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Mangelfallberechnung

 
 caf
(@caf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,

ich habe eine Frage zur Mangelfallberechnung. Das bereinigte Nettoeinkommen reicht gerade nicht für die 1. Stufe in der Düsseldorfer Tabelle (12-17) 284,-. Die Verteilungsmasse sind 1515,- und der Gesamtbedarf beträgt 1709,-. Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes (135% = 384,-) kommen dann 340,41 heraus. Kann das richtig sein? Es ist nicht genug Geld da (Regelfall < 284,-) und dann steigt der Anspruch in der Mangelfallberechnung auf 341,-? Ist das nicht unbillig? Da müsste ich ja darauf bestehen, dass ich genug Einkommen habe und kein Mangelfall vorliegt!

Ich hoffe hier weiss jemand Rat?

Danke
caf


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2004 22:34
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo caf,

bei einer Mangelfallberechnung wird der Unterhaltsanspruch der Kinder nach Stufe 6 genommen um eine gleichbleibende Berücksichtigung des hälftigen KG zu erreichen. Erst in Stufe 6 nämlich wird das tatsächlich hälbiert dem Unterhaltsverpflichteten zugesprochen.

Aus der Summe des KU aus Stufe 6 erfolgt die Quotelung, die dann auf die Verteilungsmasse angewendet wird.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2004 22:42
 caf
(@caf)
Schon was gesagt Registriert

Hallo DeepThought,

ist das die Antwort auf die Frage? Kann ich von den 340,- noch ca. 33,- Kindergeld abziehen? Ich habe da - glaube ich - ein Verständnisproblem.

Trotzdem Danke

caf


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2004 23:45