Mindert private Ren...
 
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Mindert private Rentenversicherung den Unterhalt?

 
(@knuddelmaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

habe folgendes gehört und da würde mich interessieren ob das sein kann. Ein gut verdienender Arbeitnehmer, der über 5150.--€ brutto (Beitragsbemessungsgrenze) verdient darf bis zu 20 % in seine private Altersvorsorge zurückführen. Begründung: Damit er später seinen Lebensstandard halten kann. Angenommen er würde dies bei dem o.g. Betrag tun, dann wären 20 % = 1030,-- €. Angenommen der Arbeitnehmer bekommt 2.500 netto raus und könnte dann davon diesen Betrag abziehen wären dann noch 1470 € Grundlage für den Unterhalt der Exfrau und den KU? Das kann doch nicht stimmen :knockout: ? Da bin ich gespannt was Euch dazu einfällt :-).

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2005 15:06
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

20 % des Brutto oder des Nettogehalts?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 15:13
(@knuddelmaus)
Schon was gesagt Registriert

Hi Midnightwish,

20 % vom Bruttogehalt wurde behauptet (kann ich mir aber nicht vorstellen!).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2005 15:19
(@bengel)
Registriert

hallo zusammen

laut quelle mein-recht.de

Arbeitnehmer können die Kosten einer privaten Kranken(zusatz)Versicherung abziehen, soweit es sich um eheprägende Aufwendungen handelt, die Ausgaben also bereits während der Ehe erfolgten. Ist das nicht der Fall, können nur die gesetzlichen Abzüge anerkannt werden, die ggfl. theoretisch errechnet werden müssen. Der abzugsfähige Betrag verringert sich aber, soweit der Arbeitgeber die Beiträge ganz oder teilweise erstattet.
Die Kosten einer privaten (Zusatz-)Rentenversicherung können abgezogen werden, wenn das Bruttoeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (West: 5.150,- Euro brutto monatlich, Ost: 4.350,- Euro brutto monatlich). In diesem Fall dient die private Rentenversicherung dem Zweck, im Alter den Lebensstandart zu sichern.
Insgesamt dürfen die Ausgaben für die Rentenversicherung einschließlich Arbeitgeberanteil aber nicht höher sein als 20% des Bruttoeinkommens

....also ich habe eine versicherung über 150€, die ich abziehe und der anwalt der gegenseite hat ohne murren akzeptiert.

gruss bengel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 15:21
(@knuddelmaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Bengel,

vielen Dank schon mal für Deine Recherche. Wenn der Anwalt nicht murrt wird da schon etwas wahres drann sein. Dazu noch zwei Fragen:
1.) Darf man diese Vorsorge bei dem Bruttolohn oder Nettolohn dann abziehen?
2.) Gilt das nur für Ehegattenunterhalt oder auch KU?

Vielen Dank für die Antworten in Rekordzeit :yltype: !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2005 15:26
(@bengel)
Registriert

hi

1.also ich habs vom netto abgezogen
(da scheiden sich die geister, in der DT steht vom netto, andere quellen sprechen vom brutto. ich denke aber die DT ist entscheidend)

2. gilt für beides

gruss bengel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 15:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm aus dem Bauch heraus würde ich sagen, wenn das Stichwort eheprägend fällt, dann ist der EU, nicht der KU betroffen, aber ich weiß es nicht wirklich.

Meine Anwältin wurde heute stutzig, als ich ihr vorlegte das der KV vor 5 Jahren den Betrag den er nun für seine Lebensversicherung (als Altersvorsorge), auch weiter angibt.. allerdings waren´s damals DM, jetzt Euro... sie meinte vorhin das es so nicht geht (bei KU). Sie meinte das er das nun nicht vollabziehen kann, weil er die Policen wohl in den letzten Jahren erhöht hat...

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 15:31
(@knuddelmaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Midnightwish,

denke das Wort eheprägend bezieht sich auf die private Krankenzusatzversicherung. Die private Rentenversicherung dürfte davon nicht betroffen sein. Aber was mich bei der ganzen Sache wundert ist, daß dann ein besser Verdienender im gesamten weniger KU leistet als jemand der wesentlich weniger verdient. Rechenbeispiel:
Bruttoverdienst 5150,-- €
Nettoverdienst 2.500,--€
Altersvorsorge 20 % vom brutto = 1030,-- €,

Das würde bedeuten, daß der gut Verdienende 3 Stufen in der Düsseldorfer Tabelle fällt (bei Anrechnung bzw. Abzug der privaten Rentenversicherung). Wie vereinbart sich dies mit der sozialen Gerechtigkeit? Jemand der nur die Hälfte verdient, kann keine private Rentenversicherung aufbauen und würde dann im Prinzip denselben Kindsunterhalt bezahlen? Habe ich da einen Denkfehler?! :question:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2005 18:52
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Knuddelmaus,

Wie vereinbart sich dies mit der sozialen Gerechtigkeit?

Von welchem Land redest du? Von Deutschland? Ne, oder? :rofl2:

Unter der rot-grünen Regierung haben es die 10% der deutschen Hochverdiener ermöglicht bekommen, ihr Vermögen um 2% zu mehren. Von den Mehrungen auf Unternehmensseite und Kapitalverschiebung mal ganz zu schweigen. Allen anderen geht es von Tag zu Tag dreckiger.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 21:06
 elwu
(@elwu)

habe folgendes gehört und da würde mich interessieren ob das sein kann. Ein gut verdienender Arbeitnehmer, der über 5150.--€ brutto (Beitragsbemessungsgrenze) verdient darf bis zu 20 % in seine private Altersvorsorge zurückführen.

Hi,

als Angestellter ist er eh in der gesetzlichen Rentenversicherung. Darueber hinaus darf er (mit Nachweis) bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (das ist der Grenzwert wenn er beim Brutto drueber liegt) fuer die Altersvorsorge vom Bruttoeinkommen anlegen. Vom Brutto deshalb, da solche Vertraege inzwischen (meist) auf nachgelagerte Besteuerung gemaess dem Alterseinkuenftegesetz laufen. Es sind aber Sozialversicherungsabgaben auf den angelegten Betrag faellig, die mindern dann das Brutto entsprechend weiter.

Ich zahle also 4% der Beitragsbemessungsgrenze in so einen Vertrag, und nur der Rest wird zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens (egal ob fuer KU oder EU) beruecksichtigt. Gerichtlich bestaetigt am 25. Mai, dem Tag meiner Scheidung. Der Gegenanwalt vom VHTS e.V. wusste natuerlich nicht das mit dem Bruttoabzug und den SV-Beitraegen, aber der wusste eh sehr wenig.

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 23:38




 elwu
(@elwu)

Oh je, da war missvestaendlich formuliert. Noch mal:

1) Es sind gegen Nacweis bis zu 4% des Bruttoeinkommens absetzbar

2) Wer ueber der Beitragsbemessungsgrenze verdient darf max. 4% derselben absetzen

3) Der in die Rentenvorsorge gezehlte Betrag ist vorerst Einkommenssteuerfrei und geht daher Brutto fuer Netto

4) Wer unter der BBG liegt, zahlt SV-Beitraege auf den eingesetzten Betrag, das ist bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettos zu beruecksichtigen

Beispiel: einer verdient ueber der BBG, zehlt 2400 EURO/Jahr in so einen Vertrag. Das mindert sein unterhaltsrelevantes Netto um ebendieses. Bei mir macht das mal ueber lockere 100 Euro pro Monat weniger an nachehelichen Unterhalt aus. Der KU bleibt bei mir davon unbeeinflusst, da ich keine Einkommensstufe in der DT unterschreite deshalb.

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2005 23:58
(@knuddelmaus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

zunächst vielen Dank für Eure sehr rege Beteiligung :thumbup: !

Jetzt versuche ich mal zusammenzufassen.

1.) Wer über der Beitragsbemessungsgrenze (brutto mehr als 5.150 €) verdient kann eine private Rentenversicherung abschließen und diese

2.) Mindert den Unterhalt entsprechend und wird von seinem Nettogehalt abgezogen. Dies gilt sowohl für den Kindsunterhalt, als auch für den Unterhalt der Mutter.

3.) Wie hoch dieser Betrag sein darf ist noch strittig :question:
--> Quelle "meinrecht.de" spricht von 20 % (scheint mir sehr hoch)
--> Unser User Elwu meint es seien 4 % möglich (woher weißt Du das so genau?)

Fazit: Wohl zwischen 4 % (mindestens) und 20 % (höchstens) sind wohl möglich. Nur welche Grenze nach oben stimmt? Wer was weiß bitte melden, dann könnten wir diesen Punkt hier abschließen. Viiiielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2005 10:30
 elwu
(@elwu)

1.) Wer über der Beitragsbemessungsgrenze (brutto mehr als 5.150 €) verdient kann eine private Rentenversicherung abschließen und diese

2.) Mindert den Unterhalt entsprechend und wird von seinem Nettogehalt abgezogen. Dies gilt sowohl für den Kindsunterhalt, als auch für den Unterhalt der Mutter.

Hi,

ich weiß ja nicht woran es liegt dass ich offenbar für dich derart mißverständlich formuliere...

1) jeder Arbeitnehmer, egal wie viel er verdient, kann zusätzlich zur GRV noch eine private RV ('Riester-Rente') abschliessen. Gesetzlich gefördert werden bis zu 4% des Einkommens. Nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV.

2) die Beiträge dafür sind in o.g. voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen für Unterhaltsberechnungen

3) die 4% ergeben sich aus dem Gesetz

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 12:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

hm, und was ist mit Angemessenheit?

Bei mir würde das im zweifelsfall bedeuten das der KV trotz hohem Verdienst eine Mangelfallberechnung durchführen kann, wenn er alle Altersvorsorgeabgaben in voller Höhe abziehn darf...*lol* Na wenigstens werden dann seine Kinder mal später nicht für ihn zahlen müssen 😉

also alles übrige Geld in die Altersvorsorge stecken und mit ein bisschen Glück spart man sich den KU *kopfschüttel*

[Editiert am 14/7/2005 von midnightwish]

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 13:10
 elwu
(@elwu)

Bei mir würde das im zweifelsfall bedeuten das der KV trotz hohem Verdienst eine Mangelfallberechnung durchführen kann, wenn er alle Altersvorsorgeabgaben in voller Höhe abziehn darf...*lol* Na wenigstens werden dann seine Kinder mal später nicht für ihn zahlen müssen 😉

Sorry,

du scheinst hier ws mißzuverstehen. Wenn die Deckelung bei 4% liegt kommt er bei hohem Verdienst niemals in eine Mangefallberechnung (bei der eh andere Regeln gelten würden für die Anrechenbarkeit). Hast du konkrete Zahlen oder willst du nur ein bisschen meckern?

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 14:10
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1) jeder Arbeitnehmer, egal wie viel er verdient, kann zusätzlich zur GRV noch eine private RV ('Riester-Rente') abschliessen. Gesetzlich gefördert werden bis zu 4% des Einkommens. Nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der GRV.

2) die Beiträge dafür sind in o.g. voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen für Unterhaltsberechnungen

3) die 4% ergeben sich aus dem Gesetz

Interpretiere ich so: 4 % werden gefördert alles andere ist privatvergnügen... aber voll abzugsfähig...

ein paar Zahlen, aber gerne: Nettoverdienst ca. 5.400 € Unterhalt pro Kind in Altersstufe 2 244,50 € (2 nichteheliche) . Unterhaltspflichtig gegenüber 4 Kindern + Ehefrau. Altersvorsorge zusäztlich zur gesetzlichen ca. 1000.-, Hypothek auch ca 900.-, andere Kleinigkeiten (Krankesnzusatzversicherung, Verbandzugehörigkeit... abgezogene Heimfahrten zu den Eltern (abzugfähig, weil er offiziell noch dort wohnt) ) und udn und

Da er seiner Frau und den Kindern einen entsprechenden Lebenswandel ermöglichen muss ist für meine eben nicht mehr drin. Eine vernünftige BErechnung kann meine Anwältin nciht durchführen, weil er anchweislich Einanhemnverschwiegen hat, seine Einkommensnachsweise im großteil geschwärzt wurden und alle anderen nachweise, z.b. Versicherungsbeiträge fehlen...

Sorry, wenn ich deshalbdeszeit etwas angesäuert bin

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 14:38
 elwu
(@elwu)

Interpretiere ich so: 4 % werden gefördert alles andere ist privatvergnügen... aber voll abzugsfähig...

Wie bitte?!? Ich waere sehr verbunden wenn du nicht versuchen wuerdest zu interpretieren sondern einfach das was ich schreibe zur Kenntnis nimmst so wie es da steht. Deckelung bei 4%, Foerderung bis 4%, wie soll ich denn sonst noch schreiben, dass mehr nicht geht, weder abzugs- noch foerderungsmaesig?

elwu,

auch angesaeuert, ich glaub du willst mich verscheissern?

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 15:01
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hmmmmmmm...neben Missverständnissen redet ihr auch irgendwie aneinander vorbei.

elwu schildert die rechtliche Situation, auch erfahren am eigenen Leib (und Konto).

midnightwish rekapituliert auch das von ihr erlebte, was jedoch beeinflusst ist, durch scheinbare Tricksereien des Unterhaltspflichtigen, denen sie nicht auf den Grund gehen kann bzw. die keine Berücksichtigung finden.

Irgendwie ist das die Grätsche der Rechtsprechung zwischen dem, was geschrieben steht und dem, was draus gemacht wird. Der tägliche Wahnsinn also.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 15:09
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Eine vernünftige BErechnung kann meine Anwältin nciht durchführen, weil er anchweislich Einanhemnverschwiegen hat, seine Einkommensnachsweise im großteil geschwärzt wurden und alle anderen nachweise, z.b. Versicherungsbeiträge fehlen...

Dann wirst Du eine Auskunftsklage anstreben müssen. Einen Mangelfall sehe ich da nicht.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 15:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Klage ist auf dem Weg... es wird halt immer wieder verzögert, weil der Herr ja beruflich so eingespannt ist, dann im Urlaub und und und

Elwu, ich will dich nicht veralbern, sorry, wenn du´s so verstehst

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2005 15:25