Hallo ihr zusammen.
Es geht um folgendes, die Scheidung ist nun endlich durch aber es wird noch kräftig wegen dem Nachehelichen Unterhalt geklagt. Meine Frage, kann der Betrag der Lebensversicherung beim Unterhalt für die Ex Frau abgezogen werden, da sie schon während der Ehe bestand und als Renten absicherung gedacht ist. Und wie sieht es mit den Vermögenswirksamen Leistungen aus? Diese bestanden auch schon während der ehe, wer hat Erfahrungen gemacht?
Herzlichen Dank, melanie
Hallo Melanie,
wie's beim EU ist, weiß ich ned, beim KU weiß ich aber, dass VL zum Einkommen zählt, da Vermögensbildung hinter KU steht. Bzgl. Lebensversicherung kann ich Dir sagen, dass diese nur abzugsfähig ist, wenn damit im Alter ein entsprechender Lebensstandard gehalten werden muss. Sprich, wenn er viel verdient im Moment, und sich seinen Standard ("Luxusleben") erhalten will, so wirds vom Netto abgerechnet; wenn er wenig verdient und sich dadurch erhofft (selbst wenn's vor der Scheidung abgeschlossen wurde) weniger Unterhalt zahlen zu müssen, dann wirds ned abgezogen.
Man geht also vom Netto aus, ganz normal, abzgl. berufsbedingter Aufwendungen und evtl. Schulden, die beide in der Ehe gemacht haben und die er allein abträgt (Hauskredit z.B.).
Leider weiß ich ned, ob diese Regelung auch für den EU gilt, ich könnte mir aber vorstellen, dass es hier nicht gilt, sodass sein Netto um die entsprechenden Beträge gekürzt werden könnte. Ich wills aber ned beschreien.
LG von Romy
Hallo, habe folgendes gefunden:
C. Ehegattenunterhalt:
I. Unterhaltsbedarf
Eheliche Lebensverhältnisse
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361, 1578 BGB).
Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH FamRZ 1982, 575; 576, 578).
Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung (oder deren Surrogate) maßgebend. Einkommensänderungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war – z.B. Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kredit- und Unterhaltspflichten (vgl. BGH FamRZ 1986, 148).
Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes sog. Surrogationseinkommen anzusehen (BGH FamRZ 2001, 986 ff; BVerfG FamRZ 2002, 522).
Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt (BGH FamRZ 2001, 1693) oder eine aus dem Versorgungsausgleich bezogene Rente (BGH FamRZ 2002, 88).
Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen (BGH FamRZ 2003, 434).
Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen ist vorweg der Tabellenkindesunterhalt (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und ohne Einhaltung der Mindestgrenze von 135% des Regelbetrages) für gemeinsame Kinder abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel- bzw. Zahlungsbetrag zuzüglich hälftiges Kindergeld abzusetzen.
Der Vorwegabzug gilt auch für nachrangige volljährige Kinder, soweit nicht ein Mangelfall vorliegt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH FamRZ 1999, 367) - das gilt auch für während der Trennungszeit vom nichtehelichen neuen Partner geborene Kinder.
Bedarfsbemessung
Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).
Von den Erwerbseinkünften ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen (BGH FamRZ 1997, 806 f).
Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf (BGH FamRZ 1995, 346 ff) kann in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn der berechtigte oder verpflichtete Ehegatte über zusätzliches, nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des Mehrbedarfs neben dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnisse erlaubt (BGH FamRZ 1986, 437).
Einkünfte des Berechtigten aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit sind bedarfsfähig und daher bei der Bedarfsbemessung im Rahmen der Differenzmethode (teilweise) zu berücksichtigen (s.u. Bedürftigkeit, Ziffer II. 2.).
Vorsorgeunterhalt:
Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, können zusätzlich verlangt werden. Diese Aufwendungen sind bei der Berechnung des (endgültigen) Ehegattenunterhalts vorweg vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB), der betragsmäßig verlangt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2000, 1220), wird grundsätzlich in folgenden Stufen ermittelt:
zunächst wird der “an sich” geschuldete Elementarunterhalt berechnet, wobei Einkünfte des Berechtigten ohne Versorgungscharakter außer Betracht bleiben (vorläufiger Elementarunterhalt), und mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Anlage III) auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet;
von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird unter Zugrundlegung des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,5%) der Altersvorsorgeunterhalt errechnet;
der so ermittelte Vorsorgeunterhalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen und auf dieser Basis der endgültige Elementarunterhalt berechnet
(im Ausnahmefall kann die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts unterbleiben, sog. einstufige Berechnung – vgl. BGH FamRZ 1999, 372).
Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts wird Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten (s. u. Ziffer C. III. 4.) nicht gesichert ist.
II. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB):
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB – bei Trennungsunterhalt entsprechende Anwendung, BGH FamRZ 1983, 146). Die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstätigenbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.
Hiernach ergibt sich:
hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, schuldet er als Unterhalt 3/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens;
haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Differenzmethode);
hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstige voll anrechenbare Einkünfte, kann der Unterhaltsbetrag in der Weise berechnet werden, dass auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7-Anteil, sonstige Einkünfte in voller Höhe in die jeweilige Rechnung einzustellen sind (Additionsmethode);
soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese Erwerbseinkünfte zu 6/7 auf den Bedarf (Unterhaltsquote und ggfs. trennungsbedingter Mehrbedarf) anzurechnen (Anrechnungsmethode - kommt nach der Entscheidung des BGH FamRZ 2001, 986 und den Folgeentscheidungen bis auf Einzelfälle praktisch nicht mehr zur Anwendung);
haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse nur zum Teil geprägt und besteht jetzt ein weitergehendes Einkommen, so sind Differenz- und Anrechnungsmethode zu kombinieren (Mischmethode).
Erwerbsobliegenheit:
Beim Trennungsunterhalt besteht in der Regel vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit (auch bei kurzer Ehe).
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatten durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (§§ 1570-1576 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Zahl und Alter der Kinder, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, Erziehungs- und Schulprobleme usw.).
Im allgemeinen besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das jüngste Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit.
Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit:
Die Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit richtet sich beim nachehelichen Unterhalt nach § 1577 Abs. 2 BGB. Bei Trennungsunterhalt wird diese Vorschrift entsprechend angewendet (BGH FamRZ 1983, 146, 148).
Der anrechnungsfreie Einkommensbetrag (§ 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB) kann wie folgt festgestellt werden:
zunächst ist der Unterhaltsanspruch fiktiv ohne Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens zu berechnen (Quotenunterhalt);
soweit dieser fiktive Unterhaltsbetrag hinter dem vollen Unterhaltsbedarf (normaler Differenzunterhalt zuzüglich eigenes Einkommen des Berechtigten ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus) zurückbleibt, ist das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit anrechnungsfrei.
Das (über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehende) Resteinkommen wird nach Billigkeit - im Regelfall zur Hälfte - angerechnet.
Vereinfacht kann der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhalt dadurch errechnet werden, dass von der Hälfte seines bereinigten Einkommens (oder vom 3/7-Anteil seines nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Erwerbseinkommens) das weder um berufsbedingten Aufwendungen noch um den Erwerbstätigenbonus bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten zu 3/14 und zusätzlich dessen berufsbedingte Aufwendungen zu 2/7 abgezogen werden (1. Familiensenat, FamRZ 1997, 355).
Die vorstehenden Berechnungsarten berücksichtigen das überobligatorisch erzielte Einkommen (wie die aus zumutbarer Tätigkeit erzielten Einkünfte) nach der Differenzmethode, so auch BGH FamRZ 2002, 22, 24.
Aus den Gründen der neueren BGH-Entscheidung (FamRZ 2003, 518, 520) wird jedoch hergeleitet, dass nur das aus zumutbarer Tätigkeit erzielte Einkommen in die Differenzberechnung einzustellen ist, während der Teil, der aus überobligatorischer Tätigkeit stammt, im Wege der Anrechnungsmethode von der Unterhaltsquote abzuziehen ist (vgl. Anmerkung von Büttner, FamRZ 2003, 520 f; dazu auch OLG Hamm NJW 2003, 223 „Bonuslösung“.
III. Leistungsfähigkeit:
Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (s.o. A.).
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.300,00 DM (650,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.425,00 DM (700,00 DM)
- ab 01.01.2002: 730,00 € (360,00 €);
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.500,00 DM (650,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.640,00 DM (700,00 DM)
- ab 01.01.2002: 840,00 € (360,00 €).
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beträgt:
beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
(in Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten)
- ab 01.01.1996: 1.600,00 DM (800,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.745,00 DM (860,00 DM)
- ab 01.01.2002: 890,00 € (440,00 €).
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- ab 01.01.1996: 1.800,00 DM (800,00 DM)
- ab 01.07.2001: 1.960,00 DM (860,00 DM)
- ab 01.01.2002: 1.000,00 € (440,00 €).
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Existenzminimum) beträgt in der Regel:
nicht erwerbstätig: 730,00 € (1.425,00 DM);
erwerbstätig: 840,00 € (1.640,00 DM).
Der monatliche notwendige Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit der Unterhaltspflichtigen lebt (2. Ehegatte), beträgt:
nicht erwerbstätig:
- neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 535,00 € (1.050,00 DM);
- neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einem geschiedenen Ehegatten: 652,00 € (1.285,00 DM):
entsprechend der Relation von notwendigem und angemessenem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig OLG R 1994, 122);
erwerbstätig:
- neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 615,00 € (1.200,00 DM);
- neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einem geschiedenen Ehegatten: 732,00 € (1.434,00 DM).
Das eigene Einkommen des 2. Ehegatten wird – auch aus überobligatorischer Tätigkeit – im Verhältnis zu den Unterhaltspflichten aus erster Ehe voll angerechnet.
Quelle: http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=0&ID=5964
Da steht außerdem folgendes:
A. Unterhaltsrechtliches Einkommen:
Vorbemerkung:
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.
I. Erwerbseinkommen:
Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:
tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wobei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeidbare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, fehlende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) unberücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tatsächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Titulierung) auch der Höhe nach feststeht;
notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;
betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktversicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH FamRZ 1992, 423 f);
andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzlichen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätzlich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mögliche Ausnahmen: bei gehobenen Einkommensverhältnissen - das Einkommen des Pflichtigen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung i.H.v. derzeit 5.100,00 € - oder bei prägenden Versicherungsbeiträgen).
Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erfolgs- und Leistungsprämien, Tantiemen usw.) werden – anteilig auf den Monat umgelegt - dem Einkommen im Nettobetrag hinzugerechnet.
Einmalige Sonderzuwendungen (Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen, Abfindungen) sind Einkommen. Sie sind je nach Höhe und Zweckbestimmung auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen; bei Abfindungen und Übergangsgeldern nach Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Verteilung in der Regel so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann, d. h. sie sind in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen (”In-Prinzip”) und monatsdurchschnittlich umzulegen. Sie werden vor Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und (beim Ehegattenunterhalt) des Erwerbstätigenbonus dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen. Säumniszuschläge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Überstundenvergütungen und Schichtzuschläge werden regelmäßig dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind, in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen in angemessenem Umfang bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, d. h. nicht trennungsbedingt erhöht worden sind. Eine prozentuale Limitierung zumutbarer Überstunden wird nicht vorgenommen.
Auslösungen, Spesen und Reisekosten werden pauschal zu 1/3-Anteil als Einkommen behandelt, soweit nicht der Nachweis geführt wird, dass derartige Leistungen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und deshalb keine entsprechende häusliche Ersparnis eintritt; bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis gezahlt worden sind.
Sachbezüge (geldwerte Vorteile aller Art – z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Werkswohnungen usw.) sind hinzuzurechnen, soweit entsprechende private Eigenaufwendungen erspart werden, d.h. kein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 352). Das gilt jedoch nicht, wenn ohne diese Zuwendung ein Mangelfall vorläge (BVerfG FamRZ 2001, 1685).
Werksrabatte werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, insbesondere ist bei Fahrzeugrabatten des Arbeitgebers der Nutzwert eines wertvolleren Kraftfahrzeugs kein unterhaltsrelevanter Einkommensbestandteil.
II. Sonstige Einkünfte:
Renten (auch aus dem Versorgungsausgleich), Pensionen, Kapital- und Mieteinkünfte;
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Krankenhaustagegeld;
Arbeitslosenhilfe beim Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 1996, 1067, 1069); die dem Unterhaltsberechtigten als subsidiäre Leistung (§§ 193 f SGB III) gewährte Arbeitslosenhilfe mindert seine Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nach § 203 SGB III auf den Bund übergeleitet worden ist (BGH a.a.O., S. 1070; FamRZ 1999, 843 ff. für die Sozialhilfe);
Wohngeld, soweit es nicht unvermeidbar erhöhte Wohnkosten deckt, sowie Eigenheimzulagen;
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden (außer Vorausleistungen gemäß §§ 36, 37 BAföG);
Erziehungsgeld nach Bundeserziehungsgeldgesetz nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG (d.h. bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§ 1579, 1361 Abs. 3; 1611 BGB);
Pflege- und Erziehungsgeld nach §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 3 SGB III (KJHG) ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es den Unterhaltsbedarf des Pflegekindes übersteigt (in Anlehnung an OLG Hamm, FamRZ 1999, 852: im Zweifel 1/3- Anteil);
Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 1 SGB XI) können anteilig als Vergütung der ohne Arbeitsvertrag tätigen Pflegeperson (1/3-Anteil des Pflegegeldes s.o. Ziffer 7) zu berücksichtigten sein; für die gepflegte Person streitet die Vermutung des § 1610a BGB. An eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen, das wie Erwerbseinkommen zu 1/7-Anteil anrechnungsfrei bleibt (OLG Braunschweig FamRZ 1996, 1216);
Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigtenzulagen sind ggfs. nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen, soweit nicht auch hier die Vermutung des § 1610a BGB greift;
für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines Dritten – insbesondere des neuen Partners – kann eine angemessene Vergütung fingiert und als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Dritte leistungsfähig (BGH FamRZ 1995, 344) und der haushaltsführende Teil nicht voll erwerbstätig ist (vgl. beispielhaft: OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1206: im Zweifel bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen in Höhe von 350,00 €/680,00 DM; BGH FamRZ 2001, 1693: bei Wohnungsgewährung und teilweisen Versorgungsleistungen zugunsten neuen Partners in Höhe von 400,00 DM; OLG Hamm FamRZ 2002, 1627: 600,00 DM „Versorgungsgeld“). Solche geldwerten Versorgungsleistungen sind als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit in der „Altfamilie“ anzusehen, die daraus erzielten (fiktiven) Einkünfte sind als eheprägend im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1693; a. A. OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1488: Anrechnungsmethode).
freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind ausnahmsweise als Einkommen anzusehen, wenn die Leistung nach deren Zweckrichtung über den Empfänger auch dem anderen Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (unter Umständen auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern).
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim (§ 100 BGB) ist in Höhe der objektiven Marktmiete (ohne Mietnebenkosten) als Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die absetzbaren Hausbelastungen übersteigt, die (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) durch den Schuldendienst, allgemeine Grundstückslasten und verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen (BGH FamRZ 2000, 351 ff; OLG Braunschweig OLG R 1996, 140 = FamRZ 1996, 1216).
Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt:
Zur Bedarfsbemessung ist nur ein noch bestehender eheprägender Wohnwert (bzw. dessen Surrogat) heranzuziehen Dabei kürzen Zins- und Tilgungszahlungen grundsätzlich den Wohnwert, auch wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder Zahlungen nach der Trennung eingestellt werden (BGH FamRZ 1995, 869).
Während der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die objektive Marktmiete in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ehepartner den auf die ganze Familie zugeschnittenen Grundbesitz weiter nutzt und ihm (oder beiden Ehegatten) eine Verwertung - Veräußerung oder Vermietung – nicht zugemutet werden kann (regelmäßig im ersten bis zweiten Jahr nach der Trennung) oder aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (”totes Kapital”, vgl. BGH NJW 1998, 2821; FamRZ 2000, 950). Als Bemessungsgrundlage kann die ersparte Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard herangezogen werden, wobei ein unangemessener ehelicher Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH FamRZ 1998, 899, 901; BGH FamRZ 2000, 351: keine Bemessung nach Drittelobergrenze).
Die Zurechnung eines ehebedingten Wohnvorteils entfällt, wenn die Hausbelastungen höher sind als der prägende Wohnwert.
Ein solcher negativer Wohnwert ist beim Einkommen (bonusmindernd) als berücksichtigungsfähige Schuld abzusetzen, soweit dies eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen erlaubt (BGH FamRZ 1984, 358); bei einem im Miteigentum stehenden Grundbesitz sind die den Wohnwert übersteigenden Zins- und Tilgungsleistungen (Tilgung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes) absetzbar, bei Alleineigentum ist nur die Zinsleistung berücksichtigungsfähig (Ausnahme: beim Trennungsunterhalt ist die Tilgung bei Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzugsfähig).
Nach Veräußerung des gemeinsamen Grundbesitzes ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz sind auf beiden Seiten als eheprägende Einkünfte (Surrogation) im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2001, 986 ff).
Bei Alleinnutzung des Hauses/Wohnungseigentums durch einen Partner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung (auch im Zugewinn) ist auf dessen Seite der Wohnwert des übernommenen Hauses zu berücksichtigen, vermindert um die etwaig übernommene Restbelastung und die Zinsen, die für den Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten aufzuwenden waren. Auf Seiten des weichenden Partners erhöhen die Zinsvorteile aus dem ”Erlös” oder die Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz dessen Einkommen (BGH FamRZ 2001, 1140 ff), was im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit wirken sowohl ein ehebedingter als auch nicht eheprägender Wohnwert bedarfsdeckend (§ 1577 Abs. 1 ZPO), auf der anderen Seite erhöhen sie die Leistungsfähigkeit.
Hier kürzen die Zinsen den Wohnwert, soweit der mietfrei Wohnende sie bezahlt. Tilgungen kürzen den Wohnwert nur, soweit es sich um Miteigentum handelt und der mietfrei Wohnende den Kredit abzahlt; bei Alleineigentum und Zugewinngemeinschaft sind Tilgungsleistungen als Vermögensbildung nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen. Zahlt der nicht mietfrei Wohnende die Hausschulden, kürzen sie sein Einkommen als berücksichtigungswürdige Schuld.
Ergibt ein ”neuer Wohnwert” im Verhältnis zum eingesetzten Kapital keine ertragreiche Rendite, kann im Einzelfall eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung bestehen (BGH FamRZ 1998, 87, 89).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten). Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind konkret darzulegen und können unterhaltsrechtlich nur bei notwendigem Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1997, 281, 283).
Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vermindern grundsätzlich nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen, auf der anderen Seite wirken daraus entstehende Steuervorteile nicht einkommenserhöhend.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen 3- Jahres-Zeitraum angeknüpft (BGH FamRZ 1985, 357). Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahmen/Überschuss-Rechnungen sowie einer aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (jeweils nebst Anlagen, insbesondere Abschreibungslisten) wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt (BGH FamRZ 1993, 789, 792). Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen bzw. entsprechende Belege einzureichen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist die Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel nicht ohne Korrekturen zu verwerten, da das steuerliche und das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Einkommen nicht deckungsgleich sind (AfA, Privatanteile usw.). Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.
Fiktive Erwerbseinkünfte:
Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.
Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist.
Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige Erwerbsbemühungen im Umfang einer ganztägigen Tätigkeit im einzelnen darzulegen und zu belegen. Die Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen reichen nicht aus, ebenso wenig wie ungezielte Bewerbungen ”ins Blaue hinein” oder massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen auch neben einer Vollzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung eine geringfügige Beschäftigung (§ 141 SGB III – Mindestnebenverdienstgrenze: 165,00 €/ 315,00 DM) in Betracht kommen (unter Beachtung der Grundsätze in BVerfG FamRZ 2003, 661 f).
III. Kein anrechenbares Einkommen sind:
Sozialhilfeleistungen (§§ 1 ff BSHG);
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren (§§ 1 ff UVG);
das staatliche Kindergeld, auch nicht im Mangelfall (BGH FamRZ 1997, 806).
IV. Abzüge (bereinigtes Einkommen):
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Rahmen vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei zureichenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen werden pauschal 5% der Nettoeinkünfte angesetzt (BGH FamrRZ 2002, 536), höchstens jedoch monatlich 150,00 € (290,00 DM). Der Abzug des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziffer 3) von monatlich 50,00 € (100,00 DM) gilt nur bei einer Vollzeittätigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von mindestens 500,00 € (1.000,00 DM). Bei einem geringeren Einkommen – auch aus geringfügiger Beschäftigung mit Einkünften von derzeit 325,00 € - wird ein Pauschbetrag von monatlich 25,00 € (50,00 DM) angesetzt. Wird der pauschale Ansatz der berufsbedingten Aufwendungen bestritten (so 1. Familiensenat) oder übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschalbeträge sind sie konkret darzulegen und ggfs. nachzuweisen.
Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten (OLG Hamm FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis 31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch sämtliche sonstigen Pkw-Kosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, jedoch ist deren Arbeitgeberanteil mit dem Nettobetrag abzugsfähig.
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern – auch beim Kindesunterhalt (vgl. BGH FamRZ 1996, 160 ff).
Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange von Unterhaltsberechtigten, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern zu würdigen.
Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist in der Regel ohne Bedeutung.
Der Abzug gilt ebenso bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzuwirken. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist.
Kosten für die Kindesbetreuung neben Barunterhaltsleistungen können abgezogen werden, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist und die Aufwendungen konkret dargelegt bzw. nachgewiesen werden (BGH FamRZ 1983, 569, 570).
Ein pauschaler Abzug („Betreuungsbonus“) kommt grundsätzlich nicht in Betracht – ”keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts” - , kann aber ausnahmsweise bei (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen aus der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen oder Dritter gewährt werden (BGH FamRZ 1991, 182 f; 2001, 350, 352).
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind auf Seiten des Verpflichteten durch Vorabzug zu berücksichtigen (beim Berechtigten können regelmäßige Aufwendungen einen krankheitsbedingten Mehrbedarf begründen, BGH FamRZ 1982, 579 f)
Romy...