Nachehelicher Unter...
 
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Nachehelicher Unterhalt? Wie hoch? Wie lange?

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(@kaminsky)
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Bleibt mir etwas anderes übrig als ihm zu vertrauen?
Nachdem was ich hier über ihn geschrieben habe und das Feedback einiger User dafür, hat er bisher alles richtig entschieden.
Nur verunsichert er mich etwas, was seine Begabung im Rechnen mit Zahlen angeht! Er hat so nen uralten Rechner mit Papierrolle und da tippt er nahezu alles ein - selbst wenns 20+20 is... 😉 Aber vertritt Deutschlandweit irgendwelche Firmen im Arbeits- und Versicherungsrecht. Dann wird er seine Qualitäten sicher auch im Familienrecht haben 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2014 22:47
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten abend, Kaminsky,

Er hat so nen uralten Rechner mit Papierrolle und da tippt er nahezu alles ein - selbst wenns 20+20 is... 😉

Diese Zettel sind unheimlich wirksame Gedächtnisstützen wenn man erst später Texte aus Zahlen bauen muss.

Wenn du Eigentümer deines Elternhauses bist und deine Eltern vertraglich abgesichert die rechtmäßigen Besitzer und Bewohner - und zwar schon seit Jahren, nicht erst seit der Trennung.
Wenn eure ehelichen Lebensverhältnisse bislang nicht durch empfangenen Mietzahlungen deiner Eltern geprägt waren.
Wenn du deinen Eltern anlässlich der Trennung auch keine Eigenbedarfs-Kündigung geschickt hast, sondern als Gast vorübergehend bei ihnen unterschlüpft bist.

Dann sehe ich keinen Ansatz für Wohnvorteil o.ä. 

Frei Kost- und Logis bei deinen Eltern (die ihr Domizil theoretisch auch Gott weiß wo gemietet haben könnten) gegen ab und zu mal den Kühlschrank auffüllen ist mpMn kein Wohnvorteil, sondern eine freiwillige Zuwendung Dritter.

Wenn die Gegenseite den Punkt nicht anrührt, würde ich da an eurer Stelle keine schlafenden Hunde wecken.

Ich halt dir Daumen, dass ihr erfolgreich im Sinne von "Leben und leben lassen" aus dem Verfahren raus kommt.

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2014 23:04
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kaminsky,

Er hat so nen uralten Rechner mit Papierrolle und da tippt er nahezu alles ein - selbst wenns 20+20 is... 😉

Mein Vertrauen in einen Anwalt, der einen Taschenrechner bedienen kann und in der Lage ist, sich auf relevante Dinge zu konzentrieren, wäre deutlich höher als mein Vertrauen in einen Anwalt der "What´s App" kann und Weltmeister im Verfassen von Romanen ist.

Meine Ex wird darauf aus sein, mir jeden möglichen Cent aus der Tasche zu ziehen! Du kennst sie nicht!

In der Tat kenne ich sie nicht.
Der ein oder andere in diesem Forum war aber durchaus mal verheiratet und hat ähnliche Erfahrungen gesammelt.
Deshalb bist Du hier.

Ohne Dich weiter verunsichern zu wollen: Es gibt zig Möglichkeiten, wie es weitergehen kann.
Wenn DEF´s Anwältin Nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit der Scheidung verhandeln möchte, dann muss sie das rechtzeitig vorher (ich meine 14 Tage) beantragen.
Dann wird darüber gesprochen und so absehbar keine kurzfristige Einigung erzielt wird, kann Dein Anwalt die Abtrennung von der Scheidungssache beantragen.

Das einzig wichtige für die Verhandlung ist, dass Du weißt, was Du zu geben bereit bist.

Lasse Dich zum Thema Unterhalt nicht in einen Vergleich drängen, den Du anschliessend bereust (wichtigster Punkt wäre m.E. eine Befristung).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 10:37
(@kaminsky)
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HI United.

naja, sie hat ja geschrieben, wenn ich den nachehelichen Unterhalt nicht bis zum 11.9. titulieren lasse, macht sie ihn bei der Scheidung anhängig. Ist das dann sozusagen ein Antrag? Wenn nicht, dann hat sie ja noch bis zum 6.10. Zeit dafür.

Was bedeutet "Vergleich"? Sorry, ich kann mir darunter nix vorstellen!

Gruß Kaminsky

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 11:56
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Was bedeutet "Vergleich"? Sorry, ich kann mir darunter nix vorstellen!

Ein Gericht will zuallererst eine Schlichtung des Zerwürfnisses behandeln, dann am liebsten einen Kompromiss unter den Parteien selbst.

Einen derartigen Kompromiß nennt man "Vergleich".

Das ist im Grunde ein einvernehmlicher Beschluß, den beide Seiten akzeptieren.
Erspart dem Richter eine Begründung und beschert den Anwälten etwas mehr Geld.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 13:16
(@kaminsky)
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Servuis,
Achso...verstehe... Naja, meine Anwalt setzt ja alles auf eine Befristung, schon allein wegen der kurzen Ehedauer. Die Gegenanwältin hat aber darauf schon geschrieben, dass man einen Betreuungsunterhalt nicht befristen kann. In wie weit sie damit Recht hat, weiß ich nicht!

Gruß Kaminsky

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 14:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

MoinKaminsky,

meine Anwalt setzt ja alles auf eine Befristung, schon allein wegen der kurzen Ehedauer. Die Gegenanwältin hat aber darauf schon geschrieben, dass man einen Betreuungsunterhalt nicht befristen kann. In wie weit sie damit Recht hat, weiß ich nicht!

wenn betreuungsbedürftige Kinder im Spiel sind, ist der Einwand der "kurzen Ehedauer" meist tatsächlich unbeachtlich.

Ob eine Befristung in Frage kommt, ist vor allem eine Frage der Begleitumstände des Einzelfalles. Wie andere bereits schrieben: Es ist Dir ja unbenommen, Dich öfter und stärker als alle zwei Wochenenden und ein paar Ferientage in die Betreuung Eures Kindes einzubringen; das eröffnet Deiner DEF auch mehr Möglichkeiten, wirtschaftlich auf eigene Beine zu kommen. "Kann mich nicht ums Kind kümmern, ich muss ja arbeiten" sollte kein Argument dagegen sein. Es sei denn, Du erlaubst Deiner DEF, es umgekehrt genauso zu verwenden: "Kann nicht arbeiten, muss mich ja ums Kind kümmern."

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 15:18
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kaminsky,

Die Gegenanwältin hat aber darauf schon geschrieben, dass man einen Betreuungsunterhalt nicht befristen kann. In wie weit sie damit Recht hat, weiß ich nicht!

Versprichst Du mir hoch und heilig, Dich durch eine Antwort nicht verrückt machen zu lassen ...

Wenn ja, darfst Du weiterlesen. Wenn nein, schließe dieses Fenster.

Betreuungsunterhalt ist nach Vollendung des Dritten Lebensjahres an eine Billigkeitsabwägung gebunden.
Der Richter wiegt ab, ob es kindes- oder elternbezogene Gründe gibt, die einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen.
Wenn diese Billigkeitsabwägung ergibt, dass Betreuungsunterhalt gewährt werden muss, dann resultiert gem. BGH-Rechtsprechung daraus, dass dieselben Gründe gegen eine Befristung sprechen.

Aber:
Das gilt für den Fall, dass der Richter eine zu begründende Entscheidung treffen muss.
Einigen könnt Ihr Euch im Grunde auf alles.
Dann steht im Vergleich schlicht "Unterhalt".

Es kommt vor, dass Richter versuchen, die wenig kompromißbereite Seite durch Andeutungen, wie sie sich entscheiden könnten, zu mehr Kompromißbereitschaft zu bewegen.

Deshalb der wiederholte Hinweis: Stimme nichts zu, wozu Du nicht bereit bist.

So Du auf eine Befristung bestehst und der Richter Dir klar macht, eine Entscheidung würde gegen eine Befristung fallen, dann lasse ihn entscheiden.
Nimmst Du in diesem Zusammenhang einen Vergleich an, dann wird es schwieriger, diesen abzuändern.
Du musst bei einer gewünschten Abänderung zu Deinen Gunsten darlegen, was sich gegenüber den Verhältnissen zum Vergleichszeitpunkt geändert hat.

Bei einer begründeten Entscheidung werden die Gründe genannt, deren Wegfall als Abänderungsgrundlage genommen werden kann.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 15:30
(@kaminsky)
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Ich mach mich ned verrückt, weil ich das auch schon so in etwas gelesen habe. Aber dann hoffe ich, dass mein Anwalt das weiß, dass WIR nie einer unbefristeten Unterhaltszahlung zustimmen dürfen, bzw. dieser Kompromiß für uns nicht in Frage kommt, sondern dass es der Richter entscheiden muß. Wobei er eh schon sagte, dass der Richter entscheiden muß. Aber ich kann ihm das ja auch mal so sagen.

Ich würd mich tatsächlich gern mehr einbringen. Aber mit der 2 Schicht Arbeit, wirds schwierig, ihn unter der Woche öfter zu holen. Wenn ich Spätschicht von 14:35-23:20Uhr habe, besteht überhaupt keine Möglichkeit und bei Frühschicht (6-14:50Uhr) kann ich ihn nachmittags schon holen, muß ihn dann aber gegen 18Uhr wieder nach Hause bringen. Hab ich auch scho gemacht nur dann verstand er nicht, wieso er jetzt wieder zur Mama muß, wo er doch beim Papa bleiben und schlafen will... Das hat ihn und auch mich belastet, daher hol ich ihn im Monat an 3 Wochenenden von 4 und halt halbe Ferienzeit.
Wenn ich ihn noch öfter holen will, muß ich mir Gedanken um einen anderen Job machen, in dem ich Normalschicht und Gleitzeit habe, so dass ich ihn in den Kiga bringen und holen kann.
Solange er in den Kiga geht und nachmittags sonst niemand aufpassen kann, als meine DEF, wirds also Unterhaltsmäßig so bleiben wie es ist. Aber ich hab auch schon gelesen (nicht hier, auf ner anderen Seite), wenn ein Kind in die Schule geht und eine Nachmittagsbetreuung angeboten wird, muß die Frau dieses Angebot wahrnehmen, um arbeiten gehen zu können. (Das Wort "muss" kommt nicht von mir, es stand in dem Text. Ob es so ist, weiß ich nicht. Kann die Seite bzw. den Text aber gern nochmal suchen) Tatsache ist, dass eine Nachmittagsbetreuung (Kinderhort und Ganztagsschule der AWO) im Ort angeboten wird. Und laut deren Internetseite wäre diese Betreuung sogar für so Kinder wie meinem Sohn, bezogen auf den besonderen Betreuungsaufwand.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 15:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kaminsky,

bei Frühschicht (6-14:50Uhr) kann ich ihn nachmittags schon holen, muß ihn dann aber gegen 18Uhr wieder nach Hause bringen.

warum "musst" Du das? Wenn Du im Kopf hast, dass Euer Sohn auch bei Dir "zuhause" ist, musst Du ihn - sofern Du mit Deiner DEF eine vernünftige Regelung triffst - abends überhaupt nirgends hinbringen; dann wohnt er an diesen Tagen einfach bei Dir. Genauso wie an den anderen Tagen bei seiner Mutter.

Du solltest das schon anbieten und nicht einfach sagen "geht ja nicht, weil..." Ansonsten baust Du jedem Familienrichter eine wunderbare Brücke in Richtung "nachehelicher Unterhalt", denn unter diesen Voraussetzungen wird Deine DEF auf Jahre hinaus keine Vollzeitstelle annehmen können.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 15:47




(@Slycite)

"Kann nicht arbeiten, muss mich ja ums Kind kümmern."

Moin Kaminski,

dein Ehefrau unterliegt ebenso wie Du der Obliegensheitspflicht für den Fall einer fehlenden anderweitigen Möglichkeit der Kindesunterhaltsbestreitung nach eigenen Kräften bis zur Deckung des eigenen Unterhaltes (Selbstbehalt) sowie des Kindesunterhaltes erwerbstätig zu sein.

Hierfür müssen auch alle erreichbaren Möglichkeiten der Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen werden, um einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Ebenfalls müssen alle Bemühungen um Arbeit und Tagesbetreuung gegebenenfalls auch nachgewiesen werden.

Hinsichtlich der Ratschläge Deines Rectsanwaltes, wegen der kurzen Ehedauer auf eine Befristung zu setzen, würde ich vertrauen, auch wenn das nur strategische Maximalforderungen sind.

Bei einem Vergleich ...

Das ist im Grunde ein einvernehmlicher Beschluß, den beide Seiten akzeptieren.
Erspart dem Richter eine Begründung und beschert den Anwälten etwas mehr Geld.

wäre ich allerdings ein bisschen skeptischer und i.d.R. auch eher abgeneigt, einen solchen einzugehen.

Nicht nur spart sich der Richter eine Entscheidung und Begründung eines Beschlusses und werden den Rechtsanwälten zusätzliche Vergleichsgebühren beschert, welche die Parteien gegebenenfalls bezahlen, sondern wesentlicher Unterschied zum Beschluss ist der vertragliche Charakter des Vergleichs.

Dies ist inbesondere von tragender Bedeutung, wenn in dem Vergleich der Gegenseite irgendwelche Zugeständnisse bzw. Vorteile zm eigenen Nachteil eingeräumt werden, die auf dem Beschlusswege unter Umständen nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften begründbar wären.

Insoweit ist ein Vergleich im Gegensatz zum Beschluss wesentlich schwerer anfechtbar, wenn sich im Nachhinein irgendwelche Nachteile oder Willensmängel zum Zeitpunkt der Vertragsschließung herausstellen sollten. Dann kommt nämlich zusätzlich und im Gegensatz zum Beschluss die Vertragsfreiheit hinzu.

Bei einem Vergleich -- gerade bei komplexen Ausgestaltungen wie bei Scheidungssachen -- kann sich einem  hinterher schon mal der Eindruck aufdrängen, sich damit selbst ausgetrickst zu haben und darum ist ein Vergleich grundsätzlich ebenso kritisch wie die Faulheit des Richters und die Geldgeilheit des Anwaltes anzusehen.

Soll heißen: Bestehe tunlichst auf einer richterlichen Entacheidung.

LG Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 15:54
(@Slycite)

denn unter diesen Voraussetzungen wird Deine DEF auf Jahre hinaus keine Vollzeitstelle annehmen können.

Im Gegenteil würde ich intensiv darauf drängen, dass die Mutter sich unverzüglich um eine Vollzeitbeschäftigung wie vor der Ehe zu bemühen hat. Das würde ich auch im gegenwärtigen Verfahren schriftlich geltend machen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 16:01
(@kaminsky)
Zeigt sich öfters Registriert

@Martin: Klar kann er dann bei mir übernachten. Aber ich habe JETZT feste Arbeitszeiten. Ich stehe um 5:20Uhr auf und beginne um 6 Uhr mit Arbeit. Wer soll sich dann um meinen SOhn kümmern, bis er um 7:30Uhr in den Kiga muß. Ich muß ihn also zur Mutter bringen... Ausser ich such mir nen anderen Job!

Dass ich auf eine richterliche Entscheidung bestehen muß, hab ich jetzt verstanden und werde ich auch so meinem Anwalt sagen!
Ausser ein Kompromiß sieht so aus, dass eine zeitliche Befristung und auch der Höhe des Unterhalts ausgemacht wird. Oder?

Gruß Kaminsky

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 16:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kaminsky,

auch wenn ich eine Endlosdiskussion über Sinn und Unsinn von Vergleichen befürchte (für Dich zur Info: ich werde mich daran nicht beteiligen, weil ich Dir jetzt meine Meinung mitteile):

Dass ich auf eine richterliche Entscheidung bestehen muß, hab ich jetzt verstanden und werde ich auch so meinem Anwalt sagen!
Ausser ein Kompromiß sieht so aus, dass eine zeitliche Befristung und auch der Höhe des Unterhalts ausgemacht wird. Oder?

Ja.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 16:09
(@Slycite)

auch wenn ich eine Endlosdiskussion über Sinn und Unsinn von Vergleichen befürchte (für Dich zur Info: ich werde mich daran nicht beteiligen, weil ich Dir jetzt meine Meinung mitteile):Ja.

sehe ich mit der gleichen Befürchtung und Beteiligungsunlust genauso.
Ja, soweit es diesen Punkt betrifft.

LG Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 16:16
(@kaminsky)
Zeigt sich öfters Registriert

Na dann, eine Woche vorm Scheidungstermin treffe ich mich mit meinem Anwalt und da sollte dann genau über so etwas gesprochen werden, denk ich mal! Zumindest werd ich mir die Beiträge nochmal zu Gemüte führen und die Themen dann ansprechen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 16:27
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei der Bemessung nachehelicher Unterhaltspflichten würde ich vor allem auch darüber nachdenken:

Wenn Du selbst sagst, dass Du auf Grund Deiner Arbeitszeiten nicht mehr Umgang leisten kannst, als "Besuche" unter der Woche, weil Du das Kind nicht mal morgens in die Kita bringen kannst, dann bedenke, wenn Du von Deiner Ex verlangst, Vollzeit zu arbeiten, dass sie genau das auch schaffen muss: Das Kind morgens in die Kita bringen und nachmittags wieder abholen.

Je nachdem, was an Betreuung möglich ist und welche Arbeitswege noch bewältigt werden müssen, wird sie nicht unbedingt in der Lage sein, Vollzeit zu arbeiten. Es muss also auch IHR möglich sein, das Tagespensum zu bewältigen.

Deshalb kann ich mich dem hier auch nur bedingt anschließen:

Im Gegenteil würde ich intensiv darauf drängen, dass die Mutter sich unverzüglich um eine Vollzeitbeschäftigung wie vor der Ehe zu bemühen hat. Das würde ich auch im gegenwärtigen Verfahren schriftlich geltend machen.

Das kann man geltend machen, wie man lustig ist. Es muss aber auch funktionieren. Hier in Berlin kann man einen Anspruch auf die Betreuung zwischen 6 und 18 Uhr haben. Da ist es verhältnismäßig "leicht", auch alleinerziehend in Vollzeit zu haben. Im Bundesgebiet habe ich genug bekannte Familien, deren Kita aber nur von 8-16 Uhr geöffnet hat. Hierfür muss man kein Mathegenie sein um zu merken: Vollzeit (also 40h zzgl. Wege klappt nur, wenn man in der Kita arbeitet.

Man sollte also auch nur fordern, was man selbst in der Lage wäre zu bringen. Es wäre mir jedenfalls ein außerordentliches Vergnügen, solch einer Forderung zu begegnen, indem ich das Kind dort 14 Tage vor die Tür stelle und sage: "So, mach selber und bitteschön mit Vollzeitarbeit!"

Nicht falsch verstehen, ich bin vollkommen dafür, dass nach der Scheidung jeder Erwachsene für sich selbst sorgen muss. Aber es muss darüber hinaus eben auch tatsächlich möglich sein. Sie kann das Kind schließlich nicht so lange auf der Straße stehen lassen.

LG LBM (mit so einem "armen, abgeschobenen" 45-50h wöchentlich fremdbetreuten Kind)

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 17:05
(@Slycite)

Moin Lausebackesmama,

mein aufrichtiges Beileid.

Das Thema hatten wir schon einmal. Ich möchte da jetzt auch gar nicht gegenanstinken, zumal ich das auch so wie Du sehe. Möchte nur nochmal auf die Möglichkeiten der Elternselbsthilfe aufmerksam machen.

Wenn ich mich nur für Jobs bewerbe, die am Morgen zur Unzeit beginnen, muss ich mir natürlich auch die Frage gefallen lassen, warum ich mich nicht auf passende Angebote bewerbe.

Andererseits, wenn ich einen Job habe, der am Morgen im Einklang mit den üblichen Betreuungseinrichtungen steht doch nach hinten offen gelagert ist, kann ich auch hierfür Vorsorge tragen.

Beispielsweise durch befreundete Eltern aus der Kita meines Kindes.

LG Thomas

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 17:18
(@kaminsky)
Zeigt sich öfters Registriert

Wie gesagt, dass sie derzeit nicht Vollzeit arbeiten gehen kann (Kiga-Zeit 7:30-14Uhr) ist mir klar und verlange ich auch gar nicht.
Ich rede ja von der Zeit, wenn mein Kind zur Schule geht und da eine Nachmittagsbetreuung bis 17Uhr (u.a. auch für alleinerziehende Elternteile) angeboten wird. Und wie ich auch schon gesagt habe, denke ich, dass diese Nachmittagsbetreuung mit speziell ausgebildeten Fachkräften genau das Richtige für meinen Sohn wäre!
Schichtarbeit ist auch für diese Betreuungszeiten nicht geeignet. Meine DEF is Arzthelferin und da denk ich, dass es schon leichter sein wird, nen Job zu finden, der den Zeiten incl. Betreuung entspricht! Aber da kann ich denken, was ich will. Wenn der Richter (bzw. es ist eine Richterin) anderer Meinung ist, dann kann ich mir meine Gedanken sonst wohin stecken!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 17:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kaminsky,

es ist gut, dass Du einen gewissen Realismus behältst. Für die Schulzeit solltest Du auch im Hinterkopf behalten, dass das Kind nicht nur wegen der Aufsichtspflicht von irgendwem betreut werden muss (also zB Hort), sondern auch, dass es ja zB Hausaufgaben erledigen muss (was in der Betreuung im Hort selten gut funktioniert) und so ein Zwerg nach einem 10-11stündigen Tag auch echt "erschossen" ist.

Der Spagat, den man als Alleinerziehender zwischen Kind und Arbeit machen muss, ist oft kaum realisierbar. Umso besser wäre es, wenn Du mit der KM Lösungen aushandelst (oder zumindest immer wieder anbietest!), die sich dann positiv auf das Kind auswirken. Z. B. dass Du das Kind an Deinen Frühschichtwochen dann früher aus der Schule holst und mit ihm Hausaufgaben machst. Solche Betreuungskonstrukte funktionieren mit einem guten Netzwerk. Das hat aber nicht jeder. Und auch nicht jeder findet eine befreundete Familie, bei denen sich die Kinder gut verstehen und die Eltern Lust haben, so ein Betreuungskonstrukt verlässlich zu erbringen.

Als Arzthelferin sehe ich für sie gerade nicht die Möglichkeit, wieder Vollzeit zu arbeiten. Entweder hat der Arzt diese bescheuerten 9-12 und 15-18 Uhr Sprechzeiten, damit wäre sie nachmittags so aufgeschmissen wie Du. Oder er hat täglich durchgehend von 8-20 Uhr offen und sie muss ebenso in Schichten arbeiten wie Du und hat das Betreuungsproblem ebenfalls entweder morgens oder abends.

Fördert man die Selbständigkeit des Kindes, kann man sich gewisse Freiräume zum Arbeiten erkämpfen. Mein Sohn (nun fast 11) macht sich, seit er 8 Jahre alt ist, verlässlich morgens allein fertig. Wenn ich nicht Überstunden mache, bin ich also auch nachmittags zu Hause, wenn er nach Hause kommt. Aber das geht eben erst ab einem gewissen Alter und ist auch sehr vom Kind abhängig.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 17:29




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