Kürzung Selbstbehal...
 
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Kürzung Selbstbehalt

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(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi wedi

Du spichst mal von Wohnvorteil und mal von Haushaltsersparnis. Ich denke mal, das Gericht meint letzteres. Da ich immer mißtrauisch bin habe ich es mal nachgerechnet. Der Wortlaut in den URL beim OLG Hamm lautet wie folgt:

6.2 Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles – bei Leistungsfähigkeit des Partners - die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. In der Regel kann dieser geldwerte Vorteil für die Gemeinschaft mit 20 % bis 27 % des Selbstbehalts/Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner zur Hälfte zugerechnet werden. Vgl. auch Nr. 21.5.

Dein SB beträgt 770€, der Deiner LG 1000€. Macht zusammen 1770€.  25% davon sind 442,50€.  Die Hälfte davon, nämlich 221,25€, dürften Dir max. als Haushaltsersparnis vom SB abgezogen werden (lt. OLG Hamm), und nicht 300€.
Vielleicht kann Dein RA auch damit was anfangen (falls ich es nicht falsch sehe). Und sei es nur zur Agrumentation.

Auch mit der KV blicke ich nicht ganz durch. Wurde um diese nun Dein EK bereinigt vor Festlegung des KU oder nicht? Ist es eine freiwillige KV, hast Du sonst keine?
Dazu sprechen die URL unter 10.1 eine eindeutige Sprache, es handelt sich nicht um eine kann-Bestimmung.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2009 14:50
 wedi
(@wedi)

Hi
Ich bin durch Sebständigkeit nicht gesetzlich KV, sondern nur Privat.Es gibt nur die eine KV sonst keine.
Mein Einkommen wurde mit KV bereinigt.
Wohnvorteil ist mir als fiktives Einkommen aufgedrückt worden, weil ich ja keine Miete zahle, sondern in meinem Eigenheim wohne.
Das das Gebäude stark renovierungsbedürftig ist, hat man außer acht gelassen und den Wohnvorteil in der Abänderungsklage erhöht ohne irgendwelche Begründung.
Der Selbstbehalt ist wegen der Haushaltserparnis gekürzt worden, wie du schon geschrieben hast.
Wohnvorteil und Haushaltserparnis sind zwei paar Schuhe.
Gruß Wedi immernoch ängstlich


AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2009 15:12
 wedi
(@wedi)

Hi
Hatte gerade ein ausführliches Gespräch mit meiner LV.Ich brauchte nicht einmal ein Aktenzeichen angeben, da sie sofort wusste wer ich bin.Sie hatte meine Akte und den Beschluss gerade auf dem Tisch.
Die nette Frau hatte vollstes Vertändis für meine Situation, und versicherte mir, das erstmal von deren Seite nichts passieren wird, bis sie ein rechtskäftiges Urteil in Händen hält.Sie hat sich meine Zahlen angesehen und glaubt selber nicht, was da gerade passiert.Ist nur ein Aufschub aber immerhin.

Jetzt kann ich nur noch beten und hoffen.
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2009 21:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

LV?


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2009 21:19
 wedi
(@wedi)

Hi
Ja, LV Lebensversicherung(drittschuldner)
Ich bekomme keine gesetzlichen Leistungen, nur Private.Die LV bezahlt meine Rente, da ich durch vorangegengener Selbständigkeit alles privat absicherte.
Ich bekomme auch keine gesetzliche Rente, wie gesagt alles privat.Kurios oder,?


AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2009 21:38
 wedi
(@wedi)

Hi
Das ich in Berufung bin/war hatte ich ja schon geschrieben.
Nach Bewilligung von PKH sollte die Berufung fristgerecht eingereicht sein.
Die Unterlagen/Belege für die PKH waren in den letzten Jahren immer gleich und wurden von dem selben Anwalt eingereicht.
Nie gab es Schwierigkeiten.
Und nun DAS:

In der F.S.
wird auf Antrag des Klägers vom 2.9.2009 auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen.

GRÜNDE
Die Verweigerung der PKH erfolgt gem. §118 II 4 ZPO, weil der Kläger die -für jeden Rechtszug gesondert vorzulegende-Erklärung über seine pers. w. Verh. nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig ausgefüllt eingereicht hat.

a)Das erstinstazliche Urteil vom 3.8.2009ist ihm-ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses seines P.V.- am 6.8.2009 zugestellt worden.Die Frist zu Einlegung der Berufung entete daher gem.§517ZPO nach Ablauf eines Monats am 6.9.2009.Das von ihm eigereichte  Prozzeskostenhilfegesuch vom 3.9.2009 stellt keine Berufung dar, denn aus dem mit "antrag auf PKH"überschriebene Schriftsatz geht eindeutig hervor, dass die Einlegung der Berufung von der vorherigen Bewilligung von PKH abhängig gemacht werden sollte.
b)In einem solchem Fall sind die Förmlichkeiten für die Einlegung einer Berufung nur dann gewahrt, wenn die Partei, die nach Bewilligung von PKH Berufung einlegen will, wegen Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in dem vorigen Stand gem §234ZPO beanteragen kann.Wiedereinsetzung ist ihr nach höchstrichterlicher R.S. aber nur dann zu gewähren, wenn sie innerhalb  der  Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde(vgl.BGH Fam RZ 20051901 f FamRZ 2006,32,33)
Daran fehlt es.
Der Kläger hat zwar rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eine von ihm unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Seine darin enthaltenen Angaben zu seinem Vermögen sind jedoch unvollständig. Insbesondere hat er keine Angaben zum Wert des in seinem Eigentum stehendem Hausgrundstücks, zur Guthabenhöhe seiner Bausparkonten und zum Rückkaufswert der Lebensversicherungen gemacht.
Dieses Versäumnis ist zwar unschädlich, soweit er dargelegt hat, dass das Hausgrundstück von ihm selbst bewohnt wird und wegen des eingetragenen Wohnrechts seiner Eltern nicht belastet werden kann. Gleichs gilt für die Lebensversicherung bei der Alllianz mit der Endnummer -319, aus welcher er seine regelmäßigen monatlichen Einkünfte bezieht . Auch insoweit ist ihm eine Beleihung oder Verwertung nicht zumutbar, weil sich dadurch seine monatlichen Einkünfte verringern würden.
Der Kläger hat jedoch grundsetzlich sein Vermögen aus der weiteren Lebensversicherung bei der Allianz mit der Endnummer -917 und sein Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, wenn und soweit diese den Wert des Schonvermögens - von derzeit 2.600 € - übersteigen. Sie können jedenfalls nicht schon deswegen von der Wertung zur Deckung der Prozesskosten ausgenommen werden, weil sie der Altersvorsorgung und der Rücklage für mögliche künftige Hausreperaturen dienen, denn die Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Form der Sozialhilfe dar und hat nicht die Funktion, der Partei eine kostengünstige Kapitalanlage zu erhalten oder zu ermöglichen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus der Lebensversicherung mit der Endnummer -917 derzeit Versorgungsleistunden bezieht. Ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Bescheinigung der Allianz vom 1.11.2007 bezieht er Rentenleistungen nur aus den Versicherungen mit den Endnummern -319 und -136.
Da der Senat ohne die erforderlichen Ángaben des Klägers zur Höhe des Rückkaufswertes seiner Lebensversicherung bei der Allianz mit der Endnummer -917 und zur Höhe seines Bausparguthabens nicht in der Lage ist festzustellen, dass der Kläger prozesskostenhilfebedürftig,, musste der Kläger bei Einreichung seines Antrages damit rechnen, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit vom Senat abgelehnt wird.
c)Der kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihm das erstintanzliche Gericht auf sinen Antrag PKH bewilligt hat, denn durch die erstistanzliche Bewilligung von PKH wird ohen  Hinzutreten besonderer Umstände kein Vertrauen auf die Vollständigkeit einer in zweiter Instanz erneut einzureichen und auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen Prozesskostenhilfeerklärung geschaffen.

Hamm 27.10.2009
-2.Senat für Familiensachen-

Zur Versicherung mit der Endnr.917 muß ich sagen, dass  die damals betrieblich auf EX abgeschlossen wurde und eine Riesterrenten VERS. ist, von der nur EX profitiert.Bausparvertrag habe ich , ist aber nachweißlich aus finanziellen Gründen nichts, oder nur ein geringer Bertag von ca.300,-Euro eingezahlt worden.
Es kamen keine richterlichen Hinweise, oder Aufforderungen die genannten Fehlpositionen nachzureichen.
Die Gegenseite wurde informiert, und sonst außer das die Gegenseite von Ra´ in vertreten wird kamen keine Schreiben oder Mitteilungen.
Ist nun Baustop, oder gibt es noch eine Umleitung?
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 23:16
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Mann, bin ich froh, dass ich mich mit PKH nicht rumschlagen muss. 2. Senat also, naja OLG Hamm scheint ja eh etwas merkwürdig drauf zu sein (meine Fälle werden vom 5. bearbeitet), aber vielleicht haben se diesmal ausnahmsweise Recht


RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 23:36
 wedi
(@wedi)

Hi
PKH abgewiesen.Habe ich dennoch chancen auf ein Berufungsverfahren?
Denn § 234 ZPO, siehe Beschluss?


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2009 00:01
 wedi
(@wedi)

Sorry, aber so wie ich das sehe, wird das <Berufungsverfahren> mit ablehnung des PKH Antrages abgewiesen, oder?

@comet ob das OLG in diesem Fall(PKH) ausnahmsweise Recht hat ist mir relativ:::::::::::egal.
Es geht mir um das Berufungsverfahren.
Mir wird jeder cent aus der Tasche gezogen, und da gegen möchte ich mich zur wehr setzen.
Da aber §234ZPO und Ausführungen im Beschluss, weiß nicht ob überhaupt Berufung möglich ist.
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2009 00:17
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sorry Wedi,
aber für mich klingt das wie Tür zu.

Wenn dem so ist, bliebe dir nur ne ABänderungsklage, wenn sich maßgebliche Umstände seit dem letzten Verfahren geändert haben.
Entweder an ihrem Bedarf oder an deiner Leistungsfähigkeit.

Hilf mir nochmal auf die Sprünge:
Du bist Vollrentner und zu 100% Prozent erwerbsunfähig?
Falls ja, lässt sich daran ja kaum noch was ändern.

So richtig ne Idee habe ich da leider auch nicht.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2009 00:28




 wedi
(@wedi)

Hi
Richtig zu 100%. Ich kann es nicht ändern.
Hatte gestern noch ein Gespräch mit meinem behandeldem Arzt, der mir sagte, das sich das auch auf langer Sicht nicht ändern würde.Nicht nur das, die  gesundheitlichen Verhältnisse haben sich in den letzten 2 Jahren verschlechtert und alles deutet darauf hin, das es in absehbarer Zeit nicht besser, sondern nur durch intensiv-medizinischer- Betreuung einstellen läßt.
Gibt es nicht irgendeine Möglichkeit, war schon bei meinen Eltern, die mir für den Prozess Geld leihen würden,
(Sie währen sogar bereit, die rückständigen utopischen Unterhaltssummen zu berreinigen) den Prozess weiterzuführen?Sie würden sogar das Benzin bezahlen, damit die Kinder zu mir kommen können.
Sorry bin komplett daneben
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2009 01:09
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich habe leider von diesem PKH Krempel leider auch keine Ahnung aber es liest sich für mich nicht gut.

Vielleicht meldet sich ja noch jemand dazu.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2009 01:12
 wedi
(@wedi)

Hi
Fasse alles noch mal zusammen.

Familiengericht Nr1
Es geht um BU.Ich werde Aufgrund eines Rechenfehlers verurteilt BU zu zahlen, Kindesunterhalt wird nicht tituliert(wird aber Vorgaben des Gerichts gezahlt)

Aufgrund des Rechenfehlers von Richter Nr1 gehe ich in Berufung.
Olg lehnt Berufung ab, das es sich "nur um 120,-Euro"handelt und in der Verteilung währe dieser Betrag zu gering.

Familiengericht Nr2(anderes Bundesland)
Ich strebe BU absenkung auf 0,-Euro an/ nach neuer Gesetzgebung 01.01.2008
EX lebt in lanjähriger Beziehung mit LG zusammen.
Gleichzeitig verklagt Ex im Auftrag meiner Kinder mich auf höheren KU.
Nach etlichen mündlichen Verhandlungen, läßt Richter durchblicken, das BU nicht mehr gezahlt werden muß.
Die Kinder(2) sind 13 Jahre.
Die berechnug des KU sollte eine mangelfall Berechnug sein.
In die Berechnung fließen die Zahlen des Familiengerichts Nr1 ein, da es sich um eine Abänderungsklage handelt.
Der Richter übernimmt die falschen Zahlen vom Gericht Nr1, und baut selber noch einen Rechenfehler ein und rechnet jetzt mit zwei Fehlern weiter.
Ich gehe in Berufung.
Nach Bewilligung von PKH wird Berufungsverfahren angestrebt.
OLG lehnt PKH  und Berufungsverfahren ab, ohne irgend einen richterlichen Hinweiß, das die Unterlagen aus ihrer Sicht unvollständig sind.
Dabei ging es um ein nicht angegebenes Bausparkonto mit 300,-Euro Guthaben, und einer LV, von der ich kein nutzen habe(sondern nur Madam).
Das Bausparguthaben gibt es auch schon lange nicht mehr(schon vor Berufungsverfahren)
Habe also nachweißlich nichts verschwiegen.
Alle Familiengerichte haben die finz. Situation immer akzeptiert.
Sitzen beim OLG denn Menschen, deren Aufgabe es ist, zu überlegen, wie man irgendwelche komplizierten oder nervigen Fälle auf die schmerzloseste Art los wird?
Oder schläft die gegnerische Rechtsanwältin mit diesen Menschen?

Ist das Leben des Einzelnen denen egal?

Sind das überhaupt Menschen?

Bin überaus angesäuert.

Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 19:54
 wedi
(@wedi)

PS:Ex hat sich direkt nach dem Urteil wieder verehelicht.
Heute bekam ich Nachricht, das sie schon wieder umgezogen ist, da ihre Geschäftsräume zu klein geworden sind, d.h. wieder mehr Entfernung zu meinen Kindern.


AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 20:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zahlst du denn noch KU?

Mit der Heirat und dem Wegzug hast du ja evtl. die Änderung die du brauchst um nochmal zu klagen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 20:38
 wedi
(@wedi)

Hi
Ja, zahle vollen KU.
Rückständiger Unterhalt, siehe Verfahrensdauer, wird gepfändet bzw.Vollstreckungsbescheid/Überweisungsbeschluss liegt vor.
Ich habe vorher den KU bezahlt, den das Gericht Nr1 vorgeschlagen hat, aber nicht tituliert hat.Nachdem noch nicht ganz rechtskräftigem Urteil von Gericht Nr.2 habe ich mir gedacht, dem Urteil entsprechend KU zu Zahlen, um nicht noch mehr in Verzug zu geraten.
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 21:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sorry, ich meinte natürlich EU!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 21:21
 wedi
(@wedi)

Hi
EU wird nicht mehr gezahlt.War damals auch in einer anderen Situation.Selbständig, gesundheitlich fitt wie ein Turnschuh, meine Energie war grenzenlos.
Das war alles einmal.
Jetzt bin ich ein Wrack, aber das ist nicht das Thema.
Ich frage mich wirklich, wie die Herren Richter beim Olg ticken.
Denen scheint es egal zu sein, wie dem rechtsuchendem alle chancen auf sein Recht genommen werden.
Ich kann sie mittlerweile mit großen Versicherungen vergleichen, wo es in der Schadensabteilung Fachleute gibt, die danach bezahlt werden, bzw. provisionen kassieren, wenn sie eingereichte Schäden abblocken können durch fadenscheinige Begründungen, die sie sich erst ausdenken müssen.

Bem OLG gibt es wahrscheinlich keine Provision aber mehr Freizeit für die klugen Herren.
Ich kann sie mir bildlich nach 2std. Arbeit beim Mittagessen vorstellen " na Schmeckst? -nee habe gerade einen nervigen hier.-Ach nimm doch den 118§-meinste?-Klar!-und schmeckts jetzt?-SUPER,gleich feierabend"
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2009 21:50
 wedi
(@wedi)

Hallo
Jetzt pfänden sie mir mein Leben.
Bekam heute per Post Nachricht, das meine LV und die im Vertrag stehenden Ansprüche gepfäntet sind.
Ich beziehe Leistungen aus den Versicherungen, wovon ich den KU bezahle. Ich habe sonst keine Einkünfte.
Und meine EX fragt mich auch noch, ob sie mir Geld leihen soll :gunman:
Natürlich mit Rückzahlvertrag :knockout:
Wie soll ich den jetzt meine Kinder abholen?
Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2009 17:19
 wedi
(@wedi)

Hallo

Zum Stand der Dinge.

Haben zwischenzeitlich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und eine Gegendarstellung eingereicht.

Ex hat natürlich auch PKH beantragt.

Es folgten einige anwaltliche Schreiben, das übliche Geschreibsel.

Die Gegendarstellung ist vom OLG abgeschmettert worden.

Die PKH meiner Ex zurückgewiesen mit der Begründung PKH kann nur bei Rechtsmitteleinlegung gewährt werden.
Da die Berufung aber mit DatumXXXX zurückgewiesen wurde, oder besser gesagt keine Berufung eingelegt, sondern nur ein PKH Antrag vorlag ist der PKH Antrag meiner Ex mutwillig.
Über die Wiedereinsetzung ist noch nichts entschieden.
Mein Anwalt hat in dem Wiedereinsetzungsantrag durchblicken lassen, das es sein Verschulden war und er die Positionen im PKH Antrag übersehen hat.

Wie seht ihr die Chance auf Erfolg?

Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 19:22




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