Lohnpfändung des FA...
 
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Lohnpfändung des FA bei Unterhaltsberechnungen

 
(@derausdenwolkenfiel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

eine weitere bittere Facette im Rosenkrieg rollt auf mich zu. Nach einem Antrag (seitens Exchen) auf einstweilige Anordnungsverfügung während des laufenden Scheidungsverfahrens, wurde ich zu erheblichem Ehegattenunterhalt verurteilt. Die Richterin hat meine Erklärungen bzgl. der Lohnpfändung durch das FA nicht berücksichtigt. Die Lohnpfändung des FA ist in dem Monat der Beschlußfassung erstmalig in voller Höhe durchgeführt worden. Nun frage ich mich:
Muß ich jetzt eine Unterhaltsklage anstreben um das Ganze zu bereinigen oder warte ich einfach den Scheidungstermin im Oktober ab, weil danach sowieso alles anders berechnet wird?
Wird die Lohnpfändung vor oder nach Berechnung des KU abgezogen?

Ich wäre dankbar für eine kurze Info zu diesem Thema - in den Foren habe ich nicht passendes gefunden.

Liebe Grüße DadWf

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2009 14:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

I.d.R. gibt es für Pfändungen >>Freigrenzen<<, welche dem Schuldner verbleiben müssen. Unterhaltspflichten gehen anderen Schulden vor, insbesondere KU-Zahlungen sind zuerst zu bedienen. Dabei werden die Freigrenzen in Abhängigkeit der Anzahl der Bedürftigen angehoben. Werden sie unterschritten, so ist mit dem Gläubiger zu verhandeln, ersatzweise Pfändungsschutz beantragen.

Dass das FA gerne seine eigenen Regeln aufstellt ist bekannt. Allerdings verstehe ich diese Frage von Dir nicht:

Muß ich jetzt eine Unterhaltsklage anstreben um das Ganze zu bereinigen oder warte ich einfach den Scheidungstermin im Oktober ab, weil danach sowieso alles anders berechnet wird?

Das Gericht hat so geurteilt, wie die allg. Vorgehensweise hier ist. Die Lohnpfändung durch das FA ist m.M.n. Deine Baustelle - hier muss/kann/sollte etwas getan werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2009 16:14
(@derausdenwolkenfiel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

danke für die Antwort.

Bzgl. meiner etwas unklaren Frage noch folgender Hintergrund. Derzeit bediene ich allein die gemeinsamen Hypothekenschulden unseres Hauses, an dem jeder 50% Anteil hat. Ergänzend zahle ich KU für meine Tochter (lebt bei Exchen) gem. DDT - (für meinen Sohn der bei mir lebt erhalte ich nix ). Die Hypothekentilgung betrug vor drei Jahren (Beginn der Trennung) ca. 1000 EUR und ist nun auf Grund ausgelaufener/getilgter Verträge auf 600 EUR seit Anfang diesen Jahres zurückgegangen. Meine RAin meinte diese entspräche einem EU der gerechtfertigt sei. Aufgrund des Beschlusses zur einstweiligen Anordnungverfügung bin ich rückwirkend zum 5.5.2009 zur (aus meiner Sicht zusätzlichen) Zahlung von ca 600 EUR EU veruteilt worden. Wenn nun im Oktober die Scheidung tatsächlich durch wäre, müßte ich sehr wahrscheinlich ja eh keinen Unterhalt mehr zahlen *hoff*. Seit Trennung sind dann mittlerweile drei Jahre vergangen und Exchen arbeitet volltags. Das wären dann 'nur' 6 Monate......

Meine RAin meinte, daß ein Einspruch nicht möglich ist und eine Unterhaltsklage auf den Weg gebracht werden müßte..... - nur- dafür habe ich jetzt kein Geld mehr; ich stottere derzeit noch die lfd. RA-Kosten ab und gerate dabei noch mehr in die finanziellen 'Miesen'; vor allem mit einer erneuten Klage. PKH habe ich noch nicht beantragt. Diese 6 Monate wären quasi Drachenfutter für die Verhandlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs... oder liege ich da komplett daneben?

Bringt das etwas Licht in diese Frage?

Gruß DadWf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.10.2009 17:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

deine RAin kanst du getrost in die Tonne kloppen.

1. Du hast mutmaßlich Anspruch auf PKH. Hier liegt ggf. ein Beratungsfehler vor, der zur Verwirkung des Honorares führt.

2. Die EA muss ein Hauptsacheverfahren nach sich ziehen. Problem ist, dass das bis dahin gezahlte Geld weg ist. Das nennt man zwar ungerechtfertigte Bereicherung durch den Gläubiger, dieser kann dann aber mit Entreicherung kontern und du siehst nichts von deinem Geld.
Gegen die EA ist umgehend Beschwerde beim zuständigen OLG einzureichen und Pfändungsschutz zu beantragen.

Du darfst keine Sekunde verlieren!

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2009 18:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Bringt das etwas Licht in diese Frage?

Auf jeden Fall. Mir fallen hier zwei potentielle Ansatzpunkte bzw. mögliche Versäumnisse ein.

1. Wurde bei der EU-Festlegung berücksichtigt, dass kein KU für den Sohn geleistet wird und wurde in diesem Zusammenhang Dein EK wegen Betreuungsleistung und Barleistung an Sohn zusätzlich bereinigt (Rangfolge greift hier).
2. Wurden die ehebedingten Schulden bei der Bemessung des EU erwähnt/berücksichtigt?

Ich vermute mal nicht, wäre jedenfalls nicht untypisch für eine EA. Dahingehend Deeps Ausführungen auch interpretieren als mögliche Begründung für Deine Maßnahmen.
Wie alt ist Dein Sohn (ist etwa UHV möglich)? Wie hoch ist Dein EK?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2009 12:46
(@derausdenwolkenfiel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

UHV greift nicht mehr, da meine Tochter 12 und mein Sohn bereits stolze 17 Lenze aufweist.

Hier Details der EU-Festlegung:
Mein regelmäßiges Netto-EK beträgt 2818. Für den Beschluß wurden freiwillige Arbeitgeberleistungen und Bereitschaften mit hineingerechnet, so daß das Gericht von 3292 als Berechnungsgrundlage ausgeht (ermittelt per Durchschnitt Januar bis Juli gem. Lohnabrechnung) .

Abgezogen wurden:
-154(Fahrtkosten)
-10,64(Zahnzusatz)
-17,17(Berufsinvalidität)
-599(Hypothek)
-130(Kredit zur Bedienung von Notar und FA-Schulden)
-172(Wohngeld der Immobilie)
-23,93(Risiko-LebenVers)
-692(Kindesunterhalt für beide Kinder)
Hinzugerechnet:
+650(Wohnwert)

Darauf die 6/7 Regel angewendet ergibt ein Einkommen von 1837,45 für mich. Das EK von Exchen  wurde recht/zu niedrig angesetzt mit 800. Dann 6/7 und anschießende Halbierung der Gesamtsumme mit Differenzbildung ==> EU von 593.

Wennn ich das real mit meinen echten laufenden Ausgaben kalkuliere, (Müllgebühren/GEZ/Grundsteuern/Telekommunikation/Strom/Warmwasser/Aktueller KU/Hypotheken/Versicherungen/Raten Anwalt/......) lande ich bei, nicht unbescheidenen, EUR 1108.
Von denen gehen dann 400 Steuerpfändung und der neue EU mit 593 ab. Damit habe ich sage und schreibe 115 € für Nahrung/Kleidung/Kino/..etc.... für meinen Sohn und mich. Da fühle ich mich ernsthaft erleichtert :puzz:.

Ich hab ja schließlich noch die freiwilligen Sonderzahlungen, die dann eben nicht für einen Jahresurlaub verwendet werden, sondern für die Aufrechterhaltung des Lebens.

Sry, so viel abmeckern wollte ich nun doch nicht, aber da es geschrieben ist, bleibt es auch stehen - quasi als emotionaler Hintergrund.

PS: habe gestern noch bei meinen Anwalt die Aufforderung zur Beschwerde bzgl. der EA mit Pfändungsschutz angefordert. Danke Deep  - für die Dringlichkeit.

Liebe Grüße und Danke für den Rückhalt
DadWf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2009 14:35
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der Wohnwert gefällt mir ganz und gar nicht. Während der Trennungszeit, also vor der Scheidung, darf nur ein solcher berücksichtigt werden, welcher angemessen ist. Das dürften bei Dir und dem Sohn wohl kaum 650€ Kaltmiete sein. Welches OLG ist zuständig?

Gruss oldie

Edit: Betreibst Du noch priv. Altersvorsorge wie LV oder so? Dies müsste mit dem Wohnvorteil "verrechnet " werden, da Hypothek und so ehebedingte Schulden sind.

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AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2009 14:50
(@derausdenwolkenfiel)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ich denke das ist das OLG Celle. Mein Amtsgericht steht jedenfalls in der OLG-Celle-Liste.

Die LVen un RVen sind alle mittlerweile aufgelöst um die mtl. Belastung runterzudrücken, bzw. um mit dem aufgelaufenen Beträgen die Kontensalden zu glätten und Reparaturen zu decken.

Gruß DadWf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2009 15:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Zum Wohnwert schaue Dir mal die >>URL<< des OLG Celle unter Pkt.5 an, hauptsächlich die letzten zwei Sätze. Angemessen wäre bei Dir und Deinem Sohn ca. 60-70 m², dann die ortsüblichen Mietpreise anwenden für eine Mietwohnung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 09.10.2009 16:17
(@derausdenwolkenfiel)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

habe gerade die Info von meiner RAin bekommen, daß eine Beschwerde nicht möglich ist, sondern eine ordentliche Unterhaltsklage einzureichen wäre. Habt Ihr da 'nur' legitime unterschiedliche Auffasungen hinsichtlich der Vorgehensweise meiner RAin und wäre das mit der Klage auch ok? Wenn es dann eine  ordentliche Unterhaltsklage wird, wird diese dann eigenständig abgewickelt und die Scheidungklage nimmt trotzdem ihren Verlauf? Ich würde nämlich von den vielen offenen Punkten gerne den Bereich Scheidung mit dem Status "geschieden" ad Acta legen wollen - sprich eine Baustelle weniger haben.

LG Dadwf

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2009 18:04




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi DadWf

Rund um die EA: http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Verwaltungsgericht/einstweilige_anordnung/index.php
Eine EA ist also ein Beschluss (vorletzter Absatz). Gegen einen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde (letzter Absatz) zulässig.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2009 19:51