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Ohne Ende

 
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

im Rahmen einer Verhandlung vor dem OLG der Tage hat mir der Richter erklärt das ich seiner Meinung nach noch nachehelichen Unterhalt schulden würde und das für min. 5-6 Jahre.

Den Einwand, dies sein unverhältnismäßig, nach über 8 Jahren Unterhaltszahlung erwiderte er mit der Meinung das auf die 10 Jahre Ehezeit ja auch noch die Kinderbetreuungszeit aufzurechnen sei. Möglicherweise seien wir dann ja schon bei langer Ehedauer und nicht zu befristendem Unterhalt.

AG sah dass noch anders, Eheschließung 1993, Trennung 2003, Scheidungsantrag 2004, die Kinder wurden 8 Mon. vor der Trennung geboren. Scheidungsverhandlung Jan. 2010, vom OLG Rechtskraft in 2011 rückwirkend zum Mai 2010. Ende 2011 dann Schlussurteil vom AG es wird kein Unterhalt geschuldet.

Nun zur Frage (ma abgesehen davon das es scheint‘s nie aufhört), woraus leitet sich das ab? Hat das Jemand in letzter Zeit ebenso zu hören bekommen?

Früher gab‘s im BGB § 1578 den Passus: Die Zeit der Kinderbetreuung steht der Ehedauer gleich.
Seit 01.01.2008 ist der entfallen, da wird sich doch wer was dabei gedacht haben.

Der § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit wurde dazu auch noch als Begründung genannt für die Verlängerung, den versteh ich genau anders herum.

Gespannt auf Antworten mit freundlichem Gruß Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2012 00:03
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Er hat es gemacht,

Aufstockungsunterhalt bis Ende 2015, das macht 12 Jahre Unterhalt bei 10 Jahren Ehe.
Durch munteres Anrechnen von Erziehungszeiten kommt er auf 15 Jahre Ehezeit.
Nach 2015 können dann weitere Unterhaltstatbestände anknüpfen wie er sagt…

Wirklich niemand ähnliches widerfahren?

Gruß Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2012 18:04
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin Urmel,

mir ist nur
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&sid=00e0842dafc1fba4912edd9b5e4ae4da&nr=10094&pos=3&anz=7

geläufig, natürlich ein Einzelfall, was sonst.
Aber eine Verlängerung der Ehezeit durch Kindererziehungszeiten?
Evtl. nur im Rahmen der Kalkulation, stelle da doch mal den Volltext ohne Namen und Orte ein.
Gruss Fischkopf

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2012 18:20
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hi Fischkopf,

danke für die Antwort, Urteil liegt erst in ein paar Tagen vor, dann werde ich es einstellen können, war heut nur bei der Urteilsverkündung im Richterzimmerlein (die Freude schien mir einseitig zu sein...)
Die Urteilsbegründung wurde nicht vollständig verlesen 12 Seiten seien zu lang, von ehebedingten Nachteilen war jedenfalls nicht die Rede

Gruß Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2012 19:17
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

So Urteil liegt vor,

Der Antragsteller wird verurteilt, ab 05.2010 an die Antragsgegnerin
monatlich 1.xxx,xx Euro nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
und zwar befristet bis zum 31 .12.2015. Eine etwaige Geltendmachung von
Betreuungsunterhalt über diesen Zeitpunkt hinaus ist von der Befristung
nicht berührt.
Gründe :
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller noch auf nachehelichen
Unterhalt aus der gemeinsamen Ehezeit vom 03.1993 bis 10.2004 (Zustellung des Scheidungsantrags) in Anspruch.

1. Ehegattenunterhalt (Ziffer 2 des angefochtenen Urteils):
Die Ehegattenunterhaltsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet. Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der
Antragsgegnerin jedenfalls gegenwärtig kein sog. Betreuungsunterhalt
gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB zusteht, weil sie durch die Kinderbetreuung
auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 18.04.2012
(Xll ZR 65/10 = FamRZ 2012, 1040 ff.), in der die Anforderungen an die
für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kind-
bezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen wieder etwas gelockert
worden sind und die gleichmäßige Lastenverteilung betont wird, im
vorliegenden Einzelfall nicht an einer ihr angemessenen Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Die Zeugin x hat nämlich glaubhaft und überzeugend
dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei rechtzeitiger Antragstellung
geeignete Hortplätze oder alternativ Schülerbetreuungsplätze für beide
Kinder in einem zeitlichen Umfang hätte bekommen können, die ihr bei
gleichzeitiger Entlastung von häuslichen Verpflichtungen eine Voll-
zeitbeschäftigung ermöglicht hätten. Insbesondere die Annahme der
Hortplätze täglich bis 17.00 Uhr inklusive Ferienangebot hätte ihr dies
ermöglicht. Soweit die Inanspruchnahme des Angebots mit den von der
Zeugin x angegebenen nicht unerheblichen Kosten verbunden
gewesen wäre, hätte allerdings der Antragsteller diese als Mehrbedarf der
Kinder weitgehend tragen müssen, so dass er sich damit finanziell wohl
nicht besser gestellt hätte, worauf es aber hier im Ergebnis nicht ankommt.
Der BGH bleibt nämlich — unter Berücksichtigung abweichender Auf-
fassungen, u. a. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 1449, vgl. ferner
Schwamb in BüttnerlNiepmannlSchwamb, 11. Aufl., Rn. 466 ff. — dabei,
dass für ein Altersphasenmodell jedweder Art und ein Wahlrecht des
betreuenden Elternteils, die Kinder noch in einem höheren Umfang selbst
betreuen zu dürfen, sofern Fremdbetreuung angeboten wird, im Rahmen
der Billigkeitsprüfung nach § 1570 Abs. 2 BGB kein Raum mehr ist. Auch
bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Bedenken gegen diese restriktive
Auslegung des § 1570 BGB (s. o.) ist vorliegend einzuräumen, dass die
Beweisaufnahme im konkreten Fall Argumente für die Inanspruchnahme
von mehr Fremdbetreuung insbesondere für das Kind x ergeben hat.
Zwar haben der Kinderarzt, die ehemalige Grundschullehrerin und die
Förderschullehrerin aus ihrer jeweiligen Sicht die besondere Betreuungs-
bedürftigkeit von x betont, andererseits aber auch durchblicken lassen,
dass gerade in seinem Fall etwas weniger häusliche Betreuung und mehr
Außenkontakte mit mehr Bewegung förderlich wären. Nach diesem
Ergebnis der Beweisaufnahme blieb für die Geltendmachung von nicht
zu befristendem Betreuungsunterhalt insoweit in Übereinstimmung mit der
Entscheidung des Amtsgerichts — derzeit — kein Raum, was allerdings nicht
ausschließt, dass ein Anspruch auf dieser Grundlage zu einem späteren
Zeitpunkt wieder aufleben kann, wenn für die Kinder altersbedingt keine
Hortangebote mehr zur Verfügung stehen und die dann besuchte Schule
keine entsprechenden Ganztagsangebote unterbreiten kann
vgl. hierzu ebenfalls BGH FamRZ 2012, 1040 ff.).
Es bleibt allerdings. was das Amtsgericht nicht ausreichend in Erwägung
gezogen hat, angesichts der sehr unterschiedlichen Einkommens-
Verhältnisse der Parteien ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2
BGB in der jetzt noch beantragten Höhe für die Antragsgegnerin Dieser
unterliegt zwar in teilweiser Übereinstimmung mit dem Vortrag des
Antragstellers durchaus einer Befristung gemäß § 1578b BGB. Allerdings
geht es auch insoweit um eine Billigkeitsabwägung. Angesichts einer bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ca. 11 1/2 Jahre dauernden
Ehe, die kurz nach der Geburt der Kinder scheiterte und danach zumindest
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder eine umfängliche
Kinderbetreuungstätigkeit der Antragsgegnerin erforderte, hält der Senat
eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis Ende des Jahres
2015 auch unter Berücksichtigung der Jahre gewährten Trennungsunter-
halts nicht für unbillig. Zwar hat der Antragsteller damit und unter weiterer
Berücksichtigung des nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu
zahlenden Kindesunterhalts für beide Kinder eine erhebliche Unterhaltslast
zu tragen. Diese ist aber für einen so begrenzten Zeitraum unter Berück-
sichtigung der noch näher zu beleuchtenden Leistungsfähigkeit zumutbar.
Soweit vorgebracht wird, dass das neue Unterhaltsrecht keine Lebens-
standardgarantie mehr für den bedürftigen Ehegatten gewährleiste, wird
übersehen, dass das einem den Umständen angepassten übergangs-
weisen Aufstockungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im
hier zugesprochenen Umfang (insgesamt ca. 5 1/2 Jahre nach zuvor 6 1/2
Jahren Trennungsunterhalt) unter den gegebenen Umständen nicht
entgegensteht. Nach Ende dieser Frist muss die Antragsgegnerin aller-
dings, sofern nicht noch eine neuerliche Betreuungsbedürftigkeit der Kinder
und damit ein Anspruch gemäß § 1570 BGB wieder auflebt, selbst für sich
sorgen, zumal auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags nicht ersichtlich
ist, dass bessere berufliche Aussichten ohne die Ehe bestanden hätten.

Mir fällt da nich mehr viel ein...
Gruß Urmel63

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.10.2012 22:47
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Morgen

schön geschrieben jedoch leider zu Kosten von Urmel :gunman:
was ich ein Hammer finde ist das mehrfach von einem wiederaufleben von BU gesprochen wird , also wenn Exe  nichts mehr bekommt könnte plötzlich  ein wiederaufleben von BU in Betracht kommen (die Kinder sind 12 Jahre alt) 2015 .......was soll das

Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2012 09:04
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Urmel,

außer ner Mitgefühlsbekundung verbleibt einem da nicht viel zu sagen ...

Einfache Rechnung: Eheende 2010, Ehebeginn 1993 = 17 Jahre Ehe, geteilt durch 3 ergibt ca. 5 1/2 Jahre Aufstockung ...
... das wieso, weshalb, warum lässt sich richterlich schon irgendwie hinbiegen.

Und dass ein etwaiger BU-Anspruch explizit von der Befristung ausgeschlossen wird, macht das Ganze nicht wirklich besser.
Da Deine Ex keine steuerfinanzierte Chance auf Kohle auszulassen scheint, wird´s in 2015 vermutlich ein freudiges Wiedersehen geben ...

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2012 11:30
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hi,

jupp, danke für die Antworten, in 2015 kommen bestimmt die nächsten Runden vor Gericht.

Eine schöne Anleitung zur Schulwahl unter Berücksichtigung von möglichen Unterhaltsansprüchen hat das Gericht ja gegeben. :grr:

Mit der Ehezeit kann ich eigentlich mich nicht anfreunden, was kann ich dafür dass das Gericht 6 Jahre bummelt bis die Scheidung durch ist…
Auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf meiner Ex nach den Jahren an Unterhaltszahlungen ist auch nicht eingegangen worden…
Revision ist natürlich ausgeschlossen worden.

Wie hat mein Opa immer gesagt, wenn dem Esel zu wohl ist geht er aufs Eis.
Gruß Urmel63

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2012 22:00
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi

Abgesehen davon, dass das natürlich bitter ist und Du mein vollstes Mitleid hast, ist es schwierig, was aufbauendes zu sagen. Ich will es trotzdem versuchen. Sieh es doch mal so:
Ich denke, 2015 wird es Dir deutlich besser gehen. Dann sind die Chancen groß, dass kein BU ausgeurteilt wird.
Die lustigen Richter, die die Frauen so schön zur Unselbstständigkeit erziehen machen einen Fehler...
Glaubst Du eine Unterhalts-Exe, bei der und "kein Bock" groß im Lebenslauf steht, und die nur Arbeit sucht, weil der Unterhalt ausläuft ist ein beliebter Arbeitnehmer? Irgendwann enden Deine Zahlungen. Dann übergibst Du Ihr am Ende einen schön extra-großen Unterhaltscheck und machst nach dem Siegestanz dann am Besten ne schöne lange Reise und deine Frau macht sich Gedanken, wo wohl die 20% Verdienstunterschiede in der gemittelten Statistik herkommen... Jaja, gleiche Leistung...

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2012 01:22
(@Brainstormer)

Moin Urmel,

du hast mein vollstes Mitgefühl.
Für mich ein klares Fehlurteil, da der Betreuungsunterhalt bereits durch die Zahlung von Trennungsunterhalt beglichen wurde.

Gruß
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2012 01:11




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich schleiche schon 'ne ganze Weile in dem Thread herum ob diesem konservativen Urteil. Schon mal erwogen, den BGH anzurufen? Zumal - die Urteilsbegründung enthält einige Spitzen gegen den BGH ob dessen Rechtssprechung der letzten 4 Jahre als auch gegen das BGB.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2012 01:40
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Mahlzeit,

Danke Oldie, so seh ich das auch, wenn es geht quetsch ich das Ding zum BGH durch.
Mein Ra is in Urlaub, dafür zitiert sich mein Richter selbst…

Tolle Aussicht
Urmel63

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.10.2012 16:33
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Soderle,

die Mäuse sind gefangen, da keine Revision vom OLG zugelassen ist besteht lt. BGH RA keine Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im alten wie im neuen Familienrecht.

Toll was so ein Einzelrichter am OLG alles darf… :alleskaese: :dunix:

Gruß
Urmel63

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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2012 21:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

die Mäuse sind gefangen, da keine Revision vom OLG zugelassen ist besteht lt. BGH RA keine Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im alten wie im neuen Familienrecht.

Was für ne bescheuerte Begründung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich doch gerade gegen die Nichtzulassung der Revision.
Gegen was soll man die denn sonst einlegen?
Gegen die Zulassung?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2012 21:39
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Erreicht Dein Streitwert die 20k€-Grenze?

Gruss oldie

Edit: Ich finde gerade diese Ausführungen:

In Familiensachen wurde das Rechtsmittel der Revision zum 1. September 2009 durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier grundsätzlich nur bei Zulassung durch die Vorinstanz.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2012 22:04
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Ja Übel,

muss meinen RA noch mal kontaktieren, aber so wie es aussieht bliebe nur das Verfassungsgericht und ob da was rum kommt?

Das Problem hat der DAV schon vor 2 Jahren beschrieben:
http://familienanwaelte-dav.de/pressemitteilung/items/2010-11-25.html

Die 20.000,- Streitwert reiße ich locker bei 1.034,80 für 4 Jahre.

Wohin die Reise geht lässt sich am Richter erahnen. Der sich selbst zitiert und Bücher über „Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts“ als Autor mit verfasst.

So geht`s dahin
Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2012 00:13