Hallo Miteinander,
ich habe zwei Fragen die sich aus einer besonderen Situation ergeben. Da ich eine DEF habe, die böswilliger als habgierig ist, möchte ich meine finanziellen Pfründe sichern. An der Stelle tun sich folgende Fragen auf:
1.)
Wohnwerter Vorteil
Ich bin alleiniger Besitzer und Inhaber eines Hauses mit Grundstück. Das Haus ist ein Zweifamilienhaus, bei der Stadt aber nur als Einfamilienhaus geführt. Jeweils drei Zimmer. Eine Wohnung steht leer bzw. sind Kinderzimmer für meine zwei Kleinen. Auf der leerstehenden Wohnung besteht ein lebenslanges Wohnrecht meiner Mutter (Im Grundbuch und im Notarvertrag für die vorweggenommene Erbfolge). Somit sollte für diese Wohnung kein wohnwerter Vorteil geltend gemacht werden können. Die zweite Wohnung bewohne ich alleine. Das Haus kann ich nicht verkaufen (siehe Notarvertrag). Ich bin hier im Forum auf eine Formulierung gestoßen, die mich zum Nachdenken gebracht hat. Dort hieß es: Wohnwerter Vorteil kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Haus/ Wohnung nicht verkauft bzw. vermietet werden kann. Verkaufen ist nicht (Notarvertrag).
Jetzt die Frage: Wie sieht es bei Vermietung aus bzw. macht das überhaupt Sinn? Soll eine Wohnung vermietet werden, nur um die Mieteinnahmen dann in eine noch zu nehmende Wohnung zu stecken? Oder gehen die Gerichte davon aus, ich könnte vermieten also wird der Vorteil angerechnet egal wo ich dann wohne?
Ich weiß das sind relativ philosophische Gedanken, aber ich spiele halt gerade mit den Gedanken.
Noch ein paar Infos: Gemeinsame Abtragungen für das Haus trage ich alleine und werden auch für den TU angerechnet. Trennungsjahr läuft.
Ich vermute mal das meine Gedankengänge höchst spekulativ sind und vermutlich nicht zum tragen kommen, aber träumen darf man und lieber einmal zuviel blöd gefragt als sich eine Gelegenheit entgehen zu lassen.
2.) Neuregelung Versorgungsausgleich
Aus den bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Thema entnehme ich, das der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages für die Frist vom 2009-09-01 relevant ist.
Das Scheidungsjahr läuft bis Mitte Oktober 2009. Jetzt habe ich gehört, das Scheidungsanträge bereits nach zehn Monaten eingereicht werden können wenn die Ehe als endgültig zerrüttet angesehen werden kann. Damit wäre ich vor dem 2009-09.-01.
Wenn das stimmt, wie kann man das entsprechend formulieren oder ab wann ist eine Ehe entgültig zerrüttet? Darüber habe ich leider keine Infos gefunden.
Zumindest eines weis ich, wenn eine Ehe entgültig zerüttet ist dann meine.
Hm, beim Korrektur lesen ist mir aufgefallen wie dünn bzw. Schwachsinnig meine Gedankengänge zu Punkt 1 sind. Also besser vergessen. Ich habe Punkt 1 allerdings nicht gelöscht falls doch ein Fünkchen Realität darin zu finden ist.
Also vielen Dank für eure Antworten speziell für Punkt 2
Gruß
Assur
Hallo Assur,
ich antworte erstmal auf den Schwachsinn in 1):
Wohnwerter Vorteil kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Haus/ Wohnung nicht verkauft bzw. vermietet werden kann.
Nicht der ganze Wohnwert entfällt, sondern nur die Neubewertung nach der Scheidung kann entfallen.
Während der Trennung ist der Wohnwert das, was du für dich benötigen würdest, weil nicht erwartet wird, das du sofort nach der Trennung das Haus abstossen kannst.
Nach der Scheidung richtet sich der Wohnwert typischerweise an dem tatsächlichen Wohnwert des Hauses aus, da dann von dir die wirtschaftliche Nutzung erwartet wird. Egal ob durch Verkauf, Vermietung, Untervermietung oder Eröffnung eines Puff.
Der Teil deiner Mutter wäre damit wohl erstmal aussen vor, aber die andere Hälfte würde dir wohl voll angelastet.
Wäre zumindest meine Vermutung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
