Hi
Ich würde mal sagen, da bist Du eigentlich fein raus. Für die Ex gilt das von elwu gesagte, für das Kind darf erst in 6 Monaten wieder Auskunft verlangt werden (alle 2 Jahre). Falls sich die eine Arge damit rausreden möchte, dass sie keinen Zugriff auf die Daten der anderen hat, ist das nicht Dein Problem. Ein Hinweis wie
"Für Name wurde am xx.xx.xxxx an die Arge xxxx bezügl. Unterhaltsberechnung Auskunft erteilt. Damit bin ich meiner gesetzl. Auskunftspflicht gemäss §1605 BGB nachgekommen."
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
So der nächste Brief 🙂
Hatte der Arge das mit dem § 165 geschrieben . Heute erreichte mich der nächste Brief.
Zitat " Ich möchte ihnen erneut mitteilen, dass der Anspruch auf Auskunft durch die hiesigeLeistungsbewilligung auf mich übergegangen ist und Sie zur aktuellen Auskunftserteilung verpflichtet sind "
"Sofern ich ihr schreiben vom 18.5 als Widerspruch werten soll, teilen sie mir dies gesondert bis zum 22.5 mit"
Ich muß dazu sagen das ich vorher mit der Dame vom Amt telefoniert habe und ihr gesagt habe das ich ihr die Auskünfte geben werde, wenn ich das muß. Aber ich würde erst noch mal nachfragen ob das auch so ist.
Muß ich denen jetzt doch Auskunft erteilen ( hatte ja erst am 22.7.08 die Unterlagen bei der anderen Arge eingereicht ) ?
Oder wenn ich widerspruch einlege, wie kann ich das am besten formulieren ?
Gruß
Elwood
Die sind ja witzig! Natürlich war das nen Widerspruch!
Ich habe mal die beiden vorangegangen Schreiben verwurstet + Verwirkung:
2. Widersruch
Für Name wurde am xx.xx.xxxx an die Arge xxxx bezügl. Unterhaltsberechnung Auskunft erteilt. Damit bin ich meiner gesetzl. Auskunftspflicht gemäss §1605 BGB nachgekommen. Eine weitere Verpflichtung besteht nicht. Sollten Sie dennoch das Auskunftsbegehren weiter verfolgen, so bitte ich Sie mir die einschlägige Rechtsgrundlage hierfür mitzuteilen.
Darüber hinaus besteht kein Unterhaltsanspruch.
Die Ehe wurde am xx.yy.zzzz geschlossen. Die Trennung erfolgte am xx.yy.zzzz und die Scheidung ist seit xx.yy.2003 rechtswirksam. Ein Unterhaltsanspruch meiner geschiedenen Frau hat zu keinem Zeitpunkt seither bestanden. Zudem wäre ein Unterhaltsanspruch mittlerweile wegen Zeitablaufs, sowie darüber hinaus aufgrund der neuen Partnerschaft meiner geschiedenen Frau verwirkt. Daher kann auch kein Unterhaltsanspruch auf Sie übergegangen sein, den sie geltend machen könnten. Somit besteht keine Rechtsgrundlage für Ihre Forderung.
Auch kommt es letztlich auf mein Einkommen und meine Kreditverbindlichkeiten nicht an, da Frau Exname gesetzlich verpflichtet und in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sie dieser Verpflichtung zur Eigensorge nicht nachkommen will. Die ihr gesetzlich vorgegebenen Bemühungen sind jedenfalls nicht vorgetragen.
Dementsprechend weise ich hiermit die behaupteten Unterhaltsansprüche zurück. Sofern ich von Ihnen bis zum (Frist in zwei Wochen) keine Rückäußerung erhalte, werde ich die Sache als abgeschlossen betrachten.
Ich bitte um Bestätigung des Erhalts dieses Auskunftsschreibens.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
LG Sonnenblume
Moin,
"Sofern ich ihr schreiben vom 18.5 als Widerspruch werten soll, teilen sie mir dies gesondert bis zum 22.5 mit"
Sehr geschickt. Damit soll dir suggeriert werden, du hättest einen rechtskräftigen Bescheid/Verwaltungsakt erhalten. Nur, dem ist nicht so. Aus diesem Grunde kann es meiner Meinung nach auch kein Rechtsmittel namens "Widerspruch" geben. Momentan seid ihr dabei, auf schriftlichem Wege belanglos Meinungen auszutauschen.
Ich zumindest hätte aktuell keine Lust mehr auf diese Art von Meinungsaustausch und würde auf jede außergerichtliche Korrespondenz vollständig verzichten.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi Deep,
nee, das sehe ich anders. Das was die Arge da geschickt hat, ist ein Auskunftsersuchen, also ein Verwaltungsakt. Und gegen den muss es eine Möglichkeit des Widerspruchs/Einspruchs geben.
Was ein Witz ist, ist die Frist. Man hat in der Regel 4 Wochen Zeit zu Stellungnahmen, in Eilsachen vielleicht 2 Wochen. Nie aber nur 4 Tage. Auch die SGB werden irgendwo eine Bekanntgabefrist haben, die allein beträgt i.d.R. schon 3 Tage.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Oder wenn ich widerspruch einlege, wie kann ich das am besten formulieren ?
Halo,
Widerspruch gegen was denn? Eben. Es wurde kein Verwaltungsakt begangen, kein Bescheid erlassen, nichts. Also kannst du auch gar keinen Widerspruch einlegen. Daher würde ich auf diesen netten Trick gar nicht weiter eingehen. Schreib' das so wie Sonnenblume es zusammengefast hat, lass' das mit dem '2. Widerspruch' aber weg und setze dafür 'Nach anwaltlicher Beratung teile ich Ihnen mit:' ein.
/elwu
Widerspruch gegen was denn? Eben. Es wurde kein Verwaltungsakt begangen, kein Bescheid erlassen, nichts.
Wäre ich vorsichtig mit. Auch ein Auskunftsersuchen ist ein Verwaltungsakt. (Nur noch mal zur Wiederholung, weil ich so ignoriert werde *gg*).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin nochmalm
weil ich so ignoriert werde
Ooooooooooooooch 😉
Nach strenger Auslegung der Definition für einen Verwaltungsakt liegst du mit deiner Einschätzung richtig. Hingegen weiß ich aus meiner beruflichen Praxis, dass z.B. Terminladungen der ARGEn zunächst kein Verwaltungsakt sind. Diese werden bei Nichterscheinen gesondert als solcher gekennzeichnet und beinhalten dann auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Denn genau dieser Anspruch wird gern "übersehen" und der Bürger kuscht ganz wie gewünscht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke für die Tps :thumbup:
Ich freue mich schon auf den nächsten Brief 😉
Mal ganz abstrakt: Die "neue" ARGE ist Rechtsnachfolger der "alten" ARGE. Daher hat sie keinen Auskunftsanspruch, weil dieser gegenüber der "alten" ARGE erfüllt wurde. Man stelle sich vor, ein Empfänger sozialer Transferleistungen (egal welche) wechselt alle drei Monate seinen Wohnort. Dann würde auch nicht alle drei Monate irgendetwas von dir gefordert werden können.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
