Hallo Zusammen,
vielleicht kennt sich hier jemand mit dem Thema aus und mag mir weiterhelfen. Ich bin gerade im dritten Jahr meiner Selbständigkeit, für Altersvorsorge blieb da am Anfang nichts über. Bisher habe ich Zahlungen an die UVK geleistet, zahle also weniger als den Mindestunterhalt.
Im Vorfeld der letzten Abfrage zu meinen Einkünften habe ich nun einen Teil meines Gewinns als primäre Altersvorsorge in Aktien investiert. Die UVK will diese primäre Altersvorsorge aber nicht anerkennen, solange nicht der Mindestunterhalt geleistet wird.
Ich tue mir schwer, hierzu Informationen zu finden, wie hier die Rechtslage ist. Ich bin davon ausgegangen, dass ich bis zu 20 % als primäre Altersvorsorge in Abzug bringen kann, sofern denn diese Vorsorge tatsächlich stattfindet.
Auf eine gerichtliche Auseinandersetzung will ich es aber auch nur ankommen lassen, wenn ich mir Erfolg erhoffen darf.
Viele Grüße
Marco28
Servus,
wenn ich Dich richtig lese bist Du unterhaltstechnisch ein sog. Mangelfall.
Demnach wird (nach unterhaltsrechtlichen Leitlinien OLG München) die nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Masse (dazu gehört m.E. auch die "primäre Altersversorgung" dazu) anteilig auf alle gleichrangigen unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis verteilt.
Schau mal bei den Leitlinien des für Eure Kinder zuständigen OLG mal nach...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
die Formulierung zum Mangelfall deckt sich mit der Formulierung des bei mir zuständigen OLG.
Hinsichtlich Altersvorsorge findet sich lediglich folgende Formulierung:
"Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge sind regelmäßig in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen, bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge in der Regel mit 4 %, beim Elternunterhalt mit 5% des Bruttoeinkommens.
Bei gesteigerter Unterhaltspflicht sind jedoch allenfalls nach § 82 EStG geförderte Vorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG (z.B. Riesterrente) abzugsfähig."
Servus Namensvetter,
meines Wissens gilt das aber nur, wenn zumindest der Mindest-KU gedeckelt ist (bin allerdings kein Fachmann in Unterhaltssachen). Im Mangelfall-Fall gelten andere "Regeln".
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
d.h. ein Selbständiger hat noch nicht mal die gleichen Rechte wie ein Angestellter im mangelfall? Also eine Einzahlung in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge? Die werden beim Angestellten ja vom Arbeitgeber gleich einbehalten...
Sophie
Hallo,
also wenn Du selbstständig bist, dann bist Du nicht abhängig beschäftigt.
Welches OLG ist denn zuständig? Dann kann man in die Unterhaltsleitlinien schauen.
Normalerweise sollten Abzüge für die Altersvorsorge wie bei abhängig Beschäftigten möglich sein. Darüberhinaus können aber 4% vom Brutto nur geltend gemacht werden, wenn der Mindestunterhalt erbracht wird.
VG Susi
..d.h. ein Selbständiger hat noch nicht mal die gleichen Rechte wie ein Angestellter im mangelfall? Also eine Einzahlung in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge? Die werden beim Angestellten ja vom Arbeitgeber gleich einbehalten...
Das ist der Knackpunkt. Die Rentenrücklage ist, egal ob Mangelfächer oder nicht, bis zur gleichen Höhe abzugsfähig. Was aber nicht heißt, dass die Ämter sich an Recht und Gesetz halten. Versuchen kann man das ja mal…
Daher an dieser Forderung festhalten und zur Not kommst Du um ein Verfahren nicht drumherum.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo Zusammen,
erst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Bei mir ist das OLG Oldenburg zuständig.
Mir geht es wirklich um die primäre Altersvorsorge, was in Anlehnung an abhängig Beschäftigte maximal 20 Prozent entsprechen sollte, wenn ich das richtig sehe. Die zusätzlichen 4 Prozent für die zusätzliche Altersvorsorge will ich gar nicht in Anspruch nehmen.
Bisher halte ich auch an dieser Argumentation fest, woraufhin die UVK zumindest mit dem Gang im vereinfachten Verfahren vors Familiengericht droht. Ich tendiere dazu, es auf eine Entscheidung vor Gericht ankommen zu lassen.
Hallo,
beim OLG Oldenburg sieht es so aus:
10.1. ...
Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters-und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversiche-rung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters-und Krankenvorsorge sind regelmäßig in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen, bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge in der Regel mit 4 %, beim Elternunterhalt mit 5% des Bruttoeinkommens.
.....
Das Problem ist das Wort "angemessen". Es sollte aber möglich sein als angemessen das zu deklarieren, was auch ein Arbeitnehmer an Altersvorsorge entrichten würde.
VG Susi
Hallo Zusammen,
ich wollte nur einmal berichten, wie es ausgegangen ist. Der Gang vors Gericht blieb mir erspart. Die Unterhaltsvorschusskasse hat auch bei meinem Mangelfall meine primäre Altersvorsorge anerkannt.
Viele Grüße
Marco28