Hi,
ich habe mit meiner Ex-Partnerin zusammen 2 Kinder, beide u3.
Wir leben seit ca 3 Monaten in getrennten Wohnungen und hatten bisher eine private Regelung zum Unterhalt, die m.E. gut funktioniert hat. Jetzt will sie aber eine neue Regelung.
Unsere Situation:
Die Tochter (3 Jahre) lebt zu gleichen Teilen bei mir und bei der Mutter. Der Sohn (9 Monate) lebt derzeit überwiegend bei der Mutter, wobei bis August (dann geht er in die Kita und ich kriege das mit der Betreuung und der Arbeit vereinbart) die gleiche Regelung wie für die Tochter gelten soll. Bis dahin soll ein gleitender Übergang stattfinden, d.h. zunächst bekomm ich ihn dann erst einmal auch am WE über Nacht. Im Moment habe ich ihn jedes 2. Wochenende tagsüber (9:30-18:30) und unter der Woche an 2 Tagen von 16:30-18:30. Ab diesem WE darf er dann eine Nacht bei mir schlafen.
Beide Kinder sind bei der Mutter gemeldet, das Kindergeld geht an die Mutter.
Wir waren nicht verheiratet.
Mein Nettoeinkommen liegt bei ca. 1570€. Von Juli 2011 bis Mitte Februar war ich im Erziehungsurlaub und erhielt Elterngeld. Die Kindesmutter ist Studentin, bis Oktober beurlaubt und bekommt Hartz IV. Ab Oktober erhält sie voraussichtlich für sich wieder ca 860€ BAföG, für die Kinder weiter anteilig Hartz IV. Sie hat außerdem ein angemeldetes Gewerbe (als Hebamme) und ist hier auch tätig. Allerdings hat sie hieraus kein regelmäßiges monatliches Einkommen, sondern schreibt ihre Rechnungen erfahrungsgemäß halbjährlich. Gegenüber Ämtern (Jobcenter, BAföG-Amt) gibt sie das Einkommen meines Wissens nach nicht an, ich gehe davon aus, dass sie sich ihre Honorare auf ein Konto ihrer Eltern zahlen lässt (Wir hatten immer getrennt gewirtschaftet, so dass ich keinerlei Idee davon habe, von welchen Summen ich hier rede, schätze aber, dass es mindestens um 4000-8000€ im Jahr geht).
Meine Fragen:
Was ist beim Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt abzugsfähig?
Ist bei der Berechnung des Kindesunterhaltes das Einkommen der KM relevant?
Muss ich für meine Tochter etwas an die Mutter zahlen?
Wieviel muss ich für meinen Sohn zahlen und in wie weit hat meine Betreuung Geldwert? D.H., sinkt der Unterhaltsanspruch mit wachsendem Betreuungsanteil?
Wie ist das mit dem Kindergeld? Müsste ich das hälftig für meine Tochter bekommen und wie wird das beim Unterhalt berücksichtigt?
Ich kenne die Düsseldorfer Tabelle, kann mir aber bezüglich konkreter Zahlen keinen Reim drauf machen.
Dankbar für Antworten
Andreas
Hallo andreas1974 und willkommen bei vatersein.de!
Erstmal ist es schön, dass Ihr bis jetzt alles einvernehmlich regeln konntet,
vor allem freut mich, dass Du ein Kind und bald auch das zweite Kind im
WM betreust. Das ist sehr viel wert.
Was will denn Deine Ex anders geregelt haben? Bis Du bisher von der ARGE ange-
schrieben worden?
Zu Deinen konkreten Fragen:
Die Abzugsfähigkeit vom Nettoeinkommen ist hier im Forum schon hundertmal beantwortet
worden, einfach mal die Suchfunktion benutzen bzw. in den entsprechenden
Unterforen nachschauen.
Ist bei der Berechnung des Kindesunterhaltes das Einkommen der KM relevant?
Nein.
Muss ich für meine Tochter etwas an die Mutter zahlen?
Jein! Derzeit beim echten Wechselmodell nein, sofern Eure Einkommen in etwa gleich sind, sonst kann gequotelt werden. Wenn eine KM es aber drauf anlegt, beendet sie das WM und der volle Kindesunterhalt wird fällig, sofern Du weniger als 50 % betreust.
Wieviel muss ich für meinen Sohn zahlen und in wie weit hat meine Betreuung Geldwert? D.H., sinkt der Unterhaltsanspruch mit wachsendem Betreuungsanteil?
Den vollen Kindesunterhalt und nein (s.o.), der KU sinkt nicht mit wachsendem Betreuungsanteil!
Wie ist das mit dem Kindergeld? Müsste ich das hälftig für meine Tochter bekommen und wie wird das beim Unterhalt berücksichtigt?
Kindergeld erhält derjenige voll ausgezahlt, bei dem die Kinder gemeldet sind, also in Deinem Fall, Deine Ex. Dein hälftiges Kindergeld wird allerdings bei der Berechnung berücksichtigt, d.h. den Betrag, den Du tatsächlich zahlst, ist um das hälftige Kindergeld bereinigt (Anlage A der Düsseldorfer Tabelle).
Ich kenne die Düsseldorfer Tabelle, kann mir aber bezüglich konkreter Zahlen keinen Reim drauf machen.
Bei Dir wird es auf Stufe 1 hinauslaufen. Betrag für den Sohn 317 €, Zahlbetrag 225 €. Für die Tochter fällt erstmal nichts an. Du bist aber prinzipiell auch der Mutter zum Unterhalt verpflichtet, bis der Sohn mindestens 3 Jahre alt wird. Je nach Unterhaltsberechnung können so noch gut 200 € für den Mutterunterhalt anfallen.
Mich wundert, dass die ARGE noch nicht auf Dich zugekommen ist.
Soviel erstmal als erste grobe Einschätzung.
LG,
Mux
sofern Eure Einkommen in etwa gleich sind, sonst kann gequotelt werden.
Mux
Wer bestimmt in diesem Falle, ob gequotelt wird? Heißt "kann", dass ich da etwas mitzuentscheiden habe? Oder wird das überhaupt erst relevant, wenn sie auf die Idee kommt, einen Titel zu beantragen (was ich ja wegen ihrer Honorare eher nicht glaube)?
Die ARGE hatte sich schon gemeldet. Gegenüber der ARGE galt bisher (also in den letzten 3 Monaten) für beide Kinder das Wechselmodell, weil wir das ursprünglich auch von Anfang an so vor hatten. Während meiner Arbeitszeit hat sie also die Betreuung unseres Sohnes für mich übernommen, ich dafür die Bereitstellung von Nahrung, Kleidung etc. in Höhe des Betrages, den sie an ALG2 durch das WM verloren hat. Das ist vielleicht nicht ganz sauber, weil er ja nicht bei mir schlief, aber für die ARGE hat das funktioniert und die können der KM ja wohl auch nicht zumuten, wegen des Stillens nachts bei mir vorbei zu kommen. Daran sollte aus unserer Sicht das WM prinzipiell nicht scheitern.
Jetzt ist es so, dass sie davon ausgeht, dass es für mich teurer wird, wenn ich Unterhalt nach der Tabelle zahle. Deshalb die Neuregelung, die sie anstrebt.
Das bringt mich direkt zur nächsten Frage: Wenn für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs im WM eine 50/50 Regelung Bedingung ist und anderenfalls der volle Kindesunterhalt fällig wird: Sind dann die Lebenshaltungskosten (Nahrung, Bekleidung, Freizeitaktivitäten, Spielzeug, kindbezogene Wohnungseinrichtung etc.), sofern ich sie für den Sohn einzeln abgrenzen kann, geleisteter Unterhalt im Sinne des fälligen Zahlbetrages?
Und auf welcher Grundlage kann die KM für sich Unterhalt fordern, wenn wir keine eingetragene Lebensgemeinsschaft waren und auch nicht verheiratet und immer getrennt wirtschafteten?
Andreas
In welcher Höhe ändert sich eigentlich der Mindestbehalt durch die hälftig bei mir lebende Tochter? Da muss es ja zumindest bei der Anerkennung der Miethöhe eine Regelung geben, oder? Gilt als Grundlage für die Unterhaltsberechnung mein Lohnsteuerbescheid oder meine Gehaltsbescheinigungen (durch Werbungskosten, Schwerbehindertenfreibetrag etc. sind das ja unterschiedliche Beträge)?
Moin.
Die einzige Regel die es gibt ist, dass wenn einer mindestens 50,1% der Betreuung leistet, so hat er das Recht, 100% des Unterhalts zu fordern.
Der, der nur zu 49,9% betreut muß 100% des Unterhalt bezahlen.
Was er selbst an Kosten hat ist völlig irrelevant und wenn deine Ex dir schaden möchte, wird sie versuchen, deinen Anteil an der Betreuung unter diese 49,9% zu bringen und wenn sie das will, wird ihr das auch gelingen.
Krank aber wahr.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Und auf welcher Grundlage kann die KM für sich Unterhalt fordern, wenn wir keine eingetragene Lebensgemeinsschaft waren und auch nicht verheiratet und immer getrennt wirtschafteten?
Dafür reicht die Geburt (§ 1615l BGB):
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Jetzt ist es so, dass sie davon ausgeht, dass es für mich teurer wird, wenn ich Unterhalt nach der Tabelle zahle. Deshalb die Neuregelung, die sie anstrebt.
Strebt sie es an, weil´s für Dich teurer wird, oder weil sie sich davon mehr erhofft ? Da sie Leistungen von der Arge bezieht, würden Leistungen Deinerseits in ihre Richtung nicht ohne Einfluss auf die Sozialleistungen bleiben ...
In welcher Höhe ändert sich eigentlich der Mindestbehalt durch die hälftig bei mir lebende Tochter?
Dein Selbstbehalt bleibt (im Regelfall) so wie er ist. Bei einer Unterhaltsberechnung für die KM könntest Du - so denn "echtes Wechselmodell" - (anteilig) den Kindesbedarf in Abzug bringen.
Gilt als Grundlage für die Unterhaltsberechnung mein Lohnsteuerbescheid oder meine Gehaltsbescheinigungen (durch Werbungskosten, Schwerbehindertenfreibetrag etc. sind das ja unterschiedliche Beträge)?
In der Regel wird auf Basis der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen gerechnet. Etwaige Steuerrückerstattungen gehören dazu.
Näheres zur Einkommensbereinigung findest Du in den "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien" des für Dich zuständigen Oberlandesgerichts.
Besten Gruß
United
Strebt sie es an, weil´s für Dich teurer wird, oder weil sie sich davon mehr erhofft ? Da sie Leistungen von der Arge bezieht, würden Leistungen Deinerseits in ihre Richtung nicht ohne Einfluss auf die Sozialleistungen bleiben ...
Ich sag mal so: die Regelung, die wir bis jetzt hatten, hatte zur Folge, dass den Kindern deutlich mehr Geld zur Verfügung stand. Meine Ex durfte im Prinzip auf meine Rechnung und in meinem Auftrag zu einem bestimmten Betrag, der über den Abzügen der ARGE wegen des Wechselmodells lag, Bekleidung etc. kaufen. Dadurch konnte sie Geld sparen, weil die gekauften Sachen natürlich auch in ihrem Haushalt verwendet wurden. Das kann sie dann nicht mehr, wenn ich Unterhalt zahle. Und der wird dann in voller Höhe angerechnet - unterm Strich also ein Minus für die Kinder.
Gruß Andreas