Hallo liebe Gemeinde,
ich war schon mal vor 10 Jahren hier als meine Trennung frisch war. Damals fand ich viele wichtige Tips und bekam auch wichtige Infos.... Über die Jahre war ich dann nur noch stiller Mitleser doch habe ich vielen Freunden die in der Zwischenzeit in die selbe Situation gekommen waren an dieses wichtige Forum "rangeführt"............
Nun 10 Jahre später ist es soweit, dass ich auch wieder Infos brauche, meine Zwillinge sind mittlerweile 16 Jahre, wir haben ein top Verhältnis (nicht unbedingt gefördert von der Mutter.... aber Geduld, Ausdauer und viel Verständnis für die Nickligkeiten der Ex haben über die Jahre mich ausgeglichen gemacht).
Jetzt ist es soweit, der eine der beiden kids macht seinen Realschulabschluss und beginnt in diesem Sommer eine Lehre. Der andere geht weiterhin zur Schule und wird wohl das Fachabitur machen. Somit wird sich auch etwas in der Unterhaltspflicht ändern. Ich bräuchte zu folgenden Parametern mal Auskunft wie das in Zukunft kaufen sollte und was ich machen muss:
- Ich zahle aktuell für beide Kinder je 423,00€ Unterhalt
- Die Zwillinge sind 16 Jahre alt
- Das Lehrgehalt Brutto im ersten Lehrjahr wird 997,00 € Brutto sein
- Meine Ex geht Vollzeit arbeiten und verdient fast soviel wie ich
- das zweite Kind geht weiter zu Schule
- Der Unterhalt wurde im Scheidungsurteil festgeschrieben, somit keine zeitlich Begrenzung (auch nicht mit 18)
die Fragen die sich daraus ergeben....
Muss ich für das Kind mit Lehrstelle überhaupt noch Unterhalt zahlen?
Verändert sich dann eventuell der Unterhalt für das zweite Kind?
Muss ich irgendetwas schriftlich fixieren wenn ich den Unterhalt an die Ex nicht mehr zahle?
Noch irgendwas was ich bedenken sollte?
Also schon mal besten Dank
Gruss
Das Licht am Ende des Tunnels ist schon gaaaaaanz hell
hallo,
das Urteil ist quasi ein Titel und den musst du bedienen. Einfach nicht mehr zahlen ist eine ziemlich unkluge Vorgehensweise. Da hilft es weder, etwas schriftlich zu fixieren noch sonstwas.
Es sei denn, die KM stimmt einer Abänderung zu. Oder du klagst (ich denke, da hättest du ziemlich gute Erfolgsaussichten).
Was genau steht denn im Urteil?
Mima
moin,
vermutlich wirst Du wegen des Urteils einen Anwalt bemühen müssen. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass Du bisherige Summe weiterzahlen musst, da Junior dann ja auch mehr hätte als der Bedarf.
Hier ist sowas schon mal diskutiert worden:
Gruß
jo
Hallo,
die schlechte Nachricht hat Mrs_Mima schon genannt, ein Titel ist zu bedienen.
Die gute Nachricht ist, dass Einkommen des Kindes, hier Lehrgeld zur Hälfte auf Bar- und Betreuungsunterhalt angerechnet wird.
D.h. für Dich, dass die Hälfte des um pauschal 90 Euro berufsbedingte Aufwendungen (ggf. auch höhere tatsächliche Aufwendungen) reduzierte Netto-Einkommens von Deinen Unterhaltszahlungen abgezogen werden.
Für das zweite Kind bleibt solange es zur Schule geht alles beim alten. Das Einkommen Deiner Ex spielt auch hier keine Rolle, erst wenn die Kinder volljährig werden wird es in die Berechnung mit einbezogen.
Um den Unterhalt reduzieren zu können solltest Du das Gespräch mit der KM suchen, die Berechnung des Unterhalts erfolgt gemäß den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Da ist auch geregelt unter 12.2 wie eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist. Damit kannst Du Anspruch auf Reduzierung des Unterhalts belegen.
Leider kommt es auch vor, dass Kinder die Ausbildung nicht antreten oder nach kurzer Zeit abbrechen, dann gibt es in der Regel eine Übungszeit für (der alte) Unterhaltsanspruch wieder besteht.
Da die KM den Titel = Scheidungsurteil nicht herausgeben kann, muss entweder ein neuer Titel erstellt werden oder die KM gibt eine Verzichtserklärung ab, dass sie nicht den vollen Unterhalt einfordern wird.
Ist die KM zu keinerlei Einlenken bereit bleibt Dir nur die Klage auf Abänderung des Unterhalts.
VG Susi
Hallo,
prima danke für die ersten Antworten.
Natürlich werde ich erst einmal versuchen mit der Ex zu reden. Können wir so eine Verzichtserklärung einfach so aufsetzen, also ganz einfach ich verzichte etc......?? gibt es irgendwo einen Musterentwurf für so etwas oder sollte ich sicherheitshalber meinen Anwalt etwas aufsetzen lassen??? Wenn natürlich nix an freiwillig geht, na dann halt mit Klage.....
Das Licht am Ende des Tunnels ist schon gaaaaaanz hell
Hallo,
auf Unterhalt kann nicht verzichtet werden.
Hier geht es aber um einen Vollstreckungsverzicht (aus dem Titel wird der Betrag xxx nicht vollstreckt), da sich der Unterhaltsanspruch geändert hat.
<a href="http://forum.isuv-online.de/index.php?page=Thread&threadID=58467>Hier</a>" und <a href="https://www.lwl.org/lja-download/datei-download/LJA/erzhilf/Schaften/Vormundschaften_etc_Materialien/1183555214_0/Stadt_DO_Leitfaden.pdf>hier," Seite 38,</a> gibt es Ideen wie so eine Verzichtserklärung auszusehen hat.
Aus meiner Sicht muss in der Formulierung klar gestellt werden worauf sich der Verzicht bezieht, also Kind und Scheidungsurteil und das verzichtet wird auf die Vollstreckung, wenn xxx Euro Unterhalt gezahlt werden. Das kann dann auch jährlich angepasst werden.
VG Susi
Moin
Verzicht ist vermutlich das falsche Wort. Was Du meinst, ist ein Wegfall Deiner UH-Verpflichtung, da das Kind aus eigenem Einkommen seinen Bedarf bestreiten kann und daher nicht bedürftig ist. Nur bevor dies gesagt werden kann, muss gerechnet werden. Das Brutto-Einkommen des Kindes ist da ungünstig, sein Netto wäre aussagekräftiger. Zum Bedarf:
Der dürfte der gleiche sein wie zuvor. Das KG wird weiterhin hälftig angerechnet (da minderjährig und von der KM betreut), sein Netto-Einkommen wird abzüglich einer Pauschale von 90€ zur Hälfte für Dich unterhaltsmindernd angerechnet. Ob dann ein Wegfall Deiner Barunterhaltspflicht eintreten würde, bleibt abzuwarten.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Alles Gut,
bei 997 Euro brutto sind kaum Steuern, sondern nur Sozialversicherungsabgaben fällig, das dürfte somit ein Nettoeinkommen von ca. 790 Euro sein.
Auch nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen dürfte damit der Bedarf des Kindes bereits mehr als gedeckt sein - da du derzeit 423 Euro Unterhalt zahlst, ist das Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle und der Gesamtbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes beträgt "nur" 518 Euro (und das halbe Kindergeld wird dabei ja auch noch zu deinen Gunsten verrechnet).
Wenn diese Sache vor Gericht geht, dann kann da eigentlich nur eine Unterhaltspflicht in Höhe von Null Komma Null Euro bei herauskommen, solange das Kind dieses Ausbildungsgehalt bezieht.
Nun würde ich an deiner Stelle allerdings anbieten, dem Kind auf freiwilliger Basis ein Taschengeld zusätzlich zu seinem eigenen Einkommen zu zahlen; im Gegenzug soll die Mutter den Vollstreckungsverzicht unterschreiben. Überleg' dir ggf. schon mal, welche Summe du hier anbieten möchtest.
Die Botschaft in Richtung Kind wäre: "Leistung soll sich lohnen", d.h. du nimmst mit Freude zur Kenntnis, dass Junior beruflich erfolgreich sein möchte, und honorierst dies mit einer freiwilligen Extrazahlung.
Die Botschaft in Richtung Mutter wäre hingegen: "Wenn es vor Gericht geht, weil du den verdammten Vollstreckungsverzicht nicht unterschreiben willst, dann gibt es am Ende auch nur so viel, wie das Gericht festsetzt - und das könnte durchaus auch deutlich weniger sein als das jetzt vorliegende freiwillige Angebot!"
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.