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Nachweise an Jobcenter/EU endet

 
 heru
(@heru)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich muss einmal euren Rat einholen.
Heute erreicht mich ein Schreiben des Jobcenters, dass für meine Exfrau und meinen 19jährigen Sohn Sozialleistungen nach SGBII gewährt würden.
Meine letzte Unterhaltszahlung an meine Exfrau geht nach einem gerichtlichen Vergleich in 2009 am 1.6.2011 an sie. Danach ist kein weiterer EU mehr zu zahlen.
Der Kindesunterhalt ist unstrittig und wird mit 441 EUR an meinen Sohn gezahlt.

Dem JC ist wohl bekannt, dass dieser Unterhalt derzeit fliesst, insoweit benötigen sie derzeit von mir keine weiteren Angaben über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies entbinde mich aber nicht von meiner gesetzlichen Mitteilungspflicht. Ich wäre verpflichtet denen jede Änderung umgehend anzuzeigen.

Ich gehe davon aus, dass meine Ex denen diesen Vergleich nicht gezeigt hat. Wenn ich diesen jetzt dem JC zur Verfügung stelle, betrachte ich weitere Unterhaltsansprüche mir gegenüber als erledigt.

Sehe ich das richtig oder was erwartet mich da noch?

Vorab Dank für eure Anregungen.

Gruß
Heru

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2011 12:13
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

Warum ist der KU für den Sohn unstrittig? Er ist volljährig. Geht er noch zur Schule?

Es kann dir durchaus passieren, das die ARGE diesen Vergleich niht anerkennt, wenn sie darin einen Vertrag zu Lasten 3. sieht. Sobald öffentlich KAssen angezapft werden, wird mit Sicherheit eine Möglichekeit gesucht das Geld weiterhin von dir zu bekommen.

Es ist eher die Frage, waru mdie Dame nichr arbeitet oder ob zum Zeitpunktes des Vergleichs chon abzusehen war, das sie ab 1.7.2011 nicht berufstätig sein könnte/würde.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2011 12:56
 heru
(@heru)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,
danke vorab für deine prompte Stellungnahme.
Ja, mein Sohn besucht derzeit die 12. Klasse des Gymnasiums. Zahle nach DDT Stufe 6. Es existiert ein Titel.

Kurze Historie: der Vergleich wurde nach Abwägung aller Argumente vor Gericht verhandelt und von der Richterin vorgeschlagen. Die Ehe wurde 1991 geschlossen, 1997 Trennung, 2001 Scheidung, 2003 Urteil mit EU-Zahlung und Verpflichtung der Ex auf Halbtagstätigkeit, 2007 Krebserkrankung bei EX mit jetzt 60 % Erwerbsminderung. Sie arbeitet jetzt auf 400 Euro-Basis in einem Sonnenstudio.

Wenn die ARGE den Vergleich nicht anerkennt, müssten sie wohl klagen. Dann würden sie bei dem gleichen Amtsgericht die selben Argumente hören, die gegen eine unbefristete EU-Zahlung sprechen. Dem sähe ich an sich gelassen entgegen.

Heru

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2011 13:12
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Dem JC ist wohl bekannt, dass dieser Unterhalt derzeit fliesst, insoweit benötigen sie derzeit von mir keine weiteren Angaben über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies entbinde mich aber nicht von meiner gesetzlichen Mitteilungspflicht. Ich wäre verpflichtet denen jede Änderung umgehend anzuzeigen.

Ich gehe davon aus, dass meine Ex denen diesen Vergleich nicht gezeigt hat. Wenn ich diesen jetzt dem JC zur Verfügung stelle, betrachte ich weitere Unterhaltsansprüche mir gegenüber als erledigt.

hallo huru!

Sicherlich ist dem JC der Geldfluß bekannt. Sie prüfen ja die Kontoauszüge deiner EX. Im Gegensatz zu dir gehe ich schon davon aus, dass das JC den Vergleich hat. Da dein JC zu den Märchenerzählern gehört, Zitat: "Ich wäre verpflichtet denen jede Änderung umgehend anzuzeigen." würde ich aus dem Bauch heraus sagen, das selbiges JC von deiner EX verlangt hat, einen Titel über den Unterhalt einzureichen, denn sie muss ja beweisen, dass sie erst alle anderen Quellen angezapft hat, bevor das JC nen Cent rüber rückt.

Ich würde denen gar nichts zur Verfügung stellen, ohne das sie es mit Nennung der Rechtsgrundlage gefordert haben. Das mal als generelle Vorgehensweise.

Meine Geschichte ist sehr ähnlich.

- gerichtlicher Vergleich als das Kind 3,5 Jahre war: 3 weitere Jahre BU, dann gegenseitiger Verzicht auf jeglichen Unterhalt

- EX wird wärend dieser Zeit arbeitslos und dackelt zur ARGE

- ARGE schreibt mich an "Nach Prüfung der Unterlagen (ich musste nie etwas einreichen) sei ersichtlich, dass ich genug zahlen würde. Ich solle weiter zahlen und (und hier ist der Unterschied zum JC deiner EX) doch so nett sein, evtl. Gehaltsänderungen mitzuteilen. Verpflichtet bin ich nämlich nicht dazu!

- Dann 4 Monate vor BU Ende hat sie nen Unfall und ist deswegen auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen

- zum 1.12.2010 überweise ich das letzte mal BU und feiere meine "Last Paycheck Party"

- bis heute hat sich die ARGE bei mir nicht mehr gemeldet. Was aber noch kein Grund für eine Entwarnung ist, denn auch die ARGE hat meiner EX keinen Cent überwiesen. Hat sie in der Luft hängen lassen und auch keine Krankenversicherung bezahlt. Ergo Ex und 3 Kinds ohne Kohle ud KV für fast 6 Monate!

- ich habe ihr immer wieder gesagt, dass die ARGE nur reagiert, wenn sie einen Anwalt einschaltet. So kam es dann auch. Jetzt hat sie eine fette Nachzahlung erhalten und ich warte auf Post vom Amt, denn mit ihrer unterlassenen Hilfeleistung sind sie ja nicht durchgekommen. Die schauen jetzt erstmal von wem sie das Geld wiederholen können. Die werden sich auf den Standpunkt stellen, dass der damalige Verzicht sittenwidrig war/ist....

Es bleibt also spannend.

So wie du gehe auch ich davon aus, dass sich das Thema erledigt hat. Auf der anderen Seite glaube ich aber auch, dass die ARGE es einfach drauf ankommen läßt. Ein Prozess kostet die ja nichts. Die ARGEN müssen sich nicht an verlorenen Klagen finanziell beteilgen, dass übernehmen die, die ohnehin alles zahlen... WIR!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2011 15:16
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin heru

Nach Deinen Informationen vermute ich, der Vergleich selbst stammt aus dem Jahr 2003 und gilt bis heute unverändert. Seit 2008 erfolgte aber eine Anpassung der Prozentsätze für KU (Stufe in der DT) an das sächliche Existenzminimum eines Kindes (umgangssprachlich Kinderfreibetrag). Wurde der Vergleich an die veränderte Rechtslage entsprechend angepasst? Dein Zahlbetrag für KU emtspräche ansonsten einem bereinigten Nettoeinkommen von 3501-3900€. Wenn das stimmt würde ich vermuten, beim Jobcenter weckt das Begehrlichkeiten.

Bei einem Zahlbetrag von 441€ + 184€ KG = 625€ vermute ich, das vollj. Kind hat nach SGB2 keinen darüber hinausgehenden Bedarf und das Jobcenter leistet keine Gelder. Ab Volljährigkeit wird das KG in vollem Umfang auf den Bedarf des Kindes angerechnet und es erfolgt keine Aufteilung zw. betreuendem und barunterhaltspflichtigen ET mehr. Somit würde auch eine solche Agrumentation des Jobcenters ins Leere laufen. Das machen die nämlich gerne.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2011 09:30
 heru
(@heru)
Schon was gesagt Registriert

Moin oldie,
danke für deine Ausführungen.  Nein, der Vergleich über den nachehelichen Unterhalt wurde im März 2009 geschlossen. Bis dahin wurden ca. 900 EUR mtl. gezahlt bei einer Anrechnung von einem fiktiven Halbtagsgehalt von 500 EUR (Urteil aus 2003). Mit dem 16. Lebensjahr meines Sohnes in 2008 forcierten wir dann die Ausweitung auf Vollzeit, was in diesem Vergleich 2009 endete.
Ich gehe auch davon aus, dass das JC keine Leistungen an meinen Sohn erbringt; er wird jedoch bei der Ermittlung der Leistungen an die EX als Bedarfsgemeinschaft mitbetrachtet.

Gruß
heru

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2011 10:45
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

er wird jedoch bei der Ermittlung der Leistungen an die EX als Bedarfsgemeinschaft mitbetrachtet.

Und genau das ist der Trick der Arge/JC. Wenn das Kind wegen Unterhalt und KG über ausreichend eigene Einkünfte verfügt, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Es kann eigenständig Wohngeld beantragen und erst, wenn seine Einkünfte deutlich über den ALG2-Satz liegen, kann es im Zusammenhang mit einer Haushaltsgemeinschaft zur Kasse gebeten. Aber bei einer Haushaltsgemeinschaft ist man nicht verpflichtet, seine Einkünfte zu erhöhen. Daher kann nicht verlangt werden, dass Du im Rahmen Deiner UH-Pflicht an das Kind als Vierter verpflichtet wirst. Vierter deshalb, weil das Kind bereits die dritte Partei ist im Konstrukt KM - JC.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2011 11:23