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Post vom Jugendamt

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(@schmusepapa)
Registriert

Hallo RomyH,

ob das Amt das Recht hat, den Mietvertrag anzufordern oder nicht, weiß ich nicht.

Der Hintergrund dieser Frage ist vermutlich, ob der Vater evtl. eine kostenlose Wohnung hat bzw. ob jemand bei der Miete "mitbezahlt", um so seinen Selbstbehalt weiter zu drücken.

Generell tendiere ich bei solchen Bögen dazu, die Angaben korrekt auszufüllen, aber evtl. keine Belege beizufügen. Das Amt wird sich wieder melden, falls es meint diese Belege doch zu benötigen.

Das besagte BGH Urteil (ich hoffe wir meinen dasselbe) sollte das JA schon interessieren. Deren Aufgabe ist es aber, staatliche Gelder zu "schonen" und den Kindesunterhalt irgendwie vom Vater zu holen, ob der denn nun zahlen kann oder nicht. Von daher kann es schon sein, dass dieses Urteil vom Amt erst mal ignoriert wird.

Solltet ihr mit der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes nicht einverstanden sein, z.B. weil sein Selbstbehalt weiter gedrückt wird, könnt ihr gegen diesen Bescheid immer noch Einspruch einlegen, und das Amt notfalls klagen lassen. Eine irgendwie geartete "gütliche" Einigung wäre da aber schon besser.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2006 18:44
(@romyh)
Registriert

Hallo,
es ist ja nicht so, dass ich die Intention des JA oder der ARGE bzgl. KU vom Vater nicht verstehe, im Gegenteil.
Uns ist durchaus klar, dass KU gezahlt werden muss und mein LG will das auch, aber es ist ihm unmöglich.

Madame Ex kriegt nur den Hals nicht voll und sie hat keine Ahnung vom SGB II und lässt sich auch nicht belehren. Sie denkt, sie bekäme mehr Geld, wenn erst KU fließt. Dass das Geld 1:1 verrechnet wird "übersieht" sie geflissentlich.

Des Weiteren fließt KU in Form von Sachgeschenken. Er hat dieses Jahr z.B. komplett die Einschulsachen für die jüngere bezahlt und für beide die Schulbücher.

Und wenn die beiden bei uns sind...aber das kennen ja alle Umgangseltern.

Na ich halte euch mal auf dem Laufenden.

Gruß Romy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2006 18:54
(@jensb2001)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hey!

Das es natürlich auch den Behörden darum geht Gelder einzusparen (die ja Gelder der Allgemeinheit sind) ist klar u ansich auch nachvollziehbar..

Allerdings versteh ich jetzt eines imemr noch nicht..

Wenn ich das richtig verstanden hab bekommt der KV doch ergänzendes ALG2 .. was doch ansich schon eindeutig aussagt das er derzeit gar nicht leistungsfähig sein kann um KU zu leisten!

Somit dürfte doch alles erstmal ansich klar sein..

Alerdings kann es ihm schnell passieren das eben wie gesagt ihm nahe gelegt wird seine Einkünfte zu verbessern..sprich durhc anderen Job oder Nebentätigkeit ..

Zusätzlich sollte er seinen ALG2 Bescheid mit dem JA übersenden!!!

Madame Ex kriegt nur den Hals nicht voll und sie hat keine Ahnung vom SGB II und lässt sich auch nicht belehren. Sie denkt, sie bekäme mehr Geld, wenn erst KU fließt. Dass das Geld 1:1 verrechnet wird "übersieht" sie geflissentlich.

Tja dumm, wenn sie der Meinung ist, dann merh Geld zu haben..dem wird nämlich dann nciht so sein..!

Allerdings wird auch sie von der ARGE aufgefordert KU zu fordern u schlimmstenfalles muß sie das sogar der ARGE nachweisen das sie das getan hat..

Somit läßt sich das anze manchmal leide rnicht ganz vermeiden..

Des Weiteren fließt KU in Form von Sachgeschenken. Er hat dieses Jahr z.B. komplett die Einschulsachen für die jüngere bezahlt und für beide die Schulbücher.

Schön und auch fair finde ich, von euch!
Alerdings hat das nichts mit KU zu tun..das kann u wird nicht auf KU angerechnet .. u steltl eben keinen KU ansich dar...

Also das ist KEIN KU !!

Es fließt also kein KU..

Dennoch finde ich es völlig ok u fair vom KV.. (auch wenn es kein muß ist)

Und letztendlich lasst euch da nicht verrückt machen vom JA.

Gruß
Jens


AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2006 19:27
(@ecetera)
Schon was gesagt Registriert

Von wegen, meine Ex hat auch UVG erhalten. Und als das für das zweite Kind wegfiel eine Beistandsschaft eingerichtet. Und jetzt habe ich den Salat. Mittlerweile habe ich wieder Arbeit seit ein paar Wochen. Mein Anwalt hat mir ein Horrorszenario ausgemalt, wenn ich noch arbeitslos gewesen wäre. Fiktives Einkommen und all son Zeugs. Die Richter sind da nicht gerade milde, sagt er. Und UVG ist nicht gleich Titel. Das weiss ich genau. Weil ich nämlich Ende des Monats vom Richter persönlich den Titel bekommen werde:(((


AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2006 20:42
(@romyh)
Registriert

Hallo,
was meinst du welche Höhe ein fiktives Einkommen eines Ungelernten hat?

Er kam '96 nach Dtl., hat seine Frau Ende '97 geheiratet und auf ihr Geheiß arbeitslos geblieben (Sozialhilfe), weil sie ihn immer bei sich haben wollte. Sie hat ihn verlassen weil er sich Arbeit gesucht hat. Bei dieser Arbeit ist er noch heute.
Seit knapp 6 Jahren gleiche Firma, aber hat alle Weiterbildungen gemacht, die er konnte und hat mittlerweile höchste Tarifstufe (7,63 € brutto).

Gruß Romy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2006 21:15
(@Aniram)

...weil sie ihn immer bei sich haben wollte.
...Sie hat ihn verlassen weil er sich Arbeit gesucht hat.

Diese Frau wäre mit einem Pudel besser bedient gewesen.

Eine halbe Dose Chappi, mehr braucht es bei der Größe nicht
und das Wesentliche --> ein gut erzogener Hund gehorcht und
tut was Frauchen wünscht - immer.

Oh man, können Frauen wirklich so blöd sein ?

Gruß

Marina


AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2006 23:46
(@romyh)
Registriert

🙂

Kein Kommentar  :rofl2:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2006 23:47
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi marina,

Eine halbe Dose Chappi, mehr braucht es bei der Größe nicht
und das Wesentliche --> ein gut erzogener Hund gehorcht und
tut was Frauchen wünscht - immer

:rofl2: :rofl2:

Aber ein Hund kann seinen Schwanz nur zum wedeln einsetzen (das konnte ich mir jetzt nicht verkneifen)

*wundert sich auch über die Blödheit mancher Frauen.

Aber warum will sie denn nun Geld, das er ja wenn´s nach ihr geht gar nicht verdienen dürfte ???


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 00:27
(@romyh)
Registriert

nsjs, wo sie ihn verlassen hat hat sie sich neuen gesucht, der fein platz macht und zuhasue rumsitzt damit alle schön gemütlich von hartzIV leben können.
jetzt darf er ja arbeiten und am besten nix davon behalten, denn was soll er auch damit wo sies doch so gut gebrauchen kann?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2006 01:12
(@riviera)

Hi RomyH,

ich glaube hier läuft was quer.

Titel:
Die Vorschusskasse hat gezahlt. Er muss zurückzahlen, die Form dessen ist eine andere Sache. Eine Behörde wie die Vorschusskasse braucht zwecks Anspruch gegen deinen LG keine Klage auf Titel erwirken, sie hat ihn, jedoch nur über den Vorschuss.

Heißt, das Vorschussgeld ist getitelt und kann vollstreckt werden! Auch über das Finanzamt im schlimmsten Fall, da die Behörde das an das Finanzamt abgibt und dann beim Lohnsteuerjahresausgleich den Überschuss, sprich das Guthaben einfach einbehält und an die Vorschusskasse schickt.

Nach Beendigung der Vorschussleistung werden die natürlich immer nachhaken, wieviel er verdient, um eventuell schneller und mehr Geld zurück zu bekommen.

Ebenfalls nach Beendigung, es besteht zwar der getitelte Vorschuss, aber der KU nach dieser Zeit ist nicht tituliert, da es hierfür die Unterschrift des Zahlungspflichtigen braucht.
Er kann seine Einkommensverhältnisse angeben, die rechnen aus (die = Beistandschaft mit Vorteil kostenlos) und fordern ihn zur Unterschrift auf. Es ist nur eine Aufforderung und keine Pflicht! Unterschreiben muss er nichts, was er nicht zahlen kann.
Dann jedoch wird das Ganze zu Gericht gehen.

Die Beistandschaft wird der Mutter auch gesagt haben, dass es nur die zwei Varianten gibt. Insofern kann sie nicht klagen und gleichzeitig die Beistandschaft laufen lassen, das mögen die gar nicht.
Des Weiteren werden die ihr gesagt haben, unterschreibt er nicht den ausgerechneten KU, dann gehts ins Klageverfahren, was sie wohl aufgrund der Sozialhilfe tun muss.

Ähnlich lief es bei meinem Mann, nachdem der Vorschuss aufgrund Nichtmitwirkung der Ex eingestellt wurde.

Als mein Mann dann zum Jug sollte, um dort einen Titel zu unterschreiben, hat er die Unterlagen mitgenommen, der Urkundsbeamte kuckte sich alles an und meinte (darf er gar nicht, da er die "Mutter" vertritt), mein Mann solle mal heim gehen und nichts unterschreiben, da er das dann eh nicht zahlen könnte und er soll es auf eine Klage seitens der Mutter ankommen lassen.
In seinem Fall war das gut so.

Auch wenn dein LG die Schulsachen bezahlt, so hat dies tatsächlich rein gar nichts mit KU zu tun und ihr dürft das nicht verrechnen oder gar abziehen. Vom KU muss die Mutter diese Sachen bezahlen und nur weil keiner gezahlt wird, kann er sich nicht später darauf berufen die Schulsachen bezahlt zu haben und das dann abziehen bei der ersten Zahlung.
Lasst davon lieber die Finger!

Lebt ihr zusammen drückt das den Selbstbehalt, da man davon ausgeht, dass du dich an den Kosten beteiligst. Als Zweitfrau zahlst du immer indirekt mit, mache ich seit Jahren und es ***** mich total an. Sie sitzt aufer Couch und fertig.

Allerdings ist jetzt der große Sohn meines Mannes aus dem Haushalt der Mutter geflüchtet und sie wird ganz blass, wenn sie jetzt daran denkt, ebenfalls KU zahlen zu müssen. Sie hat gearbeitet, Job verloren und das jüngere Kind ist bereits 14, sie hat genügend Ausbildungen und wird da mächtig Ärger kriegen, so unsere Hoffnung.
Probiert hat sie jetzt allerdings, den Sohn nicht ummelden zu lassen, das Kindergeld weiterhin einzustreichen und durch die Nichtummeldung weiterhin den Anspruch auf KU für den Großen bei sich zu behalten. Was gibt es doch für Frauen....?
Da der Große 17 ist, kann er sich aber alleine ummelden und die Kindergeldkasse weiß schon Bescheid...naja, das ist aber ein anderes Thema, nicht bös sein, dass ich auf uns kam.

Nichts unterschreiben was ihr nicht leisten könnt, dann lieber ne Klage abwarten. Bei uns hats geklappt und die Kinder verhungern nicht, wir sorgen schon für sie.

Gruß riviera


AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 12:02




(@riviera)

...ach so, übrigens wurden die Umgangskosten des Vaters berücksichtigt, die Behörden haben da einen Spielraum, den sie nur nicht gerne nutzen. Kommt immer darauf an. Letztlich als es zur Klage kam, da mein Mann dann selbständig war, alleine die Eheschulden tilgte, die auch nach der Trennung entstanden und weil sie mit den Kinder schon ne Weile über 500km weggezogen war, hat der Richter gemeint: A) zahlt ihr Exmann schon genug, sie ja nun gar nichts und B) da sie ihm sowieso nichts erstatten kann, ihm auch nicht mit Holen und Bringen der Kinder entgegen kommt, rechnet er die Kosten gleich mit ein.

So hat sie wesentlich weniger bekommen, und das wo sie doch noch mehr haben wollte, da ja Selbständige angeblich goldene Nasen haben....

Immer probieren was geht, mehr als das es nicht klappt kann eh nicht passieren.

Gruß riviera


AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 12:09
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Heißt, das Vorschussgeld ist getitelt und kann vollstreckt werden!

woher hast Du das denn?

Der Leistungsträger (JA) kann den barunterhaltspflichtigen Elternteil durch den Forderungsübergang in Regress nehmen. Nicht mehr und nicht weniger.

Auch über das Finanzamt im schlimmsten Fall, da die Behörde das an das Finanzamt abgibt und dann beim Lohnsteuerjahresausgleich den Überschuss, sprich das Guthaben einfach einbehält und an die Vorschusskasse schickt.

Das ist keine Pfändung, sondern eine Abzweigung, die ist auch ohne vollstreckbaren Titel möglich.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 12:32
(@riviera)

Hi sky,

Missverständnis?

Eine Behörde muss nie klagen bei solchen Sachen, die können vollstrecken und haben einen Titel. Das ist meinem Mann so passiert- ich rede hier vom Vorschuss. Wenn Mama einen Papa angibt, der die Vaterschaft anerkannt hat und Mama Vorschuss bekommt, dann wird er rangezogen, fertig. Wenn er den Vorschuss nicht zurückzahlt, dann geben die das auch ans FA ab.

Mir egal ob es eine Abzweigung ist oder nicht, bei meinem Mann ist früher mal Post eingeflattert hinsichtlich dieser Sache, mit Unterschrift eines Vollstreckungsbeamten des FA.
Wo schrieb ich was von Pfändung? Es ist letztlich eine solche, da du selbst als Selbständiger, wo Überschuss, sprich Guthaben welches in die Firma zurückfließen "muss", "soll" kaum eine Chance hast das Geld freizukriegen.

Insofern kann es ja ne Abzweigung sein, nur wenn ein kompletter Erstattungsbetrag nach Lohnsteuerausgleich einbehalten wird um es an die Vorschusskasse zu schicken, dann ist das meiner nach heftiger als ne Pfändung, gegen die kannst du wenigsten die Hände heben.

Ich schrieb, was ich erlebte, seit über 6 Jahren mache ich das Theater mit...es besteht nunmal ein Unterschied zwischen dem Vorschuss und dessen Rückforderung, weil für eine Behörde einfacher und dem vom Zahlungsverpflichtetem unterschriebenen Titel bei der Beistandschaft. Da musst du nix unterschreiben und somit gibts solange keinen Titel der vollstreckt werden kann bis es letztlich vom Gericht festgesetzt wird, dann natürlich auch rückwirkend.

Whats the problem? Gruß riviera


AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 13:02
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Eine Behörde muss nie klagen bei solchen Sachen, die können vollstrecken und haben einen Titel.

das ist schlichtweg falsch. Das JA hat ggf. einen Rückzahlungsanspruch, den es wie jeder andere Gläubiger im Zweifel gerichtlich durchsetzen muss. Dann erst ist das JA in Besitz eines Titels.

Mir egal ob es eine Abzweigung ist oder nicht,

Was ist das bloß für eine Mentalität. Pfändung ist Abzweigung, Apfel ist Birne? Das ist kein adäquater Diskussionsstil. Dir mag das egal sein, wir befinden uns aber in einem Fachforum, in dem rechtliche Fragen zur Diskussion stehen. Wenn Du also solche Behauptungen aufstellst, wirst Du damit leben müssen, dass Du korrigiert wirst.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 13:58
(@riviera)

Sorry sky,

du liegst falsch, keine Unterhaltsvorschusskasse muss klagen, Quatsch. Wenn die Vaterschaft besteht, ist keine Klage seitens der Vorschusskasse notwendig. Oder zeig mir ein Urteil der Klage einer Vorschusskasse, dann entschuldige ich mich gerne.

Kennst du den Unterschied von Unterhaltsvorschuss und tituliertem KU? Hat beides nix miteinander zu tun! Sind auch verschiedene Schilder an den Türen des Jugendamtes: Beistandschaft = titulieren des KU und Vorschuss = für alle Kinder unter 12 Jahren, maximal für die Dauer von 72 Monaten, keine Unterschrift des KU zahlungspflichtigen notwendig, lediglich die Unterschrift des Antragstellers reicht.

Fachforum...aha. Und? Ich hab meine Erfahrungen, beruflich wie privat, darf ich die beisteuern, heißt ja nicht, dass ich hier rechtlich berate und wer sagt mir, dass du Fachmann bist?

Kannst du nicht sein und bitte unterlass es mir zu unterstellen, dass ich aus Birne Apfel mache, danke schön.

Du warst der Ansicht, beim Einbehalten des FA von Lohnsteuerguthaben würde es sich um eine Abzweigung handeln. Darauf hin hab ich gesagt, ist mir egal. Fakt ist, der Vollstreckungsbeamte des FA ist keine Erscheinung einer geistigen Umnachtung, sondern Tatsache.


AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 17:03
(@romyh)
Registriert

Hallo ihr Lieben und mal nicht die Köpfe einschlagen!

einige Anmerkungen zu dem, was ich bereits schrieb: mein LG hatte nicht vor die gezahlten Dinge für die Kinder mit evtl. KU zu verrechnen, ich wollte nur illustrieren, dass es ihm nicht ganz egal ist und er wenigstens bei solchen Sachen was tut, auch wenn es nicht seine Pflicht wäre, weil ALGII inkl UVG und KiGe ja eigentlich so bemessen ist, dass soclhe Sachen davon bezahlt werden. Wir haben für den "Eigengebrauch" ja auch genug an Klamotten/Spielzeug etc gekauft, wenn die Kinder hier sind, da die "Mitwirkungspflicht" der KM bei solchen Sachen, sprich das, was sie den Kiddies zu den Umgangszeiten mitgegeben hatte, doch sehr zu wünschen übrig ließ.

Zu den anderen Sachen. Ich hatte das schon so richtig verstanden, dass das JA ja für den KV mangels dessen Leistungsfähigkeit in Vorschuss gegangen ist und natürlich das gezahlte Geld zurück will, logo. Im Rahmen seiner Mglk. tut er das (mit den besagten 35,00 €). Direkt an die KM geht diese Zahlung nicht, da es mit dem UVG schon verrechnet wird.

Nun aber schreibt nicht die UVG-Kasse, sondern die Beistandschaft. Die schreiben zwar nicht, hey wir sind die Beistandschaft, aber die schreiben "Die Mutter ihrer Kinder, Frau xyz, beauftragte uns mit der Überprüfung Ihrer Unterhaltszahlungen gemäß blabla Regelbetragsverordnung." Ist auch ne ganz andere Sachbearbeiterin.

So, ein titel besteht definitiv nicht. Die UVG-Kasse teilte alle Jahre nach Überprüfung mit: Sie sind derzeit nicht leistungsfähig. Einem Aktenvermerk war zu entnehmen, dass die Jahre 2001 bis 2003 ihm schon komplett erlassen wurden.

Die Beistandschaft versucht jetzt also zukünftigen KU zu fordern. So oder so ist er nicht leistungsfähig, trotz beinah fulltime (Teilzeitvertrag, aber arbeitet fast Vollzeit 35 - 40 h pro Woche).

Meine Fragen waren jetzt die:
1) was kann schlimmstenfalls passieren
2) kann ich belangt werden?Meine Meinung: Nein. Es gibt ja dieses Urteil, wonah das Zusammenleben eine Kürzung des SB nicht rechtfertigt.
3) kann das JA ihn zwingen einen Nebenjob anzunehmen? Meine Meinung: okay gedacht, aber im Fall meines LG nicht durchsetzbar da Mehrschichtsystem, WE-Arbeit, Nachtarbeit--> unregelmäßiger Dienstplan.

Was also tun, sprach Zeus?

Gruß, Romy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2006 18:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Romy,

Nun aber schreibt nicht die UVG-Kasse, sondern die Beistandschaft.

schon klar. Die Beistandschaft  kann (auf Antrag) das Kind in verschiedenen Angelegenheiten vertreten. So auch für die Geltendmachung von Unterhalt. Die Unterhaltsvorschusskasse ist eine andere Abteilung und kümmert sich um die UVG-Leistungen und deren Rückzahlung.

Zu den anderen Sachen. Ich hatte das schon so richtig verstanden, dass das JA ja für den KV mangels dessen Leistungsfähigkeit in Vorschuss gegangen ist und natürlich das gezahlte Geld zurück will, logo.

Du schreibst doch selbst, dass dem KV Leistungsunfähigkeit bescheinigt wurde. Somit muss er den Unterhaltsvorschuss auch nicht zurückzahlen.

1) was kann schlimmstenfalls passieren

Die Beistandschaft kann (im Namen des Kindes) gegen den KV klagen.

2) kann ich belangt werden?Meine Meinung: Nein. Es gibt ja dieses Urteil, wonah das Zusammenleben eine Kürzung des SB nicht rechtfertigt.

Sehe ich auch so. Du meinst bestimmt >dieses Urteil des OLG Frankfurt

3) kann das JA ihn zwingen einen Nebenjob anzunehmen? Meine Meinung: okay gedacht, aber im Fall meines LG nicht durchsetzbar da Mehrschichtsystem, WE-Arbeit, Nachtarbeit--> unregelmäßiger Dienstplan.

Das JA kann das nicht. Das Gericht kann eine Nebentätigkeit zumuten. Bei der Sachverhaltsschilderung würde ich das aber (ganz vorsichtig) für eher unwahrscheinlich halten. Hat der KV jemals mehr verdient als jetzt ("800 bis 850 €, manchmal 900 €")?

Was also tun, sprach Zeus?

Auskunft über das Einkommen erteilen, dann abwarten, was die Beistandschaft fordert. Dann mit einer freiwilligen Einrichtung eines Titels über eine Betrag X gegensteuern.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 22:33
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo riviera,

du liegst falsch, keine Unterhaltsvorschusskasse muss klagen, Quatsch. Wenn die Vaterschaft besteht, ist keine Klage seitens der Vorschusskasse notwendig. Oder zeig mir ein Urteil der Klage einer Vorschusskasse, dann entschuldige ich mich gerne.

das mache ich doch gern: BGH  XII ZR 57/99

Nur zur Erinnerung (bevor Du noch weitere 187 Nebenschauplätze aufmachst) :

Du behauptest, dass die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund der Auszahlung von Unterhaltsvorschuss einen Titel hat aus dem vollstreckt werden kann.

Hier:

Eine Behörde wie die Vorschusskasse braucht zwecks Anspruch gegen deinen LG keine Klage auf Titel erwirken, sie hat ihn, jedoch nur über den Vorschuss. Heißt, das Vorschussgeld ist getitelt und kann vollstreckt werden!

Dabei übersiehst Du die Tatsache, dass die Unterhaltsvorschusskasse von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nur das rückverlangen kann, was dieser nach Zivilrecht hätte zahlen müssen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.12.1998, Az. 10 UF 2453/98

Leitsatz:

Auch soweit die öffentliche Hand Kindesunterhalt nach dem UVG leistet, gehen die Ansprüche des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß §§ 1601 ff BGB nur insoweit auf den Träger der öffentlichen Hilfe über, als der Unterhaltspflichtige durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht selbst sozialhilfebedürftig wird.

Kennst du den Unterschied von Unterhaltsvorschuss und tituliertem KU?

Sicher. Was hat diese Frage mit Deiner Behauptung zu tun?

Fachforum...aha. Und? Ich hab meine Erfahrungen, beruflich wie privat, darf ich die beisteuern,

Dann hast Du aus diesen Erfahrungen offensichtlich nicht die richtigen Schlüsse gezogen.

Kannst du nicht sein und bitte unterlass es mir zu unterstellen, dass ich aus Birne Apfel mache, danke schön.

Das werde ich ganz sicher nicht tun, denn Du verwechselst nun mal Äpfel mit Birnen.

Gruss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2006 23:00
 sky
(@sky)
Registriert

ergänzend noch:

BGH Urteil vom 27. Nov. 2002 XII ZR 295/00


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2006 00:55
(@romyh)
Registriert

Hallo sky!

Zitat:"Das Gericht kann eine Nebentätigkeit zumuten. Bei der Sachverhaltsschilderung würde ich das aber (ganz vorsichtig) für eher unwahrscheinlich halten. Hat der KV jemals mehr verdient als jetzt ("800 bis 850 €, manchmal 900 €")?"

Nein, nur wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dabei war oder extrem viele Nachtschichten. Habe gestern mal gerechnet. Sein Durchschnitt inkl. Sonderzahlungen liegt bei 942 € für die letzten 12 Monate. Da hat er die berufsbedingten Aufwendungen noch nicht abgezogen.

Er ist, wie gesagt, ungelernt. Das ist sein "erster richtiger" Job, wie man so sagt. Hat zwar n Berufsabschluss in seinem Heimatland, wird hier aber nicht anerkannt.

Irgendwann, wenn der finanzielle Halt von meiner Seite nach Beendigung meines Studiums gegeben sein wird, will er sich selbständig machen um aus diesem Teufelskreis rauszukommen.

Liebe Grüße von Romy


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2006 10:21




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