RA verlangt Titel b...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

RA verlangt Titel bei volljährigem Kind

Seite 2 / 2
 
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das ist in der Tat verwirrend und mein Fehler. Ich habe seinerzeit mal einen zweiten Account erstellt. Ich arbeite an verschiedenen Rechnern und scheine wohl unterschiedlich eingeloggt zu sein. War nicht meine Absicht und es tut mir Leid.

Du kannst auch auf unterschiedlichen Rechnern mit dem gleichen Account eingeloggt sein ... mache ich genauso.
Ich würde einen Account löschen und nur einen verwenden, damit es keine Irritationen gibt.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2019 17:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

natürlich muss Deine Tochter ihre Bedürftigkeit nachweisen und eine Immatrikulationsbescheinigung ist dafür das Minimum. Mit der Immatrikulationsbescheinigung könnte Sie Dir auch einen aktuellen Studienstand mitgegen. Den können Studierende sich ausdrucken, er wird automatisch für das Studierendenkonto erstellt. Daraus geht hervor welche Leistungen wann, wie erbracht wurden.

Hier gibt es ein Muster für einen Unterhaltstitel:
www.trennungsfaq.com/down/unterhaltstitelnotarvorlage.rtf  (die Du aber anpassen musst!!, nicht zu Händen der KM sondern an die Tochter und die Befristung sollte mit rein).

Der statische Unterhaltstitel hat den Vorteil, dass da eine Summe steht.
Natürlich kannst Du auch eine Stufe der DDT abzüglich Kindergeld festlegen, was praktisch bedeutet, dass der Zahlbetrag immer an die aktuellen Werte angepasst werden muss. Steigt der Unterhalt, dann musst Du auch entsprechend mehr zahlen, ob die 10 Euro für ein halbes Jahr das Wert sind kann ich natürlich nicht sagen.

Du solltest auch eine Befristung aufnehmen und zwar auf das Ende der Regelstudienzeit und das würde ich als Datum schreiben. Das Problem hier wäre nur, wenn die Tochter eher keinen Unterhalt mehr braucht, weil sie eine Stelle gefunden hat oder gar nicht unterhaltsberechtigt ist, weil sie gar nichts macht. Dann müsste sie aber auch den Titel herausgeben.
Wenn es auf das Ende des Bachelors befristet wird, dann sind das in der Regel 3 Jahre (manchmal 3,5, selten 4 Jahre) und das sollte vertretbar sein.
Sollte es länger dauern, dann wird die Frage nach einem neuen Titel stehen.

Ein Titel gilt solange er nicht abgelaufen ist (wenn er befristet ist) oder heraus gegeben wird. Sollte also in 2 Jahren die Berechnung einen höheren Unterhalt ergeben, dann gilt zunächst der Titel so wie er erstellt wurde.

Sollten sich die Voraussetzungen des Titels ändern, dann gibt es 2 Möglichkeiten, Deine Tochter sieht das ein, gibt den Titel heraus und ein neuer kann erstellt werden oder sie sieht es nicht ein, dann musst Du auf Abänderung klagen.
Arbeitslosigkeit ist ein heikles Thema, weil es Entscheidungen gibt, die Arbeitslosigkeit als vorübergehendes Ereignis ansehen und Du den Titel trotzdem bedienen müsstest für ein halbes Jahr. Hier steht aber auch die Frage ob das für Volljährige auch gilt, einfach weil es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2019 18:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo RP/icemann,

@Malachit Das ist in der Tat verwirrend und mein Fehler. (...)

Danke für die Erklärung. Ist kein großes Problem, ich habe aber deine beiden Profile jeweils mit einem Verweis versehen, dass du auch unter dem jeweils anderen Namen bekannt bist ... bei deinen Beiträgen als "rp51730" siehst du jetzt also am linken Rand ein "aka iceman2016", und umgekehrt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.03.2019 22:32
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen zusammen,

war gestern zur Beratung beim Notar und er empfiehlt keine Befristung. Er hat es zwar erklärt warum er es nicht empfiehlt, aber ehrlich gesagt hab ich es nicht wirklich verstanden und kann es heute schon gar nicht wiedergeben. Ich werde aber heute die Befristung bis zum Ende der Regelstudienzeit mit rein nehmen lassen.

Vielen Dank an alle für die Hilfe.

Gruss RP/Icemann


AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 09:22
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann schau auch mit rein zu nehmen, dass der Titel erlischt, wenn Kind das Studium vorzeitig beendet oder abbricht.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 15:34
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

und dass das Kind unaufgefordert die Nachweise (immabescheinigung) bringen muss bzw. Veränderungen wie Abbruch des Studiums oder Beendigung unverzüglich (14-Tage-Frist) mitzuteilen hat. Sollte es durch eine Verzögerung der Informationspflicht des Kindes dazu kommen, dass unberechtigt Unterhalt an Kind überwiesen wird, ist dies vom Kind zurückzuzahlen.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 18:47
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

habe hier den Entwurf des Notares, den ich nicht vorenthalten möchte. Vielleicht ist er dem ein oder anderem von Nutzen:

"Der Erschienene ließ folgende Unterhaltsverpflichtung beurkunden und erklärte, handelnd wie angegeben:
(1)
Herr XXXXXX verpflichtet sich, ab dem 1. April 2019 für Frau XXXXXX geboren am XXXXXXX, wohnhaft in XXXXX,
Kindesunterhalt nach den von dem Oberlandesgericht Düsseldorf angewandten Unterhaltsrichtlinien
(sog. Düsseldorfer Tabelle) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
(2)
Die Beteiligten gehen von einem derzeitigen monatlichen Netto Einkommen des Ehemannes in Höhe von Euro (versteuert nach
Steuerklasse
*) aus. Herr XXXXX ist demnach in die Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2019) ein-
zuordnen.
(3)
Herr XXXXX verpflichtet sich daher, zu Gunsten von Frau XXXXX ab dem 1. April 2019 bis zum 28. Februar 2022 einen monatlichen
Unterhalt in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe, jeweils abzüglich des vollen gesetzlichen Kin-
dergeldes zu zahlen.
(4)
Derzeit ist danach
a)
ab dem 1. April 2019 und bis zum 30. Juni 2019 ein monatlicher Betrag in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab-
züglich des abzuziehenden vollen Kindergeldes von Euro 194,--, mithin ein monatlicher Betrag von Euro 439,-- zu zahlen,
b)
ab dem 1. Juli 2019 und bis zum 28. Februar 2022 ein monatlicher Betrag in Höhe von 120 % des jeweiligen Mindestunter-
halts abzüglich des abzuziehenden vollen Kindergeldes von Euro 204,--, mithin ein monatlicher Betrag von Euro 429,-- zu zahlen
(5)
Der monatliche Unterhalt ist bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar.
Das Kindergeld ist zu Händen von Frau XXXXXX zu zahlen.
(6)
Herr XXXXXX unterwirft sich wegen der vorstehend zu Abs. (3) und (4) vereinbarten Zahlungsverpflichtung, und zwar gegenwärtig
über einen monatlichen Betrag
a) in Höhe von Euro 439,-- bis zum 30. Juni 2019 und
b) ab dem 1. Juli 2019 in Höhe von Euro 429,-- bis zum 28. Februar 2022 Frau  XXXXXX gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus
dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Der Notar wird ermächtigt, jederzeit vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne weitere Nachweise zu erteilen."

Passt das so ? Ich habe Zweifel, ob der Titel wirklich statisch formuliert ist....

Danke und Gruß RP/icemann


AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 19:05
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

120 % ist nicht statisch, sondern dynamisch.

Und was passiert, wenn Kind Studium abbricht etc.? Da sind keinerlei Nachweise vorgesehen.
Und bis 2022 kann Kind dann einfach aus diesem Titel Unterhalt fordern. Das würde ich so nicht unterschreiben.

Evtl. sollte auch mit hinein, dass sobald die Mutter über dem Selbstbehalt verdient, dass neu berechnet werden muss.

Klar, kann man daggen dann vor Gericht angehen, aber wenn ich schon zum NOtar gehe, dann will ich auch etwas hinein, was das Jugendamt nicht so einfach hineinschreiben würde.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 21:17
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi,wie schon von @Anna Sophie erwähnt handelt es sich - wegen der Prozentangabe =120% - um einen dynamischen Titel.
Geänderte Zahlbeträge sind dann bei deren Änderung von Dir eigenverantwortlich anzupassen.
Was mich irritiert, ist der Passus mit dem Kindergeld...
Wer bei Euch hat denn in der Vergangenheit das Kindergeld (Minderjährigkeit der Tochter) überwiesen bekommen- Du oder die KM?
Ich frage deshalb, weil ich mich wundere, dass Du dazu verpflichtest wirst (bzw. Dich selbst verplichtest - siehe Pkt. 5) das KG zugunsten an XXXX zu zahlen... :question:


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2019 06:29
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich frage deshalb, weil ich mich wundere, dass Du dazu verpflichtest wirst (bzw. Dich selbst verplichtest - siehe Pkt. 5) das KG zugunsten an XXXX zu zahlen... :question:

Das wir ja schon die unterschiedlichsten Pferde vor der Apotheke haben kotzen sehen ...
Nur so ein Gedankengang ... wenn Du verpflichtet wirst, dass KG auszuzahlen, es aber garnicht beantragst (beantragen kannst) weil das Kind bei der KM wohnt, dann verpflichtest Du Dich etwas weiterzuleiten, was Du nicht hast. Im Extremfall kann dieser Anspruch dennoch gegen Dich gepfändet werden (Titel) und die KM, die eigentlich das KG einstreicht, behält es einfach, weil sie ja nicht verpflichtet ist ... Und selbst wenn Du vor Gericht recht bekommen solltest, wirst Du das Geld nicht zurück erhalten, weil ... irgendeine richterliche Ausrede beschlossen wird.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2019 10:28




(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

nach RS mit dem Notar hat er bestätigt, dass das mit dem Kindergeld nicht zum Teil der Unterwerfung gehört.

Noch ein Gedanke, der mich so beschäftigt: Mal angenommen die Urkunde ist erstellt und entspricht auch meinen Wünschen, die Gegenseite dies aber nicht so akzeptiert und auf Änderungen drängt - was dann? Wieder zum Notar und ändern lassen und nochmal zahlen ? Änderungen der Gegenseite ignorieren ?
Macht es da nicht Sinn einen Entwurf der Urkunde zur Prüfung der Gegenseite vorzulegen und erst dann zu beurkunden?

Was meint ihr??

Gruß RP/icemann


AntwortZitat
Geschrieben : 27.03.2019 19:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo RP,

Noch ein Gedanke, der mich so beschäftigt: Mal angenommen die Urkunde ist erstellt und entspricht auch meinen Wünschen, die Gegenseite dies aber nicht so akzeptiert und auf Änderungen drängt - was dann?

Dann setzt du ein Pokerface auf und tust - genau gar nichts. Außer natürlich, den von dir erstellten Titel zu bedienen, versteht sich.

Wenn's der Gegenseite nicht passt, kann sie natürlich jederzeit vor Gericht gehen, aber darauf solltest du es dann ankommen lassen: Wenn's halbwegs glatt für dich läuft, dann kriegt das Mademäusele halt vom Richter gesagt, dass der Herr Papa da schon im Wesentlichen richtig gerechnet hat.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2019 00:58
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und ergänzend zu

Wenn's der Gegenseite nicht passt, kann sie natürlich jederzeit vor Gericht gehen, aber darauf solltest du es dann ankommen lassen: Wenn's halbwegs glatt für dich läuft, dann kriegt das Mademäusele halt vom Richter gesagt, dass der Herr Papa da schon im Wesentlichen richtig gerechnet hat.

Sofern sich überhaupt jemand findet, der bereit ist, wegen einer (vermutlich kleinen) Differenz mit Mandatierung was zu beantragen oder gar zu streiten, weil brotlos... ;o)

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2019 12:39
Seite 2 / 2