Neuberechnung und N...
 
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Neuberechnung und Nachforderung von Kindesunterhalt

 
(@merti01)
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Hallo!

Vor kurzem musste ich mich mal wieder der Anwältin meiner Ex (Scheidung 2006) erklären (sprich Einkommen freilegen). Ich zahle derzeit für meine drei Kinder 795,-€ (Stufe 3). Meine Ex erhält nichts, da selbst voll berufstätig.

Ich bin seit gut einem Jahr wieder verheiratet und lebe mit dem Sohn meiner Frau (7 Jahre, der Erzeuger zahlt keinen Unterhalt) in einem gemieteten Haus.

Da ich im öffentl. Dienst beschäftigt bin, erhalte ich seit der Heirat natürlich einen Verheiratetenzuschlag und für meinen Stiefsohn einen Familienzuschlag.

Die Anwältin hat nunmehr ausgerechnet, dass ich zukünftig in der Stufe 5 einzurechnen bin (912,-€) und ich soll ab Juni 2009 die Differenz von 117,-€ nachzahlen. Außerdem soll ich zum Jugendamt und die Beurkundung der Abänderung vornehmen lassen.

Vom Verständnis her, habe ich ein Problem bei der Berechnung! Meine Frau (berufstätig) und mein Stiefsohn zählen nicht als Unterhaltsberechtigt. Somit erfolgt keine Anpassung in der Düsseldorfer Tabelle. Die Familenzuschläge werden aber bei der Berechnung  des Kindesunterhalts für meine unterhaltspflichtigen Kinder voll mit einbezogen! Ist das wirklich so? Das Geld (Familienzuschlag) wird doch für die Personen benötigt, die ständig in meinem Haushalt leben. Es reicht mir schon, wenn ich laufend Schuhe und Jacken für meine Kinder kaufen muss, weil sie entweder kaputt oder zu klein sind.

Wenn ich die anteiligen Familienzuschläge (über 400,-€) herausrechne, müsste ich nur in die Stufe 4 zugeordnet werden.

Wenn ich bedenke, dass ich zukünftig jeden Monat 912,-€ zahlen soll und auch noch die Umgangskosten (Fahrkosten bedingt durch Wegzug vor der Scheidung ca. 1000,-€/Jahr) tragen soll, wird es langsam heftig! Die Anwältin meint, dass ich keinen Recht auf die Anrechnung der Umgangskosten hätte.

Hat jemand vielleicht einen Tipp oder Hinweis auf eine Rechtsprechung hinsichtlich der Miteinbeziehung von Familienzuschlägen nach neuerlicher Heirat? Ich weiß, es zählt das bereinigte Nettoeinkommen...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2009 09:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Merti,
ich kenne mich in der Beamtenbesoldung nicht aus und kann deine Frage nicht wirklich beantworten aber dein Beitrag fügt eine, für mich, neue Facette des ohnehin an Absurditäten reichen Unterhaltsunrecht hinzu.

Du erhältst einen Familienzuschlag für ein Kind mit dem du weder verwandt, noch in irgendeiner Weise finanziell verantwortlich bist.
Für die Kinder, mir denen du verwandt bist und finanziell verantwortlich erhältst du nichts.

Dieses Geld, welches du für dein nicht verwandtes Stiefkind erhältst, sollst du aber nicht für dieses aufwenden, sondern für deine leiblichen Kinder?
Das ist so abstrus, dass es bestimmt der gefestigten Unrechtsprechung des BGH entspricht.

Das ist bei der Nichtanrechnung der Umgangskosten genauso. Es gibt dafür keinerlei Rechtfertigung, deswegen wird das von der Justiz so gemacht. Es genügt, dass es den Müttern nützt.

Dennoch solltest du dich unter Berufung auf dieses BGH-Urteil nicht einfach abspeisen lassen.
Du wirst damit zwar nicht durchdringen, denn der hier suggerierte Anspruch auf Anrechnung der Umgangskosten existiert in der Realität nicht, nur darf man nicht aufhören, das Richtergesocks mit sowas in den Dreck ihrer eigenen Widersprüche zu schubsen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2009 10:20
(@merti01)
Schon was gesagt Registriert

Hi Beppo!

Für meine leiblichen Kinder erhalte ich natürlich auch einen Familienzuschlag (seit der Geburt), dieser Zuschlag wurde bei der Erstfestsetzung des Unterhalts auch mit eingerechnet! Hab mich da wohl ein wenig missverständlich ausgedrückt! Den Zuschlag erhalte ich aber nur, wenn ich Unterhalt für sie zahle!!

Trotzdem ist es für mich nicht verständlich, dass ich jetzt, bedingt durch Heirat und Stiefkind, meinen leiblichen Kindern mehr Geld zahlen muss...
aber anscheinend ist es wohl so...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2009 10:34
 elwu
(@elwu)

Hat jemand vielleicht einen Tipp oder Hinweis auf eine Rechtsprechung hinsichtlich der Miteinbeziehung von Familienzuschlägen nach neuerlicher Heirat? Ich weiß, es zählt das bereinigte Nettoeinkommen...

Hallo,

die Anwältin hat im Grundsatz IMO Recht. Zur absoluten Höhe der Forderung lässt sich aber nichts sagen da mir die Berechnung nicht bekannt ist. Es sind beim KU sämtliche Einkommen auf deiner Seite zu berücksichtigen und dabei ist irrelevant, aus welchen Gründen du mehr verdienst. Wenn du befördert würdest, würde ja der Mehrverdienst ebenso zur Ermittlung des Unterhaltes berücksichtigt. Beim Familienzuschlag wäre das übrigens für den nicht (Stief-)kindbezogenen Anteil auch noch so, wenn du noch EU zahlen müsstest, siehe z.B. OLG Celle, Urt. v. 19.1.2005 – 15 UF 139/04.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2009 11:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich fürchte auch, das elwu recht hat aber nur mal so als Anregung:

Der Familienzuschlag für deinen Stiefsohn muss doch irgendeinen Grund haben.
Er gilt doch sicher als Ersatz für irgendwelche angenommen Aufwendungen in Bezug auf deinen Stiefsohn.
Diese solltest du mal rausfinden, auf addieren und von dem Zuschlagsbetrag abziehen, denn dieses Gled hast du natürlich seiner eigentlichen Bestimmung zugeführt und steht somit für KU an deine leiblichen Kinder nicht mehr zur Verfügung.
Darüberhinaus könntest du dann auch Teile des Familienzuschlags für die Leiblichen, für deinen Stiefsohn in Anspruch nehmen.
Es soll ja schließlich gerecht zu gehen. (Was es atürlich im Unterhaltsrecht niemals tut. Dennoch Get up, Stand up)

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2009 11:27
(@merti01)
Schon was gesagt Registriert

Im öffentl. Dienst wird der Familienzuschlag (Kindbezogen) für leibliche Kinder (habe deren drei) und für Kinder, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden sind (also das Stiefkind oder Pflegekinder), gewährt. Ich erhalte für ihn sogar das Kindergeld.

Im Grundsatz ist die Zweckbestimmung für den Familienzuschlag Kind also so geregelt, dass dieser Zuschlag ein familienbezogener Zuschlag ist. Stellt sich nur die Frage, ob dieser Zuschlag nun für beide Familien gilt...

Ich sehe schon, ab sofort 117,-€/Monat mehr zahlen und auch noch für 2 Monate nachzahlen. Die Urlaubskasse wird schmaler...
Und ob ich die Kinder zukünftig jeden Monat sehen kann? Mal schauen...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2009 11:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast meinen Beitrag anscheinend nur teilweise gelesen!

Wenn deine Leiblichen vom Zuschlag deines Stiefsohnes profitieren sollen, so sollte er auch an deren Zuschlag teilhaben.

Mache auf keinen Fall den Fehler, alles was RAtten fordern gleich für bare Münze und hin zu nehmen.
Gehe immer erst mal davon dass alles was RAtte schreibt gelogen ist und jegliche Fordewrung unbegründet ist.
Lasse dir immer die Rechtsgrundlage schriftlich geben.
Mache ihnen soviel Arbeit wie möglich, bei so wenig Profit wie möglich, sonst beißen sie sich an dir, als leichtem Opfer fest.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 07.07.2009 12:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen,

ich hab nun mal versucht das für mich nochmal auseinander zu nehmen.

Gut, der Steuervorteil durch eine neue Ehe kommt den unterhaltsberechtigten Kindern zugute. Soweit ist das Gesetz ja auch klar...

Aber nun die Frage, die über die ich mir nicht sicher bin:

Überträgt die neue Ehefrau den Kinderfreibetrag und den KG-Anspruch auf den Ehemann, wird das KG bei ihm nicht zum Einkommen dazugezählt, ebenso wird bei entsprechenden Einkommen, der Kinderfreitbetrag bei der Einkkommensberechnung rausgerechnet.

Aber ist der Famlienzuschlag dann nicht ähnlich zu behandeln? Müßte der Anteil des Kinderzuschlags für den Stiefsohn nicht rausgenommen werden, wie es auch beim KG gemacht wird? Das ist doch eine Kindbezogene Leistung, die an dieses Kind gekoppelt ist.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 07.07.2009 12:16
(@merti01)
Schon was gesagt Registriert

Bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie wir das in unserer Steuerklärung vorgenommen haben. Habe da auch gar nicht so genau drauf geachtet, weil ja irgendwie das Steuerprogramm einiges an Arbeit abnimmt!

Aber hinsichtlich der "kindsbezogenen Leistung" sehe ich das auch so! Ich werde so auf jeden Fall dahingehend der Anwältin gegenübertreten und bei Versagen auf entspr. Rechtsgrundlagen pochen!

Sie ist im übrigen auch nicht auf meine Angaben zur Autohaftpflichtversicherung eingegangen. Wollte diese eigentlich als Ausgabe ansetzen, da ich auf das Auto zur und von der Arbeit angewiesen bin und auch die Kinder von und nach Berlin chauffiere.

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Themenstarter Geschrieben : 07.07.2009 17:42
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Gut, der Steuervorteil durch eine neue Ehe kommt den unterhaltsberechtigten Kindern zugute. Soweit ist das Gesetz ja auch klar...

Welches Gesetz? Hab' ich's verpasst, dass die Trennung von Legislative und Judikative jetzt offiziell aufgehoben ist und BGH-Richter Dose zum Judge Dredd befördert?

Oder steht das wirklich in einem Gesetz?

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2009 18:26




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jo du hast ja Recht pappasorglos, also gängige Rechtspraxis

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2009 18:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin merti,

Sie ist im übrigen auch nicht auf meine Angaben zur Autohaftpflichtversicherung eingegangen. Wollte diese eigentlich als Ausgabe ansetzen, da ich auf das Auto zur und von der Arbeit angewiesen bin und auch die Kinder von und nach Berlin chauffiere.

das wird sowieso nicht funktionieren; Du kannst bestenfalls Fahrtkosten zur Arbeit ansetzen (und Dich ggf. auf den ÖPNV verweisen lassen, falls die Fahrtkosten zu hoch sind). Auch "Kinderfahrten" rechtfertigen keine Zusatz-Abzüge für ein Auto und schon gar nicht für einen Einzelposten wie "Autoversicherung"; ein Auto zählt zum unterhaltsrechtlich nicht relevanten Privatvergnügen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2009 13:28