Nachzahlung von Kin...
 
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Nachzahlung von Kindesunterhalt

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Phantix

Also erstmal was grundsätzliches: Auskunft darf nur alle zwei Jahre verlangt werden. Darüber hinaus nur wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich das EK des Schuldners mehr als 10% geändert hat. Da es sich um einen laufenden Prozess handelt kann der Richter wohl aktuelle Daten verlangen. Du wirst nicht darum herum kommen, der Aufforderung nachzukommen. Aber hier kenne ich mich nicht aus.

Ansonsten zum gegn. RA kann ich nichts neues sagen, ausser dass das Gesagte von mir bestätigt wird. Es liegen hier objektive Gründe vor, die man Dir nicht anlasten darf.

War Deine EK-Erhöhung denn überhaupt 10% ? Die Eingruppierung in die DDT spielt da vordergründig keine Rolle.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 26.01.2009 15:51
(@phantix)
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hallo,

mein Einkommen ist ab 01.01.2009 um 2,8 % gestiegen .....
von mir aus kann der Richter anfordern was er will ...

letztendlich geht es hier darum, ob ich die 96 € nachzahlen muss oder nicht ....
Ich habe bereits ein Schreiben fertig gemacht ... Bloss irgendwann sollte das Ganze doch
mal ein Ende haben.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2009 19:46
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Bloss irgendwann sollte das Ganze doch mal ein Ende haben.

Das passiert dann, wenn Du es zulassen tust. Auch bei mir landet jeden Tag Werbung im Briefkasten trotz des Aufklebers "Keine Werbung!".

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2009 20:10
(@phantix)
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Hallo,

leider hat das leidige Thema immer noch kein Ende und ich weiss wirklich nicht mehr, was ich noch tun
soll, ausser nun auch wieder einen RA einzuschalten. Vorgestern erhielt ich abermals Post vom Amtsgericht.

Hier wird nun der Klägerin zugesagt, dass sie Prozesskostenbeihilfe gewährt bekommt und das das Urteil
irgendwann im April gesprochen wird.

Zählen denn die ganzen Pragraphen des BGB überhaupt nichts mehr, so dass die ganze Sache im Vorfeld
niedergeschlagen wird?

MfG
Phantix

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 27.02.2009 17:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi phantix

Du hast Recht, ich "musste" mich dazu äußern, dies habe ich getan.

Könntest Du mal darlegen, was Du da erwidert hast?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 28.02.2009 13:21
(@phantix)
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Hey Oldie ..
das sind die beiden Schreiben, die ich ans Amtsgericht geschickt habe ............

Sehr geehrte Damen und Herren,
einen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe, wie in Ihrem Schreiben erwähnt, war nicht beigefügt. Ich hoffe aber, dass durch meine Stellungnahme, die Sache aufgeklärt wird und eine solche Prozedur nicht erforderlich ist.

Am 09.07.2008 erhielt ich von der Kindesmutter, Frau XX XX, eine Aufforderung zur Zahlung eines höheren Kinderunterhaltes, die anhand eines „Schmierzettels“ erfolgte, wo mir lapidar auf einer Besoldungstabelle für Bundesbahnbeamte mitgeteilt wurde, rückwirkend ab Januar 2008 Unterhalt an unsere gemeinsame Tochter zu zahlen. Der Berufsstand Beamte wurde neu besoldet und eine Nachzahlung der monatlichen Bezüge erfolgte im Juli rückwirkend zum Januar 2008.

Daraufhin teilte ich der Klägerin mit, dass ich durchaus bereit bin, nun, da sie mich ja aufgefordert hat, mehr Unterhalt zu zahlen, dieser Forderung nachzukommen. Ich überwies der Klägerin den Betrag in Höhe von 16 € für Monat Juli 2008 rückwirkend auf ihr Konto und teilte mit, das ab August 2008 der Dauerauftrag geändert würde.

Den in dem Schreiben der Gegenseite geforderten Betrag in Höhe von 96 EUR (6 * 16 EUR) an die Klägerin zu zahlen, lehnte ich mit der folgender Begründung ab: Dieser Aufforderung werde ich nicht nachkommen, da es keine Grundlage dafür gibt. Im BGB §1613 Abs. 1 ist Unterhalt für die Vergangenheit klar geregelt.

§1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1)
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2)
für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen
     b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Der Unterhaltsanspruch ab 01. Juli 2008 ist unstrittig und wird / wurde von mir anerkannt. Für den Zeitraum davor gibt es für mich keine rechtliche Grundlage, da ich keinerlei Einflussnahme darauf hatte.

Es ist für mich langsam unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar, dass von der Gegenseite keine Ruhe einkehrt. Meine Tochter, die regelmäßig bei meiner Frau und mir ist, bekommt außer dem Unterhalt noch jede Menge Zuwendungen in Form von Urlaubsreisen oder Geschenken zu Weihnachten, Geburtstag etc.

Ferner pendele ich seit mehr als 5 Jahren zwischen XXXXX und XXXXX bzw. XXXXXX umher, um unserer Tochter den Umgang mit ihrem Vater zu ermöglichen und das teilweise 4 mal am Tag. Alles Kosten, die mir entstehen zusätzlich zum Kindesunterhalt. Die Klägerin aber, selber beamtet und wesentlich höher besoldet als ich, stellt sich stur und sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Unfrieden.

Inzwischen wurden schon wieder durch Rechtsanwalt Herrn XXXXXXX am 23.12.2008 Auskünfte über meine Einnahmen angefordert, obwohl nach §1605 BGB dies nur alle 2 Jahre geschehen darf. Ich fühle mich hier ausspioniert und unterliege einer Kontrolle der Gegenseite, obwohl ich immer pünktlich und in voller Höhe den Unterhalt an meine Tochter auskehre.

Wann hier endlich Schluss ist und die Klagefreudigkeit der Frau XXXXX ein Ende hat bleibt abzuwarten.

Ich beantrage daher, den Antrag vom 26.11.2008 abzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________________________________________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den Ausführungen der Klägerin nehme ich wie folgt Stellung:

Maßgeblich ist aus meiner Sicht, wann das höhere Einkommen gezahlt wurde. Ab Januar 2008 waren überhaupt keine höheren Einnahmen zu verzeichnen. Wenn bereits im Januar 2008 mehr Gehalt bei mir eingegangen wäre, dann wäre von mir auch demensprechend der Unterhalt an meine Tochter ausgekehrt wurden, sowie ab Juli 2008 geschehen. Da ich aber keine höheren Einnahmen hatte, habe ich mich an die DDT gehalten. Unterhaltsnachzahlungen sind im BGB §1613 klar geregelt und ein Fall der Not liegt im Fall der Klägerin nicht vor.

Ferner wird mir vorgeworfen, ich würde die Gehaltsabrechnung für Monat Januar 2009 verweigern. Diese wurde verweigert, da das Einkommen nicht wesentlich angestiegen ist und ich bereits im September 2008 alle Einnahmen offen gelegt habe. Lt.  §1605 BGB bin ich zur Auskunftspflicht alle zwei Jahre verpflichtet. Nun wird innerhalb kurzer Zeit (3 Monate später) wieder Auskunft verlangt. Ich persönlich fühle mich durch diese Maßnahmen der Klägerin einer ständigen Kontrolle ausgesetzt.

Anbei erhalten Sie meine Gehaltsabrechnung vom Januar und vom Februar 2009, wie gefordert. Hierzu ist zu sagen, dass im Januar eine Einmalzahlung in Höhe von 225 € erfolgte und diese Einnahmen nicht das Gesamtbild des kommenden Jahres wiederspiegeln. Im Monat Februar sind die mtl. Gehaltseinnahmen wesentlich geringer.

Außerdem wurde ab 01.02.2009 die Lohnsteuerklasse geändert. Dies hat folgenden Hintergrund: Meine Ehefrau ist ebenfalls ihren zwei erwachsenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wie man dem beigefügtem Schreiben des Herrn RA XXXX entnehmen kann. Hier wird meiner Frau zur Unterhaltsberechnung die Steuerklasse 4 angerechnet, obwohl sie nach Steuerklasse 5 versteuert wurde. Dies wurde nun korrigiert, damit die Kinder meiner Ehefrau keine finanziellen Nachteile haben. Im vergangenem Jahr kann mir also letztendlich auch nur die Steuerklasse 4 angerechnet werden, da auch dort schon Unterhalt an meine Stiefkinder gezahlt wurde. Dementsprechend würde sich dieser Umstand auch auf meine monatlichen Bezüge auswirken, da man von ca. 250 € weniger Gehalt monatlich ausgehen muss, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Zahlung der Bezüge ab Monat April 2008.

Die Zahlung des Kindesunterhaltes ab 01.01.2009 wurde von mir nach DDT (Stand Januar 2009) gemäß meinem Einkommen durchgeführt und dementsprechend angepasst und daher um 5 € monatlich verringert. Ich verhindere keine Anpassung des Kindesunterhaltes für das Jahr 2009, weil von mir in voller Höhe gemäß meinem Einkommen gezahlt wird.

Mit freundlichen Grüßen

______________________________________________________________________________________

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2009 14:43
(@nachtelf)
Schon was gesagt Registriert

Als Normalbürger nachgefragt...

§1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1)
Für .... oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2)
für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen
     b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Kleine Frage an die rechtlich versierten...

Sagt dieser Absatz nicht klar aus das es ab dem Zeitpunkt gilt an dem das Ereignis (Lohnerhöhung) eintrifft? Wenn Rückwirkend Lohnerhöhung, würde das für mich auch Rückwirkend Unterhaltspflicht/-anspruch bedeuten...
und
sie war doch laut

...an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war...
.

Da es zu diesem Zeitpunkt ja nicht bekannt gewesen ist...

Ich persönlich würde eine Rechtsberatung bei einem Profi suchen denn man kann es so und so lesen *grübel*

Gruß

Nachtelf

Du hast keine Chance. Nutze sie!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2009 16:34
(@phantix)
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Da es zu diesem Zeitpunkt ja nicht bekannt gewesen ist...

Ich persönlich würde eine Rechtsberatung bei einem Profi suchen denn man kann es so und so lesen *grübel*

Hallo,

tja, anscheinend bleibt mir wohl auch nichts Anderes mehr über. Ich habe zwar noch Zeit, mich bis zu 23.03.2009 dazu zu äussern,
aber was soll ich da jetzt alles doppelt und dreifach schreiben. Ich meine immer "dasselbe" ist mir ehrlich gesagt auch zu
doof.

Ich wollte halt einen Rechtsstreit vermeiden, da RA ziemlich teuer sind und sooooo dicke hab ich es auch nicht, mir wegen
jedem Furz, den die KM lässt einen anzuheuern 😉

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2009 16:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi nachtelf

Dieser "Dein" Absatz (Zitat 1) bezieht sich auf zwei grundlegend verschiedene Betrachtungen. Ein Zusammenlegen verbietet sich.
Abs. (1) Ist die Regel
Abs.(2) wie kann es anders sein - die Ausnahme von der Regel

Der gegn. RA bezieht sich auf die Ausnahme, da ja erst im Juli gefordert wurde. Daher kommt ausschliesslich Abs. (2) in betracht.
Auf Abs.(2) a und b bin ich schon mal früher eingegamgen.

Und etwas

Für .... oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

so auseinander zu reissen entstellt den Sinn und ergibt auch keinen.

@Phantix
Ich halte Deine Schreiben für nicht gerade gelungen. Viel zu viel Text, jeweils ein netter Zweizeiler hätte es auch getan. Deine Befindlichkeiten sind dem Gericht schnurz. Die wollen nur wissen, was Du an Fakten zu entgegnen hast (jedenfalls bei Unterhaltsfragen).
Rechtsbelehrungen wie zitierte Paragraphen mögen sie überhaupt nicht. Event. ist der Richter bereits leicht verschnupft.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.02.2009 17:04
(@phantix)
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Hallo Oldie,

tja, also soll ich mir nun einen RA suchen und dem die Sache übergeben oder wie?
Ich habe mich in meinen Schreiben ja auch lediglich auf die Anschuldigungen der Gegenseite
bezogen und wollte eigentlich nur meine Situation erörtern.

Desweiteren hat sich ja auch die Gegenseite auf Gesetzestexte bezogen bzw. die Klage
begründet.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.02.2009 17:08




(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

Moin zusammen,

also, da hier nichts mehr zu dem Thema erörtert wurde, blieb mir nur der Gang zum RA.
Meine Vermutung war richtig, da nun PKH bewilligt wurde und derselbe Richter auch das
Urteil zu der Sache verkündet, ist davon auszugehen, dass gegen mich und den hier
vorangegangenen Begründungen entschieden wird.

Mein RA ín teilte mir mit, dass der Fall sehr grenzwertig sei. Der Richter würde sich auf
BGB §286 berufen und damit hätte ich das Nachsehen.

Nun gut, ich habe das Geld an meine Tochter überwiesen, nun warte ich auf Anwalts- und
Gerichtskosten (ca. 90 EUR). Dem Familiengericht habe ich mitgeteilt, dass ich der Forderung
nun nachgekommen bin und dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur
Beilegung des Rechtsstreites erfolgt.

Damit hat der "schmierige" Anwalt wieder einmal indirekt Recht bekommen. Aber in dieser
Konstellation RA/Richter war das auch nicht anders zu erwarten, denn wenn man privat
miteinander verkehrt, dann wird das einem Vater schnell zum Verhängnis. Unverständlich is
nur, dass es im BGB § gibt, die durch andere § wieder ausgehebelt werdent. Dann kann sich
die ganzen Gesetze auch schenken ............  😡 😡 😡

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 20:30
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mein RA ín teilte mir mit, dass der Fall sehr grenzwertig sei. Der Richter würde sich auf BGB §286 berufen und damit hätte ich das Nachsehen.

Ich denke mal, Du hast gleich zweimal Pech gehabt. Einmal mit dem Richter, dann mit der eigenen RA. Anschliessend hast Du die Notbremse gezogen.

Was ich nicht verstehe: Erst lässt Du es wegen 96€ auf Streitigkeiten ankommen, dann kapitulierst Du bereits vor der eigentlichen Entscheidung. Ich an Deiner Stelle hätte entweder die Kohle gleich gezahlt und meinen Mund gehalten - oder würde dann auch nicht den Gang vor's OLG scheuen, von mir aus bis zum BGH. Entweder - Oder.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 21:20
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,

wahrscheinlich hast Du die Kohle dafür, ich nicht.
Und Dein Rat hat mir bis jetzt ja auch nicht viel gebracht .....

Das nächste Mal gehe ich gleich zum Anwalt ............

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 21:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Phantix,
ich würde sagen, du vergreifst dich etwas im Ton gegenüber Leuten, die dir erstens helfen wollen und zweitens nichts für dein Problem können.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 21:38
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

@Beppo

mag sein, dass dem ein oder Anderem mein Ton nicht passt, doch wie man in den Wald hereinschreit, so
schallt es heraus.

Ich habe hier HILFE erwartet und habe gewartet, dass etwas dabei rauskommt. Antworten außer, dass meine
Schreiben "MIST" waren oder Ähnlichem habe ich nicht bekommen.

Wenn sich jetzt Jemand auf den Schlips getreten fühlt, so ist das sein Problem, nicht meins.
Wir leben in einem freiem Land und da kann JEDER seine Meinung kundtun. Ich hab meine, Du die
Deine und ein anderer User wieder eine Andere - so einfach ist das.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 21:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Willst du jetzt dein Geld zurück, weil dir der Service hier nicht zusagt?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 21:45
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

😉
nein, bloss verwundert es mich schon ein wenig, dass nun auf einmal Antworten kommen, die eigentlich NICHTS
mit dem Thema zu tun haben.

Ich habe lediglich gehofft, dass man hier Lösungsvorschläge hat. Ich wollte eine Klage eigentlich ganz verhindern
und ich kann es mir letztendlich nicht leisten bis zum Letzen zu gehen.

Ich lese hier viel Sachen aufmerksam mit und bin der Meinung, dass dem ein oder anderem Hilfesuchenden
irgendwie geholfen wird. Aber richtige rechtliche Hilfe gibt es halt nur von den Schwarzkitteln, so traurig und
teuer das auch ist.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 21:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

also sorry Phantix! Dieses Forum bietet keine verbindliche Rechtsberatung, das darf es auch gar nicht.

Es wird hier immer wieder darauf hingewiesen, dass man auf "hoher See und vor Gericht" in Gottes Hand ist. Dieser Hinweis wird auch Dir hier nicht entgangen sein. Auch gibt gerade Oldie immer sehr fundierte Ratschläge.

Deine schlechte Laune ist verständlich, aber das Forum oder im Speziellen Oldie jetzt dafür "haftbar" zu machen, ist daneben gegriffen!

Gruß, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 21:51
(@phantix)
Zeigt sich öfters Registriert

@LBM

Ich mache Niemanden verantwortlich. Bloss mich ärgert die Art und Weise. Ein Ratschlag, ich würde es bis zum Ende durchziehen hilft mir nicht, so
einfach ist das.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2009 21:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das hier ist ein Forum, das auf freiwilliger und gegenseitiger Hilfestellung beruht und kein Discount-Anwaltsbüro.

Du hast hier schon so einiges an Hilfe bekommen, wofür du bei einem Anwalt schon ordentlich Kohle gelassen hättest und eine Erfolgsgarantie hast du da auch nicht.

Hast du hier schon irgendwas beigetragen, außer zu motzen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2009 21:56




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