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PKW-Kredit und berufsbedingte Aufwendungen

 
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

vorab erst mal ein großes Lob an dieses Forum bzw. dessen Mitglieder. Habe hier schon viele nützliche Infos bekommen und hoffe nun auf Eure Hilfe bei folgendem „Problem“:

Es geht um die Berechnung meines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens für die Ermittlung des Betreuungsunterhaltes, der demnächst höchstwahrscheinlich anstehen wird (habe zwei Kinder, jüngstes Kind wird im Februar drei Jahre alt, Scheidungsantrag wurde letzten Monat eingereicht).

Ich tilge einen Kredit für meinen PKW, den ich schon vor Eheschließung aufgenommen hatte (Kreditrate = 200 Euro pro Monat).

Ich bin mir nun nicht sicher, ob der PKW-Kredit bei der Bereinigung meines Einkommens angesetzt werden kann und ich zusätzlich die 5-%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen geltend machen kann.

Meine Argumentation ist, dass es sich bei dem Kredit um eine nicht vermögensbildende Schuld handelt, die sogar schon vor Eheschließung bestand und somit eheprägend sein sollte. Unabhängig davon habe ich ja trotzdem berufsbedingte Aufwendungen.

Oder befinde ich mich da auf dem Holzweg?

Habe hierzu bisher noch nichts passendes im Netzt gefunden. In den von mir gefundenen Urteilen wurde i. d. R. versucht, neben dem PKW-Kredit die (volle) km-Pauschale anzusetzen oder der PKW wurde erst nach der Trennung gekauft.

Relevant sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).

Falls Ihr noch weitere Infos benötigt, bitte Bescheid geben…

Vielen Dank schon mal für Eure Unterstützung!

Chili


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2014 19:13
(@nero070)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Chilli,

die Süddeutschen LL, wie auch alle? anderen, sagen dazu:

10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).

Im Familienrecht wird die Hin- und Rückfahrt angerechnet. Im Steuerecht nur die einfache Entfernung. Im Steuerecht kannst Du die Kosten der Anschaffung auch nicht zusätzlich geltend machen. Warum das dann im Familienrecht möglich sein? Zumal Du den PKW ja vermutlich auch zum Einkaufen und für andere Fahrten nutzt.

LG nero


AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2014 20:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Chili,

der Fall ist m.E. längst nicht so klar, wie @nero es vermutet, denn es geht in deinem Fall ja eben nicht darum, dass der PKW-Kredit anstelle der Fahrtkostenpauschale oder gar zusätzlich zu dieser geltend gemacht werden soll - dass das normalerweise nicht geht ist klar, in diesem Punkt sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ziemlich klar und eindeutig, da hat @nero schon genau die richtige Stelle zitiert.

In deinem Fall geht es aber darum, ob der PKW-Kredit in der Rubrik "eheprägende Schulden" anerkannt werden kann, d.h. wir haben es nicht mit Punkt 10.2 der Süddeutschen Leitlinien zu tun, sondern mit Punkt 10.4:

10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins, ggf. auch Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. (...)

Hier sind die Leitlinien offensichtlich alles andere als klar und eindeutig, sondern lassen dem zuständigen Richter weitgehenden Spielraum, was er als "berücksichtigungsfähig", "vernünftig", "angemessen" und "zumutbar" zu erachten gedenkt. Anders gesagt, dies wird alles andere als ein Selbstläufer und der Ausgang ist ungewiss - aber versuchen würde ich's an deiner Stelle auf alle Fälle!

Argumentation müsste ungefähr wie folgt sein: Da der Kredit bereits vor der Ehe bestand, standen diese 200 Euro während der Ehe nicht für Konsumausgaben zur Verfügung, d.h. nicht für dich, nicht für deine Nochfrau, und auch nicht für die Kinder. Warum sollte sich durch die Scheidung hieran irgendetwas ändern? Das Geld war vorher nicht da und ist auch weiterhin nicht da!

Wie bereits gesagt: Ob's der Richter genau so sieht, steht auf einem anderen Blatt. Denkbar wäre zum Beispiel, dass sich der Richter an dem Halbsatz "vor allem minderjähriger Kinder" aus den Süddeutschen Leitlinien festbeißt, und die Schulden zwar nicht beim Kindesunterhalt, aber immerhin beim Unterhalt für die Ex berücksichtigt. Falls es so kommt, dann wäre dies für dich übrigens ein 90%-Erfolg, und sollte dich zu einem (innerlichen) Grinsen veranlassen; denn beim KU macht's wenn überhaupt nur eine Zeile der Düsseldorfer Tabelle aus (also ca. 20 Euro pro Kind), und falls der KU wegen Nicht-Anerkennung der Schulden tatsächlich um diese zweimal zwanzig Euro höher ausfällt, dann mindert der höhere KU andererseits die Verteilmasse für den Exenunterhalt ;-). Wichtig ist die Sache aber beim Exenunterhalt, denn zweihundert Euro anerkannte Kosten mindern den Exenunterhalt mindestens um 90 Euro.

Falls nun die Schulden tatsächlich als eheprägend berücksichtigt werden, dann hat dies genau gar nichts mit berufsbedingten Kosten zu tun, und demzufolge sollte m.E. auch nichts dagegen sprechen, die "übliche" 5%-Pauschale für berufsbedingte Kosten anzusetzen. Man hat ja neben den Fahrtkosten auch andere berufsbedingte Kosten; z.B. Fachliteratur, Berufskleidung, oder Arbeitsgerät / Werkzeug, das nicht vom Arbeitgeber gestellt wird. Nur die Kilometerpauschale für die Fahrtkosten, die wird man mutmaßlich nicht bzw. nicht in voller Höhe durchkriegen, wenn denn der Autokredit bereits anderweitig berücksichtigt wurde.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2014 23:36
(@chili)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Euch beiden für Eure Antworten.

Es soll die 5-%-Pauschale zum Ansatz kommen, nicht die KM-Pauschale.

Malachit denkt da in die gleiche Richtung wie ich: Ich möchte versuchen, dass der Kredit als berücksichtigungswürdige Schuld anerkannt wird.

Ich habe bereits eine Gerichtsverhandlung wegen TU hinter mir und war hier vom Richter positiv überrascht. Nachdem was ich im Internet bereits gelesen hatte, wie solche Termine bei anderen verlaufen sind, hatte ich mich schon auf das schlimmste eingestellt. Es gibt aber anscheinend doch auch Richter, die objektiv und neutral eingestellt sind. Er war offen für Anregungen von beiden Seiten und man konnte auch konstruktiv diskutieren.

Deshalb denke ich, dass die Chancen nicht so schlecht stehen, den Kredit und die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen anerkannt zu bekommen, wenn ich es gut begründen bzw. argumentieren kann. Ich will es jedenfalls versuchen. Die Argumentation von Malachit ist da schon mal sehr hilfreich.

Sind Euch Urteile zu ähnlichen Sachverhalten bekannt, auf die ich mich dann unterstützend beziehen könnte?

Viele Grüße

Chili


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2014 13:37