Neuberechnung des U...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Neuberechnung des Unterhalts bei eigenem häuslichen Nachwuchs und Elternzeit???

 
(@melle)
Zeigt sich öfters Registriert

Ebenfalls ein herzliches "Hallo Zusammen",

nachdem ich mich nun wieder erfolgreich anmelden kann (Danke DeepThought!!),
habe ich zwei Fragen:

Situation:

Geschieden, wiederverheiratet, 2 Kinder aus erster Ehe, Kinderunterhalt bezahle ich.

Meinem (Netto)Einkommen nach müsste ich in der DDT 2008 in Stufe 2 stehen, wurde aber , weil "nur" 2 Unterhaltsberechtigte (Kinder) vorhandedn sind, eine Stufe höher angesetzt.

Ergibt, dass ich derzeit 278 EUR monatlich pro Kind (aus erster Ehe) bezahle.

Nun erwarteten wir ein Kind.
Das bedeutet:

Frau geht in Mutterschutz, 3. Kind wird geboren.

Frage 1:

sind nun 4 (anstelle früher 2) Unterhaltsberechtigte (2 Kinder aus erster Ehe, 1 Kind aus 2. (und somit jetziger) Ehe und Ehefrau) an zu rechnen ?

Das wiederum würde bedeuten, dass ich 2 Stufen "runtergestuft" würde in der DDT, oder ?

Frage 2:

Wenn ich mich dazu entschliessen würde, Elternzeit zu nehmen, würde ich noch 67% meines derzeitigen Einkommens für die Dauer der Elternzeit (max 2 Monate) erhalten.

Würde sich das auch auf den zu bezahlenden Kinderunterhalt auswirken ?

Vielen Dank für Eure Zeit

MeLLe
______________________________
Anm: Bitte Forenregel Nr. 5 beachten!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.05.2008 15:41
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Würde sich das auch auf den zu bezahlenden Kinderunterhalt auswirken ?

Nein, da dieses als vorrübergehendes Ereignis gewertet wird.

Mfg

papi74


Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2008 15:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo MeLLe,

zu 1.

Es muß neu berechent werden, ausgehend von 4 Berechtigten. Von der berechenten Stufe kann dann um eine nach unten gegangen werden (muß aber nicht, denn es ist eine Kann-Betimmung). Du wirst aber mindestens Stufe 1 zahlen müssen. Bleibt das nicht für jedes Kind übrig, dann fällt eben deine Frau aus der Berechnung, da die Kinder vorgehen.

zu 2.

Du kannst gerne in Elternzeit gehen, das wird aber an der berrechnung der KU-Höhe nichts ändern. Die wird weiterhin so berechnet als würdest du normal arbeiten. Der Gesetzgeber nimmt dann schlciht undeifnach an, das da ja die KM arbeiten geht und so für Kind und dich Unterhaltspflichtig ist und somit die weiterhin den vollen KU an die anderen Kinder zahlen kannst. Alternative Betrachtungsweise: Analog zur Arbeitslosigkeit die frühestens nach 6 Moanten zu einer Neuberechnung führt, wird das einfach als vorrübergehendes Ereignis deklariert.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2008 15:57
(@betisto)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

wir haben ein recht ähnliches Problem, wobei wir noch in der Planung einer neuen Familie sind...
Haben auch noch nicht rausgefunden, wie es aussieht, wenn man dann noch die Steuerklasse in 3 ändert, was ja ein höheres Nettoeinkommen bedeutet und für die "alten" Kinder heißt, Sie hätten einen höheren Anspruch ?!

LG

Betisto


AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2008 19:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Betisto,

für Deine eigenen Anliegen mach bitte einen eigenen Beitrag auf. Ich denke, diesen werden die Mods verschieben.

Und um auf Deine Frage zu antworten: Ja, alle Kinder sind bezüglich Deines Einkommens gleichberechtigt, das heißt, jedes Kind bekommt den Anteil bemessen an Deinem Nettogehalt. Solltest Du aber Ehegattenunterhalt bezahlen, so partizipiert die Exfrau nach ständiger Rechtsprechung nicht am Steuervorteil der neuen Ehe.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.05.2008 19:09
(@melle)
Zeigt sich öfters Registriert

zu 2.

Du kannst gerne in Elternzeit gehen, das wird aber an der berrechnung der KU-Höhe nichts ändern. Die wird weiterhin so berechnet als würdest du normal arbeiten. Der Gesetzgeber nimmt dann schlciht undeifnach an, das da ja die KM arbeiten geht und so für Kind und dich Unterhaltspflichtig ist und somit die weiterhin den vollen KU an die anderen Kinder zahlen kannst. Alternative Betrachtungsweise: Analog zur Arbeitslosigkeit die frühestens nach 6 Moanten zu einer Neuberechnung führt, wird das einfach als vorrübergehendes Ereignis deklariert.

Tina

Herzlichen Dank für Deine Antwort, Tina.

Das bedeutet, dass auch nicht berücksichtigt wird, dass ich in der Elternzeit nur noch 67 % meines bisherigen Gehaltes (Brutto) bekomme, weil meine Ehefrau (und Mutter des "neuen" Kindes) ein - wenn auch möglicher Weise sehr geringes - eigenes Einkommen hat ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.05.2008 01:08
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wir wissen es schlicht nicht und es gibt keine Grundsatzurteile.

Auf der einen Seite verliert ihr 2 Monate, wenn du nicht in Elternzeit gehst. Auf der anderen Seite bist du gesteigert erwerbsobliegend.

Mach dir 'n Spaß draus und prügel das bis zum EMGR durch.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2008 01:18
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

zudem kann man ohne die Angabe, was 67% in Geld bedeutet, nicht einschätzen, ob es für alle Unterhaltsberechtigten reicht.

Frage 1:

sind nun 4 (anstelle früher 2) Unterhaltsberechtigte (2 Kinder aus erster Ehe, 1 Kind aus 2. (und somit jetziger) Ehe und Ehefrau) an zu rechnen ?

Das wiederum würde bedeuten, dass ich 2 Stufen "runtergestuft" würde in der DDT, oder ?

Die jetzige Ehefrau steht im 2. Rang, vgl. § 1609 BGB, und wird erst berücksichtigt, wenn es für die 3 Kinder für den Mindestunterhalt reicht.

Grüße
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 31.05.2008 01:30