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Prozesskostenhilfeantrag

 
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

kann mir vielleicht jemand einen Rat bezüglich Prozesskostenhilfe geben?

Hier trudelte vom Gericht ein Schreiben ein, dass die Kindsmutter einen Antrag auf PKH gestellt hätte, dem bei Bewilligung die Unterhaltsklage (BU-Erhöhung, KU-Erhöhung) folgen soll.
Wegen der darin gemachten Angaben (schwer nachvollziehbare Darstellung der Einkommenssituation des Beklagten) und fehlender nachvollziehbarer Beleg der Bedürftigkeit der Antragstellerin (nur Text: "ist bedürftig" ohne nähere Ausführungen, aber: siehe Anlagenkonvolut, das aber nicht mitgeschickt war), großes Rätselraten, wie damit umzugehen ist. Da steht, man kann, man muss aber nicht Stellung beziehen. Frist 2 Wochen.

Da sie nach hiesiger Kenntnis über Vermögen in Höhe von  XX-Tausend  Euro verfügt, erfolgte kurzer Anruf bei Gericht, um Auskunft über die erwähnte Anlage zu erhalten, mit der die Bedürftigkeit begründet wird.
Dieser Anruf bei Gericht ergab, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft hätte, auf welchen Angaben dieser Antrag beruhe, im übrigen würden die "nur kursorisch geprüft".

Die "Ex" hat nachweislich Vermögen, das teilweise in mehreren Bausparverträgen (zweistellig-Tausend), zwei Girokonten, Lebensversicherung und Rentenversicherung angelegt ist.
Soweit ich bisher dachte, müsste zum Beispiel ein Bausparvertrag beliehen werden oder zumindest das Geld, das auf den Girokonten rumliegt , eingesetzt werden, jedenfalls bis zu einem Schonbetrag.

Der Anwalt schreibt im Antrag, die Klage hätte Aussicht auf Erfolg,  Frau und Kind seien für die geforderten Summen bedürftig.

Ist das so die übliche Vorgehensweise?
Muss oder sollte Stellung bezogen werden?
Hat das überhaupt einen Sinn - ich meine, eine Alleinerziehende mit Kind fordert Unterhalt (KU und BU), das geht doch meistens so durch, oder? Ob die geforderten Beträge richtig sind, wird ja nicht mit dem PKH-Antrag entschieden, sondern dann in der späteren Klage, oder hätte man schon jetzt was versäumt, wenn man nicht darauf reagiert und darauf hinweist, dass die Forderungen unrealistisch sind und das begründet?

Im übrigen wurde der Beklagte per Anwalt im Januar zur Zahlung best. höherer Beträge aufgefordert. Es gab also  eine Forderung von ihr und daraufhin in einem Schreiben an den Anwalt einen Gegenvorschlag von ihm als Einigungsvorschlag für einen begrenzten Zeitraum. Sein Einkommen wird sich in diesem Jahr ändern und so schlug er vor, sich bis zum 30.06.09 auf die Summe X zu einigen und dann eine neue Lösung zu suchen.
Auf dieses Schreiben erhielt er bis jetzt keine Antwort. Aber am Freitag kam die Gerichtspost.

Im PKH - Antrag steht, der Prozess sei nicht "mutwillig". Sie hat seit Januar nicht auf seinen Vorschlag reagiert und klagt jetzt direkt, ca. 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen neuen Einigungstermin?

Was wäre denn, wenn sie PKH bekäme und was wäre, wenn nicht? Was bedeutet das u. U. für den Unterhaltspflichtigen?

Ich weiß, viele Fragen. Für ein paar Antworten wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank für Rat!

Wolke7

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2009 09:52
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das mit der Mutwilligkeit kommt aus der Zivilprozessordnung, ist also Juristen-Deutsch:

"§ 114 Voraussetzungen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Mutwillig ist ein Klage, wenn garnicht ernsthaft versucht wurde, die Forderung aussergerichtlich durchzusetzen, sondern es auf die Klage angelegt wurde, aber das trifft ja hier nicht zu.

Bleibt die Aussicht auf Erfolg und die Bedürftigkeit. Für beides müsstes Du schon sagen, wie gross das X ist, was er bis Juni bezahlt (oder nur anbegoten hat?). Dieses Kind ist jetzt knapp 2, und kann schon gut sein, dass nach dem Ende des Elterngeldes da eine Bedürftigkeit besteht, und bis es 3 ist sind die Aussichten auf Erfolg in der Regel auch gut.

Vielleicht solltet Ihr Euch besser mit den inhaltlichen Fragen beschäftigen. Was ist denn der Status? Was ist X, ist der KU beurkundet, und in welcher Höhe, oder wurde dazu aufgefordert? Ist sie bereits wieder erwerbstätig? Wenn nein, hat das, zumindest für die Zeit in 2008 nach dem Elterngeld, funktioniert mit dem Steuerabzug des BU, und wenn nein, warum nicht?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 10:47
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

zumindest was die Klage auf KU betrifft, glaube ich gelesen zu haben, daß sie dann im Namen des Kindes klagt und Kinder in jedem Fall PKH bewilligt bekommen, da sie üblicherweise über kein Einkommen verfügen. Was die Klage wegen BU betrifft, dazu kann ich nichts sagen, da zählen dann auf jeden Fall Einkommen (und Vermögen?) der Klägerin selbst. Sollte ich mich irren, korrigiert mich bitte.

Liebe Grüße

Frieda

Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2009 19:21
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich will mal was ergänzen.

Also die BU-Zahlungen des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Angeblich seien die Zahlungen nicht so gravierend, da sie nur für 3 Monate geleistet werden mussten, bis August erhielt sie noch Mutterschaftsgeld.

Während der Zeit des Elterngeldbezuges konnte eine Einigung mit ihr erreicht werden. Sie hatte dann genau so viel zur Verfügung wie sie vorher verdient hatte zzgl. KU, der freiwillig 2 Stufen höher als der JA-Titel gezahlt wurde. Dieser Zeitraum ist abgehandelt.

Die neuen Forderungen beziehen sich nun auf die Zeit nach Elterngeld. Die Dame arbeitet nicht, sie hat es auch nicht vor. Sie will erstmal 3 Jahre zuhause bleiben - wunschgemäß bei vollem Lohnausgleich.

Es ist mir bekannt, wie sich ihr Bedarf bemisst und woraus sich ihre Bedürftigkeit ergibt. Ihrem Wunsch stehen allerdings die Grenzen auf Seiten der Leistungsfähigkeit entgegen, die sie aber nicht akzeptieren will. Ihre Vorstellungen über das zu berücksichtigende Einkommen des Kindsvaters und etwaige Ansprüche seiner Familie decken sich nicht mit den Berechnungen von dessen  Anwalt.  Das scheint aber fast in allen derartigen Auseinandersetzungen so zu sein, oder?

Ihr Anwalt sagt im Antrag, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hätte und nicht mutwillig sei. Hierzu bleibt zu sagen, dass ihren Forderungen ein Gegenvorschlag mit Einigungswunsch gegenüber stand, auf den sie drei Monate lang überhaupt nicht reagierte. Gezahlt wurde das, was im Vorschlag enthalten war, so dass Mutter und Kind ihr Auskommen hatten, nur nicht zu den gewünschten Bedingungen. KU war nach Stufe 8 bezahlt. Statt einer Äußerung zu dem Vorschlag kam jetzt der PKH-Antrag.

Meine Frage war, ob es angezeigt ist, eine Stellungnahme zum PKH-Antrag abzugeben oder nicht und ob die Einkommenssituation aus hiesiger Sicht dargelegt werden sollte, um nichts zu versäumen und evtl. eine Klage abzuwenden, weil sie eben doch vielleicht keine Aussicht auf Erfolg haben könnte?
Aber je länger ich darüber nachdenke, glaube ich fast, dass es nicht lohnt, weil die Angaben ja nur "kursorisch" geprüft werden. Seht Ihr das genauso?

Bezüglich der klage des Kindes verstehe ich etwas nicht: Mit Stufe 8 KU ist sie nicht zufrieden und fordert jetzt Stufe 9.
Was für ihr Kind gilt, muss aber dann auch für die ehelichen Kinder gelten (beide Altersgruppe 3) und zusammen mit allen anderen Unterhaltslasten müsste dann wohl sogar statt einer Erhöhung eine Abstufung des KU vorgenommen werden, da der  BKB dann deutlich unterschritten ist. Die Aussichten auf mehr KU halte ich laienhaft deshalb für hoffnungslos.
Ich frag mich also, was der Anwalt für Absichten verfolgt? Und wer bezahlt die Klage denn dann, wenn sie scheitert?

Ob sie mit ihren BU-Wünschen tatsächlich durchkommt, bleibt abzuwarten. Das hängt ja erstmal von der Leistungsfähigkeit ab und dann noch von weiteren Faktoren in der persönlichen Situation aller Beteiligten, die ihr zwar bekannt sind, aber wohl keine Berücksichtigung finden sollen.  Es gibt hierzu auch noch nicht so viele Vergleichsurteile.
 

In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage: Wer kommt eigentlich für etwaige zukünftige Mehrbedarfe der ehelichen Kinder auf, wenn das Einkommen verteilt ist und beim KV nichts mehr zu holen ist?
Im Falle des nicht ehelichen Kindes ist ja mit Nachforderungen zu rechnen, wenn Sonder- oder Mehrbedarf auftritt. Und wie ist das bei den ehelichen?
Und wenn der KV die Prozesse verlieren sollte, dann nur noch den SB hat, WER soll dann die Prozesse wovon bezahlen? Muss er dann einen Kredit aufnehmen oder seine Ersparnisse aufbrauchen, was man ihr nicht zumutet?

In diesem Zusammenhang stelle ich nochmal die Frage, ob jemand weiß, wie sich ihre Bedürftigkeit für PKH erklären lässt, wenn sie so viel eigenes Vermögen hat? Das Kind, okay, aber sie?

Bin gespannt auf Antworten, falls Euch was dazu einfällt.

Gruß
Wolke7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2009 00:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich äussere mich mal zum KU (Kind wohl zw. 0-5 Jahre alt) bei zwei Bedürftigen:
Stufe 8 heisst: Zahlbetrag 323€ bei einem bereinigtem Netto-EK im Bereich von 3500-3900€
Stufe 9 heisst: Zahlbetrag 346€ bei einem bereinigtem Netto-EK im Bereich von 3900-4300€
(Eine Stufe höher habe ich bereits gruppiert.)

Ist dies korrekt? Wie hoch ist denn die BU-Forderung von Madam?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 00:51
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Also die BU-Zahlungen des ersten Jahres nach der Geburt des Kindes wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Angeblich seien die Zahlungen nicht so gravierend, da sie nur für 3 Monate geleistet werden mussten, bis August erhielt sie noch Mutterschaftsgeld.

Parallel zum Elterngeldbezug wird da auch nichts gehen, aber die Zahlungen nach dem Elterngeld sollten bis 640€ eigentlich voll absetzbar sein, auch unterjährig (monatsanteilig) für 2008. Muss man aber erstmal nicht mit einrechnen, kapieren eigentlich nur OLG-Richter.

Sie hatte dann genau so viel zur Verfügung wie sie vorher verdient hatte zzgl. KU, der freiwillig 2 Stufen höher als der JA-Titel gezahlt wurde.

Genau soviel wie vorher bereinigt oder unbereinigt?

Ihrem Wunsch stehen allerdings die Grenzen auf Seiten der Leistungsfähigkeit entgegen, die sie aber nicht akzeptieren will.

Der BGH rechnet da jetzt mit 3-Teilung: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1554.html

Ihre Vorstellungen über das zu berücksichtigende Einkommen des Kindsvaters und etwaige Ansprüche seiner Familie decken sich nicht mit den Berechnungen von dessen  Anwalt.  Das scheint aber fast in allen derartigen Auseinandersetzungen so zu sein, oder?

Ja, sie klappern erstmal laut, werden vorm Richter aber dann leiser.

Meine Frage war, ob es angezeigt ist, eine Stellungnahme zum PKH-Antrag abzugeben oder nicht und ob die Einkommenssituation aus hiesiger Sicht dargelegt werden sollte, um nichts zu versäumen und evtl. eine Klage abzuwenden, weil sie eben doch vielleicht keine Aussicht auf Erfolg haben könnte?

Ja klar, aber nicht soviel da reinschreiben. Wenn er sich bei einer Klage von einem Anwalt vertreten lassen will, sollte man nicht jetzt schon das Pulver verschiessen und zuviel Informationen preisgegeben. Oder jetzt schon einen Anwalt beauftragen.

Beim KU ist ja einfach: "tituliert sind xy per ja-urkunde vom, bezahlt wurden und werden xz, titulierung über xy hinaus wurde auch nicht gefordert (oder wurde? genau hier setzt die Mutwilligkeit an). Sofern die Klägerin KU nach Stufe 9 fordert angesichts der insgesamt 5 Unterhaltsberechtigen des Herrn Geldsegen, würde das ein bereingtes Einkommen jenseits der Grenzen der Düsseldofer Tabelle erfordern. Das ist nicht der Fall, eine solche Klage kann daher keinen Erfolg haben."

Und beim BU: "Die Klägerin erhält zur Zeit von Herrn Geldsegen xz € monatlich an Betreuuungsunterhalt sowie zx€ an Kindesunterhalt für das Kind Lausbengel, sowie 164€ Kindergeld. Der Klägerin verfügt über verschiedene Versicherungsverträge mit jeweils 5-stelligem Rückkaufswert. Von einer Bedürftigkeit ist hier nicht auszugehen. Herr Geldsegen ist neben der Klägerin und deren Kind auch seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern Max und Moritz gegenüber unterhaltspflichtig. Eine BU-Berechnung kann sich daher nicht am Bedarf der Klägerin bemessen, wie das der Forderung zugrundeliegt, sondern muss sich an der Leistungsfähigkeit orientieren, an der sich die laufenden Zahlunegn orientieren. Eine solche Klage verspricht daher keinen Erfolg."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 10:23
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

vielen Dank für Eure Mühen! Ihr habt mir schon jetzt sehr geholfen!

Für Oldie: Es sind 5 Berechtigte. BU-Forderung etwas mehr als 1200 Euro.
Angenommenes Einkommen des Pflichtigen sehr hoch konstruiert. Da ist wohl mehr Wunsch als Sein der Vater des Gedanken, aber das wird das Gericht ja wohl entscheiden, wie was zu sehen ist.  Was ihren "Bedarf" betrifft, weigert sie sich immernoch standhaft, Zinseinnahmen aus ihren Ersparnissen anrechnen zu lassen, weshalb wir der Meinung sind, dass der von ihr angestrebte Betrag noch um diese Summe zu kürzen wäre.
Im übrigen negiert die Dame eine ihr bestens bekannte besondere Situationen in der Familie, was mit Sicherheit zu einer Verschiebung der Ansprüche führen wird, dazu kann ich später nochmal was sagen, wenn die Sache zuende ist und jemand Interesse am Urteil hat.

Also nochmal, der Tag wurde schon heller, als ich heute morgen Eure Antworten las, danke dafür!

Pappasorglos, ich hab noch eine Nachfrage, die allerdings in der PKH-Sache nicht von Relevanz ist:
Warum wird die Unterhaltszahlung vom Finanzamt nicht anerkannt während der Zeit des Elterngeldbezugs? Ich dachte, das ist als "Trost" für die geschröpften Väter so vorgesehen? Er kann sich der Zahlung auch nicht entziehen oder sie auf freiwilliger Basis leisten, sondern wird vom Gesetz her dazu verpflichtet.

Darf ich hier einen Link veröffentlichen, wo ich das her hab?
Ansonsten: Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass die Höchstgrenze (640 Euro monatlich) nicht wie bisher vom Finanzamt unter Berücksichtigung der Opfergrenze gekürzt werden kann (Az.: III R 23/07). 
Hab ich das falsch interpretiert? Der Artikel, aus dem ich das hab, ist in der Lausitzer Rundschau erschienen. Das Finanzministerium hatte bis zum Erscheinen des Artikels jedenfalls noch nicht auf das Urteil reagiert, vielleicht hat es ja jetzt?

Was die Unterhaltszahlungen während des ersten Jahres betrifft: Sie hatte dann zusammen mit dem Elterngeld ziemlich genau die Summe für sich allein zur Verfügung, die als Nettobetrag auf ihrer Gehaltsabrechnung stand. Ich glaub sogar ein paar Euro mehr. Dazu dann das Kindergeld und den KU.

Zu allen anderen Hinweisen noch einmal herzlichen Dank, vor allem für die hilfreichen Hinweise am Schluss mit der amüsanten Vorformulierung. Wenns von Interesse ist, werd ich über den Ausgang des PKH-Antrags-Entscheid berichten.

Falls noch weitere konkrete Fragen auftauchen, würde ich mich gerne nochmal melden.

Viele Grüße
Wolke7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2009 14:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Eines könnte vielleicht in der PKH-Stellungnahme erwähnt werden:

Im PKH - Antrag steht, der Prozess sei nicht "mutwillig". Sie hat seit Januar nicht auf seinen Vorschlag reagiert und klagt jetzt direkt, ca. 4 Wochen vor dem vorgeschlagenen neuen Einigungstermin?

Hier könnte insoweit darauf Bezug genommen werde, als dass die Antragstellerin seit Januar 2009 ausser ihrer Forderung vom xx.xx.xxxx selbst nicht mehr auf Angebote reagiert und jegliche Gesprächsbereitschaft abgelehnt hat und der Prozess daher sehr wohl, im Gegensatz zur Behauptung im PKH-Antrag, mutwillig ist. Eine aussergerichtliche Einigung wurde von der Antragsstellerin nicht verfolgt.

Ist zwar nur Blabla, zeigt aber seitens des Antraggegners Kompromissbereitschaft.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 15:12
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Pappasorglos, ich hab noch eine Nachfrage, die allerdings in der PKH-Sache nicht von Relevanz ist:
Warum wird die Unterhaltszahlung vom Finanzamt nicht anerkannt während der Zeit des Elterngeldbezugs? Ich dachte, das ist als "Trost" für die geschröpften Väter so vorgesehen? Er kann sich der Zahlung auch nicht entziehen oder sie auf freiwilliger Basis leisten, sondern wird vom Gesetz her dazu verpflichtet.

Die 640€ gelten nur, wenn die Berechtigte kein Einkommen hat, sonst werden sie um dieses Einkommen verringert:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

Ansonsten: Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass die Höchstgrenze (640 Euro monatlich) nicht wie bisher vom Finanzamt unter Berücksichtigung der Opfergrenze gekürzt werden kann (Az.: III R 23/07). 
Hab ich das falsch interpretiert?

Ja. Das mit der Opfergrenze meint die "zumutbare Belastung", die sonst bei "aussergewöhnlichen Belastungen" erstmal abgezogen wird, bevor sie steuermindernd werden. Das ist bei aussergewöhnlichen Belastungen aus §33a nicht so, jedenfalls nicht in meinen Steuerbescheiden 2006 und 2007.

Darf ich hier einen Link veröffentlichen, wo ich das her hab?

http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.10.01/3R2307.html

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2009 15:48
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Pappasorglos,
hast Recht, ich hab mich da vertan. Ich hab jetzt auch nochmal genau nachgelesen. Danke für den Hinweis.
Hier wurden die Zahlungen jedenfalls auch nicht anerkannt. Trotzdem:  😡  Gut finden, muss man das ja nicht....

Grüße
Wolke7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2009 16:22




(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
so, jetzt kommt also neue Bewegung in die Geschichte.
Nachdem die KM PKH für sich und das Kind beantragt hatte, wollte das Gericht vom KV eine Stellungnahme.
Die hat er - unter Zuhilfenahme der hier geäußerten SEHR WERTVOLLEN Tipps (DANKE dafür!!!) auch abgegeben. Nur einen Tag später kam wiederum ein Brief vom Gericht an den KV, in dem mitgeteilt wurde, den Klägerinnen sei eine 4wöchige Nachfrist eingeräumt worden, in der sie noch einmal neu vortragen oder erweitern sollten.

Diese 4 Wochen waren nun vergangenen Freitag um.

Heute kam vom Gericht ein Beschluss. Kostenfestsetzung für eine Stufenklage.

Anlage des Anwalts von Madame mit Verzicht auf PKH-Antrag und Bitte um Festsetzung des Streitwertes NUR für die Stufenklage aufzugeben..
Der Anwalt der KM schreibt: "Wir gehen dabei davon aus, dass sich der Hinweis des Gerichtes zu einem ergänzenden Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Konten nur auf den Prozesskostenhilfeantrag bezieht, da die vermögensrechtliche Situation der Klägerin für die unterhaltsrechtlichen Fragen hier außer Ansatz zu bleiben hat."

Sie wolle sich jetzt in der Verwandtschaft Geld leihen, um den Gerichtskostenvorschuss einzahlen zu können.
Dieses Vorgehen diene allein der Beschleunigung des Fortganges der Angelegenheit.

Hat jemand eine Idee dazu?

Wir wissen hier, dass die Dame recht vermögend ist und nicht alles angegeben hatte, was sie tatsächlich an verfügbarem Geld hat. Das hatte der KV auch dem Gericht belegt.
Ich denke, die will versuchen, ihre Konten im Verborgenen zu halten, um bei der Frage nach ihrer Bedürftigkeit nicht ins Schleudern zu kommen. Aber: Der KV hat doch ebenso im UNTERHALTSVERFAHREN einen Anspruch auf Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie muss ihre Bedürftigkeit belegen.
Was will der Anwalt jetzt?

Im übrigen hatte der KV in den letzten 4 Wochen noch einmal unaufgefordert über seine EInkommenssituation Auskunft an die KM erteilt, so war es ihr auch kurz bevor sie PKH beantragt hatte, auch zugesichert worden.

Was soll also dann jetzt diese Stufenklage - von dem letzten Schriftverkehr ist dabei nichts erwähnt worden.
Ist die Klage dann als "böswillig" anzusehen?

Was passiert denn jetzt?

Eine Klage ist ja noch nicht dabei, aber es ist ja zu erwarten, dass die jetzt kommt. Im übrigen hat sich die geforderte Summe auch nach oben hin verändert.

Was ich auch echt ätzend finde, die Dame hat sich bis zum allerletzten Tag des Fristablaufes Zeit gelassen.
In drei Tagen beginnen die Sommerferien und sie weiß, dass der KV mit seinen anderen minderjährigen Kindern Urlaub gebucht hat.

Hat jemand eine Ahnung, wie das jetzt möglicherweise weiter geht?

Ich denke, Klage trudelt demnächst ein mit Forderung nach Auskunft, dann Unterhaltsklage.
Aber könnte es auch anders sein?
Das Gericht wird erfahren, dass zwischenzeitlich Schriftverkehr war.

Kann der KV die Sache positiv beeinflussen, indem er noch vor Zustellung der Klage nochmal genau Auskunft erteilt und damit der KM den Wind für die Auskunftsklage aus der Hand nimmt?

Viele Grüße, in der Hoffnung auf Eure Erfahrungen
Wolke 7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2009 15:23
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Der Anwalt der KM schreibt: "Wir gehen dabei davon aus, dass sich der Hinweis des Gerichtes zu einem ergänzenden Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und den Konten nur auf den Prozesskostenhilfeantrag bezieht, da die vermögensrechtliche Situation der Klägerin für die unterhaltsrechtlichen Fragen hier außer Ansatz zu bleiben hat."

Klar hat das Gericht zunächst die PKH im Auge. Wenn's dann später um den Unterhalt geht, muss die Bedürftigkeit angegriffen werden unter Zuhilfenahme des Vermögens und hieraus erzielter Erträge.

Sie wolle sich jetzt in der Verwandtschaft Geld leihen, um den Gerichtskostenvorschuss einzahlen zu können.

*gähn* Ach, diese arme arme Frau.

Was will der Anwalt jetzt?

Geld verdienen.

Was soll also dann jetzt diese Stufenklage - von dem letzten Schriftverkehr ist dabei nichts erwähnt worden.

Stufenklage bedeutet, dass Stufe für Stufe der Weg bis zum gewünschten Ergebnis erklommen wird. Vorteil ist, dass bei, nach Meinung des Klägers, bestehender Aussichtslosigkeit das Verfahren beendet werden kann. Dadurch wird's billiger.

Ist die Klage dann als "böswillig" anzusehen?

Nein.

Eine Klage ist ja noch nicht dabei, aber es ist ja zu erwarten, dass die jetzt kommt.

Jep.

Im übrigen hat sich die geforderte Summe auch nach oben hin verändert.

Gefordert wird immer mehr.

Was ich auch echt ätzend finde, die Dame hat sich bis zum allerletzten Tag des Fristablaufes Zeit gelassen.

Nein, das war der RA. Es ist normal, dass die Frist ausgereizt wird.

Kann der KV die Sache positiv beeinflussen, indem er noch vor Zustellung der Klage nochmal genau Auskunft erteilt und damit der KM den Wind für die Auskunftsklage aus der Hand nimmt?

Eher nicht. Da keine PKH beansprucht wird, kann sie klagen wie sie lustig ist.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2009 15:54
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Ich bedanke mich schonmal für die schnelle Antwort.

Eher nicht. Da keine PKH beansprucht wird, kann sie klagen wie sie lustig ist.

DeepThought

Natürlich kann die klagen, wie sie lustig ist. Geld genug hat sie ja.
Wenn ich mir überlege, was die jetzt schon alles abkassiert und was sie gerne noch hätte, dann wird mir ganz übel. Nicht wegen der Summe allein, sondern wegen dieses Charakterzuges!

Nur: was passiert denn eigentlich, wenn bei der Auskunftsklage heraus kommt, dass diese geforderte Auskunft längst erteilt war? Wer muss denn dann die Kosten tragen für eine Klage, die der Grundlage entbehrt aber trotzdem angestrengt wurde?

Wolke7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2009 16:24
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wolke7,

für mich ist das Verhalten Deiner Ex ganz stringent: Bedürftigkeit (die UH-Zahlungen überhaupt erst auslösen kann) und eigenes Vermögen schliessen sich faktisch gegenseitig aus. Ihre Bedürftigkeit hätte sie durch einen PKH-Antrag untermauern können ("...das arme Hascherl..."). Hierbei hätte sie jedoch schon für die Bewilligung entweder Informationen unter den Tisch fallen lassen müssen (was ihre Erfolgsaussichen nicht verbessert, wenn es herauskommt) oder wahrheitsgemäss antworten - was ihre Nicht-Bedürftigkeit für das anschliessende Verfahren bewiesen hätte. Du kannst schon allein aus der Rücknahme des PKH-Antrages den Schluss ziehen, dass hier ein paar Leichen in ihren Kellern bleiben sollen. Und die Verwandten, die jetzt die Gerichtskosten vorschiessen, sind die "Schmiere" zwischen Behauptung und Wirklichkeit; alles andere hätte ja die Frage aufwerfen können, warum jetzt plötzlich doch Geld da ist.

Vielleicht kannst Du die Dame im Unterhaltsverfahren in das offene Messer eines Prozessbetruges laufen lassen. Das sehen deutsche Gerichte nämlich überhaupt nicht gerne.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2009 16:34
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Moin Brille,

ich bin nicht der KV. KM ist auch nicht meine Ex.
Ich bin die Ehefrau vom KV........

Vielleicht kannst Du die Dame im Unterhaltsverfahren in das offene Messer eines Prozessbetruges laufen lassen. Das sehen deutsche Gerichte nämlich überhaupt nicht gerne.

Grüssles
Martin

Ich sehe aber auch, dass Muttis in Deutschland fast alles dürfen. Immerhin hat sie die stärkste Waffe, die man haben kann: Ein Kind

Wolke7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2009 16:43
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, guten Morgen

ich melde mich wieder zu unserer never-ending-story mit der Bitte um Rat.

Bei uns geht es jetzt in die nächste Runde.
Der PKH-Antrag der KM und des Kindes (????)  wurde abgelehnt und daraufhin eine Stufenklage angekündigt. JA-Unterhaltstitel für Kind von Dezember 2007 liegt vor (hat das Kind schon wieder einen Anspruch auf Auskunft?)

Heute kam die Post vom AG.
Beklagter wird verurteilt, Auskunft zu geben über EK von 2006 - 2008.

Sie teilen aber auch schon mit, was sie meinen, was KV verdient und stellen diesbezüglich Forderungen "nach den Umständen des Falles".
Auch der BU in Höhe der geforderten 1200 Euro wird als zahlbar gesehen. In einem früheren Schreiben stand mal, das seien doch "Penauts".

Die Klägerinnen wollen die Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma, sowie die EInkommenssteuererklärungen der Jahre 2006 - 2008, neben den eingereichten Unterlagen zur Einkommenssteuererklärung und die Kapitaleinkünfte sehen.

Zu was ist der Beklagte denn nun verpflichtet?
Gewinn- und Verlustrechnung auch? Das wird den Firmenpartnern aber nciht gefallen, denn die haben kein Interesse daran, dass eine ehemalige Angestellte erfährt, was sie für Umsätze machen. Gibt es einen Schutz der Firmeninhaber?

Wieso eingereichte Steuerunterlagen? Reicht nicht die Berechnung des Nettoeinkommens auf der Einkommenssteuererklärung? Wer berechnet dann, wie das zu bereinigen ist? Der KV oder der Anwalt der Klägerinnen?

Kapitaleinkünfte von 2006 - 2008 sind nicht heute nicht mehr vorhanden, weil 2006 ein Haus gebaut wurde, somit ist auch kein Kapital mehr da. Das Kind wurde Mitte 2007 geboren, der Hausbau war bereits VOR Entstehen der Schwangerschaft
in Arbeit. Vor Bekanntwerden der Schwangerschaft sowieso.

Die KM bzw. deren Anwalt geht mit keiner Silbe darauf ein, welche Kosten vom Beklagten bereits angegeben wurden, die er über den normalen Lebensbedarf hinaus für ein schwer chronisch krankes Kind hat. Die KM negiert alles, obwohl sie durch ihr Angestelltenverhältnis ja auch gut im Bilde über die familiäre Situation hier war. Sie kennt meine Kinder und weiß, wie es meinem Sohn geht und was das für uns an Aufwand und Kosten bedeutet, aber das nur am Rande. Sie und ihr Kind wollen genau anteilig die gleiche Summe beanspruchen, wie wir im Verhältnis zu viert - aber nicht mit Kleinkind, sondern mit Teenies.

Frist vom Gericht ist 2 Wochen. Anwaltliche Verteidiung nicht vorgeschrieben.
KV ist im Urlaub bis Ende August, habe ihn gerade telefonisch von der Post unterrichtet.

Was ist denn jetzt zu tun?

Ich weiß, wiedermal viel Text. Kann mir jemand helfen?

Viele Grüße
Wolke 7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2009 13:00
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wolke,

Heute kam die Post vom AG.
Beklagter wird verurteilt, Auskunft zu geben über EK von 2006 - 2008.

Wenn es ein entsprechendes Urteil gibt, dann muss er das auch tun.

Zu was ist der Beklagte denn nun verpflichtet?
Gewinn- und Verlustrechnung auch? Das wird den Firmenpartnern aber nciht gefallen, denn die haben kein Interesse daran, dass eine ehemalige Angestellte erfährt, was sie für Umsätze machen. Gibt es einen Schutz der Firmeninhaber?

nun ja, wenn der Unterhaltspflichtige beispielsweise GmbH-Geschäftsführer ist, hat er ja bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich seines Gehalts. Und wenn seine GmbH beispielsweise eine Mio Jahresumsatz machen und er als GF laut EK-Steuerbescheid nur 1.000 EUR im Monat verdienen würde, wäre das ein Missverhältnis, das sich nicht allein aus den EK-Steuerunterlagen ergibt. Deshalb wird in solchen Fällen auch nach der GuV gefragt.
BTW: Wovor sollen die anderen Firmeninhaber denn "geschützt" werden? Von denen will die Dame ja kein Geld.

Wieso eingereichte Steuerunterlagen? Reicht nicht die Berechnung des Nettoeinkommens auf der Einkommenssteuererklärung? Wer berechnet dann, wie das zu bereinigen ist? Der KV oder der Anwalt der Klägerinnen?

nein, das reicht nicht immer - siehe oben. Berechnungen können die KM, der KV und deren Anwälte anstellen. Wenn es unüberbrückbare Diskrepanzen gibt, rechnet das angerufene Gericht und urteilt die Unterhaltsbeträge aus oder "überredet" die Parteien zu einem Vergleich.

Die KM bzw. deren Anwalt geht mit keiner Silbe darauf ein, welche Kosten vom Beklagten bereits angegeben wurden, die er über den normalen Lebensbedarf hinaus für ein schwer chronisch krankes Kind hat. Die KM negiert alles, obwohl sie durch ihr Angestelltenverhältnis ja auch gut im Bilde über die familiäre Situation hier war. Sie kennt meine Kinder und weiß, wie es meinem Sohn geht und was das für uns an Aufwand und Kosten bedeutet, aber das nur am Rande. Sie und ihr Kind wollen genau anteilig die gleiche Summe beanspruchen, wie wir im Verhältnis zu viert - aber nicht mit Kleinkind, sondern mit Teenies.

Du, Deine Kinder und die dafür anfallenden Kosten spielen bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle; es sei denn, Dein Partner hätte Deine Kinder adoptiert.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2009 13:29
(@wolke7)
Schon was gesagt Registriert

Oh, Hallo Brille

Sorry,
ich hab was falsch geschrieben. Er ist noch nicht verurteilt, sondern es ist die Forderung gekommen, ihn auf Auskunft zu verurteilen.

Aber beim Durchlesen Deines Beitrages, Brill (vielen Dank dafür), kommt mir eine neue Frage, warum spielen meine Kinder und ich keine Rolle? Sie geht weder den Kindern noch mir vor. Sie steht im gleichen Rang wie ich, im 2.
Natürlich spielt es eine Rolle, wieviel KU er zahlt, denn dann bleibt ja nicht mehr viel um den BU und den EU zu bestreiten. Die Erfüllung ihrer Forderungen ist also schon davon abhängig in gewisser Weise. Außerdem wird sich der geforderte KU betrag durch den BKB ändern. Denn das, was sie fordert würde dazu führen, dass er weniger als 1000 Euro SB hätte usw., auf jedenfall wird der BKB der von ihr  angenommenen Einkommensstufe deutlich unterschritten und der KU müsste gesenkt werden. Sie will aber mehr.

Und wie steht es mit der Gegenseitigkeit des Auskunftsanspruches? Sie hat Einkünfte, muss sie die nicht angeben? Und muss sie nicht auch ihre Steuererklärung vorlegen?

Gruß
Wolke7


Anm.: Realname nach der Grußformel auf Wunsch entfernt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2009 13:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wolke,

ich ging davon aus, dass Ihr nicht verheiratet seid und dass die von Dir erwähnten "Teenies" Deine, aber nicht Eure Kinder sind.

Bei über 8.500 angemeldeten Usern hat man nicht jede einzelne Familienkonstellation im Kopf.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2009 13:47