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Problem bei der Unterhaltsberechnung von Volljährigenunterhalt

 
(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

ich habe schon die Suche benutzt aber für mich nichts passendes gefunden. Daher jetzt leider so:

In den letzten Schulferien ist mein 18jähriger Sohn zu mir gezogen. Mit der Mutter gings einfach nicht mehr, er ist super angekommen, fühlt sich wohl, Schule auch alles gut, er wiederholt jetzt die 12te Klasse und möchte dann die 13te mit einem guten Abitur abschließen. Soweit alles paletti ...

Natürlich muß die KM jetzt Unterhalt zahlen, nach rund 6 Wochen mit leider Anwaltsandrohung hat sie nun endlich ihre Einkommensverhältnisse dargelegt. Leider fehlt der Lohnsteuerbescheid von 2014 aber den hat sie angeblich noch nicht.
Aufgefallen ist mir, dass sie die Steuerklasse 5 und keinen Kinderfreibetrag hat und ihr Ehemann die Lohnsteuerklasse 3 und drei Kinderfreibeträge, sie werden gemeinsam veranlagt.
Jetzt ist mir auch klar, weshalb sie bei 2000€ Brutto und einem Halbtagsjob, lediglich 1000€ netto hat und drauf besteht, durch den Selbstbehalt, kein Unterhalt zahlen zu können.

Bevor wir jetzt zum Anwalt rennen, versuchen wir das erstmal so zu klären. Zumindest denkt mein Sohn so. Mir ist klar das bei strittigen Unterhaltsdingen Anwaltspflicht besteht aber an dem Punkt sind wir vielleicht noch nicht. Mein Einkommen steht seit 11 Jahren fest, ich bin Rentner, 100% erwerbsunfähig. Ich traue mir zu den Unterhalt zu berechnen aber da habe ich mit den Angaben der KM Probleme.

Nun gibt es aus meiner Sicht mehrere Möglichkeiten:

a) ihr Ehemann ist ihr zum Unterhalt verpflichtet bis verwertbares Einkommen für den Unterhalt vorhanden ist, aber wie wird das berechnet?
b) Es wird fiktiv ein Vollzeitjob, eine andere Steuerklasse und die Kinderfreibeträge kalkuliert, aber wie?
c) das wird nie was auf "eigene Faust" und wir gehen direkt zum Anwalt.

Auch sehe ich nicht ein, bis das alles geklärt ist komplett auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Ich bin keine Bank. Was wäre denn ein sinnvolles Vorgehen?

Hat bitte jemand einen Tip?

Gruß,
Matthias

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 10:44
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ihr Einkommen muss fiktiv nach Stkl. 4 berechnet werden. Sie darf sich nicht ärmer machen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 11:27
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Matthias!
Da es aus deinem Post nicht richtig herauskam:
Zu aller erst sollte Euer Sohn derjenige sein, der wegen KU sich mit KM in Verbindung setzt.

Zur weiteren Vorgehensweise:
wenn berechtigte Zweifel an der Einkommenshöhe KM bestehen, sollte nach Versuch(en) einer einvernehmlichen Lösung dann doch ein RA, schlimmstenfalls ein Gericht eingeschaltet werden. Damit könnte evtl. rückwirkend noch was "geholt" werden, denn nach Studiumsbeginn (ich gehe davon aus, dass dies der weitere Weg sein wird) sich die Einkommenskonstellation Eures Sohnes ändert (Stichwort KG und Bafög).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 11:32
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

a) ihr Ehemann ist ihr zum Unterhalt verpflichtet bis verwertbares Einkommen für den Unterhalt vorhanden ist, aber wie wird das berechnet? 

Jaein, Ihr steht je nachdem Taschengeld zu ... aber sie hat ja eigenes Einkommen. Haben die beiden Wohneigentum? Dann schlägt hier die hälftige Miete als Wohnvorteil noch drauf.
Also, Ihr Brutttoeinkommen, plus evtl. Wohnvorteil.

b) Es wird fiktiv ein Vollzeitjob, eine andere Steuerklasse und die Kinderfreibeträge kalkuliert, aber wie?

Da muss nichts fiktiv gerechnet werden, denn sie hat ja einen Vollzeitjobs. Es wird nur anders gerechnet ...
Gehalt 2.000,00 €

Abgaben  
- Rentenversicherung  (18.7%) 187,00 €
- Arbeitslosenversicherung  (3%) 30,00 €
- Pflegeversicherung  (2.35%) 23,50 €€
- Krankenversicherung  (15.5 %) 164,00 €

- Lohnsteuer 25,16 €
- Soli-Zuschlag 0,00 €
Steuern 25,16 €

Netto 1.570,34 €
Gerechnet mit Steuerklasse 3 und 1 Kinderfreibetrag.

Sie ist als Unterhaltspflichtige verpflichtet die günstigere Steuerklasse zu wählen um das Ergebnis zu optimieren (bei priviligierten Kindern). Mit winem Wohnvorteil sehe ich hier zumindest den Mindestunterhalt, zumal eine Erwerbsobliegenheit vorliegt und keine anderen Hinderungsgründe vorliegen.

c) das wird nie was auf "eigene Faust" und wir gehen direkt zum Anwalt.

Ich würde eine letzte Frist setzen, wenn die verstrichen ist, den Sohn zum Anwalt jagen und der soll das durchsetzen. Mit rumgeeiere kann das noch ewig dauern, und wenn die KM immer anderer Meinung ist, dann werdet ihr da nie auf einen grünen Zweig kommen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 11:35
(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

@Lausebackesmama und Kasper: sie hat "nur" eine Halbtagsstelle. Wie wird denn entschieden ob sie Steuerklasse 4 oder 3 gerechnet werden muss?

@82Marco: klaro hat sich mein Sohn an seine Mutter gewendet, nicht ich. Nur tauscht er sich gerne mit mir darüber aus. Was könnte denn eine einvernehmliche Lösung sein? Fiktive berechnung von?? Ja, ich denke auch leider das es nicht ohne einen RA geht, das wird einfach zu kompliziert. Wahrscheinlich auch per gericht, naja, ist halt so. Ja, in Zukunft ist ein Studium geplant, da dann Unterhaltszahlungen noch ein paar jahre bestehen wäre es vielleicht wirklich besser wenn das gescheit geregelt wird ...

@Kasper: nein, sie haben kein Eigentum, haben ein Haus gemietet. In den letzten 1 1/2 Jahren ist erst unsere älteste Tochter (aktuell in einer Lehre) und jetzt unser Sohn zu mir gezogen. Aktuell wohnt unsere 15jährige Tochter noch bei ihr. Denke mal sie ist zu alt um die Erwerbsobliegenheit anzukratzen. Eine letzte Frist von 2 Wochen, per Einschreiben/Rückschein von einer fiktiven Berechnung eines Vollzeitjobs meinst du?

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 12:00
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

... sie hat "nur" eine Halbtagsstelle. Wie wird denn entschieden ob sie Steuerklasse 4 oder 3 gerechnet werden muss?

Das ist gesetzlich vorgeschrieben und gängige Rechtssprechung.

Denke mal sie ist zu alt um die Erwerbsobliegenheit anzukratzen.

Das ist keine Frage des Alters. Paradoxerweise werden sogar unterhaltspflichtige Väter mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente zur Aufnahme einer Tätigkeit verdonnert, um den Mindestunterhalt sicherzustellen ... also, Familienrecht ist nicht gleich Sozialrecht ....

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 12:23
(@martina)
Rege dabei Registriert

OK, dann gehts über den Anwalt, da will ich keine Fehler machen die lange Zeit den jungen Volljährigen benachteiligen könnten.

Ich zahle mehr als den Mindestunterhalt, das sehe ich ganz entspannt. 

Vielen Dank für eure Info!

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 12:58
(@psoidonuem)
Registriert

Wie viele Kinder sind denn da noch im Spiel, wenn der Next der Ex drei Kinder auf der Karte hat und sind die von Deiner Ex und wie alt sind die ggf?

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 13:03
(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

der Neue hat keine Kinder, es geht nur um unsere Kinder. Die Älteste hat auf den ihr zustehenden Unterhalt verzichtet, wohnt in eigener Mietswohnung, ist 20 Jahre alt, macht eine Lehre und arbeitet noch nebenbei, akzeptiere ich, sie ist alt genug. Damals hatte sie allerdings bei ihr gelebt. Es gibt noch den 18jährigen Sohn der jetzt bei mir lebt und die Kleinste, mit 15 die bei ihr lebt.

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 13:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bekommt denn die 20-jährige das KG weitergeleitet?

Wenn nicht, dann sollte sie einen Abzweigungsatnrag stellen. Das KF steht jedefalls dem Haushalt der KM nicht zu.

Für den bei dir lebenden Sohn kansnt du den Kinderfreibetrag volsltändig auf dich übertragen lassen, da die KM keinen KU zahlt. Für dan 15-jährigen steht dir eigentlich auch das der halbe Freibetrag zu, wenn du KU zahlst

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 13:27




(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ja, ich bekomme deren Kindergeld und leite es an sie weiter.

Ich bin gerade dran mich um meine Steuererklärungen zu kümmern. Habe das aus gesundheitlichen Gründen schlich lange Zeit nicht gemacht.

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 13:53
(@psoidonuem)
Registriert

Wie kommt der Next denn dann zu drei Kinderfreibeträgen? Das können höchstens 1,5 sein und Du die anderen 1,5 - mal abgesehen davon, dass sie sowieso auf die Karte Deiner Ex gehören?!?

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 14:03
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sie kann ihre Freibeträge auf den Ehemann übertragen. Das kann ab und an sinnvoll sein. Dazu bedarf es auch nicht der Zustimmung des anderen Elternteils.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 14:18
(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

also das ist nur meine Vermutung, liegt aber leider ziemlich nahe: ab dem Zeitpunkt wenn die Kinder volljährig werden und einerseits auch sie von der KM Barunterhalt bekommen und natürlich richtig schwierig werden, eckelt sie unsere Kinder aus dem Haus. Meine Tochter hat mit 18 1/2 und jetzt ebenso mein Sohn haben dann die Flucht ergriffen. Entsprechend hat sie die meisten Abzüge was am Ende netto Richtung "kann keinen Unterhalt zahlen" geht. Meine Tochter hat die Pille geschluckt, mein Sohn eben nicht. Gestern habe ich ja zum ersten Mal gesehen was sie so bekommt ...

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 14:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Martina,

Mein Einkommen steht seit 11 Jahren fest, ich bin Rentner, 100% erwerbsunfähig.

Wie hoch ist Dein Einkommen ?

Wieviel Unterhalt zahlst Du für die 15jährige ?

Welches OLG ist zuständig ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 15:26
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bitte nicht verwechseln: die Eintragungen in ELSTAM sind für die Kinderfreibeträge völlig wurscht. Die Auswirkung der Kinder erfolgt bei der Steuererklärung und da auch nur, wenn die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger ist als die Berücksichtigung des Kindergeld es in der Günstigerprüfung.

Und von diesem Freibetrag profitiert der Ehemann durch Zusammenveranlagung.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 16:04
(@martina)
Rege dabei Registriert

Hallo,

ich liege bei rund 1800€ netto, damit bei 105% der DDT und zahle momentan 433€ für die 15jährige. Sie wohnt bei Eckernförde, welches OLG da zuständig ist weiss ich nicht.

Gruß
Matthias

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2015 20:48
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Martina...
wie kommt dieser komische Betrag von € 433,- zustande?
Bei Deinen besagten 105 % der DDT komme ich auf einen Tabellenbetrag von € 462,-. Zieht man jetzt noch das hälftige Kindergeld von aktuell  €94,- ab (bei 2 Kindern)  kommt ein Zahlbetrag von € 358,-
Rechnet man mit dem Abzug des hälftigen Kindergeld bei Annahme von 3 Kindern ( € 97,-) wären es sogar "nur" € 355,-...
Da Deine Große ja noch Kindergeld bekommt dürften also die 97,- € anzurechnen sein...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2015 23:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Martina,

auf Basis Deiner Angaben ergäbe sich ein Netto Deiner Ex von ca. 1.400 EUR (unbereinigt, fiktiv mit Stkl. IV).

Dein Einkommen ca. 1.800 EUR.

Zuständiges OLG ist Schleswig.

Auszug aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien:

13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.
Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu decken, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem angemessenen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten.

Strikt nach Leitlinien:
Ungedeckter Bedarf nach Stufe 5: 462 EUR
Einzusetzendes EK KM: 100 EUR (1.400 ./. 1.300), DU: 500 EUR (1.800 ./. 1.300)
Haftungsanteile: KM 100/600 x 462 = 77, DU 500/600 x 462 = 385.

Dir verblieben nach Abzug gleichrangiger Unterhalt für die 15jährige 1.800 ./. 370 KU(15) ./. 385 KU(18) = 1.045 EUR, KM 1.300 EUR

Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (bzw. das Abstellen auf den Notwendigen SB oder das Unterstellen einer Vollzeitstelle) entfällt, da die Einkünfte oberhalb Angemessener SB zur Bedarfsdeckung des Volljährigen ausreichen.

Ob ein Richter wegen des Teilzeitjobs, eines theoretischen Anspruchs auf Familienunterhalt, unterstelltem EK für Haushaltsführung oder Deiner weiteren Unterhaltspflicht ggü. der Jüngeren eine Anpassung der Haftungsquote vornähme ist ungewiß (nicht: unmöglich).

Dennoch: Meines Erachtens solltest Dein Sohn, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird, nach einem freiwilligen Hunderter fragen ... das wäre in meinen Augen derzeit ein vertretbarer Kompromiß.

Nach dem Abi verändert sich die Haftungsquote zu Ungunsten der KM, da die 15jährige dann vorrangig zu berücksichtigen ist.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 10:02