallo zusammen,
hab gestern dieses Forum entdeckt und fühl mich als 3 fach (Bj. 89, 92, 97) Unterhaltspflichtiger sehr gut aufgehoben hier.
Ich muss Euch mit Fragen quälen.
Meine Exfrau hat letztmalig im April 2008 Einkommensnachweise für Neufestsetzung angefordert. Mir ist bekannt, dass sie erst nach 2- Jahresfrist neu anfordern kann. Nun kam heute die Aufforderung gleich mit "in Verzug setzen" zum 01.02. Ist das legal?
Im Brief war ein Fragebogen mit auszufüllenden Angaben zu pers. und wirtschaftl. Verhältnissen. Kannte ich bisher nicht. Ich schränke mich wohnungsmäßig sehr ein. Schieß ich mir da ein Eigentor, wenn ich meine Miete angebe oder reicht es zu formulieren z.B. "innerhalb der Richtlinien des Selbstbehaltes"?
Ich muss berufsmäßig flexibel sein. Mein Auto hat mittlerweile 220 Tkm auf der Uhr und ist von der Werkstatt als nicht mehr verkehrssicher eingestuft worden. Ersparnisse sind nicht vorhanden. Laut Jugendamt zählen Autoraten nicht mindernd. Nun hab ich auf dem Fragebogen die Zeile "außergewöhnl. Belastungen". Was wär richtig? Ich bedank mich ganz doll.
Viele Grüsse und seit tapfer
Hallo muehli,
erstmal Hallo bei vs.de
Ich hoffe, einer der Admins wird Deinen Bericht in einen eigenen Thread von Dir umwandeln.
Wenn Du selbst Fragen hast, ist es nicht ganz nett sich irgendwo dazwischen zu drängeln.
Zu Dir: Wenn im April 08 die letzte Prüfung war, sind natürlich 2 Jahre noch nicht ganz rum. Aber lohnt sich deshalb Streit? Evtl. kannst Du ja auch davon profitieren? Deine Kinder sind nicht mehr ganz klein. Evtl. schon mit eigenem Einkommen. Das könnte doch Deinem Geldbeutel unter Umständen nicht schaden?
Das mit "in Verzug setzen" ist legitim. Ansonsten wirst Du schon genaue Angaben machen müssen. Wenn Du allerdings unsicher dabei bist, würde ich Dir auf jeden Fall den Gang zu Deinem RA empfehlen.
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Moin,
in Ergänzung dazu: Du hast bereits ein volljähriges Kind, ein weiteres ist/wird es in diesem Jahr. Ab diesem Zeitpunkt ist die KM ebenfalls barunterhaltspflichtig, Du hast also das Recht, ebenfalls Auskunft zu verlangen, über ihr Einkommen und das des betroffenen Kindes.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen,
Asche auf mein Haupt, wollt nicht dazwischen quetschen, hab aber nichts passenderes gefunden. Verschuldigung.
Danke für die schnellen Antworten.
Ja, stimmt, meine beiden großen Kinder, zu denen ich guten bzw. sehr guten Kontakt hab sind volljährig.
Sie sind, so wie sie das geworden sind bei ihrer Mutter "aus freien Stücken" bzw. Meinungddifferenzen ausgezogen und haben eigene Haushalte, sind beide Azubis, lernen aber nicht auswärts. Steht ihnen nun ein Unterhalt von 640,- oder siehe Düss.Tab. 1501- 1900 Euro 2. Spalte minus 1 Spalte, da ges. 3 Kd. ab 18 > 488 Euro Unterhalt zu?
Die Kindesmutter bezieht m. W. eine Rente, ist aber wieder verheiratet. Hab ich Anspruch nur auf ihre Einkommensnachweise oder auf die Einkommensnachweise der Bedarfs- Zugewinngemeinschaft bzw. ähnlich für die Unterhaltsberechnung der beiden volljährigen?
Wie schon geschrieben, schränke ich mich wohnmäßig in meiner "Wohnfass- 1 Raumwohnung" sehr ein. Kann mir eine Warmmiete von 210,- zum Nachteil ausgelegt werden und zu einer erhöten Unterhaltsleistungsfähigkeit o.ä. führen?
PKW: Auf diesem Formular gibts die Zeile außergewöhnliche Belastungen. Ist eine Finanzierungsrate anrechenbar? Soll ja nur was gebrauchtes werden.
Ich bedanke mich im voraus
see you
Moin,
wenn die Kinder auswärts leben, sind es 640 Euro - 184 Euro KG = 456 Euro. Davon wird in Abzug gebracht, das Ausbildungsgehalt, von dem vorher eine Pauschale von 90 Euro in Abzug gebracht wird. Der restliche Bedarf muss nach Quote erbracht werden, abhängig vom eigenen Einkommen.
Angenommen, das Kind hat 400 Euro netto, werden 90 Euro abgezogen und 310 Euro auf den Bedarf angerechnet. So verbliebe ein Restbedarf von 146 Euro. Den müsstet ihr euch teilen.
Der neue Ehemann kommt nicht direkt damit in Berührung, es sei denn, er müsste seiner Frau ein Taschengeld zahlen. Dafür müsste man erst mal wissen, wie hoch ihre eigenen Einkünfte sind.
Es müssen also gem. § 1605 BGB Auskunft erteilen:
1. Du
2. Deine Ex
3. jedes unterhaltsbegehrende Kind
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
