Hallo zusammen,
nachdem es einige Wochen ruhig war, kommt es nun zu einem neuen Ansatz Geld zu erwirtschaften auf Kosten des KV.
Kurz zur Sachlage:
Kind lebt bei Mutter und ich sehe meine Tochter (8 Jahre) alle 14 Tage am WE von Freitags (nach der Arbeit) bis Montag (bringe sie in die Schule) sowie jeden Mittwoch nach der Arbeit. Ausserdem teilen wir uns die Ferien zu 50%, in welchen ich mit meiner Tochter sowohl in den Urlaub fahre als auch viel unternehme. Wir haben gemeinsames Sorgerecht.Ich würde meine Tochter gern öfter sehen, nur sagt die KM dass dies nicht ginge, da sie die Kleine sonst sehr vermissen würde. Meine Bedürfnisse stelle ich dann hinten an.
Meine Ex und KM ist nun der Meinung, dass der Zahlbetrag des Kindesunterhalts nicht der Betrag ist der ihr zusteht - abzüglich des hältigen Kindergeldes - sondern der volle Betrag.
Grund ihrer Argumentation: Du siehst sie ja immer nur max. 6 Tage im Monat und den Mittwoch siehst Du sie kaum bevor sie ins Bett geht.
Jetzt mache ich mir Gedanken und stelle mir die Frage: Ist die Logik rechtens? Und wenn nicht, wo kann ich ihr schwarz auf weiss einen Auszug der Rechtslage schicken, in welcher das abzulesen ist, dass sie unrecht hat.
Wie machen das andere Väter die in Lohn und Brot stehen?
Gruß,
EGAL
Ist die Logik rechtens?
Natürlich nicht. Für die DDT gilt ganz allgemein:
"Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar." Näheres findest du hier:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/
Ich würde meine Tochter gern öfter sehen, nur sagt die KM dass dies nicht ginge, da sie die Kleine sonst sehr vermissen würde.
Oooh, die Arme. Und du vermisst deine Tochter nicht? Bei solchen Sprüchen könnte ich immer k...!
Such dir die ANmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle für deinen OLG Bezirk heraus. Ausdrucken, die entsprechende Passage markieren und der KM mit einem Lächeln übergeben.
Alternativ dazu kannst du ihr einfach so sagen, dass das Gesetz das nunmal so vorsieht. Sollte sie anderer Meinung sein, dann solle sie doch bitte einen Anwalt ihres Vertrauens kontaktieren. Einer Klage würdest du gelassen entgegensehen, aber u.U. dann beantragen ,dass ihr deine Kosten für diese mutwillige Klage aufgebürdet werden.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo @Egal
Hallo zusammen,
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Kurz zur Sachlage:
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Meine Ex und KM ist nun der Meinung, dass der Zahlbetrag des Kindesunterhalts nicht der Betrag ist der ihr zusteht - abzüglich des hältigen Kindergeldes - sondern der volle Betrag.
Grund ihrer Argumentation: Du siehst sie ja immer nur max. 6 Tage im Monat und den Mittwoch siehst Du sie kaum bevor sie ins Bett geht.
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Gruß, EGAL
wenn ich Dich richtig verstehe moniert Deine Ex den hälftige Abzug des Kindergeldes an?
Dieser hälftige Betrag kann von Barunterhaltspflichtigen ET immer in Abzug gebracht werden, völlig unabhängig wie oft Du Euer Kind siehst (also auch dann, wenn Du es gar nicht sehen würdest...)
Nachzulesen in den DDT und deren Leitlinien (Leitlinien siehe Dunstkreis des OLG des Wohnortes Eures Kindes).
Auch wenn die DDT keine Gesetzeskraft hat, wird sie in der Regel von allen RA so behandelt und von den Richtern auch bestätigt (Regelfall).
Ausnahmen ggf, wenn Unterhalt nicht oder nur unterhalb des Minimalunterhaltes gezahlt wird(?).
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin,
Auch wenn die DDT keine Gesetzeskraft hat [...]
In diesem Punkt wendet die DDT lediglich das Gesetz an, ein Blick in §1612b BGB:
§ 1612b - Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Grund ihrer Argumentation: Du siehst sie ja immer nur max. 6 Tage im Monat und den Mittwoch siehst Du sie kaum bevor sie ins Bett geht.
Diese Argumentation solltest Du direkt aufgreifen.
Der DDT-Basisbedarf deckt 100% des Kindesbedarfs ab.
Da Du an 6 von 30 Tagen die Betreuung übernimmst, kannst Du mal anfragen, ob Du die überwiesene Summe nicht viel mehr um 20% kürzen solltest.
(Um keine falschen Hoffnungen zu wecken: Selbstverständlich geht das nicht ... wäre ja schließlich das Eingeständnis, daß Kinder auch beim Umgangselternteil Geld kosten, was juristisch ja nur ausnahmsweise der Fall ist)
Gruß
United
Hi,
freundlich den Ausdruck übergeben: ganz klar.
Aber sie liefert dir ja eine Steilvorlage für mehr Umgang: Selbstverständlich bist du gerne bereit sie finanziell zu entlasten in dem du euere Tochter öfter und länger betreust.
Ok, du brauchst dann tatsächlich mehr Geld für eure Tochter wenn der Unterhalt gleich bleibt sie aber mehr bei dir ist. Es ist ein bisschen erkaufter Umgang - aber versuchen würd ich das auf jeden Fall!
LG
nadda
P.S. die arme KM muss dann aber sicher ganz übel leiden weil das Kind ja soviel Zeit in der Schule verbringt......
Hallo zusammen,
ich wusste, dass ich mich auf das Forum verlassen kann. Das war bisher immer hilfreich.
Danke für die vielen Tips....
@MontyPython: Ja ich sehe das genauso. Es werden die Väter immer als die dargestellt, die kein Interesse an den Kindern haben. Es mag der Fall sein, dass einige so KVs so sind. Aber sicherlich nicht alle.
Nur nach vielen Gesetzespassagen wie z.B. an hohen Feiertagen hat das Kind da zu sein, wo sie den Hauptwohsitz hat, komme ich wirklich mit dem Thema "gemeinsame Erziehung" in den Konflikt.
Da muss man die Faust in der Tasche lassen und den Mund halten!
EGAL
Hallo Egal,
bezüglich
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Nur nach vielen Gesetzespassagen wie z.B. an hohen Feiertagen hat das Kind da zu sein, wo sie den Hauptwohsitz hat, komme ich wirklich mit dem Thema "gemeinsame Erziehung" in den Konflikt.
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bist du wieder dem Grundübel der Familienrechtsprechung aufgesessen. 😉
Das mit dem halben Kindergeld ist ausnahmsweise sogar im Gesetz nieder geschrieben. Viele andere Dinge, über die wir uns als Väter Umgangselternteile zurecht aufregen sind der Fantasie der Richter, Jugendämter und anderen verdienenden beteiligten Interessengruppen entsprungen. Bei der Düsseldorfer Tabelle verstoßen die Freunde sogar klar gegen das Gesetz (§ 1610 BGB (1) "Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)" --> von Einkommen des Umgangselternteil steht da nichts). :phantom:
Das mit den hohen Feiertagen hat man halt schon immer so gemacht...... (siehe http://www.vatersein.de/Forum-topic-18651.html )
Aber im Prinzip hängt es einfach davon ab, was du im Zweifelsfall für einen Richter / Richterin bekommst.
Du hast aber natürlich Recht, dass die Gesetze bezüglich Failinerecht in D sicher in dieser Hinsicht verbesserungsdefürftig sind (Wechselmodell......etc.)
Schönes Wochenende noch
PvF
Moin
Zwei Dinge möchte ich anmerken:
Nur nach vielen Gesetzespassagen wie z.B. an hohen Feiertagen hat das Kind da zu sein, wo sie den Hauptwohsitz hat, komme ich wirklich mit dem Thema "gemeinsame Erziehung" in den Konflikt.
1. Nenne mir ein Gesetz, wo das festgelegt wird.
2. Was hat Umgang mit Unterhalt zu tun? (siehe Themen-Überschrift)
Trenne das bitte erstmal in Deiner eigenen Wahrnehmung, und dann kann auch weiter geschaut werden. Ordne Deine Gedanken, und lenke damit Deine Gefühlswelt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.