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Nachweis KU Vereinbarung KV mit KM ohne JA - Kurze dringende Frage

 
(@tutima)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend, 

Da ich neu hier bin, kurze Vorstellung meiner Situation. 

Erstmal etwas Positives: Meine Tochter ist super, hängt sich in der Schule voll rein (mehr oder weniger erfolgreich, Gymnasium 11. Klasse), wir haben ein gutes Verhältnis und sie hat bis vor kurzem 50/50 bei mir bzw. KM gewohnt. Im kommenden Sommer wird sie 18.

Naja, nun hat sie sich entschieden, nur noch bei der KM zu wohnen. Die Unterhalts-Forderung durch die KM kam natürlich kurzfristig hinterher. 

Zu meiner Frage: Ich konnte mich mit KM in einer formlosen E-Mail-Kommunikation auf den zu zahlenden KU einigen. Ich bin eher vorsichtig und vorausschauend. Sollte ich auf einen unterschriebenen Brief (evtl. als pdf-Scan Anhang einer Mail) bestehen, um Probleme zu vermeiden, sollte KM doch noch zum JA laufen, oder reicht die E-Mail von KM und Überweisungs-Belege (Kontoauszug) als Nachweis für die kommenden KU-Zahlungen? (Stichwort Doppel Zahlung für einen Monat oä; Kontoverbindung wurde von KM in ihrer E-Mail genannt)

 

Gruß, Tutima 


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.11.2025 21:35
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Tutima,

und willkommen im Forum. Drei Anmerkungen zu deiner Frage.

Erstens: Schreibe am besten in den Verwendungszweck der Überweisung glasklar rein, um was es geht. Also in der Art von "Kindesunterhalt Dezember 2025, für Elvira-Charlotte" (oder wie immer euer Mädel tatsächlich heißt). Dann gibt's hinterher auch keine Diskussion, ob das Geld für den betreffenden Monat bereits gezahlt wurde oder nicht, und es gibt auch keine Diskussion über die Höhe, sofern die Mutter nicht zeitnah reklamiert, dass es zu wenig sei.

Zweitens: Entspricht der Unterhalt, den ihr per Email vereinbart habt, denn in etwa dem, was du laut Düsseldorfer Tabelle sowieso zahlen müsstest? Wenn ja, dann besteht m.E. wenig Gefahr, dass die Mutter beim Jugendamt ein Fass aufmacht, und falls doch, kann es dir ziemlich egal sein, weil dabei dann am Ende auch nicht viel anderes herauskommt als das, was ihr ohnehin schon vereinbart habt - und falls du dir bei dem vereinbarten Betrag unsicher bist, kannst du gerne deine Daten hier einstellen und dann machen wir mal eine Überschlagsrechnung. Eine "Gefahr" für dich besteht hier m.E. nur dann, wenn ihr euch auf (deutlich) weniger als den regulären Unterhalt geeinigt habt - und ehrlich gesagt, ich an deiner Stelle würde gerade dann die Füße still halten, denn dann solltest du dich eher darüber freuen, dass du für eine gewisse Zeit vergleichsweise günstig davon kommst, bevor sie sich's vielleicht irgendwann doch noch anders überlegt.

Und was das Stichwort "Zeit" betrifft, damit bin ich gleich bei meinem dritten und letzten Punkt angekommen: Wenn eure Tochter im kommenden Sommer volljährig wird, dann werden die Karten sowieso neu gemischt und zwar zu deinen Gunsten. Vor dem 18. Geburtstag gilt: "einer betreut, einer bezahlt". In deinem Fall also: Mutti betreut, du bezahlst. Mit dem 18. Geburtstag ist aber juristisch gesehen keinerlei Betreuung des nun volljährigen Kindes mehr erforderlich, und beide Elternteile schulden dem Kind den Unterhalt in Geld. Natürlich kann die Mutter mit der Tochter ausmachen, dass der mütterliche Unterhalt mit Kost und Logis bereits als bezahlt gilt, aber das kann, darf und muss dir egal sein. Für dich ist nur wichtig, dass der Unterhalt für das volljährige Kind auf eine andere Art als zuvor berechnet, und dann zwischen dir und der Mutter aufgeteilt wird. Dies alles nach einem vergleichsweise komplizierten Regelwerk und es kann im Grenzfall passieren, dass trotzdem alles an dir hängen bleibt - aber in den meisten Fällen wird's ab Volljährigkeit des Kindes für den bisherigen "Alleinunterhalter" billiger als zuvor.

Viele liebe Grüße,

Malachit


Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Monaten 3 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.11.2025 22:52
(@tutima)
Schon was gesagt Registriert

Danke Malachit,

wie ich schon in den letzten Tagen des Durchlesens gemerkt habe: schnell und auf den Punkt. 

ad1: Verwendungszweck formuliere ich dann noch klarer als ich getan hätte 

ad2: vereinbarter Betrag entspricht Mindest-Unterhalt und auch meinem Gehalt. Etwaige Kabbeleien mit KM bzw. JA bzgl. Mangelfall erspare ich mir, da Erfolgsaussichten zu gering, und schlucke die Kröte. Insbesondere weil ich einen wohlmöglich unbefristeten Titel vermeiden will, da...

ad3: ... bald die Karten wieder neu gemischt werden. Dazu eröffne ich dann demnächst einen neuen Thread und wecke solange keine schlafenden Hunde.

Besten Dank und schönen Abend

Tutima 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.11.2025 23:32
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @tutima

Im kommenden Sommer wird sie 18.

Geschrieben von: @tutima

vereinbarter Betrag entspricht Mindest-Unterhalt und auch meinem Gehalt. Etwaige Kabbeleien mit KM bzw. JA bzgl. Mangelfall erspare ich mir, da Erfolgsaussichten zu gering, und schlucke die Kröte. Insbesondere weil ich einen wohlmöglich unbefristeten Titel vermeiden will, da...

In besonderen Situationen darf man auch mal in vorauseilendem Gehorsam handeln. Wenn ich davon ausgehen müsste, dass die Mutter zum Jugendamt flitzt, würde ich sofort im nächstgelegenen Amtsgericht eine dynamische Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts (abzgl. Kindergeld gemäß § 1612b BGB) beurkunden lassen und eine Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes aufnehmen. Der Rechtspfleger muss das machen und selbstverständlich kostenlos. Er kann nicht an das Jugendamt zur Beurkundung verweisen.

Notare würde ich mit dieser Beurkundung von wenigen Monaten nicht "belästigen". Die haben anderes zu tun ...

Diese Taktik nimmt vorsorglich dem Jugendamt den Wind aus den Segeln. Was soll der Beistand außer dem Auskunftsverlangen und der Unterhaltsberechnung machen? Es bleibt sehr wenig Zeit für ein gerichtliches Verfahren. Und den Vater auf die Schnelle im sog. vereinfachten Verfahren zu überrumpeln und einen unbefristeten Beschluss vor Gericht zu erwirken funktioniert auch nicht weil schon ein Schuldtitel existiert (§ 249 Abs. 2 FamFG). 😎 


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2025 09:54