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Re: Ex fordert Neuberechnung des Kinderunterhaltes, weil Zusammenzug mit neuem LG?

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(@klagga)

Und warum bezahlst Du dann für beide Kinder Kindesunterhalt?

Weil es zwei verschiedene frauen sind!Und ich beiden kindern unterhaltspflichtig bin!

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Geschrieben : 27.05.2014 15:38
(@psoidonuem)
Registriert

edit: frage hat sich erledigt

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 15:38
(@klagga)

@psoidoneum
Was meinst du jetzt damit?Versteh ich gerade nicht so ganz!

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Geschrieben : 27.05.2014 15:43
(@psoidonuem)
Registriert

Ich hatte was gefragt, aber die Frage hat sich erledigt

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Geschrieben : 27.05.2014 15:45
(@psoidonuem)
Registriert

Ja, das ist richtig. Nur ggü. minderj. oder privilegierten Kindern gilt der Mindestselbstbehalt von 800€/1000€ (nicht berufstätig / berufstätig). Ggü. allen anderen Bedürftigen beläuft er sich auf mind. 1200€.

Sicher? Nicht 1100?

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Geschrieben : 27.05.2014 15:46
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dagegen vorgehen kannst du eher nicht.

Konsequenz wäre, dass deine Ehefrau, wenn du zu ihrem Einkommen keine Angaben machst, auch nicht als dem Grund nach Unterhaltsberechtigt gilt. Dürfte aber in diesem Fall nichts ändern, da für sie ja eh kein Geld übrig bleibt.

Die bessere Steuerklasse durch die Heirat darf nur bei der Berechnung des KU berücksichtigt werden

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 27.05.2014 15:51
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@midnightwish:
wir hatten ihr einkommen einmal angegeben das waren 270€ da wurde mir aber gesagt das sie bei der berechnung denen ich unterhaltspflichtig bin nicht berechnet wird!... auch weil bei der ersten berechnung wo wir nicht verheiratet waren wurde der mindest unterhalt für das kind angesetzt

Solange ihr nicht verheiratet ward ist esauch völlig korrekt, dass sie nicht mitberücksichtigt wird, es sei denn ihr hättet ein gemeinsames Kind.Erst mit der Heirat wirst du ihr ggü (und sie dir ggü) Unterhaltspflichtig.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 27.05.2014 15:55
(@klagga)

Solange ihr nicht verheiratet ward ist esauch völlig korrekt, dass sie nicht mitberücksichtigt wird, es sei denn ihr hättet ein gemeinsames Kind.Erst mit der Heirat wirst du ihr ggü (und sie dir ggü) Unterhaltspflichtig.

Ja das schon aber sie wurde bei der letzten berechnung nach der heirat nicht berücksichtigt!Daher versteh ich ja den hohen unterhaltsanspruch meiner ex nicht!Da steht sie ja dann laut gesetzt hinter meiner ex und die ist vorrangig!

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Geschrieben : 27.05.2014 15:59
(@psoidonuem)
Registriert

Warst Du mit der Ex denn verheiratet? Und das 1-jährige Kind ist von Dir?

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Geschrieben : 27.05.2014 16:00
(@klagga)

Warst Du mit der Ex denn verheiratet? Und das 1-jährige Kind ist von Dir?

Nein waren nicht verheiratet und nur drei monate zusammen!Ja das kind ist von mir wurde ein test gemacht!Warum fragst du?

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Geschrieben : 27.05.2014 16:04




(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Da steht sie ja dann laut gesetzt hinter meiner ex und die ist vorrangig!

Ist so! Deine Ex versorgt dein jüngeres Kind. Damit ist sie im 2. Rang - gleich nach Minderjährigen.

Kinderbetreuung ist unverzichtbarer Bedarf des Kindes. Irgendwer muss das tun.
In den ersten drei Jahren kann die Mutter frei wählen ob sie vom Vater UH kassiert oder arbeiten geht.

Deine Angetraute liegt dir "nur so" auf der Tasche. Damit ist sie im 4. Rang - wie erwachsne Kinder ohne Schule/Studium/Job.
Eine Nur-Hausfrau muss Mann sich leisten können. Die ist purer Luxus.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 16:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Deine Angetraute liegt dir "nur so" auf der Tasche. Damit ist sie im 4. Rang - wie erwachsne Kinder ohne Schule/Studium/Job.

Eine Ehefrau ist im 3.Rang und damit vor nichtpriv. vollj. Kindern wie z.B. Auszubildene oder Studenten (§1606 BGB).

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 27.05.2014 16:25
(@psoidonuem)
Registriert

Was an Howies Ergebnis nix ändert. Eine Ehefrau, die nicht arbeitet, muss man sich leisten können.

Die anderer Frage bezog sich weinger auf die korrekte Vaterschaft als vielmehr darauf ob Du evtl. der Vater des anderen Kindes bist. Dann hättest Du Ex keinen UH zahlen müssen logischerweise. Aber Anwälte fordern die lustigsten Sachen, daher wollte ich sicher gehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 16:30
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Eine Ehefrau ist im 3.Rang und damit vor nichtpriv. vollj. Kindern wie z.B. Auszubildene oder Studenten

Stimmt. Danke.
Horst

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Geschrieben : 27.05.2014 16:31
(@klagga)

Moin

Eine Ehefrau ist im 3.Rang und damit vor nichtpriv. vollj. Kindern wie z.B. Auszubildene oder Studenten (§1606 BGB).

Gruss oldie

Meine anwältin hat mir den auszug der "Rangfolge" gezeigt da steht die ex vor meiner frau obwohl ich mit der ex nicht verheiratet war!Oder bezieht sich der dritte rang gerade auf was anderes?

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Geschrieben : 27.05.2014 16:33
(@psoidonuem)
Registriert

Ja weil sie Dein Kind versorgt. Bestreitet hier keiner.

Erst Kind dann Ex dann Next

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 16:35
(@klagga)

Was an Howies Ergebnis nix ändert. Eine Ehefrau, die nicht arbeitet, muss man sich leisten können.

Die anderer Frage bezog sich weinger auf die korrekte Vaterschaft als vielmehr darauf ob Du evtl. der Vater des anderen Kindes bist. Dann hättest Du Ex keinen UH zahlen müssen logischerweise. Aber Anwälte fordern die lustigsten Sachen, daher wollte ich sicher gehen.

Ich bin der vater der beiden kinder von den zwei frauen zahle für das eine kind und für das andere kind + ex!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 16:36
(@klagga)

Ja weil sie Dein Kind versorgt. Bestreitet hier keiner.

Erst Kind dann Ex dann Next

Ja leider ist das so auf ex bezogen!So hatte ich das ja nicht gemeint gerade das es jemand bestreitet!

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Geschrieben : 27.05.2014 16:38
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ausgehend von Deinem Krankengeld von ca. 2000€, welches ich jetzt mal als bereinigt betrachte, würde sich nach meinem Verständnis folgende Konstellation ergeben.

2000€ -> Gehaltsgruppe 3 der >>DT<< mit 1200€ Bedarfskontrollbetrag (BKB). Aber 3 Berechtigte fordern, daher eine Gehaltsgruppe runter = 2. Gehaltsgruppe mit 1100€ BKB

Kind 8: 291€
Kind 1: 241€
KU zusammen: 532€
Dein BKB bleibt gewahrt.
Bereinigung Deines EK um den KU für die Berechnung Deiner weiteren Leistungsfähigkeit: 2000€ - 532€ = 1468€

Dein Selbstbehalt (SB) ggü. der KM des 1-jährigen Kindes beträgt 1200€. Deine Leistungsfähigkeit ggü. ihr wäre daher: 1468€ - 1200€ = 268€ Betreuungsunterhalt (BU)
An die KM und das Kind wären 241€ (KU) + 268€ (BU) = 509€ für Dich max. zahlbar. Wenn Du keine Abzugsposten hast (Altersvorsorge, Krankenkosten etc.) würde es vermutlich zu diesem Zahlbetrag kommen.

Gruss oldie

PS: Wie Du siehst, spielt Deine Ehefrau hier überhaupt keine Rolle. Ein Haushaltsersparnis wegen dem Zusammenleben mit ihr steht m.E. nicht zur Disposition, da Du ggü. der KM keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hast.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 16:59
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

@klagga:
Ein paar Dinge erhellen sich langsam, einige werden immer verwirrender ...

Kind1 8 jahre alt:291€
Kind2 1 jahr alt
KM (Kind 2):480€

Wer fordert Betreuungsunterhalt für die Mutter von Kind 2 von Dir ?

Du schreibst etwas von Beistandschaft, von geringerem Selbstbehalt und eigener Anwältin ...

Von wem hast Du ein Schreiben erhalten und was steht da drin ?

Tippe es bitte ab (und lass die Namen weg) !
So ein Teil mit einer Berechnung drin steht, auch diesen ...

@Oldie: Gegenüber der Mutter gilt in aller Regel als SB 1.100 EUR.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 27.05.2014 17:06




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